PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Än<strong>der</strong>ungen gab es bei <strong>der</strong> Beihilfefähigkeit ambulanter zahnärztlicher Leistungen<br />
(§ 9 NBhVO). Demnach sind grundsätzlich Aufwendungen für bis zu vier<br />
Implantate je Kiefer, bei implantatgetragenem Zahnersatz im zahnlosen Oberkiefer<br />
für bis zu 6 Implantate beihilfefähig. Die Beschränkung auf eine Höchstzahl<br />
von Implantaten für implantologische Leistungen entfällt, wenn eine <strong>der</strong> in § 9<br />
Absatz 2 NBhVO aufgeführten Indikationen vorliegt. Beihilfefähig sind ferner<br />
Aufwendungen für Leistungen <strong>der</strong> Retention, die innerhalb von zwei Jahren nach<br />
Abschluss <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Beihilfefestsetzungsstelle anerkannten kieferorthopädischen<br />
Behandlung erbracht werden, sowie Aufwendungen für funktionsanalytische<br />
und funktionstherapeutische Leistungen bei Vorliegen einer <strong>der</strong> in § 9 Absatz<br />
V NBhVO aufgeführten Indikationen o<strong>der</strong> Maßnahmen.<br />
Die Beihilfefähigkeit <strong>der</strong> Aufwendungen für eine Haushaltshilfe ist in Anlehnung<br />
an das SGB V neu geregelt worden. Diese Aufwendungen sind nach Rückkehr<br />
von einer außerhäuslichen Unterbringung (z. B. Krankenhausaufenthalt) in den<br />
Haushalt für die an die Rückkehr anschließenden vier Wochen (bisher eine Woche)<br />
beihilfefähig (§ 23 NBhVO).<br />
Des Weiteren sind nunmehr folgende Aufwendungen beihilfefähig:<br />
Rechtliche Entwicklungen<br />
• Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische<br />
Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung,<br />
• Aufwendungen für soziotherapeutische Leistungen (§ 25 NBhVO),<br />
• Aufwendungen einer familienorientierten Rehabilitation bei einer Erkrankung<br />
eines Kindes (bei Krebs- o<strong>der</strong> Herzerkrankung, bei Mukoviszidose),<br />
ebenso Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen<br />
und Aufwendungen für Rehabilitationssport und<br />
Funktionstraining in Gruppen (§ 29 NBhVO),<br />
• Aufwendungen für Suchtbehandlungen, die als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen<br />
o<strong>der</strong> Entwöhnungen durchgeführt werden (§ 31 NBhVO),<br />
• neben den Aufwendungen für stationäre o<strong>der</strong> teilstationäre Palliativversorgung<br />
Aufwendungen für eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung<br />
(§ 37 NBhVO),<br />
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