PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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gesetzlichen Bestimmungen in das Beihilferecht. Berücksichtigt wurden auch<br />
die eingetragenen Lebenspartnerschaften, die durch das Thüringer Gesetz zur<br />
Än<strong>der</strong>ung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. September <strong>2011</strong> auch in das<br />
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG) einbezogen wurden.<br />
4.3 Rechnungslegung<br />
Handelsbilanzrecht (BilMoG II) unter Solvency II<br />
Im Anschluss an das Bilanzrechtsmo<strong>der</strong>nisierungsgesetz (BilMoG) hat die deutsche<br />
Versicherungswirtschaft Vorschläge für eine Reform des Handelsbilanzrechts<br />
(HGB) erarbeitet. Dabei wurde eine Formulierung für Än<strong>der</strong>ungen des § 341e HGB<br />
und des § 341f HGB vorgeschlagen, die eine Abkoppelung <strong>der</strong> Handelsbilanz von<br />
<strong>der</strong> Solvenzbilanz unter Solvency II bewirken sollen. Darüber hinaus soll eine<br />
Ermächtigungsgrundlage für eine Verordnung geschaffen werden, aufgrund <strong>der</strong>er<br />
die bisherige Deckungsrückstellungsverordnung für die Lebensversicherung in<br />
<strong>der</strong> Sache als Höchstrechnungszinsverordnung fortgeschrieben werden kann.<br />
Zusammengefasst lauten die Vorschläge <strong>der</strong> deutschen Versicherungswirtschaft,<br />
die in die Stellungnahmen zur VAG-Novelle eingegangen sind, wie folgt:<br />
§ 341e Abs. 1 Satz 2 HGB soll wie folgt ergänzt werden:<br />
„Dabei sind mit Ausnahme <strong>der</strong> Vorschriften des Ersten Abschnitts des<br />
Zweiten Kapitels des Zweiten Teils des Gesetzes über die Beaufsichtigung<br />
<strong>der</strong> Versicherungsunternehmen die im Interesse <strong>der</strong> Versicherten erlassenen<br />
aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong><br />
Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich<br />
des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes und über die Zuweisung<br />
bestimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen zu berücksichtigen.“<br />
§ 341f HGB soll in den Absätzen 2 und 4 wie folgt gefasst werden:<br />
„(2) Bei <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> Deckungsrückstellung für die Verpflichtungen aus<br />
dem Lebensversicherungsgeschäft und dem nach Art <strong>der</strong> Lebensversicherung<br />
betriebenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft dürfen<br />
Diskontierungszinssätze maximal bis zu <strong>der</strong> Höhe verwendet werden,<br />
die den <strong>der</strong>zeitigen o<strong>der</strong> zu erwartenden Erträgen <strong>der</strong> Vermögenswerte<br />
des Unternehmens bei vorsichtiger Beurteilung entsprechen.<br />
(4) Das Bundesministerium <strong>der</strong> Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen<br />
mit dem Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen durch Rechtsverordnung,<br />
die nicht <strong>der</strong> Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Berechnung <strong>der</strong><br />
Deckungsrückstellung nach Absatz 2 unter Beachtung <strong>der</strong> Grundsätze<br />
ordnungsmäßiger Buchführung<br />
1. das Nähere zur Ermittlung <strong>der</strong> Diskontierungszinssätze festzulegen,<br />
2. das Nähere zu den versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen<br />
für die Berechnung <strong>der</strong> Deckungsrückstellung festzulegen.“<br />
IASBProjekt Insurance Contracts<br />
Rechtliche Entwicklungen<br />
Die deutsche Versicherungswirtschaft hat den Standardentwurf (Exposure Draft<br />
„Insurance Contracts“) kommentiert. Sie begrüßt grundsätzlich einen speziellen<br />
Bilanzierungsstandard für die Abbildung von Versicherungsverträgen in <strong>der</strong><br />
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