PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Beihilfe des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />
Rechtliche Entwicklungen<br />
Im Berichtszeitraum haben sich einige Än<strong>der</strong>ungen in den Beihilfevorschriften<br />
des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und den zugrunde liegenden Gesetzen ergeben. Im<br />
Folgenden werden die wichtigsten dargestellt:<br />
Beihilfe des Bundes<br />
Am 25. Juli <strong>2011</strong> wurde die zweite Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesbeihilfeverordnung<br />
(BBhV) vom 13. Juli <strong>2011</strong> verkündet. Mit <strong>der</strong> Verordnung und dem<br />
Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen<br />
Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November <strong>2011</strong> liegen die<br />
Voraussetzungen für die beihilferechtliche Berücksichtigung von Lebenspartnerinnen<br />
und Lebenspartnern vor. Die Regelung gilt rückwirkend seit dem 1. Januar<br />
2009. Beihilfeberechtigten können nunmehr anstelle <strong>der</strong> Beihilfe die für eine<br />
Lebenspartnerin o<strong>der</strong> einen Lebenspartner für die Zeit zwischen dem 1. Januar<br />
2009 und dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Regelung aufgewandten und nachgewiesenen<br />
Prämien einer <strong>privaten</strong> KrankheitskostenvolIversicherung in einem 100-Prozent<br />
Tarif auf Antrag erstattet werden. Der Beihilfeanspruch für Aufwendungen bis zur<br />
Höhe eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes bleibt unberührt. Der Anteil<br />
<strong>der</strong> Prämie, <strong>der</strong> auf Risiken entfällt, die über den nach § 193 Absatz 3 VVG gefor<strong>der</strong>ten<br />
Versicherungsumfang hinausgehen, wird nicht berücksichtigt, <strong>der</strong> Anteil<br />
<strong>der</strong> Prämie, <strong>der</strong> nach dem für den berücksichtigungsfähigen Angehörigen geltenden<br />
Bemessungssatz als Eigenvorsorge aus den laufenden Bezügen zu bestreiten<br />
ist, nicht erstattet.<br />
Mit <strong>der</strong> zweiten Verordnung zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bundesbeihilfeverordnung wurden<br />
zudem die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Festsetzungsstellen<br />
die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für<br />
Arzneimittel gegenüber den pharmazeutischen Unternehmen geltend machen<br />
können.<br />
Gegen Ende des Jahres <strong>2011</strong> lag bereits <strong>der</strong> Entwurf einer dritten Verordnung<br />
zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-,<br />
Pflege-und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung-BBhV) vor. Der Entwurf enthält<br />
im Wesentlichen folgende Regelungen:<br />
• Schaffung einer Rechtsgrundlage für die beihilfefähige Anerkennung pauschaler<br />
Abrechnungen und einer einheitlichen Härtefallregelung unter Einbeziehung<br />
<strong>der</strong> nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel<br />
• Gewährung von Beihilfe in beson<strong>der</strong>en Fällen, in denen pflegebedürftige<br />
Beihilfeberechtigte in eine kaum vertretbare wirtschaftliche Notlage geraten,<br />
bei grundsätzlicher Beibehaltung <strong>der</strong> Übernahme <strong>der</strong> Pflegeversicherungsregelungen<br />
in das Beihilferecht des Bundes<br />
• Abschaffung des beson<strong>der</strong>en Bemessungssatzes von 100 Prozent für freiwillig<br />
gesetzlich versicherte Beamte und Beamte<br />
• Vererblichkeit des Beihilfeanspruchs<br />
• Begrenzung <strong>der</strong> Beihilfefähigkeit für die Aufwendungen von Heilpraktikerinnen<br />
und Heilpraktikern auf die zwischen den Fachverbänden und dem Bundesinnenministerium<br />
vereinbarten Gebührensätze<br />
• Anpassung des Beihilferechts an die aktuelle Rechtsprechung und an Verän<strong>der</strong>ungen<br />
im Recht <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung<br />
• Neufassung <strong>der</strong> Anlagen.<br />
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