PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Aktuarielle Schwerpunkte<br />
bei steigendem Alter führen. Um Bagatellän<strong>der</strong>ungen im Beitrag zu verhin<strong>der</strong>n,<br />
wurden diese Abschläge auf 0,50 Euro gerundet.<br />
Die Kostenzuschläge wurden vom <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> für den Zweck des Poolausgleichs<br />
anhand von Branchenzahlen festgesetzt. Die Mitgliedsunternehmen<br />
müssen für die unternehmensspezifischen Beiträge eigene Kostennachweise<br />
und -festlegungen vornehmen. Zur Ermittlung des rechnungsmäßigen Bedarfs<br />
an mittelbaren Abschluss-, Schadenregulierungs- und Verwaltungsaufwendungen<br />
in <strong>der</strong> Krankheitsvollversicherung wurden die Beobachtungen <strong>der</strong><br />
Geschäftsjahre 2006 bis 2009 <strong>der</strong> Mitgliedsunternehmen des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>s<br />
herangezogen.<br />
Nach § 12 Abs. 1c VAG darf <strong>der</strong> Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und<br />
in allen Selbstbehaltsstufen den Höchstbeitrag <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung<br />
nicht übersteigen. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich seit dem 1. Januar<br />
<strong>2011</strong> aus <strong>der</strong> Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes mit <strong>der</strong> jeweils geltenden<br />
Beitragsbemessungsgrenze in <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Dazu addiert wird <strong>der</strong> durchschnittliche Zusatzbeitrag nach § 242a Abs. 2 SGB V.<br />
Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen<br />
tritt an die Stelle des Höchstbeitrages <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenversicherung ein<br />
Höchstbeitrag, <strong>der</strong> dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs<br />
im ambulanten Bereich entspricht. Für das Jahr <strong>2011</strong> betrug<br />
<strong>der</strong> Höchstbeitrag <strong>der</strong> GKV 575,44 Euro, <strong>der</strong> Zusatzbeitrag 0 Euro. Entsteht<br />
allein durch die Zahlung des Beitrags Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten<br />
o<strong>der</strong> Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, haben Versicherte für die Dauer <strong>der</strong><br />
Hilfebedürftigkeit nur die Hälfte des Zahlbeitrages zu entrichten. Dies gilt auch,<br />
wenn die Hilfebedürftigkeit nur durch die Zahlung des vollen Beitrages entstehen<br />
würde. Für die Deckung <strong>der</strong> Beitragskappungen im Basistarif ist gemäß<br />
§ 12g Abs. 1 VAG ein Zuschlag in die Bruttobeiträge aller Vollversicherungstarife<br />
einzurechnen, welcher sowohl für den Beihilfebereich als auch für den Nicht-<br />
Beihilfebereich mit 1,2 Prozent ermittelt wurde. Er wurde aus dem Anteil <strong>der</strong><br />
Kappungsbeträge an den geschätzten Beitragseinnahmen <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> im Jahr <strong>2011</strong>