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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Stellungnahme des<br />

<strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>s zum GOZ-<br />

Referentenentwurf<br />

54<br />

Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Als wesentliche Ziele <strong>der</strong> Novellierung werden in <strong>der</strong> amtlichen Begründung<br />

(S. 2 f.) zwei Punkte genannt:<br />

• die Klärung häufiger gebührenrechtlicher Streitfälle und die Anpassung an<br />

das aktuelle Versorgungsgeschehen und<br />

• die Weiterentwicklung <strong>der</strong> allgemeinen Gebührenvorschriften<br />

Im Gebührenverzeichnis sind im Wesentlichen folgende Neuregelungen vorgenommen<br />

worden:<br />

• Aufnahme neuer Gebührenpositionen, z. B. für die professionelle Zahnreinigung<br />

und die lokale Behandlung zur Kariesvorbeugung und initialen Kariesbehandlung<br />

in den Abschnitt B „Prophylaktische Leistungen“.<br />

• Einführung neuer Gebührenpositionen für bisher häufig nach unterschiedlichen<br />

Analogpositionen berechnete Kunststofffüllungen im Abschnitt C „Konservierende<br />

Leistungen“. Damit werde eine einheitliche Berechnungsgrundlage<br />

für diese häufigen Leistungen geschaffen. Die Aufbaufüllungen würden<br />

neu gefasst und systematisch neu geordnet, um eine indikationsgerechte<br />

Versorgung abzubilden.<br />

• Anpassung <strong>der</strong> Allgemeinen Bestimmungen bei den chirurgischen Leistungen,<br />

um häufig auftretende Streitfragen zu klären. Darüber hinaus seien für<br />

bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen (Abschnitt L) Zuschläge<br />

vorgesehen, die u.a. die Abgeltung <strong>der</strong> Kosten für die Aufbereitung wie<strong>der</strong>verwendbarer<br />

Operationsmaterialien bzw. –geräte sowie <strong>der</strong> Kosten für<br />

Materialien dienten, die mit <strong>der</strong> einmaligen Verwendung verbraucht seien.<br />

• Einfügung von Gebührenpositionen für bisher nicht in <strong>der</strong> GOZ abgebildete<br />

Behandlungsverfahren im Abschnitt E „Parodontologische Leistungen“.<br />

• Klärung häufiger Abrechnungsstreitfälle im Bereich <strong>der</strong> prothetischen Leistungen<br />

(Abschnitt F).<br />

• Neufassung <strong>der</strong> Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt G „Kieferorthopädische<br />

Leistungen“. Damit werde die Möglichkeit geschaffen, dass kieferorthopädisch<br />

tätige Zahnärzte mit den zahlungspflichtigen Patienten unter<br />

bestimmten Bedingungen Vereinbarungen zu Mehrkosten für die im Rahmen<br />

<strong>der</strong> kieferorthopädischen Behandlung eingesetzten Materialien treffen könnten,<br />

wodurch <strong>der</strong> Patient hinsichtlich <strong>der</strong> verwendeten Materialien größere<br />

Wahlmöglichkeiten erhalte.<br />

• Neugestaltung des Abschnitts K „Implantologische Leistungen“ in größerem<br />

Umfang. Denn in diesem Bereich hätten sich die zahnmedizinischen Behandlungsmöglichkeiten<br />

inzwischen erheblich erweitert. Es würden einige typische<br />

implantologische Leistungen, die bisher nur mit Leistungen aus dem<br />

Gebührenverzeichnis <strong>der</strong> GOÄ o<strong>der</strong> mit Analogbewertungen hätten berechnet<br />

werden können, in die GOZ aufgenommen (amtliche Begründung zum Referentenentwurf,<br />

S. 3 f.).<br />

Zu den finanziellen Auswirkungen <strong>der</strong> GOZ-Novelle heißt es in <strong>der</strong> amtlichen<br />

Begründung (S. 4), insgesamt führten das neue Gebührenverzeichnis nach<br />

weitgehend übereinstimmenden Berechnungen <strong>der</strong> Bundeszahnärztekammer<br />

(BZÄK) und des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zu einer Steigerung des<br />

nach <strong>der</strong> GOZ abzurechnenden Honorarvolumens von rd. 6,0 Prozent o<strong>der</strong> rund<br />

345 Mio. Euro pro Jahr.<br />

Der <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> hatte zu dem vom BMG vorgelegten Referentenentwurf<br />

schriftlich und in einer Anhörung am 9. Mai <strong>2011</strong> auch mündlich ausführlich

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