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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Höchstbeitrag im Basistarif<br />

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Rechtliche Entwicklungen<br />

einjährige Mindestbindungsfrist. Für Wahltarife, die Selbstbehalte vorsehen,<br />

Tarife für beson<strong>der</strong>e Versorgungsformen sowie Krankengeld-Wahltarife beträgt<br />

die Mindestbindungsfrist weiterhin drei Jahre.<br />

Der Höchstbeitrag im Basistarif ergibt sich seit dem 1. Januar <strong>2011</strong> aus <strong>der</strong> Multiplikation<br />

des allgemeinen Beitragssatzes mit <strong>der</strong> jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Hinzugerechnet wird <strong>der</strong> durchschnittliche Zusatzbeitrag<br />

nach § 242a Abs. 2 SGB V (i.d.F. von Art. 1 Nr. 19 GKV-FinG).<br />

Beitragszuschuss für ALG II­Bezieher<br />

Mit <strong>der</strong> Einführung des Basistarifs und <strong>der</strong> Zuordnung von Hilfebedürftigen zur<br />

Privaten Krankenversicherung durch die Einführung <strong>der</strong> Pflicht zur Versicherung<br />

zum 1. Januar 2009 ergab sich das Problem, dass Bezieher von Arbeitslosengeld<br />

II Beitragsrückstände aufbauten, da <strong>der</strong> Gesetzgeber zwar die Beitragspflicht<br />

auf den halbierten Höchstbeitrages <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

begrenzte, die Grundsicherungsträger aber nur einen Zuschuss in Höhe des<br />

nicht kostendeckenden Zuschusses zur Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

gewährten. Monatlich entstand so eine Deckungslücke.<br />

Mit Urteil vom 18. Januar <strong>2011</strong> (Az. B 4 AS 108/10R) entschied das Bundessozialgericht,<br />

dass Bezieher von Arbeitslosengeld II einen Anspruch darauf haben,<br />

dass <strong>der</strong> Träger <strong>der</strong> Grundsicherung die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung<br />

in voller Höhe übernimmt. In Anlehnung daran wurde durch das Vierte<br />

Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und an<strong>der</strong>er Gesetze<br />

vom 22. Dezember <strong>2011</strong> (Bundesgesetzblatt I, S. 3057 ff.) in § 26 Abs. 4 Zweites<br />

Buch Sozialgesetzbuch und § 32 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ein<br />

Direktzahlungsanspruch aufgenommen. Gemäß <strong>der</strong> Neuregelung zahlen die<br />

Grundsicherungsträger analog <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage in <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung die Zuschüsse unmittelbar an die <strong>PKV</strong>-Unternehmen.<br />

Im politischen Raum wird diskutiert, wie mit den Altschulden umgegangen<br />

wird, die bis zur Umsetzung <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgelaufen<br />

sind. Die einzelnen <strong>PKV</strong>-Unternehmen entscheiden, wie sie mit den<br />

offenstehenden Beitragsfor<strong>der</strong>ungen umgehen werden. Es besteht jedoch eine<br />

grundsätzliche Bereitschaft, die infolge <strong>der</strong> gesetzlichen Deckungslücke bis<br />

zum 31. Januar <strong>2011</strong> entstandenen offenen Beitragsfor<strong>der</strong>ungen zu erlassen.<br />

Der Erlass erfolgt im Einzelfall auf einen entsprechenden Antrag des Versicherten,<br />

<strong>der</strong> einen Nachweis über die Hilfebedürftigkeit vorzulegen hat.<br />

Versicherte mit Beitragsrückständen – (Nichtzahler)<br />

Während nach alter Rechtslage säumigen Beitragszahlern seitens des Versicherers<br />

gekündigt werden durfte, ist diese Sanktionsmöglichkeit infolge des<br />

GKV-WSG nicht mehr gegeben. Gerät ein Versicherungsnehmer heute für zwei<br />

Monate in Beitragsverzug und begleicht den Rückstand trotz Mahnung nicht,<br />

kann das Unternehmen die Leistungen <strong>der</strong> Krankenversicherung allenfalls auf<br />

eine Akutbehandlung reduzieren.<br />

Im November <strong>2011</strong> befanden sich etwa 112.900 „dauerhafte“ Nichtzahler (mindestens<br />

6 Monate Beitragsverzug) in <strong>der</strong> Vollversicherung (inklusive Basistarif).<br />

Die Subventionierung dieser Nichtzahler geht stets zu Lasten <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Versicherten,<br />

denn die ausbleibenden Beiträge min<strong>der</strong>n die Überschussbeteiligung.

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