PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Der <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> in Politik und Öffentlichkeit<br />
des Krankenhausentgeltrechts war nur durch eine gesetzliche Regelung zu<br />
verhin<strong>der</strong>n.<br />
Mit Blick auf die Prämienentwicklung in <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> ist die gesetzliche Neuregelung<br />
sachgerecht. Die Koalition ist damit ihrer Verantwortung für die Versicherten<br />
gerecht geworden: Privatversicherte werden vor überhöhten Entgeltfor<strong>der</strong>ungen<br />
und damit zusammenhängenden Beitragssteigerungen geschützt.<br />
Familienpflegezeit<br />
Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde auch eine Lücke im neuen<br />
Familienpflegezeitgesetz geschlossen. Arbeitnehmer, die von <strong>der</strong> ab dem<br />
1. Januar 2012 geltenden Möglichkeit, die Arbeitsstunden zu reduzieren und<br />
sich in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren verstärkt um pflegebedürftige<br />
Angehörige zu kümmern, Gebrauch machen, verringern damit ihr Gehalt und<br />
fallen gegebenenfalls unter die Versicherungspflichtgrenze. Im Familienpflegezeitgesetz<br />
fand sich bislang keine Möglichkeit zur Befreiung von <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />
analog zum Pflegezeitgesetz. Diese Lücke ist im Rahmen des<br />
GKV-Versorgungsstrukturgesetzes geschlossen worden.<br />
Vorruhestand<br />
Zudem ist die Zuschussregelung für Vorruheständler geän<strong>der</strong>t worden. Bis<br />
dahin war <strong>der</strong> maximale Arbeitgeberzuschuss eines privat versicherten Vorruhestandsgeld-Empfängers<br />
0,45 Prozentpunkte geringer und damit im Jahr<br />
<strong>2011</strong> bis zu 16,70 Euro im Monat niedriger als bei einem freiwillig GKV-versicherten<br />
Bezieher von Vorruhestandsgeld. Seit dem 1. Januar 2012 entfällt diese<br />
Ungleichbehandlung von gesetzlich und privat versicherten Vorruheständlern.<br />
Wahltarife und Satzungsleistungen in <strong>der</strong> GKV<br />
Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überprüfung <strong>der</strong> Grenzziehung zwischen<br />
den Systemen bei den Wahltarifen endete schon 2010 in einem für die <strong>PKV</strong><br />
unbefriedigenden Kompromiss. Anstelle einer grundsätzlichen Begrenzung<br />
<strong>der</strong> Kompetenzen wurde den gesetzlichen Krankenkassen das Angebot auch<br />
höherwertiger Wahltarife beispielsweise mit Wahlleistungen im Krankenhaus<br />
unter <strong>der</strong> Bedingung erlaubt, dass dabei das Verbot <strong>der</strong> Quersubventionierung<br />
respektiert und ein entsprechendes versicherungsmathematisches Gutachten<br />
vorgelegt wird.<br />
Das Bundesversicherungsamt (BVA) hat mit Schreiben vom 9. Juni <strong>2011</strong> die<br />
gesetzlichen Krankenkassen unterrichtet, wie <strong>der</strong> 2010 beschlossene neue § 53<br />
Abs. 9 SGB V in <strong>der</strong> Praxis zu handhaben ist. Das BVA hat dabei unmissverständlich<br />
klargestellt, dass Halteeffekte bei <strong>der</strong> Prämienkalkulation von GKV-<br />
Wahltarifen nicht berücksichtigt werden dürfen. Alle Aufwendungen dürfen nur<br />
aus dem Wahltarif selbst finanziert werden. Alle neuen Tarife seit 1. Januar <strong>2011</strong><br />
müssen dies durch eine Plausibilitätsdarstellung nachweisen. Im Jahr 2014<br />
werden zudem alle Krankenkassen für alle – also auch ältere – Wahltarife versicherungsmathematische<br />
Gutachten vorlegen müssen. Diese strenge Auslegung<br />
des geltenden Rechts durch die Aufsicht ist zu begrüßen. Ob die Kontrolle <strong>der</strong><br />
Einhaltung <strong>der</strong> Regeln allerdings genauso streng sein wird, zumal dies nur mit<br />
entsprechendem Einsatz von personellen Ressourcen möglich wäre, bleibt vorerst<br />
abzuwarten.