PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Aktuarielle Schwerpunkte<br />
5.4 Beitragsanpassungen in <strong>der</strong> Privaten<br />
Pflegepflichtversicherung<br />
Da in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung ein großes Än<strong>der</strong>ungsrisiko hinsichtlich<br />
<strong>der</strong> Krankheitskosten besteht, müssen die Versicherungsunternehmen<br />
regelmäßig überprüfen, ob die Beiträge <strong>der</strong> Versicherten noch den gegebenen<br />
Verhältnissen entsprechen. Eine Beitragsanpassung stellt eine einseitige Vertragsän<strong>der</strong>ung<br />
dar, die in § 12b Abs.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)<br />
geregelt wird. Danach müssen die Versicherer mindestens einmal jährlich für<br />
jeden nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung kalkulierten Tarif die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
mit den kalkulierten (rechnungsmäßigen) Versicherungsleistungen vergleichen.<br />
Diese Gegenüberstellung muss dem mathematischen Treuhän<strong>der</strong> und<br />
<strong>der</strong> Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt werden.<br />
Falls die erfor<strong>der</strong>lichen und die rechnungsmäßigen Leistungen um einen in den<br />
Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, maximal 10 Prozent, voneinan<strong>der</strong><br />
abweichen, müssen alle Prämien dieses Tarifs überprüft werden. Ist<br />
diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen, sind die Beiträge mit<br />
Zustimmung des mathematischen Treuhän<strong>der</strong>s anzupassen.<br />
Diese jährliche Überprüfung <strong>der</strong> Beiträge findet auch in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung<br />
(PPV) statt. Da dieser Tarif nach <strong>der</strong> Leistungsbeschreibung<br />
ein Einheitstarif <strong>der</strong> Mitgliedsunternehmen des <strong>Verband</strong>s <strong>der</strong> Privaten Krankenversicherung<br />
ist, erfolgt auch die Beobachtung gemeinsam. Um die Rechnungsgrundlagen<br />
jährlich zu überprüfen, melden die einzelnen Unternehmen<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen Daten gemäß Poolvertrag <strong>der</strong> PPV an den <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>, <strong>der</strong><br />
unter an<strong>der</strong>em die Beitragskalkulation für den Tarif durchführt. Die erfor<strong>der</strong>lichen<br />
und die rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen müssen für alle<br />
Beobachtungseinheiten (Nicht-Beihilfeberechtigte und Beihilfeberechtigte)<br />
getrennt gegenübergestellt werden. Zur Überprüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit einer<br />
Beitragsanpassung dient <strong>der</strong> sogenannte Auslösende Faktor. Ein Verfahren zur<br />
Berechnung des Auslösenden Faktors wird in <strong>der</strong> Kalkulationsverordnung (KalV)<br />
beschrieben, wobei aber auch äquivalente Verfahren zulässig sind. Die Vorgehensweise<br />
zur Berechnung <strong>der</strong> Auslösenden Faktoren für die PPV wird in den<br />
entsprechenden Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.<br />
In <strong>der</strong> PPV sprach <strong>der</strong> Auslösende Faktor in allen Beobachtungseinheiten an. Die<br />
Einzelheiten <strong>der</strong> Beitragsanpassung zum 1. Januar 2012 werden unten beschrieben.<br />
Beitragsanpassung in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung zum<br />
1. Januar 2012<br />
Die Beiträge in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung werden geschlechtsunabhängig<br />
kalkuliert und getrennt für Nicht-Beihilfeberechtigte (PVN) und für<br />
Beihilfeberechtigte (PVB) berechnet. Der Beitrag in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung<br />
ist auf 100 Prozent und bei seit Beginn <strong>der</strong> PPV dort versicherten<br />
Ehegatten in PVN auf 75 Prozent und in PVB auf 75 Prozent von 40 Prozent des<br />
Höchstbeitrags in <strong>der</strong> Sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Für Hilfebedürftige,<br />
die zusätzlich im Basistarif versichert sind, vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Beitrag auf 50<br />
Prozent des gesetzlichen Höchstbeitrags <strong>der</strong> jeweiligen Tarifstufe. Wichtiger<br />
Unterschied zur Sozialen Pflegeversicherung ist, dass in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung<br />
Alterungsrückstellungen gebildet werden, die im Alter<br />
beitragssenkend angerechnet werden. Der Höchstbeitrag in <strong>der</strong> Sozialen Pflegeversicherung<br />
beträgt im Jahr 2012 74,58 Euro.