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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Die vorgeschlagenen Maßnahmen orientieren sich eng an den Vorgaben <strong>der</strong><br />

Richtlinie. Vom Inhaber <strong>der</strong> Zulassung initiierte AWB sind gemäß den vorgeschlagenen<br />

Regelungen bei <strong>der</strong> Bundesoberbehörde (BOB) anzuzeigen. Der<br />

BOB steht es über eine Kann-Regelung frei, Protokoll und Fortschrittsberichte<br />

anzufor<strong>der</strong>n. Wenn keine Verpflichtung dazu besteht, ist es nicht ausgeschlossen,<br />

dass dies unterbleibt, obgleich dies zentrale Informationen über eine AWB<br />

sind.<br />

Gemäß <strong>der</strong> vorgeschlagenen Regelungen seien Studien unzulässig, durch die<br />

die Anwendung eines Arzneimittels geför<strong>der</strong>t werden soll (§ 63f Abs. 3 Nr. 1<br />

AMG-neu), <strong>der</strong>en Vergütungen für die Beteiligung von Angehörigen <strong>der</strong> Gesundheitsberufe<br />

an solchen Studien sich nach ihrer Art und Höhe nicht auf den Zeitaufwand<br />

und die angefallenen Kosten beschränken (§ 63f Abs. 3 Nr. 2 AMG-neu)<br />

o<strong>der</strong> durch die ein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung o<strong>der</strong> Empfehlung<br />

bestimmter Arzneimittel entsteht (§ 63f Abs. 3 Nr. 3 AMG-neu).<br />

Anwendungsbeobachtungen können den Zweck einer bevorzugten Verschreibung<br />

verfolgen, ohne dass dieser direkt o<strong>der</strong> auch nur indirekt formuliert würde.<br />

Anhand <strong>der</strong> unkonkreten Definition in § 63f Abs. 3 Nr. 1-3 AMG-neu, die auch in <strong>der</strong><br />

Gesetzesbegründung keine nähere Spezifizierung erhält, ist unklar, was von <strong>der</strong><br />

Regelung erfasst wird und wie sie überwacht werden soll. Erschwerend kommt<br />

im Falle nicht angeordneter AWB hinzu, dass die BOB durch die Anzeigepflicht<br />

zwar Kenntnis von einer AWB hat – durch die KANN-Regelung hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Übermittlung des Protokolls möglicherweise aber keinerlei Erkenntnisse bzgl.<br />

<strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen von § 63f Abs. 3 Nr. 1-3 AMG-neu. Insbeson<strong>der</strong>e bleibt offen,<br />

welche konkreten Informationen die Anzeige zu enthalten hat.<br />

Gem. § 63f Abs. 4 AMG-neu sind AWB dem Spitzenverband Bund <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

und <strong>der</strong> Kassenärztlichen Bundesvereinigung anzuzeigen unter Angabe<br />

von Ort, Zeit, Ziel und Protokoll <strong>der</strong> Studie und unter Benennung <strong>der</strong> beteiligten<br />

Ärzte.<br />

Die Regelungen zur Anzeigepflicht stellen nicht darauf ab, ob die Leistungen im<br />

Bereich <strong>der</strong> vertragsärztlichen o<strong>der</strong> im Bereich <strong>der</strong> privatärztlichen Versorgung<br />

erbracht werden. Auch im Falle von AWB im privatärztlichen Bereich bestünde<br />

nach § 63f Abs. 4 Satz 1 AMG-neu nur die Verpflichtung, die AWB dem GKV-<br />

Spitzenverband anzuzeigen. Die Frage, ob es sich um eine zu Lasten <strong>der</strong> GKV<br />

erbrachte Leistung handelt, ist gemäß <strong>der</strong> neuen Regelung nur hinsichtlich <strong>der</strong><br />

Anzeige <strong>der</strong> geleisteten Entschädigungen relevant.<br />

Gerade die letztgenannte Regelung ist geeignet, Zulassungsinhaber verstärkt<br />

dazu anzuhalten, AWB in <strong>der</strong> privatärztlichen Versorgung durchzuführen, da dort<br />

die Entschädigungszahlungen nicht offengelegt werden müssen. Aber auch Privatpatientinnen<br />

und -patienten haben das Recht auf eine qualitativ hochwertige<br />

Versorgung, in <strong>der</strong> das medizinisch notwendige Arzneimittel abgegeben wird.<br />

Deshalb ist es angezeigt, dass <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> Kenntnis von Ort, Zeit, Ziel und<br />

Protokoll <strong>der</strong> Studie sowie den beteiligten Ärzten erhält. Insofern wird vorgeschlagen,<br />

die Anzeigeverpflichtung <strong>der</strong> pharmazeutischen Unternehmer auch<br />

auf den <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> zu erstrecken. Gleiches müsste dann für AWB geregelt<br />

werden, die nicht von pharmazeutischen Herstellern veranlasst werden (§ 67<br />

Abs. 6 AMG-neu).<br />

In dem Entwurf wird klargestellt, dass die Arzneimittelpreisverordnung auch für<br />

den Versandhandel aus dem Ausland nach Deutschland gilt.<br />

Geltung <strong>der</strong><br />

Arzneimittelpreisverordnung<br />

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