PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Satzungsleistungen <strong>der</strong><br />
Krankenkassen<br />
Ausgründung von<br />
Privatkliniken<br />
Familienpflegezeit<br />
– Befreiung von <strong>der</strong><br />
Versicherungspflicht<br />
122<br />
Rechtliche Entwicklungen<br />
GKVVersorgungsstrukturgesetz<br />
Das Gesetz zur Verbesserung <strong>der</strong> Versorgungsstrukturen in <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />
Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) vom 22.<br />
Dezember <strong>2011</strong> wurde am 28. Dezember <strong>2011</strong> im Bundesgesetzblatt (Jahrgang<br />
<strong>2011</strong>, Teil Nr. 70, S. 2983ff.) veröffentlicht. Für die <strong>PKV</strong> von Relevanz sind folgende<br />
Regelungen:<br />
Den Krankenkassen wird die Befugnis eingeräumt, in ihrer Satzung folgende<br />
zusätzliche vom Gemeinsamen Bundesausschuss nicht ausgeschlossene Leistungen<br />
vorzusehen (§ 11 Abs. 6 SGB V):<br />
• Medizinische Vorsorge- und Rehabilitation<br />
• Künstliche Befruchtung<br />
• Zahnärztliche Behandlung ohne die Versorgung mit Zahnersatz<br />
• Versorgung mit nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln<br />
• Heilmittel<br />
• Hilfsmittel<br />
• Häusliche Krankenpflege<br />
• Haushaltshilfe<br />
• Leistungen von nicht zugelassenen Leistungserbringern<br />
Nach § 17 Abs. 1 S. 5 KHG darf eine Einrichtung, die in räumlicher Nähe zu<br />
einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für<br />
allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen<br />
keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelungen<br />
dieses Gesetzes, des Krankenhausentgeltgesetzes und <strong>der</strong> Bundespflegesatzverordnung<br />
zu leisten wären. Für nichtärztliche Wahlleistungen gilt § 17<br />
Absatz 1, 2 und 4 Krankenhausentgeltgesetz entsprechend.<br />
Die Ausgründung von Schein-Privatkliniken, die gegenüber dem öffentlichen<br />
Krankenhaus nicht eigenständig sind und nur aus Gründen <strong>der</strong> Entgeltmaximierung<br />
gegründet werden, wird damit erheblich erschwert (s. Seite 92).<br />
Schließlich wurden die Möglichkeiten privat versicherter Arbeitnehmer erweitert,<br />
sich wegen verringerter Arbeitszeiten und damit verbundener Gehaltskürzungen<br />
von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in <strong>der</strong> GKV während o<strong>der</strong> nach <strong>der</strong> Familienpflegezeit<br />
nach § 2 Familienpflegezeitgesetz befreien zu lassen:<br />
Wer seine regelmäßige Wochenarbeitszeit während <strong>der</strong> Familienpflegezeit herabsetzt,<br />
wird auf Antrag von <strong>der</strong> Versicherungspflicht befreit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2a<br />
SGB V). Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Dauer <strong>der</strong> Familienpflegezeit<br />
und <strong>der</strong> Nachpflegephase nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) des Familienpflegegesetzes.<br />
Privat versicherte Arbeitnehmer, die im Anschluss an Familienpflegezeit o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> Nachpflegephase ein Beschäftigungsverhältnis (wie<strong>der</strong>) aufnehmen, dessen<br />
Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte begrenzt ist<br />
und welches bei Vollbeschäftigung mit einem Gehalt oberhalb <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
vergütet würde, können sich von <strong>der</strong> Versicherungspflicht in<br />
<strong>der</strong> GKV befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Voraussetzung ist, dass <strong>der</strong><br />
Arbeitnehmer seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei wegen Überschreitens<br />
<strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze war. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld<br />
o<strong>der</strong> Elterngeld o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Inanspruchnahme von Elternzeit o<strong>der</strong> Pflegezeit<br />
werden insoweit angerechnet, d.h. die Elternzeit wird bei <strong>der</strong> Berechnung des<br />
5-Jahreszeitraums berücksichtigt.