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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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vom Verordnungsgeber getroffenen Annahmen. Die Einzelheiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

zur Organisation, Arbeitsgrundlagen und Finanzierung sollten zwischen den<br />

Beteiligten weitgehend vertraglich geregelt werden, wobei in <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Grundlage für den Fall <strong>der</strong> Nichteinigung eine Ersatzvornahme durch das BMG<br />

vorzusehen wäre.<br />

Zu 5)<br />

Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Gegen das Gebot angemessener Zahntechnikpreise wird in <strong>der</strong> Praxis seit langem<br />

verstoßen. Die hierdurch ausgelöste Benachteiligung <strong>der</strong> Patienten kann<br />

nicht länger hingenommen werden. Der Verordnungsgeber ist daher aufgerufen,<br />

die Regelung in <strong>der</strong> GOZ anzupassen und für Fairness zu sorgen. Eine faire<br />

Regelung würde beinhalten, dass die Vergütung für zahntechnische Leistungen<br />

bei Privatpatienten nicht höher als allgemein üblich ausfallen darf. Eine höhere<br />

Vergütung ist nur dann zu rechtfertigen, wenn dem auch eine entsprechende<br />

Mehrleistung gegenüber steht und diese mit dem Patienten vereinbart wird. Die<br />

jetzt im Referentenentwurf vorgesehene Regelung wird dem Leitbild des Patientenschutzes<br />

nicht gerecht und muss abgeän<strong>der</strong>t werden.<br />

Im September <strong>2011</strong> wurde dann <strong>der</strong> Entwurf einer neuen GOZ in <strong>der</strong> durch das<br />

Kabinett verabschiedeten Fassung vorgelegt. Lei<strong>der</strong> fehlte <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

<strong>der</strong> Mut, gegen den Wi<strong>der</strong>stand <strong>der</strong> Zahnärzte die von <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> erhobenen<br />

angemessenen und das Interesse <strong>der</strong> Patienten/Versicherten wi<strong>der</strong>spiegelnden<br />

For<strong>der</strong>ungen aufzugreifen.<br />

Immerhin wurden dann noch zwei For<strong>der</strong>ungen des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>s vom Finanzausschuss<br />

des Bundesrates aufgegriffen und in <strong>der</strong> endgültigen Fassung <strong>der</strong><br />

neuen GOZ berücksichtigt. Eingefügt wurde noch eine Regelung, wonach die<br />

Fälligkeit <strong>der</strong> zahnärztlichen Vergütung davon abhängig gemacht wird, dass<br />

bei <strong>der</strong> Rechnungsstellung ein bestimmtes (maschinenlesbares!) Formular<br />

verwendet wird, das als Anlage 2 zur GOZ konkret vorgegeben ist. Außerdem<br />

ist die GOZ um einen neuen § 12 ergänzt worden, in dem geregelt ist, dass die<br />

Bundesregierung die Auswirkungen <strong>der</strong> Neustrukturierung und -bewertung <strong>der</strong><br />

Leistungen <strong>der</strong> Gebührenordnung für Zahnärzte prüft und dem Bundesrat bis<br />

spätestens Mitte des Jahres 2015 über das Ergebnis <strong>der</strong> Prüfung und die tragenden<br />

Gründe berichtet.<br />

Der <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> befasst sich mit <strong>der</strong> Kommentierung <strong>der</strong> neuen GOZ. Erste<br />

Erkenntnisse aus <strong>der</strong> Leistungspraxis <strong>der</strong> Unternehmen <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> zeigen, dass<br />

auch unter Geltung <strong>der</strong> neuen GOZ von den Rechnungsstellern versucht wird,<br />

Auslegungsspielräume, die lei<strong>der</strong> verblieben o<strong>der</strong> neu hinzu gekommen sind,<br />

zur Vergütungsoptimierung zu nutzen. Dabei spielen insbeson<strong>der</strong>e Analogberechnungen<br />

eine Rolle. Hier rächt sich die gegen den Wi<strong>der</strong>spruch <strong>der</strong> <strong>PKV</strong><br />

vorgenommene Än<strong>der</strong>ung des § 6 Absatz 2 GOZ. Dieser enthielt in seiner alten<br />

Fassung die Möglichkeit, nicht im Gebührenverzeichnis erfasste zahnärztliche<br />

Leistungen analog einer Leistung des Gebührenverzeichnisses zu berechnen,<br />

allerdings unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass die Leistung erst nach Inkrafttreten <strong>der</strong><br />

Gebührenordnung (1. Januar 1988) auf Grund wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

entwickelt worden war. Dieser „Stichtagsvorbehalt“ ist in <strong>der</strong> neuen GOZ entfallen.<br />

Außerdem wurde die Möglichkeit eröffnet, Gebührenpositionen <strong>der</strong> GOÄ<br />

für die Analogabrechnung heranzuziehen. Erste Anzeichen sprechen also dafür,<br />

dass ein Ziel <strong>der</strong> Novellierung, die Vermeidung von Streitigkeiten über die korrekte<br />

Abrechnung, nicht erreicht werden wird. Die <strong>PKV</strong> wird ihre Anstrengungen<br />

in Sachen Rechnungsprüfung nicht verringern und sich weiterhin im Interesse<br />

<strong>der</strong> Versicherten gegen gebührenrechtswidrige Abrechnungen zur Wehr setzen.<br />

Kabinettsbeschluss<br />

Än<strong>der</strong>ungen auf Initiative<br />

des BR-Finanzausschusses<br />

Ausblick<br />

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