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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Satzungsleistungen <strong>der</strong><br />

Krankenkassen<br />

Ausgründung von<br />

Privatkliniken<br />

Familienpflegezeit<br />

– Befreiung von <strong>der</strong><br />

Versicherungspflicht<br />

122<br />

Rechtliche Entwicklungen<br />

GKV­Versorgungsstrukturgesetz<br />

Das Gesetz zur Verbesserung <strong>der</strong> Versorgungsstrukturen in <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22.<br />

Dezember <strong>2011</strong> wurde am 28. Dezember <strong>2011</strong> im Bundesgesetzblatt (Jahrgang<br />

<strong>2011</strong>, Teil Nr. 70, S. 2983ff.) veröffentlicht. Für die <strong>PKV</strong> von Relevanz sind folgende<br />

Regelungen:<br />

Den Krankenkassen wird die Befugnis eingeräumt, in ihrer Satzung folgende<br />

zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen<br />

vorzusehen (§ 11 Abs. 6 SGB V):<br />

• Medizinische Vorsorge- und Rehabilitation<br />

• Künstliche Befruchtung<br />

• Zahnärztliche Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz<br />

• Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln<br />

• Heilmittel<br />

• Hilfsmittel<br />

• Häusliche Krankenpflege<br />

• Haushaltshilfe<br />

• Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern<br />

Nach § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu<br />

einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für<br />

allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen<br />

keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen<br />

dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und <strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung<br />

zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17<br />

Absatz 1, 2 und 4 Krankenhausentgeltgesetz entsprechend.<br />

Die Ausgründung von Schein-Privatkliniken, die gegenüber dem öffentlichen<br />

Krankenhaus nicht eigenständig sind und nur aus Gründen <strong>der</strong> Entgeltmaximierung<br />

gegründet werden, wird damit erheblich erschwert (s. Seite 92).<br />

Schließlich wurden die Möglichkeiten privat versicherter Arbeitnehmer erweitert,<br />

sich wegen verringerter Arbeitszeiten und damit verbundener Gehaltskürzungen<br />

von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> GKV während o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Familienpflegezeit<br />

nach § 2 Familienpflegezeitgesetz befreien zu lassen:<br />

Wer seine regelmäßige Wochenarbeitszeit während <strong>der</strong> Familienpflegezeit herabsetzt,<br />

wird auf Antrag von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a<br />

SGB V). Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer <strong>der</strong> Familienpflegezeit<br />

und <strong>der</strong> Nachpflegephase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) des Familienpflegegesetzes.<br />

Privat versicherte Arbeitnehmer, die im Anschluss an Familienpflegezeit o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Nachpflegephase ein Beschäftigungsverhältnis (wie<strong>der</strong>) aufnehmen, dessen<br />

Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte begrenzt ist<br />

und welches bei Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

vergütet würde, können sich von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in<br />

<strong>der</strong> GKV befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong><br />

Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens<br />

<strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld<br />

o<strong>der</strong> Elterngeld o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit o<strong>der</strong> Pflegezeit<br />

werden insoweit angerechnet, d.h. die Elternzeit wird bei <strong>der</strong> Berechnung des<br />

5-Jahreszeitraums berücksichtigt.

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