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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Beihilfe des Landes<br />

Nordrhein-Westfahlen<br />

Beihilfe des Landes<br />

Rheinland-Pfalz<br />

132<br />

Rechtliche Entwicklungen<br />

• Aufwendungen für Leistungen im Geburtsfall in einer von einer Hebamme<br />

o<strong>der</strong> einem Entbindungspfleger geleiteten Einrichtung (z. B. Geburtshaus;<br />

§ 39 NBhVO) und<br />

• Aufwendungen für eine notwendige Inanspruchnahme einer Gebärdendolmetscherin<br />

o<strong>der</strong> eines Gebärdendolmetschers (§ 42 NBhVO).<br />

In Nordrhein-Westfahlen wurden am 9. Dezember <strong>2011</strong> die Verwaltungsvorschriften<br />

zur Ausführung <strong>der</strong> Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in<br />

Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (VVzBVO) verkündet, am 22.<br />

Dezember <strong>2011</strong> gefolgt von <strong>der</strong> Verkündung <strong>der</strong> Ersten Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Beihilfenverordnung NRW. Gemäß § 10 Abs. 7 <strong>der</strong> Ersten Verordnung zur<br />

Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beihilfenverordnung ist nunmehr für den Beihilfeberechtigten und<br />

jede berücksichtigungsfähige Person ein Betrag von bis zu 10 Euro für die jährlichen<br />

Versicherungsbeiträge beihilfefähig, wenn zur Absicherung von Krankheits-,<br />

Beför<strong>der</strong>ungs- und Rücktransportkosten eine Auslandskrankenversicherung<br />

abgeschlossen wird.<br />

In Rheinland-Pfalz wurde die Beihilfenverordnung (BVO) mit Datum vom 22. Juni<br />

<strong>2011</strong> neu gefasst. Sie trat am 1. August <strong>2011</strong> in Kraft.<br />

Die Neufassung war aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom<br />

28. Mai 2008 - 2 C 12.07 - notwendig geworden. Danach muss <strong>der</strong> Gesetzgeber die<br />

wesentlichen Entscheidungen über die Leistungen an Beamte und Versorgungsempfänger<br />

im Fall von Krankheit und Pflegebedürftigkeit selbst treffen und die<br />

tragenden Strukturprinzipien des Beihilferechts gesetzlich regeln. Mit <strong>der</strong> neuen<br />

Beihilfenverordnung wurde <strong>der</strong> gesetzliche Rahmen des Landesbeamtengesetzes<br />

(LBG) ausgefüllt und konkretisiert und das Beihilferecht des Landes Rheinland-<br />

Pfalz insgesamt auf eine neue Grundlage gestellt.<br />

Aufgrund <strong>der</strong> neuen BVO ergeben sich insbeson<strong>der</strong>e folgende Än<strong>der</strong>ungen:<br />

• Nach § 5 BVO ist <strong>der</strong> Geldanspruch auf die Beihilfe, nicht aber <strong>der</strong> statusrechtliche<br />

Beihilfeanspruch, vererblich.<br />

• Gemäß § 8 Abs. 4 BVO können u. a. mit <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> Vereinbarungen über Beihilfeangelegenheiten<br />

abgeschlossen werden, wenn dies im Interesse einer<br />

wirtschaftlichen Krankenfürsorge liegt. Eine Vereinbarung über Preisnachlässe<br />

und feste Preise ist möglich. Außerdem kann Vereinbarungen, die<br />

unter an<strong>der</strong>em private Krankenversicherungen mit Leistungserbringern im<br />

Interesse einer wirtschaftlichen Leistungserbringung geschlossen haben,<br />

beigetreten werden.<br />

• Nach § 26 Abs. 2 BVO wird bei <strong>der</strong> Beihilfefähigkeit von Behandlungen in<br />

Krankenhäusern ohne Zulassung bei Indikationen, die mit Fallpauschalen<br />

nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, nunmehr auf den<br />

Bundesbasisfallwert abgestellt. In allen an<strong>der</strong>en Fällen sind die Behandlungen<br />

bis zu einer bezifferten Obergrenze beihilfefähig.<br />

• Bezugnehmend auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (unter<br />

an<strong>der</strong>em Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2003 - 2 C<br />

26.02 -) wurden ferner die Regelungen hinsichtlich <strong>der</strong><br />

• Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Heilbehandlungen,<br />

• Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung<br />

und Selbstkontrolle sowie für Körperersatzstücke,<br />

• Beihilfefähigkeit psychotherapeutischer und psychosomatischer Behandlungen,<br />

sowie

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