PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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xxx Stornohaftungszeit<br />
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Rechtliche Entwicklungen<br />
wie Dienstleistungsverträge nur ein Entgelt erhalten darf, dass ein ordentlicher<br />
und gewissenhafter Geschäftsleiter vereinbaren würde (§ 12 Abs. 8 VAG). Darüber<br />
hinaus gehende Vergütungen und sonstige geldwerte Vorteile dürfen nur gewährt<br />
werden, wenn die Leistungen zu einer Aufwendungsersparnis des Versicherers<br />
führen.<br />
Schließlich wird die Stornohaftungszeit geregelt. Sie darf nach § 80 Abs. 5 VAG<br />
grundsätzlich fünf Jahre nicht unterschreiten. Eine Ausnahme gilt für die Kündigung<br />
des Versicherungsvertrags wegen Versicherungspflicht in <strong>der</strong> GKV. Ist die<br />
vereinbarte Prämienzahlungsdauer kürzer als fünf Jahre (z.B. in <strong>der</strong> umgekehrten<br />
Auslandsreisekrankenversicherung), so kann diese zu Grunde gelegt werden.<br />
Der <strong>Verband</strong> hat zu den Neuregelungen Auslegungshinweise gegeben.<br />
VAGNovelle<br />
Am 15. Februar 2012 wurde <strong>der</strong> Referentenentwurf <strong>der</strong> Bundesregierung des<br />
„Zehnten Gesetzes zur Än<strong>der</strong>ung des Versicherungsaufsichtsgesetzes“ (Bundestagsdrucksache<br />
90/12, im Folgenden: VAG-RefE) vorgelegt, mit dem in erster<br />
Linie die Solvency II-Rahmenrichtlinie 2009/138/EG in deutsches Recht umgesetzt<br />
werden soll. Der VAG-RefE enthält jedoch auch darüber hinausgehende Än<strong>der</strong>ungen,<br />
die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit Solvency II stehen, wie etwa<br />
die Än<strong>der</strong>ungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zur Umsetzung des<br />
Unisex-Urteils des EuGH.<br />
Durch die Novellierung erhält das VAG eine neue Systematik. Inhaltliche Neuerungen<br />
durch die Umsetzung <strong>der</strong> Solvency II-Rahmenrichtlinie sind unter an<strong>der</strong>em<br />
in den Bereichen Eigenmittelausstattung <strong>der</strong> Unternehmen, Rückstellungen<br />
und <strong>der</strong> Geschäftsorganisation vorgesehen. Im Rahmen <strong>der</strong> Konsultation hat <strong>der</strong><br />
<strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> am 20. September <strong>2011</strong> eine Stellungnahme abgegeben. Hervorgehoben<br />
wurde die Verankerung des inflationsneutralen Bewertungsverfahrens, die<br />
sachgerechte Umsetzung <strong>der</strong> Unisex-Rechtsprechung des EuGH, die Folgeän<strong>der</strong>ung<br />
des Handelsbilanzrechts und Einzelfragen, die von beson<strong>der</strong>er Relevanz für<br />
die Private Krankenversicherung sind. Themen, die <strong>der</strong>zeit im Rahmen <strong>der</strong> Omnibus<br />
II-Richtlinie diskutiert werden, sind mangels bisheriger Verabschiedung <strong>der</strong><br />
Omnibus II-Richtlinie nicht Gegenstand des VAG-RefE. In diesem Zusammenhang<br />
ist daher zu erwarten, dass das VAG nach Verabschiedung <strong>der</strong> Omnibus II-Richtlinie<br />
erneut ergänzt werden muss. Die Verabschiedung <strong>der</strong> Omnibus II-Richtlinie<br />
wird im Sommer 2012 erwartet.<br />
Mit <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Solvency II-Rahmenrichtlinie än<strong>der</strong>t sich auch die Rolle<br />
des VAG: Bisher sind im VAG alle das Aufsichtsrecht betreffenden Richtlinien<br />
umgesetzt worden; zukünftig wird es europäische Regelungen geben, die direkt<br />
gelten und die im VAG nicht mehr nie<strong>der</strong>gelegt werden. Das VAG wird somit nur<br />
noch eine Rechtsquelle neben an<strong>der</strong>en europäischen Regulierungsebenen sein.<br />
Natürlich bleibt das VAG die maßgebliche Rechtsgrundlage für nationale aufsichtsrechtliche<br />
Fragestellungen.<br />
Das Gesetzgebungsverfahren soll vor <strong>der</strong> Sommerpause abgeschlossen sein.