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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Nicht zusätzlich berechnungsfähig sind die GOÄ-Nummern 2064, 2072, 2073,<br />

2074, 2075, 2076, 2100, 2101, 2110, 2111, 2181, 2206, 2250, 2256, 2263, 2381/2382,<br />

3301, 3320/3321 (analog für die Operationsplanung).<br />

Operationen bei Hammerzehen<br />

Die Zielleistung ist die GOÄ-Nummer 2081. Denkbar wäre auch die GOÄ-Nummer<br />

2080. Die dort beschriebene Vorgehensweise ist aber nicht mehr auf dem<br />

aktuellen Stand <strong>der</strong> Medizin. Die zusätzliche Einbringung eines Kirschnerdrahtes<br />

(GOÄ Nummern 2060 bzw. 2062) ist methodisch notwendig, da an<strong>der</strong>nfalls<br />

das Operationsziel nicht erreicht werden kann, und somit nicht geson<strong>der</strong>t<br />

berechnungsfähig.<br />

Nicht zusätzlich berechnungsfähig sind die GOÄ-Nummern, 2064, 2072, 2073,<br />

2074, 2075, 2076, 2100, 2101, 2110, 2111, 2181, 2206, 2250, 2256, 2263, 2381/2382,<br />

3301, 3320/3321 (analog für die Operationsplanung).<br />

Novellierung <strong>der</strong> GOZ<br />

Die „Erste Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gebührenordnung für Zahnärzte“ vom 5.<br />

Dezember <strong>2011</strong> ist am 1. Januar 2012 in ihren wesentlichen Teilen in Kraft getreten.<br />

Ende März <strong>2011</strong> hatte das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf<br />

einer neuen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorgelegt. Als Grund<br />

für die Überarbeitung <strong>der</strong> Gebührenordnung wird in <strong>der</strong> amtlichen Begründung<br />

zu dem Entwurf (S. 2) dargelegt, dass das seit 1988 inhaltlich unverän<strong>der</strong>te<br />

Gebührenverzeichnis <strong>der</strong> GOZ zunehmend hinter dem Stand <strong>der</strong> medizinischen<br />

und technischen Entwicklung zurückgeblieben sei. Dies habe zur Folge, dass<br />

Leistungen, die in ihrer Erbringungsweise wesentlichen Än<strong>der</strong>ungen unterlegen<br />

seien o<strong>der</strong> die im Gebührenverzeichnis noch nicht enthalten seien, nur analog<br />

abgerechnet werden könnten. An<strong>der</strong>e Leistungen des Gebührenverzeichnisses<br />

seien obsolet geworden. Die GOZ spiegele daher das heutige Leistungs- und<br />

Abrechnungsgeschehen nur unzureichend wi<strong>der</strong>.<br />

Referentenentwurf<br />

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