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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Aktuarielle Schwerpunkte<br />

Leistungsniveau des Standardtarifs angepasst. Die Auswertung erfolgte getrennt<br />

für die Leistungsarten ambulant, stationär und Zahn. Außerdem wurde für die<br />

Jugendlichen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) umgesetzt, das<br />

heißt die Leistungen für Schwangerschaft und Mutterschaft wurden auf beide<br />

Geschlechter verteilt. Aus den Leistungen <strong>der</strong> weiblichen Jugendlichen wurden<br />

die Leistungen für Schwangerschaft und Mutterschaft unternehmensindividuell<br />

eliminiert und separat gemeldet. Es wurden geschlechtsunabhängige Teilkopfschäden<br />

für diese Leistungen ermittelt, die zu den Kopfschäden <strong>der</strong> weiblichen<br />

und <strong>der</strong> männlichen Jugendlichen addiert wurden.<br />

Die Kostenzuschläge wurden vom <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> nur beispielhaft und für den<br />

Zweck des Poolausgleichs anhand von Branchenzahlen festgesetzt. Die Mitgliedsunternehmen<br />

legen den eigenen Kostenansatz jeweils selbst fest. Zur<br />

Ermittlung des rechnungsmäßigen Bedarfs an mittelbaren Abschluss-, Schadenregulierungs-<br />

und Verwaltungsaufwendungen in <strong>der</strong> Krankheitsvollversicherung<br />

wurden die Beobachtungen <strong>der</strong> Geschäftsjahre 2006 bis 2009 <strong>der</strong><br />

Mitgliedsunternehmen des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>s herangezogen.<br />

Für Einzelpersonen ist <strong>der</strong> monatlich insgesamt zu zahlende Beitrag auf die<br />

Höhe des durchschnittlichen Höchstbeitrags <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(GKV) und für Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner insgesamt auf 150 Prozent<br />

des durchschnittlichen Höchstbeitrags <strong>der</strong> GKV, sofern das jährliche Gesamteinkommen<br />

<strong>der</strong> Ehegatten o<strong>der</strong> Lebenspartner die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

nicht übersteigt, begrenzt (Kappung). Der durchschnittliche Höchstbeitrag <strong>der</strong><br />

GKV bemisst sich nach dem allgemeinen Beitragssatz <strong>der</strong> Krankenkassen vom<br />

1. Januar des Vorjahres (§ 241 SGB V) und <strong>der</strong> Beitragsbemessungsgrenze<br />

(§ 223 Abs. 3 SGB V). Er betrug im Jahr <strong>2011</strong> 553,17 Euro. Für Personen mit<br />

Beihilfeanspruch sowie <strong>der</strong>en berücksichtigungsfähige Angehörige ist <strong>der</strong> zu<br />

zahlende Beitrag auf den durch den Beihilfesatz für ambulante Leistungen nicht<br />

gedeckten Prozentsatz des durchschnittlichen Höchstbeitrags <strong>der</strong> GKV begrenzt.<br />

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