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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn die Krankenkassen<br />

mit dem Krankenhausträger eine Vereinbarung getroffen haben. Diese soll<br />

insbeson<strong>der</strong>e Regelungen zur Höhe des für den gesetzlich Versicherten maßgeblichen<br />

Abgabepreises enthalten (vgl. § 129a SGB V).<br />

Krankenhausapotheken sind nicht verpflichtet, die mit den Krankenkassen<br />

bzw. <strong>der</strong>en Verbänden vereinbarten Abgabepreise auch im Verhältnis zu den<br />

Privatversicherten anzuwenden (vgl. zur ähnlich gelagerten Problematik <strong>der</strong><br />

Nichtanwendbarkeit <strong>der</strong> Anlage 3 <strong>der</strong> Hilfstaxe auf privat Versicherte: OLG München,<br />

Beschluss vom 28. Februar 2007, Az.: 25 U 5570/06, in: VersR 2007, 1687).<br />

Privatversicherte partizipieren also grundsätzlich nicht an den für gesetzlich<br />

Versicherte vereinbarten Abgabepreisen.<br />

Es kann konstatiert werden, dass Krankenhausapotheken – soweit sie zur ambulanten<br />

Behandlung von Privatpatienten berechtigt sind – die Abgabepreise für<br />

Fertigarzneimittel, die einzeln abgegeben o<strong>der</strong> als Ausgangsstoffe für Rezepturen<br />

verwendet werden, grundsätzlich frei bestimmen können. Die für öffentliche<br />

Apotheken geltenden gesetzlichen Vorgaben zur Preisgestaltung bei <strong>der</strong> Abgabe<br />

von Arzneimitteln sind auf Krankenhausapotheken nicht anwendbar.<br />

Einschränkungen <strong>der</strong> Krankenhausapotheken bei Abgabe von Arzneimitteln<br />

Es fragt sich allerdings, ob Krankenhausapotheken tatsächlich ambulant im<br />

Krankenhaus behandelte Patienten mit Arzneimitteln o<strong>der</strong> parenteralen Zubereitungen<br />

versorgen dürfen und welche Folgen sich gegebenenfalls aus <strong>der</strong><br />

Verneinung dieser Frage ergeben.<br />

Was Krankenhausapotheken dürfen, d. h. welche Patienten sie mit Arzneimitteln<br />

versorgen dürfen, ergibt sich aus § 14 Abs. 7 ApoG.<br />

Danach dürfen Arzneimittelabgaben nur erfolgen<br />

Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

• zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des<br />

Krankenhauses, insbeson<strong>der</strong>e an Hochschulambulanzen (§ 117 SGB V), psychiatrische<br />

Institutsambulanzen (§ 118 SGB V), Sozialpädiatrische Zentren<br />

(§ 119 SGB V) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 SGB V),<br />

• an Beschäftigte des Krankenhauses für <strong>der</strong>en unmittelbaren eigenen Bedarf<br />

(§ 14 Abs. 7 Satz 3 ApoG),<br />

• an Patienten im Rahmen <strong>der</strong> ambulanten Behandlung im Krankenhaus,<br />

wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116 a SGB V) o<strong>der</strong> vertraglich<br />

berechtigt ist (§§ 116 b, 140 b Abs. 4 Satz 3 SGB V),<br />

• an Patienten bei <strong>der</strong>en Entlassung nach stationärer Behandlung zur Überbrückung,<br />

wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende<br />

o<strong>der</strong> ein Feiertag folgt (§ 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG),<br />

• an die einzelnen Stationen und an<strong>der</strong>en Teileinheiten des Krankenhauses zur<br />

Versorgung von Patienten, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär,<br />

vor- o<strong>der</strong> nachstationär (§ 115 a SGB V) behandelt, ambulant operiert<br />

o<strong>der</strong> im Rahmen sonstiger stationsersetzen<strong>der</strong> Eingriffe (§ 115 b SGB V)<br />

versorgt werden,<br />

• an Krankenhäuser, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen o<strong>der</strong> für<br />

<strong>der</strong>en Versorgung eine Genehmigung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 ApoG erteilt<br />

worden ist (§ 14 Abs. 7 Satz 1 ApoG).<br />

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