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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Ein solch außergewöhnlich hoher und intensiver Pflegeaufwand kann insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Endstadium von degenerativen neurologischen Krankheitsbil<strong>der</strong>n, bei<br />

schweren Hirnschädigungen durch Sauerstoffmangel nach Reanimation o<strong>der</strong><br />

Schädel-Hirn-Verletzungen sowie bei ausgeprägten Demenzerkrankungen aber<br />

auch im Endstadium von AIDS, Krebserkrankungen und bei hohen Querschnittlähmungen<br />

auftreten.<br />

Seit Einführung <strong>der</strong> Pflegeversicherung sind in <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> Pflegeversicherung<br />

bis zum 31. Dezember <strong>2011</strong> insgesamt 3736 Versicherte als Härtefall anerkannt<br />

worden<br />

Den gesetzlichen Vorgaben entsprechend (§ 36 SGB XI bzw. § 43 SGB XI) ist<br />

<strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> Härtefälle bei ambulanter Pflege auf 3 Prozent <strong>der</strong> Pflegestufe<br />

III und bei stationärer Pflege auf 5 Prozent <strong>der</strong> Pflegestufe III zu begrenzen. Am<br />

Stichtag 31. Dezember <strong>2011</strong> belief sich <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> erstmalig als schwerstpflegebedürftig<br />

eingestuften Versicherten mit einem außergewöhnlich hohen<br />

Pflegeaufwand im ambulanten Bereich auf 2,2 Prozent. Im stationären Bereich<br />

überstieg <strong>der</strong> Anteil <strong>der</strong> als schwerstpflegebedürftig anerkannten Versicherten,<br />

bei denen auch die Kriterien eines außergewöhnlich hohen Pflegeaufwandes<br />

festgestellt wurden, erstmalig die 5 Prozent-Grenze. Allerdings führen die Merkmale<br />

für einen außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand im Sinne <strong>der</strong> Härtefall-<br />

Richtlinien nicht zwangsläufig zur leistungsrechtlichen Anerkennung als Härtefall.<br />

Im stationären Bereich trifft das nur dann zu, wenn sich die vollstationäre<br />

Pflegeeinrichtung konzeptionell auf einen Personenkreis mit außergewöhnlich<br />

hohem Pflegeaufwand spezialisiert hat und einen Pflegesatz berechnet, <strong>der</strong> dem<br />

personellen Mehraufwand von vornherein Rechnung trägt und deutlich über den<br />

Pflegesätzen <strong>der</strong> Pflegestufe III liegt.<br />

Bearbeitungsdauer<br />

Die Zeit zwischen Eingang des Antrags auf Pflegeversicherungsleistungen bis<br />

zur Mitteilung des Leistungsanspruchs an den Antragsteller soll nach § 18<br />

Absatz 3 SGB XI nicht mehr als fünf Wochen betragen. Wenngleich die Verfahrensregeln<br />

des § 18 SGB XI im Bereich <strong>der</strong> <strong>privaten</strong> Pflegepflichtversicherung<br />

nicht unmittelbar Anwendung finden, ist <strong>der</strong> MEDICPROOF GmbH daran gelegen,<br />

die für die soziale Pflegeversicherung vorgegebenen Bearbeitungsfristen<br />

ebenfalls einzuhalten. Wie bereits 2010 lag die durchschnittliche Zeitspanne<br />

zwischen dem Eingang des Begutachtungsauftrags bei <strong>der</strong> MEDICPROOF GmbH<br />

bis zur Rücksendung des fertigen Gutachtens auch <strong>2011</strong> bei 23 Tagen im Bereich<br />

ambulanter und bei 19 Tagen im Bereich stationärer Pflege.<br />

Soll ein Antragsteller aus stationärer Krankenhausbehandlung o<strong>der</strong> Rehabilitation<br />

in ein Pflegeheim o<strong>der</strong> in häusliche Pflege entlassen werden, erfolgt<br />

innerhalb von zwei Tagen eine vorläufige gutachtliche Beurteilung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit<br />

nach Aktenlage ohne Einschaltung externer Gutachter. Mit dieser<br />

sehr kurzfristigen Prüfung <strong>der</strong> Voraussetzungen von Pflegebedürftigkeit und<br />

einer vorläufigen Pflegestufenzuordnung dient das Verfahren <strong>der</strong> Sicherstellung<br />

<strong>der</strong> ambulanten o<strong>der</strong> stationären Weiterversorgung eines Antragstellers.<br />

Bei beabsichtigter häuslicher Pflege und eindeutiger Aktenlage können auch<br />

die gängigsten Hilfsmittel (z. B. Pflegebett, Toilettenstuhl) zur Erleichterung <strong>der</strong><br />

Pflege empfohlen werden. Bei geplanter Verlegung in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung<br />

werden die dafür notwendigen Kriterien erfragt. Das Verfahren<br />

findet darüber hinaus Anwendung, wenn nahe Angehörige für die Pflege eines<br />

Versicherten kurzfristig (bis zu zehn Tage) von ihrer Arbeit freigestellt werden<br />

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