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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Regelungen zu Anwendungsbeobachtungen<br />

60<br />

Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

3.2 Arzneimittel<br />

Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung<br />

arzneimittelrechtlicher und an<strong>der</strong>er Vorschriften<br />

Am 5. Dezember <strong>2011</strong> hat das Bundesministerium für Gesundheit einen Referentenentwurf<br />

eines zweiten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung arzneimittelrechtlicher<br />

und an<strong>der</strong>er Vorschriften veröffentlicht. Der <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> begrüßt die Umsetzung<br />

<strong>der</strong> EU-Richtlinien zur Überwachung <strong>der</strong> Arzneimittelsicherheit und zur<br />

Bekämpfung von Arzneimittelfälschungen. Die Regelungen sind zur Gewährleistung<br />

eines hohen Gesundheitsschutzes erfor<strong>der</strong>lich und geeignet, Nebenwirkungen<br />

<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Europäischen Union in Verkehr gebrachten Arzneimittel<br />

zu entdecken, zu beurteilen und zu vermeiden und um Arzneimittel mit min<strong>der</strong>wertigen,<br />

gefälschten, fehlenden o<strong>der</strong> falsch dosierten Inhaltsstoffen von <strong>der</strong><br />

legalen Lieferkette fern zu halten.<br />

Der Gesetzentwurf sollte allerdings Maßnahmen zur Novellierung des Heilmittelwerbegesetzes<br />

zurückstellen, da auf europäischer Ebene noch immer über<br />

die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Richtlinie 2001/83/EG in Bezug auf die Information <strong>der</strong> breiten Öffentlichkeit<br />

über verschreibungspflichtige Arzneimittel und hinsichtlich <strong>der</strong> Pharmakovigilanz<br />

beraten wird. Es wird dafür plädiert, Liberalisierungen im Heilmittelwerberecht<br />

erst im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> benannten Richtlinie<br />

vorzunehmen.<br />

Artikel 1 – Än<strong>der</strong>ungen des Arzneimittelgesetzes<br />

Der Entwurf sieht die Einfügung <strong>der</strong> §§ 63 f und 63g AMG vor. Sie setzen gemeinschaftsrechtliche<br />

Regelungen (Richtlinie 2001/83/EG) zu nichtinterventionellen<br />

Unbedenklichkeitsstudien (Anwendungsbeobachtungen – AWB) um. Unterschieden<br />

wird dabei in allgemeine Voraussetzungen (§ 63f AMG-neu) und beson<strong>der</strong>e<br />

Voraussetzungen für angeordnete nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsstudien<br />

(§ 63g AMG-neu).<br />

Nichtinterventionelle Prüfungen können, eine hohe Qualität des Protokolls und<br />

<strong>der</strong> Durchführung vorausgesetzt, einen Beitrag zur Beurteilung <strong>der</strong> Sicherheit<br />

eines Arzneimittels unter Alltagsbedingungen leisten. Sie sind nicht geeignet,<br />

Aussagen zur Wirksamkeit eines Arzneimittels zu generieren.<br />

Patientinnen und Patienten haben ein Recht auf eine hohe Qualität <strong>der</strong> Behandlung<br />

mit dem medizinisch Notwendigen. In <strong>der</strong> Vergangenheit wurden lei<strong>der</strong><br />

immer wie<strong>der</strong> Fälle berichtet, bei denen die Qualität <strong>der</strong> Behandlung negativ von<br />

außermedizinischen Erwägungen bei <strong>der</strong> Verordnung beeinflusst wurde: In diesen<br />

Fällen wurde nicht, wie vertraglich vereinbart, das unmittelbar medizinisch<br />

notwendige Medikament verordnet, son<strong>der</strong>n ein Arzneimittel, für dessen Einsatz<br />

im Rahmen einer AWB <strong>der</strong> Verordner eine Vergütung erhielt.<br />

Medizinisch nicht begründete Leistungsausweitungen aufgrund von Marketing-<br />

Aktivitäten <strong>der</strong> pharmazeutischen Hersteller sind nicht im Interesse <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>.<br />

Daher begrüßt <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>, dass <strong>der</strong> Missbrauch <strong>der</strong> AWB als Marketing-<br />

Instrument durch die Umsetzung <strong>der</strong> Richtlinie 2001/83/EG in deutsches Recht<br />

eingedämmt werden soll.

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