PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...
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Umgang mit dem<br />
Fachkräftemangel in <strong>der</strong><br />
Pflege<br />
Expertenstandards<br />
zur Sicherung und<br />
Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />
Qualität in <strong>der</strong> Pflege<br />
gemäß § 113a SGB XI<br />
PPV-Beitragszuschuss für<br />
Hartz IV Empfänger<br />
Unzulässigkeit von<br />
Fortzahlungsklauseln<br />
106<br />
Entwicklungen im Leistungsbereich<br />
denen entsprechende Beiträge <strong>der</strong> Partner im Rahmen <strong>der</strong> Offensive formuliert<br />
wurden.<br />
Durch die Gesellschaft für Versicherungswissenschaft und –gestaltung e. V.<br />
(GVG) wurde unter Mitarbeit <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> <strong>der</strong> Band 69 <strong>der</strong> Schriftenreihe <strong>der</strong> GVG<br />
zum Thema „Umgang mit dem Fachkräftemangel in <strong>der</strong> Pflege in Deutschland“<br />
erarbeitet und veröffentlicht. Anlass war eine Sitzung des GVG-Ausschusses<br />
„Pflege/Rehabilitation im März 2010 mit dem Titel „Wer pflegt wen?“ – Personelle<br />
Ressourcen in <strong>der</strong> Pflege“. Der im Rahmen einer Pressekonferenz<br />
unter Mitwirkung von <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong>sdirektor Dr. Volker Leienbach und dem<br />
Vorstandsvorsitzenden <strong>der</strong> Krankenkasse DAK, Prof. Herbert Rebscher, im<br />
Herbst <strong>2011</strong> vorgestellte Band 69 umfasst vorwiegend eine Bestandsaufnahme,<br />
wie z. B. Aussagen zur Entwicklung <strong>der</strong> Pflegebedürftigkeit, zur Entwicklung des<br />
Pflegepersonals, zur Entwicklung <strong>der</strong> Bereiche <strong>der</strong> pflegenden Angehörigen und<br />
des Ehrenamtes, stellt mögliche Ursachen für den Fachkräftemangel dar und<br />
trifft Aussagen zur Ausbildung, Umschulung und Weiterbildung. Darüber hinaus<br />
werden Empfehlungen zum Umgang mit dem Fachkräftemängel für die Bereiche<br />
Rahmenbedingungen, Von <strong>der</strong> Schule zum Ausbildungsberuf, Ausbildung,<br />
Gute Arbeitsbedingungen und Sozialrecht, Pflegewissenschaft, Pflegepraxis<br />
vorgeschlagen.<br />
Entsprechend § 113a SGB XI haben die Vertragsparteien nach § 113 SGB XI<br />
die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich<br />
abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung <strong>der</strong><br />
Qualität in <strong>der</strong> Pflege sicherzustellen. Im Rahmen seines Vorschlags- und<br />
Beteiligungsrechtes hat <strong>der</strong> <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> gegenüber dem GKV-Spitzenverband<br />
Vorschläge für die Erarbeitung neuer Expertenstandards benannt. Im Rahmen<br />
dieses Vorschlagsrechts wurden für die Themen „Demenz, Dokumentation in<br />
<strong>der</strong> stationären Altenpflege und ambulanten Pflege, Kontrakturenprophylaxe<br />
und Pflegerische Interventionen zur Vermeidung von freiheitsentziehenden<br />
Maßnahmen“ Vorschläge unterbreitet, wobei die Themen „Demenz“ und „Dokumentation<br />
in <strong>der</strong> stationären Altenpflege und ambulanten Pflege“ mit hoher<br />
Priorität und entsprechenden Ausführungen zur Relevanz und Realisierbarkeit<br />
gemäß <strong>der</strong> Verfahrensordnung benannt wurden. Angemerkt wurden darüber<br />
hinaus die praxisorientierte Entwicklung zur Unterstützung <strong>der</strong> Realisierbarkeit<br />
in den Pflegeeinrichtungen sowie die Durchführung einer Kosten-Nutzen-Analyse<br />
vor Einführung des Expertenstandards. An den Kosten für die Entwicklung<br />
und Aktualisierung von Expertenstandards, die im Übrigen vom Spitzenverband<br />
Bund <strong>der</strong> Pflegekassen zu tragen sind, hat sich die <strong>PKV</strong> gemäß § 113a Abs. 4<br />
SGB XI mit einem Anteil von 10 Prozent an den Aufwendungen zu beteiligen.<br />
Recht <strong>der</strong> Versicherungsleistungen<br />
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat am 16. Mai <strong>2011</strong> (Az. L 19 AS<br />
2130/10) entschieden, dass Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Anspruch<br />
auf einen Zuschuss zur <strong>privaten</strong> Pflegepflichtversicherung bis zur Höhe des<br />
Höchstbeitrages zu sozialen Pflegeversicherung haben. Das Urteil ist noch nicht<br />
rechtskräftig, es wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 2. Juni 2010 (Az. 8 C 24.09)<br />
entschieden, dass in Heimverträgen mit Leistungsempfängern <strong>der</strong> sozialen<br />
Pflegeversicherung eine Klausel, die eine Fortgeltung des Heimvertrages und<br />
eine Pflicht zur Fortzahlung von Bestandteilen des Heimentgeltes über den<br />
Sterbetag des Bewohners hinaus vorsieht, unzulässig und unwirksam ist.