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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Die Hypothese, wegen <strong>der</strong> Punktzahlanhebung werde es in <strong>der</strong> Praxis zu einer<br />

Absenkung <strong>der</strong> Gebührensätze auf den Regelwert kommen, erscheint realitätsfern<br />

und ist keine geeignete Grundlage für die Angaben zu den finanziellen<br />

Folgen <strong>der</strong> Novellierung. Zudem zeigen schon die ersten Reaktionen <strong>der</strong> Zahnärzteschaft<br />

auf die Vorlage des Referentenentwurfs eine Unzufriedenheit über<br />

den Umfang des Honoraranstiegs, hatte doch die Honorarordnung für Zahnärzte<br />

(HOZ) als zwischenzeitlicher Grundlage für die GOZ-Novelle Erwartungen einer<br />

Erhöhung des Honorarvolumens von 50 bis 60 Prozent ausgelöst. Es ist vor<br />

diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass seitens des Verordnungsgebers<br />

anscheinend allein aufgrund einer entsprechenden Aussage <strong>der</strong> BZÄK darauf<br />

vertraut wird, dass die Zahnärzte von <strong>der</strong> Praxis des Ansatzes hoher Gebührensätze<br />

nur deshalb zukünftig Abstand nehmen, weil die Punktzahlen entsprechen<strong>der</strong><br />

Leistungen angehoben worden sind. Realitätsnah ist dagegen die<br />

Annahme, dass die bisher üblichen Steigerungsfaktoren auch nach Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> neuen GOZ beibehalten werden, um so möglichst nahe an den Erwartungen<br />

zu bleiben, was im Übrigen ja auch wesentlicher Geschäftszweck <strong>der</strong> vielfach in<br />

die Abrechnung einbezogenen Verrechnungsstellen ist.<br />

Bleibt es demnach, was allen realistischen Annahmen entsprechen dürfte, bei<br />

<strong>der</strong> etablierten Abrechnungspraxis <strong>der</strong> Überschreitung <strong>der</strong> Regelhöchstsätze,<br />

ergibt sich aber ein Struktureffekt von plus 14 Prozent. Denn – so die Mitteilung<br />

in einer Sitzung <strong>der</strong> GOZ-AG – eine Berechnung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />

etablierten Gebührensätze ergibt einen um 8 Prozentpunkte höheren Honoraranstieg.<br />

Hinzu kommt noch, dass die Einführung neuer gebührenrechtlicher<br />

Regelungen auch weiteres Potential für unangemessene Honoraroptimierungen<br />

bietet, welches innerhalb kurzer Frist auch ausgeschöpft werden wird. Welche<br />

Dimensionen hier zu erwarten sind, ist ex ante schwer zu beziffern. Es ist aber<br />

zu erwarten, dass die Zunahme des Honorarvolumens realistisch als dreimal<br />

so hoch wie angegeben zu veranschlagen ist. Dies kann <strong>der</strong> Verordnungsgeber<br />

nach <strong>der</strong> von ihm selbst ausgesprochenen Erwartung nicht billigen, so dass eine<br />

Überprüfung gerade auch für den Fall einer Überschreitung <strong>der</strong> mit plus 6 Prozent<br />

angegebenen Erwartung hinsichtlich <strong>der</strong> Steigerung des Honorarvolumens<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist. Ein entsprechen<strong>der</strong> Prüfauftrag sollte daher schon jetzt formuliert<br />

werden. Dies ist umso dringen<strong>der</strong>, als an sich keinerlei Honorarsteigerung<br />

angebracht ist.<br />

Zu 4)<br />

Mit <strong>der</strong> perspektivisch (s. S. 39) gebotenen Ermittlung <strong>der</strong> Bewertung (zahn)ärztlicher<br />

Leistungen auf betriebswirtschaftlicher Grundlage ist ein erheblicher und<br />

kontinuierlich anfallen<strong>der</strong> Aufwand verbunden, <strong>der</strong> durch den Verordnungsgeber<br />

bzw. das im Verordnungsverfahren fe<strong>der</strong>führende Bundesgesundheitsministerium<br />

wohl kaum geleistet werden kann. Es bedarf daher professioneller Unterstützung<br />

durch ein unabhängiges Institut. Dafür gibt es verschiedene Vorbil<strong>der</strong>,<br />

wie z. B. das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Es sollten<br />

im Interesse <strong>der</strong> Fortführung des Novellierungsprozesses <strong>der</strong> GOZ und auch<br />

im Hinblick auf die anstehende Novelle <strong>der</strong> GOÄ sobald wie möglich entsprechen<strong>der</strong><br />

Rechtsgrundlagen geschaffen werden und dadurch die Weichen für die<br />

Errichtung eines solchen Instituts durch BZÄK, die BÄK, die Beihilfeträger und<br />

den <strong>Verband</strong> <strong>der</strong> Privaten Krankenversicherung gestellt werden. Zu den wesentlichen<br />

Aufgaben eines solchen Instituts, dessen fachliche Unabhängigkeit unbedingt<br />

zu gewährleisten wäre, würde die Bewertung neuer Leistungen sowie die<br />

Überprüfung <strong>der</strong> Bewertung bereits im Gebührenverzeichnis erfasster Leistungen<br />

ebenso gehören, wie die laufende Beobachtung <strong>der</strong> Abrechnungspraxis und<br />

<strong>der</strong>en Vergleich mit den im Verordnungsverfahren und bei Verordnungserlass

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