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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Beihilfe des Landes<br />

Baden-Württemberg<br />

Beihilfe des Landes Bayern<br />

Beihilfe des Landes Hessen<br />

Beihilfe des Landes<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

130<br />

Rechtliche Entwicklungen<br />

Am 23. September <strong>2011</strong> wurde eine Vereinbarung zwischen den Verbänden <strong>der</strong><br />

Heilpraktiker mit dem Bundesministerium des Innern geschlossen, nach <strong>der</strong><br />

Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker den Beihilfeberechtigten des Bundes keine<br />

an<strong>der</strong>en Leistungen und keine höheren als die in <strong>der</strong> Anlage <strong>der</strong> Vereinbarung<br />

aufgeführten Honorare berechnen sollen. Kosten sind nur bis zur Höhe dieser<br />

Honorare beihilfefähig, da höhere Honorare wirtschaftlich nicht angemessen sind<br />

(§ 6 Abs. 1 BBhV). Der Vereinbarung können gemäß § 3 auch die Unternehmen <strong>der</strong><br />

Privaten Krankenversicherung beitreten.<br />

Mit Rundschreiben vom 24. Januar 2012 machte das Bundesministerium des<br />

Inneren darauf aufmerksam, dass die im Rundschreiben vom 9. April 2002 -D 15<br />

-213 106 -11/0- in Verbindung mit Hinweis 45.4.2 <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift<br />

zur BBhV unter Abschnitt 111 Nr. 2 aufgeführten Pauschalen für das<br />

Jahr 2012 wie folgt neu festgesetzt werden:<br />

a) eine Organisationspauschale je transplantiertes Organ in Höhe von 9.179 Euro<br />

und<br />

b) bei extrarenalen Organen (z. Z. Herz, Leber, Lunge, Pankreas und Darm) zusätzlich<br />

eine Pauschale für Flugkosten von 6.994 Euro je transplantiertes Organ, für<br />

das ein eigenständiger Flugtransport durchgeführt wurde.<br />

Damit wurden die Pauschalen im Verhältnis zu denen, auf die im Rundschreiben<br />

vom 20. Juni <strong>2011</strong> hingewiesen worden waren (8.765 Euro bzw. 6.731 Euro), erhöht.<br />

Beihilfe <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat in seinem Urteil vom 10. März <strong>2011</strong> – Az: 12<br />

K 3301/10 – entschieden, dass § 6 Abs. 5 BBhV im Hinblick auf eine Kürzung <strong>der</strong><br />

Beihilfe auf die GOÄ-Sätze des Basistarifs wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG<br />

unanwendbar sei, wenn sich ein im Basistarif versicherter Beihilfeberechtigter<br />

in ärztliche Behandlung begebe, ohne dem Arzt sein Versicherungsverhältnis zu<br />

offenbaren. Dies sei ungeachtet dessen <strong>der</strong> Fall, dass <strong>der</strong> Versicherte aus seinem<br />

Versicherungsverhältnis verpflichtet sein dürfe, ärztliche Leistungserbringer auf<br />

seinen Basistarif hinzuweisen. Es sei nicht erkennbar, wie ein möglicher Obliegenheitsverstoß<br />

im Versicherungsvertragsverhältnis auf die Beihilfegewährung<br />

Auswirkungen haben könne.<br />

Das Bayerische Staatsministerium <strong>der</strong> Finanzen hat aufgrund <strong>der</strong> Ermächtigungsgrundlage<br />

des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes<br />

(BayBG) die zweite Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bayerischen Beihilfeverordnung<br />

(BayBhV) erlassen. Die Verordnung ist vom 11. März <strong>2011</strong>. Sie wurde am 31. März<br />

<strong>2011</strong> verkündet und trat weitgehend mit Wirkung vom 1. April 211 in Kraft. Die<br />

aufgrund des Inkrafttretens des Neuen Dienstrechts in Bayern erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Än<strong>der</strong>ungen traten bereits ab 1. Januar <strong>2011</strong> in Kraft. Die Vollzugsbestimmungen<br />

<strong>der</strong> zweiten Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bayerischen Beihilfeverordnung wurden<br />

am 7. April <strong>2011</strong> bekannt gemacht.<br />

Nach vielen politischen Diskussionen wurde am 16. Dezember <strong>2011</strong> die Elfte<br />

Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Hessischen Beihilfenverordnung (HBeiVO) vom 8.<br />

Dezember <strong>2011</strong> verkündet. Mit die Verordnung wurde die <strong>der</strong>zeitige Fassung <strong>der</strong><br />

Hessischen Beihilfenverordnung bis zum 30. Juni 2012 verlängert.<br />

Am 1. Januar 2012 trat die neue Nie<strong>der</strong>sächsische Beihilfeverordnung (NBhVO)<br />

in Kraft und löste die bisher in Nie<strong>der</strong>sachsen geltenden Beihilfevorschriften des<br />

Bundes ab.

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