PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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GKVFinanzierungsgesetz<br />
Rechtliche Entwicklungen<br />
Das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung <strong>der</strong><br />
Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-FinG) ist<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> für die <strong>PKV</strong> bedeutsamen Teile im Wesentlichen am 31. Dezember<br />
2010 in Kraft getreten. Die für die private Krankenversicherung relevanten<br />
Regelungen sind:<br />
Angestellte werden mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in welchem ihr<br />
Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich<br />
auch im Folgejahr oberhalb <strong>der</strong> dann geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
liegen wird. Nicht erfor<strong>der</strong>lich ist insoweit, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer in dem Jahr,<br />
in welchem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt,<br />
tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist vielmehr, dass<br />
sein Jahresgehalt im Laufe eines Jahres die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet.<br />
Dies folgt auch aus <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundessozialgerichts<br />
(BSG, Urteil vom 7. Dezember 1989, 12 RK 19/87). Danach wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
bei einer Erhöhung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts<br />
mit Beginn des Zeitraums überschritten, für den das erhöhte Entgelt erstmals<br />
zu zahlen sei. In dem zu entscheidenden Fall überstieg das Gehalt des Klägers<br />
aufgrund verbindlicher tarifvertraglicher Regelungen die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
erst im laufenden Jahr . Der Kläger scheide daher mit Ablauf des Jahres<br />
aus <strong>der</strong> Versicherungspflicht aus.<br />
Berufsanfänger sowie Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung<br />
mit einem Gehalt oberhalb <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen,<br />
unterfallen nicht <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> GKV (Art. 1 Nr. 3 GKV-FinG zu<br />
§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V).<br />
Gleiches gilt, wenn ein Selbstständiger in ein Angestelltenverhältnis wechselt<br />
sowie für Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber wechseln, sofern ihr Gehalt die<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 4 SGB V<br />
(i.d.F. Art. 1 Nr. 2 lit. b) GKV-FinG), wonach die Versicherungspflicht mit Ablauf<br />
des Jahres endet, in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird,<br />
gilt nur bei einer Erhöhung des Gehalts über die Jahresarbeitsentgeltgrenze im<br />
Rahmen einer laufenden Beschäftigung.<br />
Ab dem 31. Dezember 2010 gilt für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten<br />
des Bezugs von Elterngeld o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit o<strong>der</strong><br />
Pflegezeit ein Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, dessen Arbeitszeit auf<br />
maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte begrenzt ist und welches bei<br />
Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
vergütet würde, dass sie sich von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> GKV befreien<br />
lassen können. Weitere Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong> Arbeitnehmer seit mindestens<br />
fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld o<strong>der</strong> Elterngeld o<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />
Inanspruchnahme von Elternzeit o<strong>der</strong> Pflegezeit werden insoweit angerechnet.<br />
Die Mindestbindungsfrist für einige Wahltarife gemäß § 53 SGB V wurde durch<br />
das GKV-Finanzierungsgesetz von drei Jahren auf ein Jahr verkürzt (Art. 1 Nr. 3c<br />
lit. b) GKV-FinG). Nach <strong>der</strong> Verwaltungspraxis <strong>der</strong> gesetzlichen Krankenkassen<br />
gilt diese Mindestbindungsfrist nicht nur dann, wenn <strong>der</strong> Versicherte die gesetzliche<br />
Krankenkasse wechseln will, son<strong>der</strong>n auch für den Fall des Wechsels in<br />
die <strong>PKV</strong>. Für Wahltarife, die Versicherungsschutz mit Beitragsrückerstattung,<br />
Kostenerstattung o<strong>der</strong> die Übernahme <strong>der</strong> Kosten für Arzneimittel <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />
Therapierichtungen bieten, gilt ab dem 2. Januar <strong>2011</strong> nur noch eine<br />
Versicherungsfreiheit von<br />
Angestellten<br />
Berufsanfänger, Wechsel<br />
ins Angestelltenverhältnis,<br />
Arbeitgeberwechsel<br />
Eltern- und Pflegezeit<br />
Bindungsfristen für<br />
Wahltarife gem. § 53 SGB V<br />
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