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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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66<br />

Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Auslegung des § 14 Abs. 7 ApoG<br />

a) Versorgung ambulanter Patienten nur in den in § 14 Abs. 7 ApoG<br />

geregelten Ausnahmefällen<br />

Der Wortlaut <strong>der</strong> Regelung zieht einen engen Rahmen, innerhalb dessen Krankenhausapotheken<br />

Arzneimittel abgeben dürfen. Diese Ausnahmen sind in § 14<br />

Abs. 7 Satz 2 ApoG im Einzelnen und abschließend geregelt. Aus <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Formulierung, dass die Abgabe „nur“ in den genannten Fällen zulässig ist,<br />

folgt zwingend, dass eine an<strong>der</strong>weitige Abgabe nicht in Betracht kommt.<br />

Die Einbindung <strong>der</strong> Krankenhausapotheken in die ambulante Versorgung von<br />

im Krankenhaus behandelten Patienten orientiert sich in § 14 Abs. 7 ApoG an<br />

den sektoralen Grenzen zwischen stationärer Krankenhausbehandlung und<br />

ambulanter Behandlung im nie<strong>der</strong>gelassenen Bereich. Im Grundsatz dürfen<br />

Krankenhausapotheken nur stationäre Krankenhauspatienten mit Arzneimitteln<br />

versorgen. Nur soweit eine schrittweise „Verzahnung“ zwischen ambulanter und<br />

stationärer Behandlung in <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt ist, die<br />

Krankenhäuser also über ihren eigentlichen stationär-bettenführenden Auftrag<br />

hinaus auch ambulante Leistungen innerhalb des Systems <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung erbringen dürfen (z. B. solche nach §§ 115b SGB V, 116a<br />

SGB V o<strong>der</strong> 116b SGB V), sind Krankenhausapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln<br />

– gegenüber sozial versicherten Patienten – befugt.<br />

Über den Wortlaut des § 14 Abs. 7 ApoG hinausgehende Ausnahmen sind nicht<br />

– auch nicht für Privatversicherte o<strong>der</strong> Selbstzahler – zulässig.<br />

b) Subsumtion <strong>der</strong> ambulanten Behandlung unter den Begriff <strong>der</strong><br />

teilstationären Behandlung?<br />

Die ambulante Behandlung lässt sich auch nicht mit einer teilstationären<br />

Behandlung gleichsetzen. Eine teilstationäre Behandlung zeichnet sich dadurch<br />

aus, dass <strong>der</strong> Patient an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> ambulanten Versorgung auf die medizinisch-organisatorische<br />

Infrastruktur eines Krankenhauses angewiesen ist,<br />

ohne dass eine ununterbrochene Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus<br />

über den regelmäßig längeren Behandlungszeitraum hinweg notwendig ist (vgl.<br />

Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage 2010, § 83, Rn. 30). Es bestehen<br />

also strukturelle Unterschiede zwischen diesen beiden Behandlungsformen.<br />

Die Zytostatika-Gabe erfolgt weit überwiegend in den onkologischen Schwerpunktpraxen<br />

und eher selten im Rahmen einer ambulanten Behandlung im<br />

Krankenhaus. Für die Zytostatika-Gabe bedarf es also gerade nicht <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

personellen o<strong>der</strong> sachlich-apparativen Ausstattung des Krankenhauses.<br />

Folglich kann die ambulante Behandlung nicht mit <strong>der</strong> teilstationären Behandlung<br />

gleichgesetzt werden (so auch das Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.<br />

April 1995, Az.: 25 U 659/95).<br />

c) Teleologische Auslegung<br />

aa) Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Apotheken und<br />

Krankenhausapotheken<br />

Einer erweiternden Auslegung des § 14 Abs. 7 ApoG steht auch <strong>der</strong> Sinn und<br />

Zweck <strong>der</strong> in Rede stehenden Bestimmung entgegen. Der Gesetzgeber hat die<br />

im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung<br />

<strong>der</strong> Bevölkerung den öffentlichen Apotheken zugewiesen<br />

(vgl. § 1 Abs. 1 ApoG). Nur ausnahmsweise, nämlich in den in § 14 Abs. 7 ApoG<br />

o<strong>der</strong> § 11 Abs. 3 ApoG definierten Fällen, dürfen auch Krankenhausapotheken in

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