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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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§ 130a SGB V – Rabatte <strong>der</strong><br />

pharmazeutischen Unternehmer<br />

64<br />

Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

umgesetzt werden, dass das positive Votum <strong>der</strong> Ethikkommission an die Registrierung<br />

<strong>der</strong> Studie geknüpft wird.<br />

Durch das Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung krankenversicherungsrechtlicher und an<strong>der</strong>er<br />

Vorschriften (BGBl. vom 29. Juli 2010, S. 983) wurde in § 130a Absatz 1 SGB V<br />

die Pflicht zur Gewährung von Rabatten auch für Arzneimittel, die gem. § 129a<br />

SGB V von einer Krankenhausapotheke abgegeben werden, eingefügt. In <strong>der</strong><br />

Praxis ist es wie<strong>der</strong>holt zu unterschiedlichen Auslegungen gekommen, ob auch<br />

die Abschläge nach den Absätzen 3a und 3b des § 130a SGB V Anwendung finden<br />

auf Arzneimittel, die durch Krankenhausapotheken abgegeben werden. Der<br />

<strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> plädiert für eine Klarstellung, dass bei <strong>der</strong> Abgabe eines Arzneimittels<br />

in einer Krankenhausapotheke – wie bei Abgabe in einer öffentlichen<br />

Apotheke auch – die Abschläge nach Absatz 3a und 3b zu gewähren sind.<br />

Zytostatika­Abrechnung von Krankenhausapotheken für ambulant im<br />

Krankenhaus behandelte Privatpatienten<br />

Krankenhausapotheken fallen den Unternehmen <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> Krankenversicherung<br />

seit einiger Zeit durch überhöhte Rechnungslegung für die Herstellung von<br />

Zytostatika (selbst zubereitete Krebsarzneimittel) für ambulant im Krankenhaus<br />

behandelte Privatpatienten auf. Die Krankenhausapotheken akzeptieren die<br />

Preisbegrenzung <strong>der</strong> Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) oftmals nicht,<br />

son<strong>der</strong>n orientieren sich an <strong>der</strong> vor dem 23. Juli 2009 (Inkrafttreten <strong>der</strong> 15. AMG-<br />

Novelle) bestehenden Rechtslage, nach <strong>der</strong> öffentliche Apotheken einen Festzuschlag<br />

von 90 Prozent auf den Herstellerabgabepreis des Fertigarzneimittels<br />

berechnen durften. Der durch die Abgabe- und Preisregelungen des Apothekengesetzes<br />

(ApoG) und <strong>der</strong> AMPreisV vermittelte Schutz <strong>der</strong> Privatpatienten<br />

wird dadurch in rechtswidriger Weise unterlaufen, was gerade im Hinblick auf<br />

die damit verbundenen hohen Zusatzkosten für die Versichertengemeinschaft<br />

inakzeptabel ist. Nachstehend soll die Rechtslage im Kontext <strong>der</strong> Arzneimittelabgabe<br />

für ambulante Krankenhauspatienten durch die Krankenhausapotheke<br />

beleuchtet werden.<br />

Problemlage<br />

Manche Krankenhausapotheke veranschlagt offenbar zum Teil in Analogie zu<br />

<strong>der</strong> Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AMPreisV, die seit dem 23. Juli 2009 für öffentliche<br />

Apotheken wegen <strong>der</strong> speziellen Regelung des § 5 Abs. 6 AMPreisV nicht<br />

mehr anwendbar ist, ein Festzuschlag in Höhe von bis zu 90 Prozent auf den<br />

Herstellerabgabepreist. Teilweise werden auch willkürliche an<strong>der</strong>e prozentuale<br />

Erhöhungen angesetzt.<br />

Mit dem Inkrafttreten <strong>der</strong> 15. AMG-Novelle sind durch die Neuregelung des<br />

§ 5 Abs. 6 AMPreisV die Zuschläge <strong>der</strong> öffentlichen Apotheken stark reduziert<br />

worden. Die neue Rechtslage ist von einigen Krankenhausapotheken offenbar<br />

nicht nachvollzogen worden. Ausgangspunkt <strong>der</strong> Problematik ist, dass das<br />

Preisregime <strong>der</strong> Arzneimittelpreisverordnung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 AMPreisV<br />

auf Krankenhausapotheken nicht anwendbar ist. Die Regelung lautet: „Ausgenommen<br />

sind die Preisspannen und Preise <strong>der</strong> Apotheken, wenn es sich um<br />

eine Abgabe handelt durch Krankenhausapotheken.“<br />

Diese Ausnahme, die eine erhebliche Privilegierung <strong>der</strong> Krankenhausapotheken<br />

gegenüber öffentlichen Apotheken bewirkt, verursacht im System <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung keine Probleme. Eine Krankenhausapotheke darf

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