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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Beihilfe des Freistaates<br />

Sachsen<br />

Beihilfe des Landes<br />

Schleswig-Holstein<br />

Beihilfe des Landes<br />

Thüringen<br />

134<br />

Rechtliche Entwicklungen<br />

Beihilfeunterlagen auch für das Verfahren zur Rabattierung von Arzneimitteln zu<br />

verwenden und die dadurch möglichen Haushaltsentlastungen im Bereich <strong>der</strong><br />

Beihilfeausgaben des Landes für Arzneimittel zu realisieren, wurden einzelne<br />

Vorschriften des Personalaktenrechts geän<strong>der</strong>t.<br />

In dem Gesetzentwurf wurden zudem die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> aktuellen Rechtsprechung<br />

zum Vorbehalt des Gesetzes beim Ausschluss von Leistungen in <strong>der</strong><br />

Beihilfe berücksichtigt. Er enthält ferner klarstellende und redaktionelle Än<strong>der</strong>ungen<br />

des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) sowie eine Bezugnahme auf<br />

das inzwischen in Kraft getretene Gendiagnostikgesetz (GenDG) des Bundes und<br />

das Jugendarbeitsschutzgesetz.<br />

Aufgrund Artikel 1 des Gesetzes zur Anhebung <strong>der</strong> Altersgrenzen und zur Än<strong>der</strong>ung<br />

weiterer beamtenrechtlicher und hochschulrechtlicher Regelungen, das<br />

am 14. September <strong>2011</strong> beschlossen wurde, wurde die Ermächtigungsgrundlage<br />

(§102 SächsBG) zur Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und<br />

sonstigen Fällen neu gefasst. Die Neufassung des § 102 SächsBG trat am 1. Januar<br />

2012 in Kraft. Die Rechtsverordnung nach § 102 Abs. 7 SächsBG n. F. befand sich<br />

zu diesem Zeitpunkt noch in Bearbeitung. Daher sind, soweit die Regelungen des<br />

§ 102 Abs. 1 bis 6 und 8 SächsBG n. F. nichts an<strong>der</strong>es bestimmen, die Sächsische<br />

Beihilfeverordnung (SächsBhVO) vom 2. Oktober 2009 und die dazu erlassenen<br />

Vollzugshinweise bis zum Inkrafttreten einer neuen Rechtsverordnung weiterhin<br />

anzuwenden (siehe Artikel 1 Nr. 18, § 169 Abs. 1 SächsBG n. F.). Da eine wesentliche<br />

Einschränkung des in § 102 Abs. 5 SächsBG geregelten Beihilfestandards<br />

durch Absenkung des Bemessungssatzes in beson<strong>der</strong>s gelagerten Fällen nicht<br />

ohne Weiteres möglich ist, hatte das Sächsische Staatsministerium <strong>der</strong> Finanzen<br />

mitgeteilt, dass § 33 Abs. 5 SächsBhVO ab dem 1. Januar 2012 nicht mehr vollzogen<br />

werde. Damit habe die Höhe eines Zuschusses zu den Beiträgen <strong>der</strong> <strong>PKV</strong><br />

keine Auswirkungen mehr auf den Bemessungssatz des Zuschussempfängers.<br />

Eine entsprechende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> SächsBhVO sei bereits vorgesehen.<br />

Am 28. April <strong>2011</strong> wurde das Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts an das<br />

Gesetz über Rabatte und Arzneimittel vom 23. März <strong>2011</strong> verkündet. Die Anpassung<br />

betrifft die Speicherung sowie die Rückgabe und Vernichtung von Beihilfeunterlagen<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Geltendmachung <strong>der</strong> Ansprüche auf<br />

Arzneimittelabschläge.<br />

Am gleichen Tag erfolgte die Verkündung einer Landesverordnung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Beihilfeverordnung. Die Än<strong>der</strong>ung bezieht sich auf § 21 Abs. 1 <strong>der</strong> Landesverordnung<br />

über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in<br />

Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung - BhVO -) und konkretisiert den Zeitpunkt<br />

des Außerkrafttretens <strong>der</strong> Verordnung.<br />

Zum Ende des Jahres <strong>2011</strong> wurde <strong>der</strong> Entwurf <strong>der</strong> Thüringer Verordnung über<br />

die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen<br />

Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung – ThürBhV) herausgebracht. In <strong>der</strong> Rechtsverordnung<br />

wurden die bisher geltenden Beihilfevorschriften zusammengefasst.<br />

Wesentliche Rechtsän<strong>der</strong>ungen sind durch die Verordnung nicht vorgesehen.<br />

Än<strong>der</strong>ungen wurden vor allem bei den Eigenbehalten vorgenommen: Die Praxisgebühr<br />

wurde gestrichen, für ärztliche Wahlleistungen wurde ein Eigenbehalt<br />

eingeführt und <strong>der</strong> Eigenbehalt für jedes verordnete Arzneimittel und jede Arztrechnung<br />

wurde unabhängig vom Bemessungssatz auf vier Euro festgesetzt. Für<br />

Wahlleistungen wurde eine Eigenbeteiligung in Höhe von 25 Euro für die wahlärztliche<br />

Behandlung und in Höhe von 7,50 Euro für das Zweibettzimmer pro Tag<br />

festgesetzt. Außerdem erfolgten Anpassungen aufgrund <strong>der</strong> Rechtsprechung,<br />

<strong>der</strong> technisch-medizinischen Entwicklung und <strong>der</strong> Übertragung von an<strong>der</strong>en

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