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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Aktuarielle Schwerpunkte<br />

5.4 Beitragsanpassungen in <strong>der</strong> Privaten<br />

Pflegepflichtversicherung<br />

Da in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung ein großes Än<strong>der</strong>ungsrisiko hinsichtlich<br />

<strong>der</strong> Krankheitskosten besteht, müssen die Versicherungsunternehmen<br />

regelmäßig überprüfen, ob die Beiträge <strong>der</strong> Versicherten noch den gegebenen<br />

Verhältnissen entsprechen. Eine Beitragsanpassung stellt eine einseitige Vertragsän<strong>der</strong>ung<br />

dar, die in § 12b Abs.2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)<br />

geregelt wird. Danach müssen die Versicherer mindestens einmal jährlich für<br />

jeden nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung kalkulierten Tarif die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

mit den kalkulierten (rechnungsmäßigen) Versicherungsleistungen vergleichen.<br />

Diese Gegenüberstellung muss dem mathematischen Treuhän<strong>der</strong> und<br />

<strong>der</strong> Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorgelegt werden.<br />

Falls die erfor<strong>der</strong>lichen und die rechnungsmäßigen Leistungen um einen in den<br />

Versicherungsbedingungen festgelegten Prozentsatz, maximal 10 Prozent, voneinan<strong>der</strong><br />

abweichen, müssen alle Prämien dieses Tarifs überprüft werden. Ist<br />

diese Abweichung nicht nur als vorübergehend anzusehen, sind die Beiträge mit<br />

Zustimmung des mathematischen Treuhän<strong>der</strong>s anzupassen.<br />

Diese jährliche Überprüfung <strong>der</strong> Beiträge findet auch in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung<br />

(PPV) statt. Da dieser Tarif nach <strong>der</strong> Leistungsbeschreibung<br />

ein Einheitstarif <strong>der</strong> Mitgliedsunternehmen des <strong>Verband</strong>s <strong>der</strong> Privaten Krankenversicherung<br />

ist, erfolgt auch die Beobachtung gemeinsam. Um die Rechnungsgrundlagen<br />

jährlich zu überprüfen, melden die einzelnen Unternehmen<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Daten gemäß Poolvertrag <strong>der</strong> PPV an den <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>, <strong>der</strong><br />

unter an<strong>der</strong>em die Beitragskalkulation für den Tarif durchführt. Die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

und die rechnungsmäßigen Versicherungsleistungen müssen für alle<br />

Beobachtungseinheiten (Nicht-Beihilfeberechtigte und Beihilfeberechtigte)<br />

getrennt gegenübergestellt werden. Zur Überprüfung <strong>der</strong> Notwendigkeit einer<br />

Beitragsanpassung dient <strong>der</strong> sogenannte Auslösende Faktor. Ein Verfahren zur<br />

Berechnung des Auslösenden Faktors wird in <strong>der</strong> Kalkulationsverordnung (KalV)<br />

beschrieben, wobei aber auch äquivalente Verfahren zulässig sind. Die Vorgehensweise<br />

zur Berechnung <strong>der</strong> Auslösenden Faktoren für die PPV wird in den<br />

entsprechenden Technischen Berechnungsgrundlagen festgelegt.<br />

In <strong>der</strong> PPV sprach <strong>der</strong> Auslösende Faktor in allen Beobachtungseinheiten an. Die<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> Beitragsanpassung zum 1. Januar 2012 werden unten beschrieben.<br />

Beitragsanpassung in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung zum<br />

1. Januar 2012<br />

Die Beiträge in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung werden geschlechtsunabhängig<br />

kalkuliert und getrennt für Nicht-Beihilfeberechtigte (PVN) und für<br />

Beihilfeberechtigte (PVB) berechnet. Der Beitrag in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung<br />

ist auf 100 Prozent und bei seit Beginn <strong>der</strong> PPV dort versicherten<br />

Ehegatten in PVN auf 75 Prozent und in PVB auf 75 Prozent von 40 Prozent des<br />

Höchstbeitrags in <strong>der</strong> Sozialen Pflegeversicherung begrenzt. Für Hilfebedürftige,<br />

die zusätzlich im Basistarif versichert sind, vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Beitrag auf 50<br />

Prozent des gesetzlichen Höchstbeitrags <strong>der</strong> jeweiligen Tarifstufe. Wichtiger<br />

Unterschied zur Sozialen Pflegeversicherung ist, dass in <strong>der</strong> Privaten Pflegepflichtversicherung<br />

Alterungsrückstellungen gebildet werden, die im Alter<br />

beitragssenkend angerechnet werden. Der Höchstbeitrag in <strong>der</strong> Sozialen Pflegeversicherung<br />

beträgt im Jahr 2012 74,58 Euro.

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