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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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GKV­Finanzierungsgesetz<br />

Rechtliche Entwicklungen<br />

Das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung <strong>der</strong><br />

Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) ist<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> für die <strong>PKV</strong> bedeutsamen Teile im Wesentlichen am 31. Dezember<br />

2010 in Kraft getreten. Die für die private Krankenversicherung relevanten<br />

Regelungen sind:<br />

Angestellte werden mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in welchem ihr<br />

Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich<br />

auch im Folgejahr oberhalb <strong>der</strong> dann geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

liegen wird. Nicht erfor<strong>der</strong>lich ist insoweit, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer in dem Jahr,<br />

in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt,<br />

tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass<br />

sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.<br />

Dies folgt auch aus <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />

(BSG, Urteil vom 7. Dezember 1989, 12 RK 19/87). Danach wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

bei einer Erhöhung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />

mit Beginn des Zeitraums überschritten, für den das erhöhte Entgelt erstmals<br />

zu zahlen sei. In dem zu entscheidenden Fall überstieg das Gehalt des Klägers<br />

aufgrund verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

erst im laufenden Jahr . Der Kläger scheide daher mit Ablauf des Jahres<br />

aus <strong>der</strong> Versicherungspflicht aus.<br />

Berufsanfänger sowie Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung<br />

mit einem Gehalt oberhalb <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen,<br />

unterfallen nicht <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> GKV (Art. 1 Nr. 3 GKV-FinG zu<br />

§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V).<br />

Gleiches gilt, wenn ein Selbstständiger in ein Angestelltenverhältnis wechselt<br />

sowie für Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber wechseln, sofern ihr Gehalt die<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 4 SGB V<br />

(i.d.F. Art. 1 Nr. 2 lit. b) GKV-FinG), wonach die Versicherungspflicht mit Ablauf<br />

des Jahres endet, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird,<br />

gilt nur bei einer Erhöhung des Gehalts über die Jahresarbeitsentgeltgrenze im<br />

Rahmen einer laufenden Beschäftigung.<br />

Ab dem 31. Dezember 2010 gilt für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten<br />

des Bezugs von Elterngeld o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit o<strong>der</strong><br />

Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, dessen Arbeitszeit auf<br />

maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte begrenzt ist und welches bei<br />

Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

vergütet würde, dass sie sich von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> GKV befreien<br />

lassen können. Weitere Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer seit mindestens<br />

fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld o<strong>der</strong> Elterngeld o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Inanspruchnahme von Elternzeit o<strong>der</strong> Pflegezeit werden insoweit angerechnet.<br />

Die Mindestbindungsfrist für einige Wahltarife gemäß § 53 SGB V wurde durch<br />

das GKV-Finanzierungsgesetz von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt (Art. 1 Nr. 3c<br />

lit. b) GKV-FinG). Nach <strong>der</strong> Verwaltungspraxis <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkassen<br />

gilt diese Mindestbindungsfrist nicht nur dann, wenn <strong>der</strong> Versicherte die gesetzliche<br />

Krankenkasse wechseln will, son<strong>der</strong>n auch für den Fall des Wechsels in<br />

die <strong>PKV</strong>. Für Wahltarife, die Versicherungsschutz mit Beitragsrückerstattung,<br />

Kostenerstattung o<strong>der</strong> die Übernahme <strong>der</strong> Kosten für Arzneimittel <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Therapierichtungen bieten, gilt ab dem 2. Januar <strong>2011</strong> nur noch eine<br />

Versicherungsfreiheit von<br />

Angestellten<br />

Berufsanfänger, Wechsel<br />

ins Angestelltenverhältnis,<br />

Arbeitgeberwechsel<br />

Eltern- und Pflegezeit<br />

Bindungsfristen für<br />

Wahltarife gem. § 53 SGB V<br />

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