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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Beihilfe des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Rechtliche Entwicklungen<br />

Im Berichtszeitraum haben sich einige Än<strong>der</strong>ungen in den Beihilfevorschriften<br />

des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und den zugrunde liegenden Gesetzen ergeben. Im<br />

Folgenden werden die wichtigsten dargestellt:<br />

Beihilfe des Bundes<br />

Am 25. Juli <strong>2011</strong> wurde die zweite Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesbeihilfeverordnung<br />

(BBhV) vom 13. Juli <strong>2011</strong> verkündet. Mit <strong>der</strong> Verordnung und dem<br />

Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen<br />

Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November <strong>2011</strong> liegen die<br />

Voraussetzungen für die beihilferechtliche Berücksichtigung von Lebenspartnerinnen<br />

und Lebenspartnern vor. Die Regelung gilt rückwirkend seit dem 1. Januar<br />

2009. Beihilfeberechtigten können nunmehr anstelle <strong>der</strong> Beihilfe die für eine<br />

Lebenspartnerin o<strong>der</strong> einen Lebenspartner für die Zeit zwischen dem 1. Januar<br />

2009 und dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Regelung aufgewandten und nachgewiesenen<br />

Prämien einer <strong>privaten</strong> KrankheitskostenvolIversicherung in einem 100-Prozent<br />

Tarif auf Antrag erstattet werden. Der Beihilfeanspruch für Aufwendungen bis zur<br />

Höhe eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes bleibt unberührt. Der Anteil<br />

<strong>der</strong> Prämie, <strong>der</strong> auf Risiken entfällt, die über den nach § 193 Absatz 3 VVG gefor<strong>der</strong>ten<br />

Versicherungsumfang hinausgehen, wird nicht berücksichtigt, <strong>der</strong> Anteil<br />

<strong>der</strong> Prämie, <strong>der</strong> nach dem für den berücksichtigungsfähigen Angehörigen geltenden<br />

Bemessungssatz als Eigenvorsorge aus den laufenden Bezügen zu bestreiten<br />

ist, nicht erstattet.<br />

Mit <strong>der</strong> zweiten Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesbeihilfeverordnung wurden<br />

zudem die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Festsetzungsstellen<br />

die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für<br />

Arzneimittel gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen geltend machen<br />

können.<br />

Gegen Ende des Jahres <strong>2011</strong> lag bereits <strong>der</strong> Entwurf einer dritten Verordnung<br />

zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-,<br />

Pflege-und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung-BBhV) vor. Der Entwurf enthält<br />

im Wesentlichen folgende Regelungen:<br />

• Schaffung einer Rechtsgrundlage für die beihilfefähige Anerkennung pauschaler<br />

Abrechnungen und einer einheitlichen Härtefallregelung unter Einbeziehung<br />

<strong>der</strong> nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel<br />

• Gewährung von Beihilfe in beson<strong>der</strong>en Fällen, in denen pflegebedürftige<br />

Beihilfeberechtigte in eine kaum vertretbare wirtschaftliche Notlage geraten,<br />

bei grundsätzlicher Beibehaltung <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Pflegeversicherungsregelungen<br />

in das Beihilferecht des Bundes<br />

• Abschaffung des beson<strong>der</strong>en Bemessungssatzes von 100 Prozent für freiwillig<br />

gesetzlich versicherte Beamte und Beamte<br />

• Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs<br />

• Begrenzung <strong>der</strong> Beihilfefähigkeit für die Aufwendungen von Heilpraktikerinnen<br />

und Heilpraktikern auf die zwischen den Fachverbänden und dem Bundesinnenministerium<br />

vereinbarten Gebührensätze<br />

• Anpassung des Beihilferechts an die aktuelle Rechtsprechung und an Verän<strong>der</strong>ungen<br />

im Recht <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

• Neufassung <strong>der</strong> Anlagen.<br />

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