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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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4.1 Rechtsfragen im Gesundheitswesen<br />

Rechengrößen 2012<br />

Rechtliche Entwicklungen<br />

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2012 legt die für das Jahr<br />

2012 maßgebenden Rechengrößen fest. Es ergibt sich daraus eine Beitragsbemessungsgrenze<br />

in <strong>der</strong> Rentenversicherung <strong>der</strong> Arbeiter und Angestellten für<br />

2012 in den alten Bundeslän<strong>der</strong>n in Höhe von 67.200 Euro jährlich und 5.600<br />

Euro monatlich (Vorjahr: 66.000 Euro jährlich bzw. 5.500 Euro monatlich) und<br />

in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n von unverän<strong>der</strong>t 57.600 Euro jährlich bzw. 4.800<br />

Euro monatlich. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 in<br />

Verbindung mit Abs. 6 SGB V 50.850 Euro jährlich bzw. 4.237,50 Euro monatlich<br />

(Vorjahr: 49.500 Euro jährlich bzw. 4.125 Euro monatlich). Sie gilt für das Neugeschäft<br />

seit 1. Januar 2003. Für diejenigen, die am Tag vor dem Inkrafttreten des<br />

Beitragssatzsicherungsgesetzes (BGBl. I 2002, S. 4637), also am 31. Dezember<br />

2002, wegen Überschreitens <strong>der</strong> Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei<br />

und in einer <strong>privaten</strong> substitutiven Krankenversicherung versichert waren,<br />

beträgt gemäß § 6 Abs. 7 SGB V die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2012 45.900<br />

Euro jährlich Euro bzw. 3.825 Euro monatlich (Vorjahr: 44.550 Euro jährlich bzw.<br />

3.712,50 Euro monatlich). Die Beitragsbemessungsgrenzen in <strong>der</strong> Gesetzlichen<br />

Krankenversicherung und in <strong>der</strong> sozialen Pflegeversicherung betragen für das<br />

Jahr 2012 ebenfalls 45.900 Euro jährlich bzw. 3.825 Euro monatlich (Vorjahr:<br />

44.550 Euro jährlich bzw. 3.712,50 Euro monatlich).<br />

Nach den vorgegebenen Rechengrößen beträgt die Bezugsgröße 2012 gemäß<br />

§ 18 SGB IV 31.500 Euro jährlich bzw. 2.625 Euro monatlich in den alten und<br />

26.880 Euro jährlich bzw. 2.240 Euro monatlich in den neuen Bundeslän<strong>der</strong>n.<br />

Zu beachten ist, dass Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Rechtsangleichung in <strong>der</strong><br />

GKV vorsieht, dass auch die Bezugsgröße West, soweit sie für den Kranken- und<br />

Beitragsbemessungs-<br />

und Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />

Bezugsgröße<br />

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