PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
140<br />
Rechtliche Entwicklungen<br />
Umsetzung und Anpassung des Bürgerentlastungsgesetzes<br />
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> hat das Bundesfinanzministerium<br />
am 13. September 2010 ein umfangreiches Anwendungsschreiben<br />
zur Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Son<strong>der</strong>ausgabenabzugs<br />
veröffentlicht. Der Entwurf für dieses Schreiben war bereits<br />
am 26. April 2010 veröffentlicht worden. In den Aussagen zur Abzugsfähigkeit <strong>der</strong><br />
Beiträge zur Privaten Kranken- und Pflegeversicherung, insbeson<strong>der</strong>e Randziffer<br />
53 ff., haben sich keine Än<strong>der</strong>ungen gegenüber <strong>der</strong> vorab veröffentlichten Fassung<br />
ergeben. Neu aufgenommen wurde in Randziffer 59 (behandelt das Krankengeld)<br />
eine Präzisierung im Hinblick auf die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(GKV).<br />
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 stimmt das Bundesfinanzministerium dem<br />
bisher bekannten Entwurf des Datensatzes MZ10 für die elektronische Übermittlung<br />
als den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz<br />
3 EStG zu. In Abstimmung mit <strong>der</strong> Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) wurden<br />
zahlreiche Anwendungsfragen geklärt. Die Behandlung <strong>der</strong> Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
im Lohnsteuerabzugsverfahren ist Gegenstand eines weiteren<br />
Anwendungsschreibens, dass das Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen (BMF)<br />
am 22. Oktober 2010 veröffentlicht hat. Darin ist insbeson<strong>der</strong>e nie<strong>der</strong>gelegt, dass<br />
die bisher für das Jahr 2010 vorgelegten Bescheinigungen durch den Arbeitgeber<br />
in den Jahren <strong>2011</strong> bis 2013 weiter verwendet werden können, wenn keine neue<br />
Beitragsmitteilung vom Arbeitnehmer vorgelegt wird.<br />
Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Januar <strong>2011</strong> reagierte das Bundesministerium<br />
<strong>der</strong> Finanzen auf eine entsprechende Eingabe des <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>s zur<br />
elektronischen Meldung zum 28. Februar <strong>2011</strong>, wenn noch keine Steueridentifikationsnummer<br />
zur Verfügung steht, die übrigen Meldevoraussetzungen aber vorliegen.<br />
Nach diesem Schreiben sollen die zu übermittelnden Daten dem Versicherungsnehmer<br />
entsprechend § 10 Absatz 2a Satz 9 EStG bescheinigt werden. Die<br />
Meldung soll sodann erfolgen, wenn die Steueridentifikationsnummer vorliegt.<br />
Einer weiteren Bescheinigung bedarf es dann nicht mehr, wenn die gemeldeten<br />
mit den bescheinigten Daten übereinstimmen.<br />
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 kam es zu einer Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Regelungen über die Abzugsfähigkeit <strong>der</strong> Beiträge <strong>der</strong> Privaten Kranken- und<br />
Pflegeversicherung. Das Zu- bzw. Abflussprinzip bei <strong>der</strong> steuerlichen Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> Beiträge wurde dahingehend beschränkt, dass bei Vorauszahlungen<br />
das Abflussprinzip nur bis zu einer Höchstgrenze von 2,5 Jahresbeiträgen gilt.<br />
Darüber hinaus gehende Vorauszahlungen können erst in dem Veranlagungszeitraum<br />
geltend gemacht werden, für den sie gezahlt wurden. Die Beschränkung<br />
gilt nicht für Beiträge, soweit die <strong>der</strong> unbefristeten Beitragsän<strong>der</strong>ung nach Vollendung<br />
des 62. Lebensjahres dienen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang<br />
darauf, dass das Bundesfinanzministerium den Begriff des Beitragsjahres im<br />
Zusammenhang mit § 10 Absatz 1 Nr. 3 Satz 3 EStG <strong>der</strong> neuen Fassung als einen<br />
Zeitraum von 12 Monaten versteht. Es gilt nicht die Legaldefinition des § 10 Absatz<br />
2 EStG. Die Neuregelung soll offenbar auf Gestaltung und zur Ausnutzung <strong>der</strong><br />
Höchstbeiträge reagieren. Im Einzelnen ergeben sich die Regelungen aus <strong>der</strong><br />
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucksache 17/6105, S. 11;<br />
BT-Drucksache 17/6146, S. 17 f.). Es wurde weiterhin die Datenübermittlung im<br />
Rahmen einer neuen Fassung des § 10 Abs. 2a Satz 4 EStG für den Fall neu geregelt,<br />
dass Versicherungsnehmer und versicherte Personen nicht identisch sind. In<br />
diesem Fall sind zusätzlich die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des