PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Auskunftsanspruch von<br />
Versicherten<br />
Krankentagegeldversicherung<br />
Kündigungsfrist bei<br />
Beitragserhöhungen<br />
Selbstbehalte im Basistarif<br />
126<br />
Rechtliche Entwicklungen<br />
Entwurf eines VVGÄn<strong>der</strong>ungsgesetzes<br />
Das Bundesjustizministerium hat im Februar 2012 einen Entwurf für ein Gesetz<br />
zur Än<strong>der</strong>ung versicherungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Er enthält für die<br />
Private Krankenversicherung wesentliche Gesetzesän<strong>der</strong>ungen:<br />
Für medizinisch notwendige Heilbehandlung, <strong>der</strong>en Kosten voraussichtlich<br />
3.000 Euro überschreiten, soll in § 192 Abs. 8 VVG n.F. ein Auskunftsanspruch<br />
zugunsten des Versicherungsnehmers geregelt werden. Vorgesehen ist, dass<br />
die Auskunft verbindlich ist, soweit sie auf einem vom Versicherungsnehmer<br />
vorgelegten Heil- und Kostenplans beruht. In dringlichen Fällen hat <strong>der</strong> Versicherer<br />
die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, abzusenden.<br />
Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer.<br />
In § 204 Abs. 3 VVG soll „klargestellt“ werden, dass die Rechte nach § 204<br />
Abs. 1 VVG, d.h. <strong>der</strong> Anspruch auf Tarifwechsel unter Anrechnung <strong>der</strong> erworbenen<br />
Rechte und <strong>der</strong> Anspruch auf einen Übertragungswert beim Wechsel des<br />
Versicherers im Falle <strong>der</strong> Kündigung, auch für die gemäß § 196 VVG befristete<br />
Krankentagegeldversicherung gelten soll.<br />
Im Hinblick auf die Problematik <strong>der</strong> Vorlage des Nachversicherungsnachweises<br />
nach einer Kündigung infolge <strong>der</strong> Beitragserhöhung gemäß § 205 Abs. 4 VVG<br />
soll die Kündigungsfrist auf zwei Monate verlängert werden. Die Regelung über<br />
die Vorlage des Nachversicherungsnachweises bleibt unberührt.<br />
Für den Basistarif soll in § 12 Abs. 1a Satz 4 VAG ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht im<br />
Hinblick auf den Selbstbehalt eingeführt werden, wenn <strong>der</strong> vereinbarte Selbstbehalt<br />
nicht zu einer Reduzierung <strong>der</strong> Prämie führt.<br />
„Außerordentliche Kündigung einer Krankheitskosten und<br />
Pflegepflichtversicherung“<br />
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen entschieden, dass § 206 Abs. 1<br />
Satz 1 VVG nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages,<br />
<strong>der</strong> die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 Satz 1<br />
VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt.<br />
In einem Verfahren (Az.: IV ZR 50/11) unterhielt <strong>der</strong> Kläger eine private Krankheitskosten-<br />
und Pflegeversicherung bei dem beklagten Versicherer. Die Krankheitskostenversicherung<br />
wurde durch den Versicherer mit <strong>der</strong> Begründung<br />
außerordentlich gekündigt, dass <strong>der</strong> Kläger bzw. seine für ihn handelnde Ehefrau<br />
in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge<br />
zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich aber viele Medikamente nicht<br />
bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlung vorliege.<br />
In einem weiteren Verfahren (Az.: IV ZR 105/11) unterhielt <strong>der</strong> Kläger bei dem<br />
Beklagten eine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegepflichtversicherung.<br />
Nach einer Herzoperation erhielt <strong>der</strong> Kläger Krankentagegeld. Im<br />
Zuge des Besuchs durch einen Außendienstmitarbeiter <strong>der</strong> Beklagten griff <strong>der</strong><br />
Kläger diesen tätlich mit einem Bolzenschnei<strong>der</strong> an und bedrohte ihn, worauf<br />
<strong>der</strong> Versicherer den gesamten Vertrag mit dem Kläger außerordentlich kündigte.<br />
Der BGH führte zur Krankheitskostenversicherung aus, § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG<br />
sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er zwar die Kündigung wegen<br />
Prämienverzugs untersage, jedoch in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung<br />
eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314