PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
Auslegung des § 14 Abs. 7 ApoG<br />
a) Versorgung ambulanter Patienten nur in den in § 14 Abs. 7 ApoG<br />
geregelten Ausnahmefällen<br />
Der Wortlaut <strong>der</strong> Regelung zieht einen engen Rahmen, innerhalb dessen Krankenhausapotheken<br />
Arzneimittel abgeben dürfen. Diese Ausnahmen sind in § 14<br />
Abs. 7 Satz 2 ApoG im Einzelnen und abschließend geregelt. Aus <strong>der</strong> gesetzlichen<br />
Formulierung, dass die Abgabe „nur“ in den genannten Fällen zulässig ist,<br />
folgt zwingend, dass eine an<strong>der</strong>weitige Abgabe nicht in Betracht kommt.<br />
Die Einbindung <strong>der</strong> Krankenhausapotheken in die ambulante Versorgung von<br />
im Krankenhaus behandelten Patienten orientiert sich in § 14 Abs. 7 ApoG an<br />
den sektoralen Grenzen zwischen stationärer Krankenhausbehandlung und<br />
ambulanter Behandlung im nie<strong>der</strong>gelassenen Bereich. Im Grundsatz dürfen<br />
Krankenhausapotheken nur stationäre Krankenhauspatienten mit Arzneimitteln<br />
versorgen. Nur soweit eine schrittweise „Verzahnung“ zwischen ambulanter und<br />
stationärer Behandlung in <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt ist, die<br />
Krankenhäuser also über ihren eigentlichen stationär-bettenführenden Auftrag<br />
hinaus auch ambulante Leistungen innerhalb des Systems <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung erbringen dürfen (z. B. solche nach §§ 115b SGB V, 116a<br />
SGB V o<strong>der</strong> 116b SGB V), sind Krankenhausapotheken zur Abgabe von Arzneimitteln<br />
– gegenüber sozial versicherten Patienten – befugt.<br />
Über den Wortlaut des § 14 Abs. 7 ApoG hinausgehende Ausnahmen sind nicht<br />
– auch nicht für Privatversicherte o<strong>der</strong> Selbstzahler – zulässig.<br />
b) Subsumtion <strong>der</strong> ambulanten Behandlung unter den Begriff <strong>der</strong><br />
teilstationären Behandlung?<br />
Die ambulante Behandlung lässt sich auch nicht mit einer teilstationären<br />
Behandlung gleichsetzen. Eine teilstationäre Behandlung zeichnet sich dadurch<br />
aus, dass <strong>der</strong> Patient an<strong>der</strong>s als bei <strong>der</strong> ambulanten Versorgung auf die medizinisch-organisatorische<br />
Infrastruktur eines Krankenhauses angewiesen ist,<br />
ohne dass eine ununterbrochene Anwesenheit des Patienten im Krankenhaus<br />
über den regelmäßig längeren Behandlungszeitraum hinweg notwendig ist (vgl.<br />
Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage 2010, § 83, Rn. 30). Es bestehen<br />
also strukturelle Unterschiede zwischen diesen beiden Behandlungsformen.<br />
Die Zytostatika-Gabe erfolgt weit überwiegend in den onkologischen Schwerpunktpraxen<br />
und eher selten im Rahmen einer ambulanten Behandlung im<br />
Krankenhaus. Für die Zytostatika-Gabe bedarf es also gerade nicht <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />
personellen o<strong>der</strong> sachlich-apparativen Ausstattung des Krankenhauses.<br />
Folglich kann die ambulante Behandlung nicht mit <strong>der</strong> teilstationären Behandlung<br />
gleichgesetzt werden (so auch das Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.<br />
April 1995, Az.: 25 U 659/95).<br />
c) Teleologische Auslegung<br />
aa) Wettbewerbsverhältnis zwischen öffentlichen Apotheken und<br />
Krankenhausapotheken<br />
Einer erweiternden Auslegung des § 14 Abs. 7 ApoG steht auch <strong>der</strong> Sinn und<br />
Zweck <strong>der</strong> in Rede stehenden Bestimmung entgegen. Der Gesetzgeber hat die<br />
im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung<br />
<strong>der</strong> Bevölkerung den öffentlichen Apotheken zugewiesen<br />
(vgl. § 1 Abs. 1 ApoG). Nur ausnahmsweise, nämlich in den in § 14 Abs. 7 ApoG<br />
o<strong>der</strong> § 11 Abs. 3 ApoG definierten Fällen, dürfen auch Krankenhausapotheken in