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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Stellung genommen. Dabei wurde vor allem die Bedeutung folgen<strong>der</strong> Punkte<br />

herausgestellt:<br />

1. Einführung einer Öffnungsklausel in die GOZ<br />

2. Kostenneutrale Umsetzung <strong>der</strong> GOZ-Novelle<br />

3. Überprüfung <strong>der</strong> Annahmen zur Kostenentwicklung<br />

4. Einrichtung eines unabhängigen Instituts<br />

5. Sicherung angemessener Zahntechnikpreise<br />

Im Einzelnen hat sich <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> wie folgt geäußert:<br />

Zu 1)<br />

Mit einer Öffnungsklausel, die Vereinbarungen über Inhalte und Vergütungen<br />

zahnärztlicher Leistungen in einem fairen Rahmen ermöglicht, würden allen<br />

Beteiligten bei gegenseitigem Einverständnis unter gleichberechtigter Einbeziehung<br />

auch <strong>der</strong> Patienten Freiheitgrade zurück gegeben, die ihnen mit den<br />

starren Vorgaben <strong>der</strong> GOZ genommen werden. Damit würde sowohl <strong>der</strong> grundgesetzlich<br />

beson<strong>der</strong>s geschützten Vertragsfreiheit Rechnung getragen als auch<br />

die Möglichkeit geschaffen, in <strong>der</strong> GOZ nicht abgebildete Leistungsinhalte zu<br />

vereinbaren und bestehende o<strong>der</strong> im Zeitablauf sich zeigende Mängel <strong>der</strong> GOZ<br />

auszugleichen. Für einen fairen Interessenausgleich unter allen Beteiligten und<br />

zur Aktivierung des Wettbewerbs um eine bessere zahnmedizinische Versorgung<br />

<strong>der</strong> Patienten ist die Einführung einer Öffnungsklausel von beson<strong>der</strong>er<br />

Bedeutung.<br />

Die Aufnahme einer solchen Regelung als § 2 a GOZ war in Art. 1 Nr. 2 des ersten<br />

Referentenentwurfs einer Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung aus<br />

dem Jahr 2008 bereits vorgesehen. Mit den von <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> in ihrer Stellungnahme<br />

zu diesem Entwurf vorgeschlagenen Erweiterungen hätte diese Regelung eine<br />

geeignete Grundlage für die Vereinbarung abweichen<strong>der</strong> Vergütungen zwischen<br />

Zahnärzten und <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>, etwa zur leistungsgerechten und angemessenen Vergütung<br />

unterschiedlicher Qualitäten <strong>der</strong> zahnärztlichen Behandlung, gebildet.<br />

Auch wenn politische Interventionen <strong>der</strong> BZÄK und auch <strong>der</strong> BÄK dazu geführt<br />

haben, dass sich im vorgelegten Referentenentwurf zur GOZ keine Öffnungsklausel<br />

mehr findet, haben sich die gewichtigen Gründe, die für die Einführung<br />

einer Öffnungsklausel sprechen, nicht geän<strong>der</strong>t. Die Einführung einer Öffnungsklausel<br />

ist dringend geboten.<br />

Zu 2)<br />

Auf jegliche Anhebung des Honorarvolumens sollte im Interesse <strong>der</strong> Patienten<br />

bzw. Zahlungspflichtigen verzichtet werden, da je<strong>der</strong> sachliche Grund für eine<br />

Mehrbelastung durch die neue GOZ fehlt. Es muss sichergestellt werden, dass<br />

die Novellierung <strong>der</strong> GOZ kostenneutral umgesetzt wird. Die Patienten, zu <strong>der</strong>en<br />

Lasten eine Steigerung des Honorarvolumens gehen würde (bei privat Voll- o<strong>der</strong><br />

Zusatzversicherten mittelbar über höhere Versicherungsbeiträge und unmittelbar<br />

über vereinbarte Selbstbehalte, bei gesetzlich Versicherten ohne private<br />

Zusatzversicherung, wenn sie eine über dem GKV-Niveau liegende Versorgung<br />

wählen, unmittelbar), werden für einen Aufschlag auf die heute schon aus <strong>der</strong><br />

GOZ generierten Honorare zu Recht kein Verständnis haben, denn <strong>der</strong> im Hinblick<br />

auf den seit 1988 unverän<strong>der</strong>ten Punktwert von Zahnärzteseite propagierte<br />

„Nachholbedarf“ existiert nicht.<br />

Dies wird durch folgende Fakten belegt:<br />

Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

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