PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Stellungnahme des<br />
<strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>s zum GOZ-<br />
Referentenentwurf<br />
54<br />
Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
Als wesentliche Ziele <strong>der</strong> Novellierung werden in <strong>der</strong> amtlichen Begründung<br />
(S. 2 f.) zwei Punkte genannt:<br />
• die Klärung häufiger gebührenrechtlicher Streitfälle und die Anpassung an<br />
das aktuelle Versorgungsgeschehen und<br />
• die Weiterentwicklung <strong>der</strong> allgemeinen Gebührenvorschriften<br />
Im Gebührenverzeichnis sind im Wesentlichen folgende Neuregelungen vorgenommen<br />
worden:<br />
• Aufnahme neuer Gebührenpositionen, z. B. für die professionelle Zahnreinigung<br />
und die lokale Behandlung zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung<br />
in den Abschnitt B „Prophylaktische Leistungen“.<br />
• Einführung neuer Gebührenpositionen für bisher häufig nach unterschiedlichen<br />
Analogpositionen berechnete Kunststofffüllungen im Abschnitt C „Konservierende<br />
Leistungen“. Damit werde eine einheitliche Berechnungsgrundlage<br />
für diese häufigen Leistungen geschaffen. Die Aufbaufüllungen würden<br />
neu gefasst und systematisch neu geordnet, um eine indikationsgerechte<br />
Versorgung abzubilden.<br />
• Anpassung <strong>der</strong> Allgemeinen Bestimmungen bei den chirurgischen Leistungen,<br />
um häufig auftretende Streitfragen zu klären. Darüber hinaus seien für<br />
bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen (Abschnitt L) Zuschläge<br />
vorgesehen, die u.a. die Abgeltung <strong>der</strong> Kosten für die Aufbereitung wie<strong>der</strong>verwendbarer<br />
Operationsmaterialien bzw. –geräte sowie <strong>der</strong> Kosten für<br />
Materialien dienten, die mit <strong>der</strong> einmaligen Verwendung verbraucht seien.<br />
• Einfügung von Gebührenpositionen für bisher nicht in <strong>der</strong> GOZ abgebildete<br />
Behandlungsverfahren im Abschnitt E „Parodontologische Leistungen“.<br />
• Klärung häufiger Abrechnungsstreitfälle im Bereich <strong>der</strong> prothetischen Leistungen<br />
(Abschnitt F).<br />
• Neufassung <strong>der</strong> Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G „Kieferorthopädische<br />
Leistungen“. Damit werde die Möglichkeit geschaffen, dass kieferorthopädisch<br />
tätige Zahnärzte mit den zahlungspflichtigen Patienten unter<br />
bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu Mehrkosten für die im Rahmen<br />
<strong>der</strong> kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien treffen könnten,<br />
wodurch <strong>der</strong> Patient hinsichtlich <strong>der</strong> verwendeten Materialien größere<br />
Wahlmöglichkeiten erhalte.<br />
• Neugestaltung des Abschnitts K „Implantologische Leistungen“ in größerem<br />
Umfang. Denn in diesem Bereich hätten sich die zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten<br />
inzwischen erheblich erweitert. Es würden einige typische<br />
implantologische Leistungen, die bisher nur mit Leistungen aus dem<br />
Gebührenverzeichnis <strong>der</strong> GOÄ o<strong>der</strong> mit Analogbewertungen hätten berechnet<br />
werden können, in die GOZ aufgenommen (amtliche Begründung zum Referentenentwurf,<br />
S. 3 f.).<br />
Zu den finanziellen Auswirkungen <strong>der</strong> GOZ-Novelle heißt es in <strong>der</strong> amtlichen<br />
Begründung (S. 4), insgesamt führten das neue Gebührenverzeichnis nach<br />
weitgehend übereinstimmenden Berechnungen <strong>der</strong> Bundeszahnärztekammer<br />
(BZÄK) und des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zu einer Steigerung des<br />
nach <strong>der</strong> GOZ abzurechnenden Honorarvolumens von rd. 6,0 Prozent o<strong>der</strong> rund<br />
345 Mio. Euro pro Jahr.<br />
Der <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> hatte zu dem vom BMG vorgelegten Referentenentwurf<br />
schriftlich und in einer Anhörung am 9. Mai <strong>2011</strong> auch mündlich ausführlich