05.12.2012 Aufrufe

PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Familienversicherung in<br />

GKV und SPV<br />

Mindestbeitrag freiwilliger<br />

GKV-Mitglie<strong>der</strong><br />

Beitragszuschuss für<br />

ALG II-Bezieher<br />

Beitragszuschuss für<br />

landwirtschaftliche<br />

Altenteiler<br />

Nicht erwerbsmäßig tätige<br />

Pflegepersonen<br />

Versicherungsfreie<br />

geringfügige Beschäftigung<br />

120<br />

Rechtliche Entwicklungen<br />

Pflegeversicherungsbereich relevant ist, für das ganze Bundesgebiet gilt. Die<br />

Bezugsgröße ist maßgebend für folgende Werte:<br />

Ein Siebtel <strong>der</strong> Bezugsgröße und damit im Jahr 2012 bundeseinheitlich monatlich<br />

375 Euro (Vorjahr: 365 Euro) beträgt die Einkommensgrenze für die Einbeziehung<br />

des Ehegatten, des Lebenspartners und <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> in die Familienversicherung<br />

in <strong>der</strong> GKV nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und in <strong>der</strong> SPV nach § 25 Abs. 1<br />

Nr. 5 SGB XI.<br />

Ein Drittel <strong>der</strong> Bezugsgröße und damit 874,91 Euro (Vorjahr: 851,67 Euro)<br />

monatlich macht die dem Beitrag freiwilliger GKV-Mitglie<strong>der</strong> nach § 240 Abs. 4<br />

Satz 1 SGB V zugrunde zulegende Mindesteinnahme aus. Für hauptberuflich<br />

selbständig erwerbstätige freiwillige GKV-Mitglie<strong>der</strong> gelten nach § 240 Abs. 4<br />

Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen auf den Monat umgerechnet mindestens<br />

drei Viertel <strong>der</strong> Bezugsgröße und damit 1.968,75 Euro (Vorjahr: 1.916,25<br />

Euro).<br />

Besteht unabhängig von <strong>der</strong> Höhe des zu zahlenden Beitrags Hilfebedürftigkeit,<br />

zahlt <strong>der</strong> zuständige Träger für einen im Basistarif Versicherten den Betrag,<br />

<strong>der</strong> auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in <strong>der</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

zu tragen ist (§ 12 Abs. 1c Satz 6 VAG). Als beitragspflichtige<br />

Einnahmen gelten bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, <strong>der</strong> dreißigste<br />

Teil des 0,3450-fachen <strong>der</strong> monatlichen Bezugsgröße (§ 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2<br />

SGB V). Unter Zugrundelegung des reduzierten Beitragssatzes von 14,9 Prozent<br />

(Beitragssatz für Versicherte, die kein Krankengeld beziehen) ergibt sich für 2012<br />

daraus ein Zuschuss in Höhe von 134,94 Euro. Für die PPV gelten als beitragspflichtige<br />

Einnahmen <strong>der</strong> dreißigste Teil des 0,3620-fachen <strong>der</strong> monatlichen<br />

Bezugsgröße (§ 110 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Der Zuschuss<br />

beträgt damit 2012 bei einem Beitragssatz von 1,95 Prozent 18,53 Euro.<br />

Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht mit Entscheidung vom 18. Januar<br />

<strong>2011</strong>, Az.: B 4 AS 108/10R, jedoch festgestellt, dass eine Begrenzung des<br />

Zuschusses für eine private Krankenversicherung auf den vorgenannten Betrag<br />

rechtswidrig ist. Die Bundesagentur für Arbeit hat daraufhin den Zuschuss für<br />

laufende Leistungsfälle ab dem 18. Januar <strong>2011</strong> auf die Hälfte des zu zahlenden<br />

Beitrags, höchstens jedoch auf die Höhe des halben Beitrags im Basistarif<br />

(2012: 296,44 Euro) erhöht.<br />

Schließlich ist die Bezugsgröße für den Zuschuss für von <strong>der</strong> Versicherungspflicht<br />

befreite landwirtschaftliche Altenteiler zum Beitrag zur <strong>PKV</strong> gemäß §§ 4 Abs. 3,<br />

59 Abs. 3 KVLG 1989 maßgebend, <strong>der</strong> ein Zweiundzwanzigstel <strong>der</strong> monatlichen<br />

Bezugsgröße und damit 2012 120 Euro monatlich (Vorjahr: 117 Euro) ausmacht.<br />

In den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n hat dieser Beitragszuschuss keine Bedeutung.<br />

Nach § 166 Abs. 2 SGB VI errechnet sich in dort bestimmter Weise aus <strong>der</strong><br />

Bezugsgröße die beitragspflichtige Einnahme rentenversicherungspflichtiger,<br />

nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen, nach <strong>der</strong> sich die Höhe des zu ihren<br />

Gunsten zu entrichtenden Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung richtet.<br />

Die Arbeitsentgeltgrenze nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 8a SGB IV für die nach § 7<br />

SGB V krankenversicherungsfreien unbefristeten geringfügigen Beschäftigungen<br />

beträgt 400 Euro.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!