PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Stellung genommen. Dabei wurde vor allem die Bedeutung folgen<strong>der</strong> Punkte<br />
herausgestellt:<br />
1. Einführung einer Öffnungsklausel in die GOZ<br />
2. Kostenneutrale Umsetzung <strong>der</strong> GOZ-Novelle<br />
3. Überprüfung <strong>der</strong> Annahmen zur Kostenentwicklung<br />
4. Einrichtung eines unabhängigen Instituts<br />
5. Sicherung angemessener Zahntechnikpreise<br />
Im Einzelnen hat sich <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> wie folgt geäußert:<br />
Zu 1)<br />
Mit einer Öffnungsklausel, die Vereinbarungen über Inhalte und Vergütungen<br />
zahnärztlicher Leistungen in einem fairen Rahmen ermöglicht, würden allen<br />
Beteiligten bei gegenseitigem Einverständnis unter gleichberechtigter Einbeziehung<br />
auch <strong>der</strong> Patienten Freiheitgrade zurück gegeben, die ihnen mit den<br />
starren Vorgaben <strong>der</strong> GOZ genommen werden. Damit würde sowohl <strong>der</strong> grundgesetzlich<br />
beson<strong>der</strong>s geschützten Vertragsfreiheit Rechnung getragen als auch<br />
die Möglichkeit geschaffen, in <strong>der</strong> GOZ nicht abgebildete Leistungsinhalte zu<br />
vereinbaren und bestehende o<strong>der</strong> im Zeitablauf sich zeigende Mängel <strong>der</strong> GOZ<br />
auszugleichen. Für einen fairen Interessenausgleich unter allen Beteiligten und<br />
zur Aktivierung des Wettbewerbs um eine bessere zahnmedizinische Versorgung<br />
<strong>der</strong> Patienten ist die Einführung einer Öffnungsklausel von beson<strong>der</strong>er<br />
Bedeutung.<br />
Die Aufnahme einer solchen Regelung als § 2 a GOZ war in Art. 1 Nr. 2 des ersten<br />
Referentenentwurfs einer Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung aus<br />
dem Jahr 2008 bereits vorgesehen. Mit den von <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> in ihrer Stellungnahme<br />
zu diesem Entwurf vorgeschlagenen Erweiterungen hätte diese Regelung eine<br />
geeignete Grundlage für die Vereinbarung abweichen<strong>der</strong> Vergütungen zwischen<br />
Zahnärzten und <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>, etwa zur leistungsgerechten und angemessenen Vergütung<br />
unterschiedlicher Qualitäten <strong>der</strong> zahnärztlichen Behandlung, gebildet.<br />
Auch wenn politische Interventionen <strong>der</strong> BZÄK und auch <strong>der</strong> BÄK dazu geführt<br />
haben, dass sich im vorgelegten Referentenentwurf zur GOZ keine Öffnungsklausel<br />
mehr findet, haben sich die gewichtigen Gründe, die für die Einführung<br />
einer Öffnungsklausel sprechen, nicht geän<strong>der</strong>t. Die Einführung einer Öffnungsklausel<br />
ist dringend geboten.<br />
Zu 2)<br />
Auf jegliche Anhebung des Honorarvolumens sollte im Interesse <strong>der</strong> Patienten<br />
bzw. Zahlungspflichtigen verzichtet werden, da je<strong>der</strong> sachliche Grund für eine<br />
Mehrbelastung durch die neue GOZ fehlt. Es muss sichergestellt werden, dass<br />
die Novellierung <strong>der</strong> GOZ kostenneutral umgesetzt wird. Die Patienten, zu <strong>der</strong>en<br />
Lasten eine Steigerung des Honorarvolumens gehen würde (bei privat Voll- o<strong>der</strong><br />
Zusatzversicherten mittelbar über höhere Versicherungsbeiträge und unmittelbar<br />
über vereinbarte Selbstbehalte, bei gesetzlich Versicherten ohne private<br />
Zusatzversicherung, wenn sie eine über dem GKV-Niveau liegende Versorgung<br />
wählen, unmittelbar), werden für einen Aufschlag auf die heute schon aus <strong>der</strong><br />
GOZ generierten Honorare zu Recht kein Verständnis haben, denn <strong>der</strong> im Hinblick<br />
auf den seit 1988 unverän<strong>der</strong>ten Punktwert von Zahnärzteseite propagierte<br />
„Nachholbedarf“ existiert nicht.<br />
Dies wird durch folgende Fakten belegt:<br />
Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
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