PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
Alltagskompetenz) und einem erhöhten Betrag (für Personen, <strong>der</strong>en Alltagskompetenz<br />
in erhöhtem Maße eingeschränkt ist). Bei den sogenannten zusätzlichen<br />
Betreuungsleistungen handelt es sich um zweckgebundene Zuschüsse bei<br />
Sach- und Erstattungsleistungen, die speziell <strong>der</strong> Entlastung von Pflegepersonen<br />
dienen, womit dem erheblichen Versorgungs- und Betreuungsaufwand, den<br />
pflegende Angehörige und Lebenspartner gerade bei gerontopsychiatrisch verän<strong>der</strong>ten,<br />
geistig behin<strong>der</strong>ten o<strong>der</strong> psychisch kranken Menschen leisten, Rechnung<br />
getragen werden soll. Zusätzliche Betreuungsleistungen dienen also nur<br />
<strong>der</strong> Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten im Zusammenhang mit<br />
<strong>der</strong> Inanspruchnahme von niedrigschwelligen Angeboten (z. B. Alzheimergruppen,<br />
Helferinnenkreise) entstehen. Im vollstationären Bereich erhalten Pflegeeinrichtungen<br />
Vergütungszuschläge für eine zusätzliche Betreuungskraft, wenn<br />
sie 25 Bewohner mit mindestens erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz<br />
pflegen und betreuen. Die Beurteilung <strong>der</strong> Alltagskompetenz erfolgt im Rahmen<br />
je<strong>der</strong> Pflegebegutachtung.<br />
Die nachfolgende Tabelle liefert eine Übersicht über die Verteilung des Grades<br />
<strong>der</strong> Einschränkung bei den im Jahr <strong>2011</strong> durchgeführten Einstufungen (102.671<br />
Begutachtungen).<br />
Pflege<br />
stufe<br />
ambulant stationär<br />
Einschränkung <strong>der</strong> Alltagskompetenz in Prozent...<br />
nein erheblich<br />
in erhöhtem<br />
Maße<br />
nein erheblich<br />
in erhöhtem<br />
Maße<br />
0 81,3 12,5 6,2 68,9 20,9 10.2<br />
1 71,5 13,5 14,9 50,0 24,5 25,4<br />
2 56,8 16,7 26,5 28,3 26,9 44,8<br />
3 37,5 19,2 43,3 11,2 25,5 63,3<br />
Quelle: MEDICPROOF GmbH: (Stand 31. Dezember <strong>2011</strong>)<br />
R11/3506<br />
Härtefälle<br />
Entsprechend § 36 SGB XI MB/PPV 2012 können die Pflegekassen „in beson<strong>der</strong>s<br />
gelagerten Einzelfällen zur Vermeidung von Härten Pflegebedürftigen <strong>der</strong><br />
Pflegestufe III“ weitere Leistungen bis zu einem Maximalwert gewähren, „wenn<br />
ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt, <strong>der</strong> das übliche Maß <strong>der</strong><br />
Pflegestufe III weit übersteigt“. Gemäß Richtlinien <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong><br />
Pflegekassen zur Anwendung <strong>der</strong> Härtefallregelung (Härtefall-Richtlinien-HRi)<br />
vom 10. Juli 1995, geän<strong>der</strong>t durch Beschluss vom 28. Oktober 2005, ist das <strong>der</strong><br />
Fall, wenn Hilfeleistungen in <strong>der</strong> Grundpflege mindestens sechs Stunden, davon<br />
mehrmals in <strong>der</strong> Nacht erfor<strong>der</strong>lich sind. Bei Pflegebedürftigen in vollstationären<br />
Pflegeeinrichtungen ist auch die auf Dauer bestehende medizinische<br />
Behandlungspflege zu berücksichtigen. Des Weiteren handelt es sich um einen<br />
außergewöhnlich hohen Pflegeaufwand wenn die Grundpflege für den Pflegebedürftigen<br />
auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam – zeitgleich<br />
– erbracht werden kann.