PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Rechtliche Entwicklungen<br />
Die erbrachten Leistungen müssen aus den Beitragsmitteln an<strong>der</strong>er Mitglie<strong>der</strong><br />
ausgeglichen werden.<br />
Im Hinblick auf die schon heute große und in Zukunft vermutlich weiter steigende<br />
Zahl <strong>der</strong> Nichtzahler drohen <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> und ihren Versicherten erhebliche<br />
wirtschaftliche Belastungen. Der <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> strebt daher eine Gesetzesän<strong>der</strong>ung<br />
an, die einerseits die <strong>PKV</strong>-Unternehmen und damit die vertragstreuen<br />
Versicherungsnehmer entlastet, an<strong>der</strong>erseits den betroffenen Versicherten<br />
Notfallleistungen sowie Leistungen, die bei Schwangerschaft und Mutterschaft<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind, gewährt und den betroffenen Versicherten vor einem weiteren<br />
uferlosen Anstieg <strong>der</strong> Beitragsrückstände bewahrt.<br />
Nach den <strong>der</strong>zeitig diskutierten Vorschlägen soll für Nichtzahler ein sogenannter<br />
Nichtzahlertarif im Gesetz geschaffen werden. In diesem Tarif soll <strong>der</strong> Versicherungsnehmer<br />
in <strong>der</strong> Zeit als versichert gelten, in <strong>der</strong> sein Normaltarif nach<br />
zweimaliger Mahnung ruhend gestellt ist. Hilfebedürftige im Sinne des SGB II<br />
o<strong>der</strong> SGB XII sollen dagegen nicht in den Nichtzahlertarif. Ihre Versicherung soll<br />
im Basistarif fortgesetzt werden, wo sie aufgrund <strong>der</strong> Hilfebedürftigkeit nur den<br />
halbierten Beitrag zu zahlen und zudem einen Anspruch auf Zuschussgewährung<br />
zur Krankenversicherung gegen ihren Sozialhilfeträger haben.<br />
Auch im Nichtzahlertarif soll ein Beitrag erhoben werden, <strong>der</strong> den Höchstbeitrag<br />
<strong>der</strong> GKV nicht übersteigen darf. Tatsächlich wird <strong>der</strong> Beitrag für den Nichtzahlertarif<br />
aller Voraussicht nach jedoch weit unter diesem Beitrag liegen. Es<br />
soll keine Alterungsrückstellung neu aufgebaut werden und eine gegebenfalls<br />
bereits vorhandene Alterungsrückstellung teilweise während <strong>der</strong> Versicherung<br />
im Nichtzahlertarif angerechnet, das heißt verbraucht werden.<br />
Wenn <strong>der</strong> Versicherungsnehmer alle Beitragsrückstände ausgeglichen hat, soll<br />
die Versicherung in seinem ursprünglichen Tarif fortgesetzt werden. Er soll dabei<br />
bis auf die teilweise verbrauchte Alterungsrückstellung so gestellt werden, als<br />
wäre er die ganze Zeit in seinem Ursprungstarif versichert gewesen. Wurden in<br />
<strong>der</strong> Zwischenzeit Beitragsanpassungen in diesem Tarif durchgeführt, so sollen<br />
sie daher auch für ihn gelten.<br />
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