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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Aktuarielle Schwerpunkte<br />

lagen somit die rechnungsmäßigen Kopfschäden des STN, die sich aufgrund <strong>der</strong><br />

Neukalkulation zum 1. Juli 2010 ergaben, zu Grunde. Für die Beobachtungseinheit<br />

Kin<strong>der</strong> und Jugendliche basierte die Berechnung <strong>der</strong> Kopfschäden auf den<br />

rechnungsmäßigen Kopfschäden <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und Jugendlichen des STN, die sich<br />

aufgrund <strong>der</strong> Neukalkulation zum 1. Juli <strong>2011</strong> ergaben. Die Grundlage für die<br />

rechnungsmäßigen Kopfschäden <strong>der</strong> Tarifstufe BTB bildeten die Kopfschäden<br />

des STB, die sich aufgrund <strong>der</strong> Neukalkulation zum 1. Juli <strong>2011</strong> ergaben. Dabei<br />

wurden die Kopfschadenreihen von STN und STB in die geschlechtsabhängigen<br />

Kopfschäden und die geschlechtsunabhängigen Teilkopfschäden für Schwangerschafts-<br />

und Mutterschaftsleistungen aufgeteilt, denn nach dem Allgemeinen<br />

Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen diese auf beide Geschlechter<br />

gleichmäßig verteilt werden. Die Leistungsabweichungen zwischen Basistarif<br />

und Standardtarif wurden durch geeignete Umrechnungsfaktoren abgebildet.<br />

Außerdem wurde die gesetzliche Bestimmung, Mehraufwendungen für Vorerkrankungen<br />

auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen (§ 12g<br />

Abs. 1 Satz 3 VAG), umgesetzt. Mittels eines mathematischen Verfahrens wurden<br />

die Leistungen für Vorerkrankungen aus den Kopfschäden des Standardtarifs<br />

eliminiert und über einen allgemeinen geschlechts- und altersunabhängigen<br />

Zuschlag gedeckt.<br />

Wegen <strong>der</strong> am 28. Januar 2010 getroffenen Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />

Bundesvereinigung und dem <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> im Einvernehmen mit den<br />

Beihilfekostenträgern bezüglich <strong>der</strong> Honorierung ambulanter ärztlicher und<br />

belegärztlicher Leistungen für im Basistarif Versicherte wurde bei <strong>der</strong> Kalkulation<br />

<strong>der</strong> 1,2-fache GOÄ-Satz für persönliche Leistungen sowie <strong>der</strong> 1,0-fache<br />

GOÄ-Satz für technische Leistungen angesetzt. Bei zahnärztlichen Leistungen<br />

erfolgte die Kalkulation mit dem im Gesetz vorgesehenen 2,0-fachen GOZ-Satz<br />

für persönliche Leistungen. Um den reduzierten GOÄ-Satz für ärztliche Leistungen<br />

in den Kopfschäden abzubilden, wurden entsprechende Faktoren aus den<br />

Häufigkeitsverteilungen von GOÄ-Vielfachen je Leistungsposition <strong>der</strong> Jahre 2007<br />

bis 2009 des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>s und den Anteilen an den Gesamtkopfschäden aus<br />

BaFin-Profilen des Jahres 2009 berechnet.<br />

Da die Versicherten <strong>der</strong> Tarifstufe BTN unter bestimmten Voraussetzungen nach<br />

42 Tagen Karenzzeit Anspruch auf ein Krankentagegeld haben, wurden für diese<br />

Leistung aus BaFin-Profilen des Jahres 2009 Teilkopfschäden für die Alter von<br />

21 bis 67 hergeleitet.<br />

Gemäß § 12 Abs. 1a Satz 3 VAG muss den Versicherten im Basistarif die Möglichkeit<br />

eingeräumt werden, Selbstbehalte in Höhe von 300, 600, 900 und 1.200<br />

Euro zu vereinbaren. Die in den üblichen <strong>PKV</strong>-Tarifen enthaltene Risikosteuerung<br />

durch die Vereinbarung von Selbstbehalten, welche zur separaten Kalkulation<br />

<strong>der</strong> Beiträge <strong>der</strong> Selbstbehaltsstufen des einzelnen Tarifs führen, ist<br />

im Basistarif nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass sich im Basistarif<br />

vor allem die Versicherten in höheren Altern in niedrigeren Selbstbehaltsstufen<br />

versichern werden. Aus diesem Grund ist für diese Alter bei <strong>der</strong> Kalkulation ein<br />

einheitlicher Selbstbehalt anzusetzen, um den korrekten Aufbau von Alterungsrückstellung<br />

zu gewährleisten. Es muss also von einem einzigen Risikokollektiv<br />

über alle Selbstbehalte gesprochen werden. Daher wurde die alterungsrückstellungsrelevante<br />

Kalkulation ohne Einrechnung eines Selbstbehaltes, das heißt<br />

für die niedrigste Selbstbehaltsstufe 0 Euro, durchgeführt. Um die Beiträge für<br />

die vom Gesetz vorgeschriebenen Selbstbehaltsstufen in Abhängigkeit von den<br />

kalkulierten Bruttoprämien zu erhalten, wurden aus BaFin-Profilen des Jahres<br />

2009 alters- und geschlechtsabhängige Abschläge hergeleitet, die sich mit<br />

steigendem Alter erhöhen, und somit zwangsläufig zu sinkenden Zahlbeiträgen<br />

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