PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Aktuarielle Schwerpunkte<br />
lagen somit die rechnungsmäßigen Kopfschäden des STN, die sich aufgrund <strong>der</strong><br />
Neukalkulation zum 1. Juli 2010 ergaben, zu Grunde. Für die Beobachtungseinheit<br />
Kin<strong>der</strong> und Jugendliche basierte die Berechnung <strong>der</strong> Kopfschäden auf den<br />
rechnungsmäßigen Kopfschäden <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und Jugendlichen des STN, die sich<br />
aufgrund <strong>der</strong> Neukalkulation zum 1. Juli <strong>2011</strong> ergaben. Die Grundlage für die<br />
rechnungsmäßigen Kopfschäden <strong>der</strong> Tarifstufe BTB bildeten die Kopfschäden<br />
des STB, die sich aufgrund <strong>der</strong> Neukalkulation zum 1. Juli <strong>2011</strong> ergaben. Dabei<br />
wurden die Kopfschadenreihen von STN und STB in die geschlechtsabhängigen<br />
Kopfschäden und die geschlechtsunabhängigen Teilkopfschäden für Schwangerschafts-<br />
und Mutterschaftsleistungen aufgeteilt, denn nach dem Allgemeinen<br />
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) müssen diese auf beide Geschlechter<br />
gleichmäßig verteilt werden. Die Leistungsabweichungen zwischen Basistarif<br />
und Standardtarif wurden durch geeignete Umrechnungsfaktoren abgebildet.<br />
Außerdem wurde die gesetzliche Bestimmung, Mehraufwendungen für Vorerkrankungen<br />
auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen (§ 12g<br />
Abs. 1 Satz 3 VAG), umgesetzt. Mittels eines mathematischen Verfahrens wurden<br />
die Leistungen für Vorerkrankungen aus den Kopfschäden des Standardtarifs<br />
eliminiert und über einen allgemeinen geschlechts- und altersunabhängigen<br />
Zuschlag gedeckt.<br />
Wegen <strong>der</strong> am 28. Januar 2010 getroffenen Vereinbarung zwischen <strong>der</strong> Kassenärztlichen<br />
Bundesvereinigung und dem <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> im Einvernehmen mit den<br />
Beihilfekostenträgern bezüglich <strong>der</strong> Honorierung ambulanter ärztlicher und<br />
belegärztlicher Leistungen für im Basistarif Versicherte wurde bei <strong>der</strong> Kalkulation<br />
<strong>der</strong> 1,2-fache GOÄ-Satz für persönliche Leistungen sowie <strong>der</strong> 1,0-fache<br />
GOÄ-Satz für technische Leistungen angesetzt. Bei zahnärztlichen Leistungen<br />
erfolgte die Kalkulation mit dem im Gesetz vorgesehenen 2,0-fachen GOZ-Satz<br />
für persönliche Leistungen. Um den reduzierten GOÄ-Satz für ärztliche Leistungen<br />
in den Kopfschäden abzubilden, wurden entsprechende Faktoren aus den<br />
Häufigkeitsverteilungen von GOÄ-Vielfachen je Leistungsposition <strong>der</strong> Jahre 2007<br />
bis 2009 des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>s und den Anteilen an den Gesamtkopfschäden aus<br />
BaFin-Profilen des Jahres 2009 berechnet.<br />
Da die Versicherten <strong>der</strong> Tarifstufe BTN unter bestimmten Voraussetzungen nach<br />
42 Tagen Karenzzeit Anspruch auf ein Krankentagegeld haben, wurden für diese<br />
Leistung aus BaFin-Profilen des Jahres 2009 Teilkopfschäden für die Alter von<br />
21 bis 67 hergeleitet.<br />
Gemäß § 12 Abs. 1a Satz 3 VAG muss den Versicherten im Basistarif die Möglichkeit<br />
eingeräumt werden, Selbstbehalte in Höhe von 300, 600, 900 und 1.200<br />
Euro zu vereinbaren. Die in den üblichen <strong>PKV</strong>-Tarifen enthaltene Risikosteuerung<br />
durch die Vereinbarung von Selbstbehalten, welche zur separaten Kalkulation<br />
<strong>der</strong> Beiträge <strong>der</strong> Selbstbehaltsstufen des einzelnen Tarifs führen, ist<br />
im Basistarif nicht gegeben. Es ist davon auszugehen, dass sich im Basistarif<br />
vor allem die Versicherten in höheren Altern in niedrigeren Selbstbehaltsstufen<br />
versichern werden. Aus diesem Grund ist für diese Alter bei <strong>der</strong> Kalkulation ein<br />
einheitlicher Selbstbehalt anzusetzen, um den korrekten Aufbau von Alterungsrückstellung<br />
zu gewährleisten. Es muss also von einem einzigen Risikokollektiv<br />
über alle Selbstbehalte gesprochen werden. Daher wurde die alterungsrückstellungsrelevante<br />
Kalkulation ohne Einrechnung eines Selbstbehaltes, das heißt<br />
für die niedrigste Selbstbehaltsstufe 0 Euro, durchgeführt. Um die Beiträge für<br />
die vom Gesetz vorgeschriebenen Selbstbehaltsstufen in Abhängigkeit von den<br />
kalkulierten Bruttoprämien zu erhalten, wurden aus BaFin-Profilen des Jahres<br />
2009 alters- und geschlechtsabhängige Abschläge hergeleitet, die sich mit<br />
steigendem Alter erhöhen, und somit zwangsläufig zu sinkenden Zahlbeiträgen<br />
159