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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Än<strong>der</strong>ungen gab es bei <strong>der</strong> Beihilfefähigkeit ambulanter zahnärztlicher Leistungen<br />

(§ 9 NBhVO). Demnach sind grundsätzlich Aufwendungen für bis zu vier<br />

Implantate je Kiefer, bei implantatgetragenem Zahnersatz im zahnlosen Oberkiefer<br />

für bis zu 6 Implantate beihilfefähig. Die Beschränkung auf eine Höchstzahl<br />

von Implantaten für implantologische Leistungen entfällt, wenn eine <strong>der</strong> in § 9<br />

Absatz 2 NBhVO aufgeführten Indikationen vorliegt. Beihilfefähig sind ferner<br />

Aufwendungen für Leistungen <strong>der</strong> Retention, die innerhalb von zwei Jahren nach<br />

Abschluss <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Beihilfefestsetzungsstelle anerkannten kieferorthopädischen<br />

Behandlung erbracht werden, sowie Aufwendungen für funktionsanalytische<br />

und funktionstherapeutische Leistungen bei Vorliegen einer <strong>der</strong> in § 9 Absatz<br />

V NBhVO aufgeführten Indikationen o<strong>der</strong> Maßnahmen.<br />

Die Beihilfefähigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen für eine Haushaltshilfe ist in Anlehnung<br />

an das SGB V neu geregelt worden. Diese Aufwendungen sind nach Rückkehr<br />

von einer außerhäuslichen Unterbringung (z. B. Krankenhausaufenthalt) in den<br />

Haushalt für die an die Rückkehr anschließenden vier Wochen (bisher eine Woche)<br />

beihilfefähig (§ 23 NBhVO).<br />

Des Weiteren sind nunmehr folgende Aufwendungen beihilfefähig:<br />

Rechtliche Entwicklungen<br />

• Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische<br />

Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung,<br />

• Aufwendungen für soziotherapeutische Leistungen (§ 25 NBhVO),<br />

• Aufwendungen einer familienorientierten Rehabilitation bei einer Erkrankung<br />

eines Kindes (bei Krebs- o<strong>der</strong> Herzerkrankung, bei Mukoviszidose),<br />

ebenso Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen<br />

und Aufwendungen für Rehabilitationssport und<br />

Funktionstraining in Gruppen (§ 29 NBhVO),<br />

• Aufwendungen für Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen<br />

o<strong>der</strong> Entwöhnungen durchgeführt werden (§ 31 NBhVO),<br />

• neben den Aufwendungen für stationäre o<strong>der</strong> teilstationäre Palliativversorgung<br />

Aufwendungen für eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />

(§ 37 NBhVO),<br />

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