PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
58<br />
Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
Die Hypothese, wegen <strong>der</strong> Punktzahlanhebung werde es in <strong>der</strong> Praxis zu einer<br />
Absenkung <strong>der</strong> Gebührensätze auf den Regelwert kommen, erscheint realitätsfern<br />
und ist keine geeignete Grundlage für die Angaben zu den finanziellen<br />
Folgen <strong>der</strong> Novellierung. Zudem zeigen schon die ersten Reaktionen <strong>der</strong> Zahnärzteschaft<br />
auf die Vorlage des Referentenentwurfs eine Unzufriedenheit über<br />
den Umfang des Honoraranstiegs, hatte doch die Honorarordnung für Zahnärzte<br />
(HOZ) als zwischenzeitlicher Grundlage für die GOZ-Novelle Erwartungen einer<br />
Erhöhung des Honorarvolumens von 50 bis 60 Prozent ausgelöst. Es ist vor<br />
diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, dass seitens des Verordnungsgebers<br />
anscheinend allein aufgrund einer entsprechenden Aussage <strong>der</strong> BZÄK darauf<br />
vertraut wird, dass die Zahnärzte von <strong>der</strong> Praxis des Ansatzes hoher Gebührensätze<br />
nur deshalb zukünftig Abstand nehmen, weil die Punktzahlen entsprechen<strong>der</strong><br />
Leistungen angehoben worden sind. Realitätsnah ist dagegen die<br />
Annahme, dass die bisher üblichen Steigerungsfaktoren auch nach Inkrafttreten<br />
<strong>der</strong> neuen GOZ beibehalten werden, um so möglichst nahe an den Erwartungen<br />
zu bleiben, was im Übrigen ja auch wesentlicher Geschäftszweck <strong>der</strong> vielfach in<br />
die Abrechnung einbezogenen Verrechnungsstellen ist.<br />
Bleibt es demnach, was allen realistischen Annahmen entsprechen dürfte, bei<br />
<strong>der</strong> etablierten Abrechnungspraxis <strong>der</strong> Überschreitung <strong>der</strong> Regelhöchstsätze,<br />
ergibt sich aber ein Struktureffekt von plus 14 Prozent. Denn – so die Mitteilung<br />
in einer Sitzung <strong>der</strong> GOZ-AG – eine Berechnung auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong><br />
etablierten Gebührensätze ergibt einen um 8 Prozentpunkte höheren Honoraranstieg.<br />
Hinzu kommt noch, dass die Einführung neuer gebührenrechtlicher<br />
Regelungen auch weiteres Potential für unangemessene Honoraroptimierungen<br />
bietet, welches innerhalb kurzer Frist auch ausgeschöpft werden wird. Welche<br />
Dimensionen hier zu erwarten sind, ist ex ante schwer zu beziffern. Es ist aber<br />
zu erwarten, dass die Zunahme des Honorarvolumens realistisch als dreimal<br />
so hoch wie angegeben zu veranschlagen ist. Dies kann <strong>der</strong> Verordnungsgeber<br />
nach <strong>der</strong> von ihm selbst ausgesprochenen Erwartung nicht billigen, so dass eine<br />
Überprüfung gerade auch für den Fall einer Überschreitung <strong>der</strong> mit plus 6 Prozent<br />
angegebenen Erwartung hinsichtlich <strong>der</strong> Steigerung des Honorarvolumens<br />
erfor<strong>der</strong>lich ist. Ein entsprechen<strong>der</strong> Prüfauftrag sollte daher schon jetzt formuliert<br />
werden. Dies ist umso dringen<strong>der</strong>, als an sich keinerlei Honorarsteigerung<br />
angebracht ist.<br />
Zu 4)<br />
Mit <strong>der</strong> perspektivisch (s. S. 39) gebotenen Ermittlung <strong>der</strong> Bewertung (zahn)ärztlicher<br />
Leistungen auf betriebswirtschaftlicher Grundlage ist ein erheblicher und<br />
kontinuierlich anfallen<strong>der</strong> Aufwand verbunden, <strong>der</strong> durch den Verordnungsgeber<br />
bzw. das im Verordnungsverfahren fe<strong>der</strong>führende Bundesgesundheitsministerium<br />
wohl kaum geleistet werden kann. Es bedarf daher professioneller Unterstützung<br />
durch ein unabhängiges Institut. Dafür gibt es verschiedene Vorbil<strong>der</strong>,<br />
wie z. B. das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Es sollten<br />
im Interesse <strong>der</strong> Fortführung des Novellierungsprozesses <strong>der</strong> GOZ und auch<br />
im Hinblick auf die anstehende Novelle <strong>der</strong> GOÄ sobald wie möglich entsprechen<strong>der</strong><br />
Rechtsgrundlagen geschaffen werden und dadurch die Weichen für die<br />
Errichtung eines solchen Instituts durch BZÄK, die BÄK, die Beihilfeträger und<br />
den <strong>Verband</strong> <strong>der</strong> Privaten Krankenversicherung gestellt werden. Zu den wesentlichen<br />
Aufgaben eines solchen Instituts, dessen fachliche Unabhängigkeit unbedingt<br />
zu gewährleisten wäre, würde die Bewertung neuer Leistungen sowie die<br />
Überprüfung <strong>der</strong> Bewertung bereits im Gebührenverzeichnis erfasster Leistungen<br />
ebenso gehören, wie die laufende Beobachtung <strong>der</strong> Abrechnungspraxis und<br />
<strong>der</strong>en Vergleich mit den im Verordnungsverfahren und bei Verordnungserlass