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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Rechtliche Entwicklungen<br />

• Darüber hinaus greift <strong>der</strong> Referentenentwurf die in <strong>der</strong> Praxis und Rechtsprechung<br />

umstrittene Besteuerung von Versicherungspaketen auf. Hierzu<br />

werden Neuregelungen in § 4 Absatz 2 und § 6 Absatz 3 und 4 des Versicherungssteuergesetzes<br />

vorgeschlagen. Die Regelungen greifen die sehr<br />

restriktive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf. Sie führen dazu, dass<br />

ein versicherungssteuerpflichtiges Element <strong>der</strong> kombinierten Deckung das<br />

gesamte Produkt mit <strong>der</strong> Versicherungssteuerpflicht bzw. dem höchsten Versicherungssteuersatz<br />

„infiziert“.<br />

Umsatzsteuer auf laborärztliche Leistungen<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden die Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung<br />

von medizinischer Heilbehandlung in § 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG neu<br />

gefasst. Aufgrund <strong>der</strong> Neufassung kommt es seitens <strong>der</strong> Finanzverwaltung zunehmend<br />

zu unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Bewertungen laborärztlicher<br />

Leistungen. Insbeson<strong>der</strong>e das Finanzamt Regensburg for<strong>der</strong>t für die laborärztlichen<br />

Leistungen die Umsatzsteuer ein. Hieraus resultiert eine Mehrbelastung <strong>der</strong><br />

Privaten Krankenversicherungsunternehmen. Das Finanzamt Regensburg stützt<br />

sich dabei im Kern auf das Argument, dass die von <strong>der</strong> Umsatzsteuer befreite<br />

medizinische Heilbehandlung im Sinne des § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG ein Vertrauensverhältnis<br />

zwischen Leistungserbringer und Patienten voraussetze. Dies<br />

sei im Falle <strong>der</strong> laborärztlichen Behandlung nicht gegeben. Aktuelle Entscheidungen<br />

des Europäischen Gerichtshofs vom 18. November 2010 (C-156/09) sowie<br />

des Bundesfinanzhofs vom 18. August <strong>2011</strong> (V R 27/10) geben Ansatzpunkte, die<br />

Auffassung <strong>der</strong> Finanzverwaltung in Frage zu stellen.<br />

4.6 Internationale Zusammenarbeit<br />

Europäisches Antidiskriminierungsrecht<br />

Im Verfahren „Test-Achats“ (Az.: C-236/09) hatte <strong>der</strong> Europäische Gerichtshof<br />

(EuGH) zu entscheiden, ob Art. 5 Abs. 2 <strong>der</strong> Richtlinie 2004/113/EG (Gleichbehandlungsrichtlinie)<br />

mit dem im EU-Vertrag verankerten Grundsatz <strong>der</strong> Gleichbehandlung<br />

von Männern und Frauen bzw. dem entsprechenden Diskriminierungsverbot<br />

vereinbar ist. Art. 5 Abs. 2 <strong>der</strong> Gleichbehandlungsrichtlinie enthält eine Ausnahme<br />

zum speziell auf Versicherungen zugeschnittenen, absoluten Differenzierungsverbot<br />

in Art. 5 Abs. 1 <strong>der</strong> Gleichbehandlungsrichtlinie. Die Regelung erlaubt es den<br />

Mitgliedstaaten, proportionale Unterschiede bei den Prämien und Leistungen im<br />

Bereich des Versicherungswesens zuzulassen, wenn die Berücksichtigung des<br />

Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen<br />

und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmen<strong>der</strong> Faktor ist.<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung in § 20 Abs. 2 S. 1 AGG umgesetzt.<br />

In seinem am 1. März <strong>2011</strong> verkündeten Urteil kommt <strong>der</strong> EuGH zu dem Ergebnis,<br />

dass Art. 5 Abs. 2 <strong>der</strong> Gleichbehandlungsrichtlinie unvereinbar sei mit dem EU-<br />

Vertrag und in Folge dessen ungültig ist. Die Ungültigkeit tritt mit Wirkung ab<br />

dem 21. Dezember 2012 ein. Der EuGH stützt die Entscheidung im Wesentlichen<br />

auf die folgenden Gründe: Die über Artikel 6 Abs. 2 des EU-Vertrages geltenden<br />

Artikel 21 und 23 <strong>der</strong> Charta <strong>der</strong> Grundrechte <strong>der</strong> Europäischen Union verbieten<br />

jede Diskriminierung wegen des Geschlechts und for<strong>der</strong>n, die Gleichheit von<br />

Männern und Frauen in allen Bereichen zu gewährleisten. Diese Vorgaben habe<br />

Urteil des EuGH vom<br />

1. März <strong>2011</strong><br />

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