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Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause. Allgemeine ... - Lbs

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§ 12 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilbausparvertrag<br />

(1) Eine von dem Bausparer beantragte Erhöhung, Ermäßigung sowie<br />

Bildung von Teilbausparverträgen oder Zusammenlegung von Verträgen<br />

mit gleichen Vertragsmerkmalen bedarf als Vertragsänderung<br />

der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird<br />

die Zustimmung nur aus bauspartechnischen Gründen verweigern.<br />

Nach Vertragsänderung sollen die Bausparsummen <strong>ein</strong> Vielfaches<br />

<strong>ein</strong>es Betrages von 1.000 EUR und nicht weniger als<br />

5.000 EUR betragen.<br />

Bei Unterschreitung der Bausparsumme von 50.000 EUR in der Tarifvariante<br />

Classic•Top Finanz WR wird der Vertrag in der Tarifvariante<br />

Classic WR weitergeführt. Ausgenommen ist die Bildung von<br />

Teilbausparverträgen im Zusammenhang mit Finanzierungsmodellen.<br />

Bei Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Bildung von<br />

Teilbausparverträgen berechnet die Bausparkasse auf Grund der<br />

geänderten Bausparsumme die Bewertungszahl zum nächsten<br />

Bewertungsstichtag neu. Ein erhöhter oder zusammengelegter<br />

Bausparvertrag wird frühestens sechs Monate nach der Änderung<br />

zugeteilt.<br />

(2) Bei <strong>ein</strong>er Erhöhung der Bausparsumme gilt die Mindestsparzeit<br />

als erreicht, wenn der im Verhältnis von ursprünglicher Bausparsumme<br />

und Erhöhungsbetrag ermittelte Durchschnitt aus den<br />

Sparzeiten der Vertragsteile mindestens 18 Monate beträgt. Der<br />

Bausparer kann auch die Bausparsumme <strong>ein</strong>es bereits zugeteilten<br />

Bausparvertrages erhöhen, wenn die Bausparkasse mit der Auszahlung<br />

noch nicht begonnen hat. Mit der Erhöhung der Bausparsumme<br />

erlischt die Zuteilung.<br />

(3) Die Abschlussgebühr bei <strong>ein</strong>er Erhöhung beträgt 1 % des Betrages,<br />

um den die Bausparsumme erhöht wird. Diese Gebühr ent-<br />

§ 13 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />

Die Ansprüche aus dem Bausparvertrag sind nicht abtretbar, verpfändbar<br />

oder in sonstiger Weise übertragbar, wenn Sparleistungen nach<br />

§ 10 a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind. Dies gilt nicht für<br />

die Abtretung oder Verpfändung <strong>ein</strong>es Vertrages im Rahmen <strong>ein</strong>es Al-<br />

§ 14 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens<br />

(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er<br />

kann die Rückzahlung s<strong>ein</strong>es Bausparguthabens frühestens an<br />

dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach<br />

Eingang s<strong>ein</strong>er Kündigung folgt, verlangen.<br />

(2) Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen<br />

hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers<br />

den Bausparvertrag unverändert fort.<br />

(3) Reichen 25 v. H. der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für<br />

die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus,<br />

§ 15 Kontoführung<br />

(1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrent geführt, d. h. sämtliche<br />

für den Bausparer bestimmten Geld<strong>ein</strong>gänge <strong>ein</strong>schließlich Guthabenzinsen<br />

werden dem Bausparkonto gutgeschrieben; sämtliche<br />

den Bausparer betreffenden Auszahlungen, Zinsen, Entgelte,<br />

Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem<br />

Bausparkonto belastet.<br />

§ 16 Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen<br />

(1) Die Bausparkasse wird dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen<br />

Vertragsablauf hinausgehende Serviceleistungen, die<br />

sie ausschließlich im Auftrage oder im Interesse des Bausparers<br />

erbringt und zu deren Erfüllung die Bausparkasse weder gesetzlich<br />

noch aufgrund <strong>ein</strong>er vertraglichen Nebenpflicht angehalten<br />

ist und auch nicht im eigenen Interesse wahrnimmt, <strong>ein</strong> Entgelt<br />

nach Maßgabe der Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung<br />

berechnen und dem Konto des Bausparers belasten. Stellt die Bausparkasse<br />

<strong>ein</strong>e wesentliche Veränderung der Kosten <strong>ein</strong>zelner Serviceleistungen<br />

fest, wird sie das Entgelt nach billigem Ermessen<br />

innerhalb von sechs Monaten anpassen. Eine wesentliche Veränderung<br />

der Kosten liegt vor, wenn sich die dem jeweiligen Kostenschlüssel<br />

zugrundeliegenden Gesamtkosten für die in der Entgelttabelle<br />

genannten Serviceleistungen um mehr als 25 v. H. erhöhen<br />

oder senken. <strong>Wir</strong>d <strong>ein</strong>e wesentliche Veränderung von der Bausparkasse<br />

festgestellt, so wird die Kostensteigerung oder -senkung<br />

entsprechend auf die jeweilige Serviceleistung umgelegt.<br />

(2) Der Bausparer hat <strong>ein</strong>malig bei Abschluss s<strong>ein</strong>es Bausparvertrages<br />

die Möglichkeit zwischen der Inanspruchnahme <strong>ein</strong>zelner Serviceleistungen<br />

oder <strong>ein</strong>em Servicepaket zusammengefasster<br />

Dienstleistungen zu wählen. Entscheidet sich der Bausparer für<br />

das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen, so berechnet<br />

die Bausparkasse für diese Leistungen bei Vertragsbeginn<br />

und in den Folgejahren jeweils bei Jahresbeginn <strong>ein</strong> pauschales<br />

Entgelt, dessen Höhe von zurzeit 12,00 EUR der jeweils aktuellen<br />

steht mit Erhöhung des Bausparvertrages. Sie wird in gleichmäßigen<br />

Jahresbeträgen über <strong>ein</strong>en Zeitraum von fünf Jahren fällig<br />

und zwar erstmals zum Erhöhungszeitpunkt und anschließend zu<br />

den vier folgenden Jahrestagen des Erhöhungszeitpunktes. Die<br />

fälligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr werden jeweils dem<br />

Bausparkonto belastet. <strong>Wir</strong>d der Bausparvertrag beendet, bevor<br />

die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet<br />

worden ist, erlischt der Anspruch der Bausparkasse auf die noch<br />

nicht fälligen anteiligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr. Gelangt<br />

das Bauspardarlehen zur Auszahlung, bevor die Abschlussgebühr<br />

in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, so<br />

werden die noch offenen anteiligen Jahresbeträge zu den jeweiligen<br />

Fälligkeitsterminen nach Satz 3 dem Bauspardarlehenskonto<br />

belastet und erhöhen die Darlehensschuld. Die Erhöhung der Bausparsumme<br />

kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bausparkasse<br />

den ver<strong>ein</strong>barten Bauspartarif nicht mehr in ihrer aktuellen<br />

Produktpalette anbietet.<br />

(4) Bei der Zusammenlegung von Bausparverträgen werden nicht zugeteilte<br />

Bausparverträge zusammengefasst; Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(5) Bei der Bildung <strong>ein</strong>es Teilbausparvertrages wird die ursprüngliche<br />

Bausparsumme aufgeteilt in die Bausparsumme des Teilbausparvertrages<br />

und diejenige des Restbausparvertrages. Das Bausparguthaben<br />

verbleibt auf dem Teilbausparvertrag. In Höhe der restlichen<br />

Bausparsumme wird <strong>ein</strong> neuer Bausparvertrag <strong>ein</strong>gerichtet.<br />

Darauf vergütet die Bausparkasse <strong>ein</strong>en Betrag in Höhe der<br />

Abschlussgebühr und rechnet ihn auf diese an.<br />

tersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG,<br />

bei dem unwiderruflich ver<strong>ein</strong>bart wird, dass das Bausparguthaben<br />

zur Tilgung <strong>ein</strong>es Darlehens der Bausparkasse oder <strong>ein</strong>es Dritten verwendet<br />

wird.<br />

können Rückzahlungen aus bauspartechnischen Gründen auf spätere<br />

Zuteilungstermine verschoben werden.<br />

(4) Der Bonus kommt nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Auszahlung.<br />

(5) Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 steht dem Bausparer<br />

<strong>ein</strong> Sonderkündigungsrecht mit <strong>ein</strong>er Frist von längstens sechs<br />

Wochen zu.<br />

(2) Die Bausparkasse schließt das Konto zum Ende <strong>ein</strong>es Kalenderjahres<br />

ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten zwei Monaten<br />

nach Ablauf des Kalenderjahres <strong>ein</strong>en Jahreskontoauszug mit<br />

dem ausdrücklichen Hinweis, dass die in dem Kontoauszug enthaltene<br />

Abrechnung als anerkannt gilt, wenn der Bausparer ihr<br />

nicht innerhalb von <strong>ein</strong>em Monat schriftlich widerspricht.<br />

Entgelttabelle entnommen werden kann. Dieses pauschale Entgelt<br />

entfällt ab dem Kalenderjahr, das auf die vollständige Auszahlung<br />

des Bausparguthabens folgt.<br />

(3) Stellt die Bausparkasse <strong>ein</strong>e wesentliche Veränderung der Kosten<br />

für das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen fest,<br />

wird sie das pauschale Entgelt nach billigem Ermessen bis zum<br />

Jahresbeginn des zweiten Folgejahres anpassen. Eine wesentliche<br />

Veränderung der Kosten liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten für<br />

das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen um mehr<br />

als 25 v. H. erhöhen oder senken. <strong>Wir</strong>d <strong>ein</strong>e wesentliche Veränderung<br />

von der Bausparkasse festgestellt, so wird die Kostensteigerung<br />

oder -senkung entsprechend auf das pauschale Entgelt umgelegt.<br />

(4) Die <strong>ein</strong>zelnen und die im Servicepaket zusammengefassten Serviceleistungen<br />

sowie die jeweiligen Entgelte und Kostenschlüssel<br />

sind der Entgelttabelle zu entnehmen.<br />

(5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die mit der Abwicklung des Vertrages,<br />

der Sicherung des Bauspardarlehens sowie der Verwertung<br />

von Sicherheiten verbundenen Auslagen (z. B. Notariats- und Gerichtskosten,<br />

Kosten von Gutachten) dem Konto des Bausparers zu<br />

belasten, soweit die Bausparkasse dabei im Auftrage oder im mutmaßlichen<br />

Interesse des Bausparers tätig wird und es sich nicht<br />

um gesetzliche, nebenvertragliche Verpflichtungen oder Wahrnehmungen<br />

im eigenen Interesse handelt.

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