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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Auskunftsanspruch von<br />

Versicherten<br />

Krankentagegeldversicherung<br />

Kündigungsfrist bei<br />

Beitragserhöhungen<br />

Selbstbehalte im Basistarif<br />

126<br />

Rechtliche Entwicklungen<br />

Entwurf eines VVG­Än<strong>der</strong>ungsgesetzes<br />

Das Bundesjustizministerium hat im Februar 2012 einen Entwurf für ein Gesetz<br />

zur Än<strong>der</strong>ung versicherungsrechtlicher Vorschriften vorgelegt. Er enthält für die<br />

Private Krankenversicherung wesentliche Gesetzesän<strong>der</strong>ungen:<br />

Für medizinisch notwendige Heilbehandlung, <strong>der</strong>en Kosten voraussichtlich<br />

3.000 Euro überschreiten, soll in § 192 Abs. 8 VVG n.F. ein Auskunftsanspruch<br />

zugunsten des Versicherungsnehmers geregelt werden. Vorgesehen ist, dass<br />

die Auskunft verbindlich ist, soweit sie auf einem vom Versicherungsnehmer<br />

vorgelegten Heil- und Kostenplans beruht. In dringlichen Fällen hat <strong>der</strong> Versicherer<br />

die Auskunft unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen, abzusenden.<br />

Die Frist beginnt mit Eingang des Auskunftsverlangens beim Versicherer.<br />

In § 204 Abs. 3 VVG soll „klargestellt“ werden, dass die Rechte nach § 204<br />

Abs. 1 VVG, d.h. <strong>der</strong> Anspruch auf Tarifwechsel unter Anrechnung <strong>der</strong> erworbenen<br />

Rechte und <strong>der</strong> Anspruch auf einen Übertragungswert beim Wechsel des<br />

Versicherers im Falle <strong>der</strong> Kündigung, auch für die gemäß § 196 VVG befristete<br />

Krankentagegeldversicherung gelten soll.<br />

Im Hinblick auf die Problematik <strong>der</strong> Vorlage des Nachversicherungsnachweises<br />

nach einer Kündigung infolge <strong>der</strong> Beitragserhöhung gemäß § 205 Abs. 4 VVG<br />

soll die Kündigungsfrist auf zwei Monate verlängert werden. Die Regelung über<br />

die Vorlage des Nachversicherungsnachweises bleibt unberührt.<br />

Für den Basistarif soll in § 12 Abs. 1a Satz 4 VAG ein Son<strong>der</strong>kündigungsrecht im<br />

Hinblick auf den Selbstbehalt eingeführt werden, wenn <strong>der</strong> vereinbarte Selbstbehalt<br />

nicht zu einer Reduzierung <strong>der</strong> Prämie führt.<br />

„Außerordentliche Kündigung einer Krankheitskosten­ und<br />

Pflegepflichtversicherung“<br />

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in zwei Urteilen entschieden, dass § 206 Abs. 1<br />

Satz 1 VVG nicht jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskostenversicherungsvertrages,<br />

<strong>der</strong> die Pflicht zur Versicherung nach § 193 Abs. 3 Satz 1<br />

VVG erfüllt, durch den Versicherer ausschließt.<br />

In einem Verfahren (Az.: IV ZR 50/11) unterhielt <strong>der</strong> Kläger eine private Krankheitskosten-<br />

und Pflegeversicherung bei dem beklagten Versicherer. Die Krankheitskostenversicherung<br />

wurde durch den Versicherer mit <strong>der</strong> Begründung<br />

außerordentlich gekündigt, dass <strong>der</strong> Kläger bzw. seine für ihn handelnde Ehefrau<br />

in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge<br />

zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich aber viele Medikamente nicht<br />

bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlung vorliege.<br />

In einem weiteren Verfahren (Az.: IV ZR 105/11) unterhielt <strong>der</strong> Kläger bei dem<br />

Beklagten eine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegepflichtversicherung.<br />

Nach einer Herzoperation erhielt <strong>der</strong> Kläger Krankentagegeld. Im<br />

Zuge des Besuchs durch einen Außendienstmitarbeiter <strong>der</strong> Beklagten griff <strong>der</strong><br />

Kläger diesen tätlich mit einem Bolzenschnei<strong>der</strong> an und bedrohte ihn, worauf<br />

<strong>der</strong> Versicherer den gesamten Vertrag mit dem Kläger außerordentlich kündigte.<br />

Der BGH führte zur Krankheitskostenversicherung aus, § 206 Abs. 1 Satz 1 VVG<br />

sei teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass er zwar die Kündigung wegen<br />

Prämienverzugs untersage, jedoch in Fällen sonstiger schwerer Vertragsverletzung<br />

eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach § 314

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