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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Rechtliche Entwicklungen<br />

Versicherungsnehmers zu übermitteln. Die Pflicht gilt erstmals für die Übermittlung<br />

<strong>der</strong> Daten des Veranlagungszeitraums <strong>2011</strong>.<br />

Zur Durchführung des Meldeverfahrens gemäß § 10 Absatz 2a EStG für die<br />

abzugsfähigen Beiträge zur Privaten Krankenversicherung im Rahmen <strong>der</strong> Basisabsicherung<br />

sowie <strong>der</strong> Beiträge zur Privaten Pflegeversicherung hat die zentrale<br />

Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die für die Zentrale Stelle (Deutsche<br />

Rentenversicherung) handelt, unter dem 18. August <strong>2011</strong> eine Überarbeitung<br />

des Meldedatensatzes MZ10 und eine entsprechende Überarbeitung des Kommunikationshandbuchs<br />

vorgelegt. Der wesentliche Unterschied besteht in <strong>der</strong><br />

Umsetzung <strong>der</strong> Rechtsän<strong>der</strong>ung durch das Jahressteuergesetz 2010, wonach<br />

auch für den Versicherungsnehmer als sogenanntes Muss-Feld das Datum <strong>der</strong><br />

Einwilligung nachzuweisen ist. Diese Regelung gilt erstmals für die Übermittlung<br />

<strong>der</strong> Daten des Veranlagungszeitraums <strong>2011</strong> zum 28. Februar 2012 (§ 52 Absatz 24<br />

Satz 4 EStG).<br />

Eine weitere Neuregelung brachte das Steuervereinfachungsgesetz <strong>2011</strong>. Der<br />

Bundesrat versagte dem Gesetz zunächst die Zustimmung. Nach Abschluss eines<br />

umfangreichen Verfahrens im Vermittlungsausschuss hat <strong>der</strong> Bundestag dem<br />

Gesetz am 21. September <strong>2011</strong> in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Empfehlung des Vermittlungsausschusses<br />

zugestimmt. Im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Abzugsfähigkeit von Beiträgen<br />

zur Privaten Kranken- und Pflegeversicherung betrifft das Gesetz zwei Fragen:<br />

Die Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> Beiträge für die Private Kranken- und Pflegeversicherung<br />

wird gemin<strong>der</strong>t durch entsprechende Erstattungen im selben Veranlagungszeitraum.<br />

Die Erstattungen umfassen dabei nicht nur die Beitragsrückerstattung,<br />

son<strong>der</strong>n sämtliche Rückflüsse an den Versicherungsnehmer, die zu einer Min<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Aufwendungen führen. In dem Fall, in dem die Erstattung höher als die<br />

Aufwendungen ist, kommt es zu einem sogenannten Erstattungsüberhang. Hierzu<br />

bestimmt § 10 Abs. 4b EStG in <strong>der</strong> Fassung durch das Steuervereinfachungsgesetz,<br />

dass Erstattungsüberhänge bei den Son<strong>der</strong>ausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2<br />

– 3a EStG mit den an<strong>der</strong>en im Rahmen <strong>der</strong> jeweiligen Nummer anzusetzen<strong>der</strong><br />

Aufwendung zu verrechnen ist. Ein verbleiben<strong>der</strong> Betrag soll analog <strong>der</strong> Regelungen<br />

zur Kirchensteuer dem Gesamtbetrag <strong>der</strong> Einkünfte hinzugerechnet werden.<br />

Lohnsteuerliche Behandlung von Arbeitgeberbeiträgen zu einer<br />

<strong>privaten</strong> Gruppenkrankenversicherung (BFH­Urteil vom 14. April <strong>2011</strong>)<br />

Mit Urteil vom 14. April <strong>2011</strong> (Aktenzeichen VI R 24/10) hat sich <strong>der</strong> Bundesfinanzhof<br />

mit <strong>der</strong> lohnsteuerlichen Behandlung von Beiträgen eines Arbeitgebers<br />

zu einer <strong>privaten</strong> Gruppenversicherung seiner Arbeitnehmer im Hinblick auf die<br />

Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn befasst. Die Abgrenzung ist steuerlich<br />

bedeutsam. Nach § 8 Absatz 2 Satz 9 EStG bleiben Sachbezüge bei <strong>der</strong><br />

Lohnsteuer außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung <strong>der</strong> vom Steuerpflichtigen<br />

gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalen<strong>der</strong>monat<br />

nicht übersteigen. Für Barlohn gilt diese Freigrenze nicht.<br />

Im Anschluss an die neuere Rechtsprechung stellt <strong>der</strong> Bundesfinanzhof für die<br />

Abgrenzung auf die arbeitsvertragliche Ausgestaltung ab. Entscheidend sei, welche<br />

Leistungen <strong>der</strong> Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund <strong>der</strong> arbeitsvertraglichen<br />

Regelungen for<strong>der</strong>n könne. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz sei<br />

in Höhe <strong>der</strong> geleisteten Beiträge Sachlohn, wenn <strong>der</strong> Arbeitnehmer aufgrund des<br />

Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz<br />

und nicht auch eine entsprechende Geldzahlung verlangen kann. Unerheblich<br />

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