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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Rechtliche Entwicklungen<br />

sei es dann, ob <strong>der</strong> Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber erhalte<br />

o<strong>der</strong> ob <strong>der</strong> Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten, hier dem Versicherer, auf<br />

Kosten des Arbeitgebers beziehe. Habe <strong>der</strong> Arbeitnehmer dagegen auch einen<br />

Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber anstelle <strong>der</strong> Sache den Barlohn in Höhe<br />

des Wertes ausbezahle, liege Barlohn vor. Die 44 Euro Freigrenze gelte dann nicht.<br />

Nach diesen Maßstäben hält es <strong>der</strong> Bundesfinanzhof für möglich, dass <strong>der</strong> aufgrund<br />

einer Gruppenversicherung des Arbeitgebers den Arbeitnehmern gewährte<br />

Versicherungsschutz als Sachlohn bewertet werden könne (dies war im konkreten<br />

Fall durch die Vorinstanz anhand <strong>der</strong> Maßstäbe des BFH noch zu klären). In diesem<br />

Fall gelte dann auch die 44 Euro Freigrenze. Die Rechtsprechung weicht von<br />

den bisherigen Lohnsteuerrichtlinien ab. R 8.1 Absatz 3 Satz 2 LStR bestimmt,<br />

dass auf Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers die Freigrenze nach § 8<br />

Absatz 2 Satz 9 EStG keine Anwendung finde. Dies gelte auch, „wenn <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer Versicherungsschutz verschafft“.<br />

Es war daher fraglich, inwieweit die Finanzverwaltung die abweichende<br />

Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Verhältnis zu den geltenden Lohnsteuerrichtlinien<br />

bewertet. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wurde nunmehr<br />

im Bundessteuerblatt II, Seite 767, veröffentlicht. Mit <strong>der</strong> Veröffentlichung im<br />

Bundessteuerblatt steht fest, dass die Finanzverwaltung die Entscheidung des<br />

Bundesfinanzhofs anwendet.<br />

Foreign Account Compliance Act (FATCA)<br />

Der „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) wurde in den USA am 18. März<br />

2010 im Rahmen des “Hiring Incentives to Restore Employment Act” (Hire Act)<br />

verabschiedet und verschärft die Meldeverpflichtungen ausländischer Unternehmen<br />

gegen über <strong>der</strong> amerikanischen Steuerbehörde, Internal Revenue Service<br />

(IRS): Nicht-US-Finanzdienstleister sollen vertraglich zur Übernahme von Identifizierungs-<br />

und Meldeverpflichtungen ihrer in den USA steuerpflichtigen Kunden<br />

verpflichtet werden. Wird ein entsprechen<strong>der</strong> Vertrag nicht abgeschlossen, drohen<br />

dem Unternehmen ein Abzug von 30 Prozent Quellensteuer auf alle Einkünfte<br />

aus US-Quellen und auf alle Erlöse aus <strong>der</strong> Veräußerung o<strong>der</strong> einer sonstigen<br />

Verfügung über Zins-und Dividendenpapiere. Die Einführung <strong>der</strong> FATCA-Bestimmungen<br />

soll schrittweise ab dem 1. Januar 2013 erfolgen.<br />

Von diesen Regelungen sind auch Versicherungsunternehmen betroffen. Ob<br />

private Krankenversicherungsunternehmen als teilnehmende „Foreign Financial<br />

Institutions“ qualifiziert werden können bzw. ob und inwieweit Produkte <strong>der</strong><br />

Privaten Kranken- und Pflegeversicherung von FATCA erfasst werden, ist <strong>der</strong>zeit<br />

noch nicht abschließend geklärt. Der im Sinne einer Rahmengesetzgebung erlassene<br />

Hire Act wird <strong>der</strong>zeit durch Mitteilungen konkretisiert, die die Vorstellungen<br />

<strong>der</strong> Finanzverwaltung zu den FATCA-Regelungen wi<strong>der</strong>spiegeln (abrufbar unter:<br />

http://www.irs.gov/businesses/corporations/article/0,,id=236667,00.html). Aus<br />

<strong>der</strong> Mitteilung Notive 2010-60 ergibt sich, dass grundsätzlich sogenannte „Cash-<br />

Value-Produkte“, wobei <strong>der</strong> Begriff nicht näher spezifiziert wird, und „Versicherungen<br />

mit einer Investmentkomponente“ einbezogen werden sollen.<br />

Anrechnung ausländischer Quellensteuern (§ 34c EStG)<br />

In Betriebsprüfungen vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass nach<br />

Maßgabe des § 34c Absatz 1 Satz 4 EStG in <strong>der</strong> Fassung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz<br />

vom 16. März 2003 (Bundesgesetzblatt 2003, I, S. 660

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