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§ 12 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilbausparvertrag<br />
(1) Eine von dem Bausparer beantragte Erhöhung, Ermäßigung sowie<br />
Bildung von Teilbausparverträgen oder Zusammenlegung von Verträgen<br />
mit gleichen Vertragsmerkmalen bedarf als Vertragsänderung<br />
der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird<br />
die Zustimmung nur aus bauspartechnischen Gründen verweigern.<br />
Nach Vertragsänderung sollen die Bausparsummen <strong>ein</strong> Vielfaches<br />
<strong>ein</strong>es Betrages von 1.000 EUR und nicht weniger als<br />
5.000 EUR betragen.<br />
Bei Unterschreitung der Bausparsumme von 50.000 EUR in der Tarifvariante<br />
Classic•Top Finanz WR wird der Vertrag in der Tarifvariante<br />
Classic WR weitergeführt. Ausgenommen ist die Bildung von<br />
Teilbausparverträgen im Zusammenhang mit Finanzierungsmodellen.<br />
Bei Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Bildung von<br />
Teilbausparverträgen berechnet die Bausparkasse auf Grund der<br />
geänderten Bausparsumme die Bewertungszahl zum nächsten<br />
Bewertungsstichtag neu. Ein erhöhter oder zusammengelegter<br />
Bausparvertrag wird frühestens sechs Monate nach der Änderung<br />
zugeteilt.<br />
(2) Bei <strong>ein</strong>er Erhöhung der Bausparsumme gilt die Mindestsparzeit<br />
als erreicht, wenn der im Verhältnis von ursprünglicher Bausparsumme<br />
und Erhöhungsbetrag ermittelte Durchschnitt aus den<br />
Sparzeiten der Vertragsteile mindestens 18 Monate beträgt. Der<br />
Bausparer kann auch die Bausparsumme <strong>ein</strong>es bereits zugeteilten<br />
Bausparvertrages erhöhen, wenn die Bausparkasse mit der Auszahlung<br />
noch nicht begonnen hat. Mit der Erhöhung der Bausparsumme<br />
erlischt die Zuteilung.<br />
(3) Die Abschlussgebühr bei <strong>ein</strong>er Erhöhung beträgt 1 % des Betrages,<br />
um den die Bausparsumme erhöht wird. Diese Gebühr ent-<br />
§ 13 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />
Die Ansprüche aus dem Bausparvertrag sind nicht abtretbar, verpfändbar<br />
oder in sonstiger Weise übertragbar, wenn Sparleistungen nach<br />
§ 10 a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind. Dies gilt nicht für<br />
die Abtretung oder Verpfändung <strong>ein</strong>es Vertrages im Rahmen <strong>ein</strong>es Al-<br />
§ 14 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens<br />
(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er<br />
kann die Rückzahlung s<strong>ein</strong>es Bausparguthabens frühestens an<br />
dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach<br />
Eingang s<strong>ein</strong>er Kündigung folgt, verlangen.<br />
(2) Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen<br />
hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers<br />
den Bausparvertrag unverändert fort.<br />
(3) Reichen 25 v. H. der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für<br />
die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus,<br />
§ 15 Kontoführung<br />
(1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrent geführt, d. h. sämtliche<br />
für den Bausparer bestimmten Geld<strong>ein</strong>gänge <strong>ein</strong>schließlich Guthabenzinsen<br />
werden dem Bausparkonto gutgeschrieben; sämtliche<br />
den Bausparer betreffenden Auszahlungen, Zinsen, Entgelte,<br />
Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem<br />
Bausparkonto belastet.<br />
§ 16 Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen<br />
(1) Die Bausparkasse wird dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen<br />
Vertragsablauf hinausgehende Serviceleistungen, die<br />
sie ausschließlich im Auftrage oder im Interesse des Bausparers<br />
erbringt und zu deren Erfüllung die Bausparkasse weder gesetzlich<br />
noch aufgrund <strong>ein</strong>er vertraglichen Nebenpflicht angehalten<br />
ist und auch nicht im eigenen Interesse wahrnimmt, <strong>ein</strong> Entgelt<br />
nach Maßgabe der Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung<br />
berechnen und dem Konto des Bausparers belasten. Stellt die Bausparkasse<br />
<strong>ein</strong>e wesentliche Veränderung der Kosten <strong>ein</strong>zelner Serviceleistungen<br />
fest, wird sie das Entgelt nach billigem Ermessen<br />
innerhalb von sechs Monaten anpassen. Eine wesentliche Veränderung<br />
der Kosten liegt vor, wenn sich die dem jeweiligen Kostenschlüssel<br />
zugrundeliegenden Gesamtkosten für die in der Entgelttabelle<br />
genannten Serviceleistungen um mehr als 25 v. H. erhöhen<br />
oder senken. <strong>Wir</strong>d <strong>ein</strong>e wesentliche Veränderung von der Bausparkasse<br />
festgestellt, so wird die Kostensteigerung oder -senkung<br />
entsprechend auf die jeweilige Serviceleistung umgelegt.<br />
(2) Der Bausparer hat <strong>ein</strong>malig bei Abschluss s<strong>ein</strong>es Bausparvertrages<br />
die Möglichkeit zwischen der Inanspruchnahme <strong>ein</strong>zelner Serviceleistungen<br />
oder <strong>ein</strong>em Servicepaket zusammengefasster<br />
Dienstleistungen zu wählen. Entscheidet sich der Bausparer für<br />
das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen, so berechnet<br />
die Bausparkasse für diese Leistungen bei Vertragsbeginn<br />
und in den Folgejahren jeweils bei Jahresbeginn <strong>ein</strong> pauschales<br />
Entgelt, dessen Höhe von zurzeit 12,00 EUR der jeweils aktuellen<br />
steht mit Erhöhung des Bausparvertrages. Sie wird in gleichmäßigen<br />
Jahresbeträgen über <strong>ein</strong>en Zeitraum von fünf Jahren fällig<br />
und zwar erstmals zum Erhöhungszeitpunkt und anschließend zu<br />
den vier folgenden Jahrestagen des Erhöhungszeitpunktes. Die<br />
fälligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr werden jeweils dem<br />
Bausparkonto belastet. <strong>Wir</strong>d der Bausparvertrag beendet, bevor<br />
die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet<br />
worden ist, erlischt der Anspruch der Bausparkasse auf die noch<br />
nicht fälligen anteiligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr. Gelangt<br />
das Bauspardarlehen zur Auszahlung, bevor die Abschlussgebühr<br />
in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, so<br />
werden die noch offenen anteiligen Jahresbeträge zu den jeweiligen<br />
Fälligkeitsterminen nach Satz 3 dem Bauspardarlehenskonto<br />
belastet und erhöhen die Darlehensschuld. Die Erhöhung der Bausparsumme<br />
kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bausparkasse<br />
den ver<strong>ein</strong>barten Bauspartarif nicht mehr in ihrer aktuellen<br />
Produktpalette anbietet.<br />
(4) Bei der Zusammenlegung von Bausparverträgen werden nicht zugeteilte<br />
Bausparverträge zusammengefasst; Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
(5) Bei der Bildung <strong>ein</strong>es Teilbausparvertrages wird die ursprüngliche<br />
Bausparsumme aufgeteilt in die Bausparsumme des Teilbausparvertrages<br />
und diejenige des Restbausparvertrages. Das Bausparguthaben<br />
verbleibt auf dem Teilbausparvertrag. In Höhe der restlichen<br />
Bausparsumme wird <strong>ein</strong> neuer Bausparvertrag <strong>ein</strong>gerichtet.<br />
Darauf vergütet die Bausparkasse <strong>ein</strong>en Betrag in Höhe der<br />
Abschlussgebühr und rechnet ihn auf diese an.<br />
tersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG,<br />
bei dem unwiderruflich ver<strong>ein</strong>bart wird, dass das Bausparguthaben<br />
zur Tilgung <strong>ein</strong>es Darlehens der Bausparkasse oder <strong>ein</strong>es Dritten verwendet<br />
wird.<br />
können Rückzahlungen aus bauspartechnischen Gründen auf spätere<br />
Zuteilungstermine verschoben werden.<br />
(4) Der Bonus kommt nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Auszahlung.<br />
(5) Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 steht dem Bausparer<br />
<strong>ein</strong> Sonderkündigungsrecht mit <strong>ein</strong>er Frist von längstens sechs<br />
Wochen zu.<br />
(2) Die Bausparkasse schließt das Konto zum Ende <strong>ein</strong>es Kalenderjahres<br />
ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten zwei Monaten<br />
nach Ablauf des Kalenderjahres <strong>ein</strong>en Jahreskontoauszug mit<br />
dem ausdrücklichen Hinweis, dass die in dem Kontoauszug enthaltene<br />
Abrechnung als anerkannt gilt, wenn der Bausparer ihr<br />
nicht innerhalb von <strong>ein</strong>em Monat schriftlich widerspricht.<br />
Entgelttabelle entnommen werden kann. Dieses pauschale Entgelt<br />
entfällt ab dem Kalenderjahr, das auf die vollständige Auszahlung<br />
des Bausparguthabens folgt.<br />
(3) Stellt die Bausparkasse <strong>ein</strong>e wesentliche Veränderung der Kosten<br />
für das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen fest,<br />
wird sie das pauschale Entgelt nach billigem Ermessen bis zum<br />
Jahresbeginn des zweiten Folgejahres anpassen. Eine wesentliche<br />
Veränderung der Kosten liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten für<br />
das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen um mehr<br />
als 25 v. H. erhöhen oder senken. <strong>Wir</strong>d <strong>ein</strong>e wesentliche Veränderung<br />
von der Bausparkasse festgestellt, so wird die Kostensteigerung<br />
oder -senkung entsprechend auf das pauschale Entgelt umgelegt.<br />
(4) Die <strong>ein</strong>zelnen und die im Servicepaket zusammengefassten Serviceleistungen<br />
sowie die jeweiligen Entgelte und Kostenschlüssel<br />
sind der Entgelttabelle zu entnehmen.<br />
(5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die mit der Abwicklung des Vertrages,<br />
der Sicherung des Bauspardarlehens sowie der Verwertung<br />
von Sicherheiten verbundenen Auslagen (z. B. Notariats- und Gerichtskosten,<br />
Kosten von Gutachten) dem Konto des Bausparers zu<br />
belasten, soweit die Bausparkasse dabei im Auftrage oder im mutmaßlichen<br />
Interesse des Bausparers tätig wird und es sich nicht<br />
um gesetzliche, nebenvertragliche Verpflichtungen oder Wahrnehmungen<br />
im eigenen Interesse handelt.