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PKV-Rechenschaftsbericht 2011 - PKV - Verband der privaten ...

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Heimgesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Familienpflegezeitgesetz<br />

98<br />

Entwicklungen im Leistungsbereich<br />

Rheinland-Pfalz, dem Saarland und in Bayern stand die Vereinbarung kurz vor<br />

dem Abschluss. Eine Einigung mit dem Bundesland Baden-Württemberg war<br />

hingegen noch nicht absehbar.<br />

Inwieweit eine Finanzierungsverpflichtung <strong>der</strong> <strong>PKV</strong> gemäß § 114a Abs. 5 SGB XI<br />

für den Zeitraum von Juli 2008 bis Dezember 2010 wegen <strong>der</strong> von den Landesverbänden<br />

<strong>der</strong> Pflegekassen verhin<strong>der</strong>ten Übernahme von Qualitätsprüfungen<br />

besteht, bedurfte noch <strong>der</strong> Klärung. Inzwischen wurde durch das Bundesversicherungsamt<br />

eine Berechnung des Medizinischen Dienstes des Spitzen<strong>Verband</strong>s<br />

Bund <strong>der</strong> Pflegekassen (MDS) übermittelt, aus <strong>der</strong> sich ein <strong>PKV</strong>-Anteil<br />

von ca. 12 Mio. Euro ergibt. Hierzu wurde ausführlich Stellung genommen und<br />

insbeson<strong>der</strong>e das durch Verschleppung, Verweisung und Verweigerung gekennzeichnete<br />

Verhalten <strong>der</strong> Landesverbände <strong>der</strong> Pflegekassen dargestellt und eine<br />

Finanzierungsverpflichtung abgelehnt, da die <strong>PKV</strong> die Nichtbeteiligung an den<br />

Qualitätsprüfungen nicht zu vertreten hat.<br />

Auch fünf Jahre nach Übergang <strong>der</strong> Zuständigkeit für das Heimaufrecht auf die<br />

Län<strong>der</strong> im Rahmen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform traten auch im Jahr <strong>2011</strong> weitere<br />

Landesheimgesetze in Kraft. In Sachsen-Anhalt ist zum 26. Februar <strong>2011</strong> das<br />

Gesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und<br />

Teilhabegesetz – WTG LSA) in Kraft getreten. Das Nie<strong>der</strong>sächsische Heimgesetz<br />

(NHeimG) trat am 30. Juni <strong>2011</strong> in Kraft. In Sachsen lag ein Gesetzentwurf für<br />

ein Gesetz zur Regelung <strong>der</strong> Betreuungs- und Wohnqualität im Alter, bei Behin<strong>der</strong>ung<br />

und Pflegebedürftigkeit im Freistaat Sachsen (Sächsisches Betreuungs-<br />

und Wohnqualitätsgesetz – SächsBeWoG) vor. Für das Land Hessen lag ein<br />

Gesetzentwurf für ein Hessisches Betreuungs- und Pflegegesetz (HBPG) vor.<br />

Nach Abschluss <strong>der</strong> noch laufenden Gesetzgebungsverfahren fand das bis zur<br />

Fö<strong>der</strong>alismusreform gültige bundesweit einheitliche Heimgesetz nur noch in<br />

Thüringen Anwendung – wobei auch hier die Einführung eines eigenen Heimgesetzes<br />

geplant ist.<br />

Zur Stärkung <strong>der</strong> Rahmenbedingungen zur Wahrnehmung pflegerischer Aufgaben<br />

im Familienkreis durch berufstätige Angehörige wurde zum 1. Januar 2012<br />

die Familienpflegezeit eingeführt, um damit eine Verbesserung <strong>der</strong> Vereinbarkeit<br />

von Pflege und Beruf zu erreichen. Der <strong>PKV</strong>-<strong>Verband</strong> war am Gesetzgebungsverfahren<br />

beteiligt, und hat eine Stellungnahme hierzu abgegeben. Voraussetzung<br />

zur Inanspruchnahme ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgebern und<br />

pflegenden Angehörigen – ein Rechtsanspruch existiert hingegen nicht. Über<br />

einen Zeitraum von maximal 2 Jahren kann eine Reduzierung <strong>der</strong> wöchentlichen<br />

Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden erfolgen. Vollzeitbeschäftigte können beispielsweise<br />

ihre Arbeitszeit halbieren – und das bei einem Gehalt von 75 Prozent des<br />

bisherigen regelmäßigen Bruttoeinkommens. Zum Ausgleich müssen sie im<br />

Anschluss an die Pflegephase wie<strong>der</strong> voll arbeiten, bekommen aber weiterhin<br />

nur 75 Prozent des Gehalts, bis das Zeitkonto wie<strong>der</strong> ausgeglichen ist.<br />

Die Aufstockung des Arbeitsentgelts während <strong>der</strong> Pflegephase kann durch ein<br />

zinsloses Darlehen refinanziert werden. Hierzu kann durch den Arbeitgeber<br />

beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben (BAFzA) die<br />

Gewährung eines zinslosen Darlehens beantragt werden. Im Anschluss an<br />

die Pflegephase behalten sie einen Teil des Gehalts <strong>der</strong> Beschäftigten ein und<br />

zahlen diesen an das Bundesamt zurück. Von <strong>der</strong> Familienpflegezeit profitieren<br />

Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen: Beschäftigte sind bei verbindlichen<br />

Rahmenbedingungen, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf mögliche Rentenansprüche,<br />

finanziell abgesichert. Sie können den Kontakt zum Unternehmen

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