PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Aktuarielle Schwerpunkte<br />
Leistungsniveau des Standardtarifs angepasst. Die Auswertung erfolgte getrennt<br />
für die Leistungsarten ambulant, stationär und Zahn. Außerdem wurde für die<br />
Jugendlichen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt, das<br />
heißt die Leistungen für Schwangerschaft und Mutterschaft wurden auf beide<br />
Geschlechter verteilt. Aus den Leistungen <strong>der</strong> weiblichen Jugendlichen wurden<br />
die Leistungen für Schwangerschaft und Mutterschaft unternehmensindividuell<br />
eliminiert und separat gemeldet. Es wurden geschlechtsunabhängige Teilkopfschäden<br />
für diese Leistungen ermittelt, die zu den Kopfschäden <strong>der</strong> weiblichen<br />
und <strong>der</strong> männlichen Jugendlichen addiert wurden.<br />
Die Kostenzuschläge wurden vom <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> nur beispielhaft und für den<br />
Zweck des Poolausgleichs anhand von Branchenzahlen festgesetzt. Die Mitgliedsunternehmen<br />
legen den eigenen Kostenansatz jeweils selbst fest. Zur<br />
Ermittlung des rechnungsmäßigen Bedarfs an mittelbaren Abschluss-, Schadenregulierungs-<br />
und Verwaltungsaufwendungen in <strong>der</strong> Krankheitsvollversicherung<br />
wurden die Beobachtungen <strong>der</strong> Geschäftsjahre 2006 bis 2009 <strong>der</strong><br />
Mitgliedsunternehmen des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>s herangezogen.<br />
Für Einzelpersonen ist <strong>der</strong> monatlich insgesamt zu zahlende Beitrag auf die<br />
Höhe des durchschnittlichen Höchstbeitrags <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV) und für Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner insgesamt auf 150 Prozent<br />
des durchschnittlichen Höchstbeitrags <strong>der</strong> GKV, sofern das jährliche Gesamteinkommen<br />
<strong>der</strong> Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
nicht übersteigt, begrenzt (Kappung). Der durchschnittliche Höchstbeitrag <strong>der</strong><br />
GKV bemisst sich nach dem allgemeinen Beitragssatz <strong>der</strong> Krankenkassen vom<br />
1. Januar des Vorjahres (§ 241 SGB V) und <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />
(§ 223 Abs. 3 SGB V). Er betrug im Jahr <strong>2011</strong> 553,17 Euro. Für Personen mit<br />
Beihilfeanspruch sowie <strong>der</strong>en berücksichtigungsfähige Angehörige ist <strong>der</strong> zu<br />
zahlende Beitrag auf den durch den Beihilfesatz für ambulante Leistungen nicht<br />
gedeckten Prozentsatz des durchschnittlichen Höchstbeitrags <strong>der</strong> GKV begrenzt.<br />
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