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LBS-WohnRiester Classic WohnRiester-Varianten

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Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge der<br />

<strong>LBS</strong> Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover<br />

<strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong><br />

<strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong>-<strong>Varianten</strong><br />

Fassung gültig ab: 01.03.2011<br />

Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.<br />

Wir. In der <strong>LBS</strong> Nord.


Inhaltsübersicht für Tarif <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong><br />

A. ABB <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong><br />

Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens<br />

Konditionenübersicht<br />

§ 1 Bausparsumme, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Wahl der Tarifvariante,Wechsel der Tarifvariante<br />

§ 2 Sparzahlungen<br />

§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />

§ 4 Zuteilung des Bausparvertrages<br />

§ 5 Verzicht auf die Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />

§ 6 Bereithaltung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen<br />

§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherstellung<br />

§ 8 Risikolebensversicherung<br />

§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens<br />

§ 10 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens<br />

§ 11 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse<br />

§ 12 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilbausparvertrag<br />

§ 13 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />

§ 14 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens<br />

§ 15 Kontoführung<br />

§ 16 Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen<br />

§ 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht<br />

§ 18 Verfügungsberechtigung Dritter<br />

§ 19 Einlagensicherung<br />

§ 20 Bedingungsänderungen<br />

B. Zusatzbedingungen <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong><br />

Präambel<br />

§ 1 Sparphase<br />

§ 2 Auszahlung des Sparguthabens (Entnahme)<br />

§ 3 Darlehensphase<br />

§ 4 Abschluss- und Vertriebskosten<br />

§ 5 Informationspflichten der Bausparkasse<br />

§ 6 Auszahlungsphase<br />

§ 7 Vor- oder Zwischenfinanzierung des Bausparvertrages<br />

§ 8 Sonstiges<br />

§ 9 AltZertG-Vorrangklausel<br />

Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens<br />

Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche<br />

Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von<br />

Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt<br />

unabhängig ist.<br />

Ein im Tarif <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong> abgeschlossener Bausparvertrag ist<br />

zudem ein Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz<br />

(AltZertG).<br />

Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird der Bausparer Mitglied<br />

einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase,<br />

also eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemeinschaft.<br />

Die Sparleistungen auf diesen Vertrag sind im Rahmen der gesetzlichen<br />

Regelungen nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) förderfähige<br />

Altersvorsorgeleistungen. Mit den Sparleistungen erwirbt<br />

der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des besonders<br />

zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen<br />

aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere<br />

den Spar- und Tilgungsleistungen.<br />

Bei Abschluss des Bausparvertrages entscheidet sich der Bausparer<br />

nach seinen individuellen Plänen und Bedürfnissen für eine der Tarifvarianten.<br />

Guthabenzins, Sollzins, Zins- und Tilgungsbeitrag und Zuteilungsvoraussetzungen<br />

– dazu gehört insbesondere der die Zuteilung<br />

beeinflussende Zinsfaktor – sind in den Tarifvarianten zum Teil unterschiedlich.<br />

So hat z. B. die Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR einen besonders<br />

günstigen Sollzins, muss aber im Gegenzug mit einem –<br />

gegenüber anderen Tarifvarianten – höheren Zins- und Tilgungsbeitrag<br />

schneller zurückgezahlt werden.<br />

Der Bausparer schließt, nach Wahl seiner Tarifvariante, einen Bausparvertrag<br />

über eine bestimmte Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag<br />

vereinbarte Mindestsparguthaben angespart und bestand das Guthaben<br />

über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die<br />

Bausparkasse zahlt dann das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs-<br />

und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme<br />

ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung<br />

mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann.<br />

Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus<br />

Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl.<br />

Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Sparverhalten<br />

den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit dem größten<br />

Abstand zur Mindestbewertungszahl werden als erste zugeteilt. Das<br />

Zuteilungsverfahren ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

genehmigt; über seine Einhaltung wacht ein von diesem<br />

Amt bestellter Vertrauensmann.<br />

Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz<br />

geregelt.<br />

Wird das Bauspardarlehen nachweislich entsprechend § 1 Abs. 1a<br />

Satz 2 AltZertG i. V. m. § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG verwendet, können die<br />

Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach § 10a und Abschnitt<br />

XI EStG gefördert werden. Eine solche Verwendung ist insbesondere<br />

die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten<br />

Wohnung, die den Lebensmittelpunkt des Darlehensnehmers und seinen<br />

Hauptwohnsitz bildet, sowie im Inland oder in einem Staat der<br />

Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

(EWR) belegen ist. Wird das Bauspardarlehen für andere als die in<br />

§ 1 Abs. 1a Satz 2 AltZertG i. V. m. § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten<br />

Möglichkeiten, insbesondere für Um- oder Ausbauten sowie Modernisierungen<br />

verwendet, so ist dies eine förderschädliche Verwendung.<br />

Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge regeln<br />

Rechte und Pflichten des Bausparers und der Bausparkasse. Sie<br />

dienen dem beiderseitigen Interesse und sollen die Gleichbehandlung<br />

aller Bausparer sicherstellen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

hat die erforderlichen Genehmigungen erteilt.<br />

Soweit die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge<br />

der Bausparkasse ein Gestaltungsermessen einräumen, wird die<br />

Bausparkasse darauf achten, dass bei ihren Entscheidungen die sachgerechte<br />

Gleichbehandlung der Bausparer stets gewährleistet ist und<br />

dabei zuvor festgelegte Kriterien und Grundsätze eingehalten werden.


Konditionenübersicht<br />

<strong>Classic</strong> WR <strong>Classic</strong>·Top Finanz WR <strong>Classic</strong>·Mini WR<br />

Sparphase (RA*/RE) (RB*/RG) (RC*/RH) (RD*/RJ)<br />

Bausparsumme<br />

mindestens<br />

10.000 E<br />

mindestens<br />

50.000 E<br />

mindestens<br />

10.000 E<br />

Regelsparbeitrag<br />

(mtl. pro 1.000 E Bausparsumme)<br />

4 E 4 E 4 E<br />

Guthabenzins p. a. 0,50 % 0,50 % 0,50 %<br />

Bonus – 0,50 %<br />

bei einer Vertragslaufzeit<br />

> 10 Jahre,<br />

– –<br />

Mindestguthaben (in % der Bausparsumme)<br />

Zuteilung und Darlehensverzicht<br />

40 % 40 % 40 %<br />

Mindestsparzeit 18 Monate 18 Monate 18 Monate<br />

Zinsfaktor zur Berechnung der BWZ (Bewertungszahl) 71 115 115 71<br />

Mindest-BWZ 170 170 170<br />

Abschlussgebühr (in % der Bausparsumme)<br />

Darlehensphase<br />

1,00 % 1,00 % 1,00 %<br />

Sollzins p. a. 3,25 % 2,90 % 1,75 %<br />

Effektiver Jahreszins nach Preisangabenverordnung 3,44 % 3,52 % 3,16 % 2,08 %<br />

Zins- und Tilgungsbeitrag<br />

(mtl. pro 1.000 E Bausparsumme)<br />

4 E 6 E 6 E 8 E<br />

*technisches Vertragskürzel bei Wahl des Servicepaketes zusammengefasster Dienstleistungen gem. § 16 Abs. 2<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte werden gemäß § 6 Abs. 2 und § 16 (Teil A) der ABB <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong> sowie nach<br />

§ 6 Abs. 3 (Teil B) der Zusatzbedingungen <strong>LBS</strong> <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong> erhoben.<br />

Hinweis: Alle Umsätze im Leistungsverhältnis Bausparkasse zum Kunden aus dem Einlagen- und Darlehensgeschäft sind umsatzsteuerfreie<br />

Bankumsätze.<br />

§ 1 Bausparsumme, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Wahl der Tarifvariante, Wechsel der Tarifvariante<br />

(1) Der Bausparvertrag lautet über eine Bausparsumme, die ein Vielfaches<br />

von 1.000 EUR beträgt und dabei 10.000 EUR, in der Tarifvariante<br />

<strong>Classic</strong>•Top Finanz WR 50.000 EUR, nicht unterschreitet.<br />

(2) Der Bausparvertrag kommt mit dem Tage zustande, an dem der<br />

Antrag auf Abschluss bei der Bausparkasse eingeht, wenn sie nicht<br />

innerhalb von 2 Monaten widerspricht. Die Bausparkasse bestätigt<br />

dem Bausparer unverzüglich den Abschluss des Bausparvertrages.<br />

(3) Die Abschlussgebühr beträgt 1 % der Bausparsumme. Der Anspruch<br />

auf die Abschlussgebühr entsteht mit Abschluss des Bausparvertrages.<br />

Sie wird in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen<br />

Zeitraum von fünf Jahren fällig und zwar erstmals zum Vertragsbeginn<br />

und anschließend zu den vier folgenden Jahrestagen<br />

des Vertragsbeginns. Die fälligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr<br />

werden jeweils dem Bausparkonto belastet. Eingehende<br />

Zahlungen werden zunächst auf fällige Jahresbeträge der Abschlussgebühr<br />

angerechnet. Wird der Bausparvertrag beendet, bevor<br />

die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet<br />

worden ist, erlischt der Anspruch der Bausparkasse auf die<br />

noch nicht fälligen anteiligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr.<br />

Die Abschlussgebühr wird im Übrigen nicht – auch nicht anteilig –<br />

zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bausparvertrag<br />

durch den Bausparer gekündigt, die Bausparsumme<br />

ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird. Gelangt<br />

das Bauspardarlehen zur Auszahlung, bevor die Abschlussgebühr<br />

in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, so werden<br />

die noch offenen anteiligen Jahresbeträge zu den jeweiligen Fäl-<br />

§ 2 Sparzahlungen<br />

(1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der<br />

zugeteilten Bausparsumme beträgt 4 v. T. der Bausparsumme (Regelsparbeitrag).<br />

(2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Sonderzahlungen von<br />

ihrer Zustimmung abhängig machen, soweit sie im Sparjahr unter<br />

Einbeziehung der Regelsparbeiträge den als Sonderausgaben abzugsfähigen<br />

Höchstbetrag nach § 10a Abs.1 EStG in der jeweils<br />

gültigen Fassung überschreiten. Die Bausparkasse wird die Zustimmung<br />

nur aus bauspartechnischen Gründen verweigern.<br />

(3) Spareinzahlungen über die Bausparsumme hinaus sind nicht förderfähig.<br />

Die Zinsen und Zulagen aus dem bereits eingezahlten<br />

Guthaben werden weiter gutgeschrieben. Übersteigt das Bau-<br />

ligkeitsterminen nach Satz 2 dem Bauspardarlehenskonto belastet<br />

und erhöhen die Darlehensschuld.<br />

(4) Der Bausparer entscheidet bei Vertragsabschluss zwischen drei Tarifvarianten.<br />

Die Tarifvarianten unterscheiden sich in der Höhe des<br />

Zins- und Tilgungsbeitrages sowie der Darlehensverzinsung (§ 10<br />

Abs. 1 und 2) und im Zinsfaktor für die Berechnung der Bewertungszahl<br />

(§ 4 Abs. 5).<br />

(5) Der Bausparer kann in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR durch schriftliche<br />

Mitteilung an die Bausparkasse zwischen einem Zins- und Tilgungsbeitrag<br />

von 6 ‰ oder 4 ‰ der Bausparsumme wählen (Tilgungswahlrecht).<br />

Hat er sein Wahlrecht ausgeübt, bleibt er an<br />

seine einmal getroffene Entscheidung gebunden. Bis zur Ausübung<br />

des Wahlrechts wird der Vertrag für die Berechnung der Bewertungszahl<br />

in der Tarifvariante<br />

<strong>Classic</strong> WR mit einem Zins- und Tilgungsbeitrag von 6 ‰ der Bausparsumme<br />

geführt.<br />

(6) Hat der Bausparer die Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Top Finanz WR oder die<br />

Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR gewählt, so ist einmalig durch<br />

schriftliche Mitteilung an die Bausparkasse ein Wechsel in die Tarifvariante<br />

<strong>Classic</strong> WR möglich.<br />

Andere <strong>Varianten</strong>wechsel sind ausgeschlossen.<br />

(7) Nach Kündigung des Bausparvertrages oder nach Zuteilung der<br />

Bausparsumme ist eine Ausübung des Tilgungswahlrechts in der<br />

Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR oder ein <strong>Varianten</strong>wechsel nicht mehr<br />

möglich.<br />

sparguthaben die Bausparsumme um mehr als 1.000 EUR bietet<br />

die Bausparkasse dem Bausparer an, seinen Bausparvertrag um<br />

10.000 EUR zu erhöhen. Meldet sich der Bausparer innerhalb einer<br />

Frist von sechs Wochen nach Übersendung des Angebots nicht,<br />

wird die Bausparkasse die Erhöhung vornehmen, um die Förderfähigkeit<br />

des Vertrages zu gewährleisten. Macht die Bausparkasse<br />

von der Erhöhung Gebrauch, steht dem Bausparer ein Sonderkündigungsrecht<br />

für den Erhöhungsbetrag zu und er kann abweichend<br />

von § 14 Abs. 1 die sofortige Rückzahlung seines auf den Erhöhungsanteil<br />

eingezahlten Bausparguthabens verlangen. Das<br />

Kündigungsrecht kann längstens sechs Wochen nach Zugang der<br />

Mitteilung der Bausparkasse von der Erhöhung ausgeübt werden.


§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />

(1) Das Bausparguthaben wird mit 0,5 v. H. jährlich bei taggenauer<br />

Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst; dies gilt auch<br />

nach der Zuteilung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der auf<br />

den Zahlungseingang folgt und endet mit Ablauf des Tages des<br />

Zahlungsausgangs bei der Bausparkasse. Wenn die Tarifvariante<br />

<strong>Classic</strong> bei Vertragsabschluss vereinbart und das Tilgungswahlrecht<br />

gemäß § 1 Abs. 5 noch nicht ausgeübt wurde, wird auf das<br />

Bausparguthaben bei taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge<br />

ein Bonus von 0,5 v. H. jährlich gewährt.<br />

(2) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des<br />

Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />

§ 4 Zuteilung des Bausparvertrages<br />

(1) Die Zuteilung ist die Bereitstellung der Bausparsumme zum Zuteilungstermin<br />

(Abs. 4) nach dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

genehmigten Verfahren. Mit der Zuteilung<br />

erwirbt der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung<br />

eines Bauspardarlehens unter den Bedingungen des § 6 Abs.1.<br />

(2) Voraussetzung für die Zuteilung ist, dass an einem Bewertungsstichtag<br />

(Abs. 3)<br />

(a) mindestens 18 Monate seit dem 1. des Monats, in dem der<br />

Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen sind (Mindestsparzeit),<br />

(b) das Bausparguthaben mindestens 40 v. H. der Bausparsumme<br />

beträgt (Mindestsparguthaben) und<br />

(c) die Bewertungszahl (Abs. 5) mindestens die von der Bausparkasse<br />

nach den jeweils verfügbaren Mitteln errechnete Zielbewertungszahl<br />

erreicht. Die Zielbewertungszahl ist die niedrigste<br />

zur Zuteilung ausreichende Bewertungszahl; sie muss mindestens<br />

170 betragen (Mindestbewertungszahl).<br />

(3) Der jeweils letzte Tag eines jeden Kalendermonats ist Bewertungsstichtag.<br />

(4) Der dem jeweiligen Bewertungsstichtag zugeordnete Zuteilungstermin<br />

ist der jeweils letzte Tag des dritten auf den Bewertungsstichtag<br />

folgenden Monats (s. Tabelle).<br />

Bewertungsstichtag zugeordneter Zuteilungstermin<br />

31. 01. des laufenden Jahres 30. 04. des laufenden Jahres<br />

28./29. 02. des laufenden Jahres 31. 05. des laufenden Jahres<br />

31. 03. des laufenden Jahres 30. 06. des laufenden Jahres<br />

30. 04. des laufenden Jahres 31. 07. des laufenden Jahres<br />

31. 05. des laufenden Jahres 31. 08. des laufenden Jahres<br />

30. 06. des laufenden Jahres 30. 09. des laufenden Jahres<br />

31. 07. des laufenden Jahres 31. 10. des laufenden Jahres<br />

31. 08. des laufenden Jahres 30. 11. des laufenden Jahres<br />

30. 09. des laufenden Jahres 31. 12. des laufenden Jahres<br />

31. 10. des laufenden Jahres 31. 01. des Folgejahres<br />

30. 11. des laufenden Jahres 28./29. 02. des Folgejahres<br />

31. 12. des laufenden Jahres 31. 03. des Folgejahres<br />

(5) Die Bewertungszahl ist das Maß für die Sparleistung des Bausparers.<br />

Sie errechnet sich wie folgt:<br />

Bausparguthaben inkl. Zinsen + (Summe der Zinsen x Zinsfaktor)<br />

8 v. T. der Bausparsumme<br />

Der Zinsfaktor beträgt:<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR mit 4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag:<br />

71<br />

§ 5 Verzicht auf die Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />

(1) Der Bausparer kann auf die Zuteilung verzichten, solange die Auszahlung<br />

der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.<br />

(2) Verzichtet der Bausparer auf die Zuteilung oder nimmt er die Zuteilung<br />

nicht fristgemäß an (§ 4 Abs. 7), wird sein Vertrag fortgesetzt.<br />

(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus<br />

der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist<br />

§ 6 Bereithaltung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen<br />

(1) Vom Zeitpunkt der Zuteilung an hält die Bausparkasse dem Bausparer<br />

sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach<br />

kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit,<br />

über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />

des § 7 ABB verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet<br />

sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben.<br />

(2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse<br />

von dem 7. auf die Bereithaltung folgenden Monatsersten an<br />

2 v. H. Zins jährlich verlangen.<br />

(3) Hat der Bausparer innerhalb einer Frist von 15 Monaten seit der<br />

Zuteilung das Bauspardarlehen nicht beantragt, die von der Bau-<br />

Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt. Sie werden nicht gesondert<br />

ausgezahlt.<br />

(3) Der Bonus nach Maßgabe des Abs. 1 wird jeweils am Ende eines<br />

Kalenderjahres auf einem Sonderkonto gutgeschrieben, bei Auszahlung<br />

des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt.<br />

Das auf dem Sonderkonto angesammelte Bonusguthaben wird<br />

mit 1,0 v. H. jährlich verzinst, und kommt bei Auszahlung des gesamten<br />

Bausparguthabens zusätzlich zur Auszahlung, sofern bei<br />

Guthabenauszahlung mindestens 10 Jahre seit dem 1. des Monats,<br />

in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen<br />

sind, der Bausparvertrag zugeteilt ist und der Bausparer auf das<br />

Bauspardarlehen verzichtet.<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR mit 6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag:<br />

115<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Top Finanz WR: 115<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR: 71<br />

Die bis zum Bewertungsstichtag angefallenen, aber im Bausparguthaben<br />

noch nicht enthaltenen Zinsen, werden bei der Ermittlung<br />

der Bewertungszahl wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt.<br />

(6) Wechselt der Bausparer in eine andere Tarifvariante, wird die Bewertungszahl<br />

neu berechnet, wobei die bis zu einem Wechsel angefallenen<br />

und im Bausparguthaben noch nicht enthaltenen Zinsen<br />

wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt werden.<br />

(a) Bei einem Wechsel<br />

– von der Variante <strong>Classic</strong>•Top Finanz in die Variante <strong>Classic</strong> mit<br />

4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag<br />

– von der Variante <strong>Classic</strong>•Top Finanz in die Variante <strong>Classic</strong> mit<br />

6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag<br />

oder<br />

– von der Variante <strong>Classic</strong>•Mini in die Variante <strong>Classic</strong> mit 4 ‰<br />

Zins- und Tilgungsbeitrag wird der Zinsfaktor der neu gewählten<br />

Variante für die Zeit ab Vertragsabschluss zugrunde<br />

gelegt.<br />

(b) Bei einem Wechsel<br />

– von der Variante <strong>Classic</strong>•Mini in die Variante <strong>Classic</strong> mit 6 ‰<br />

Zins- und Tilgungsbeitrag wird ab Vertragsabschluss der<br />

Zinsfaktor der bisherigen Variante und ab dem Tage, an dem<br />

die schriftliche Mitteilung über den Wechsel (§ 1 Abs. 6) der<br />

<strong>LBS</strong> Norddeutsche Landesbausparkasse zugeht, der Zinsfaktor<br />

der neu gewählten Variante zugrunde gelegt.<br />

Übt der Bausparer schriftlich sein Tilgungswahlrecht in der Tarifvariante<br />

<strong>Classic</strong> aus und entscheidet er sich für eine Zins- und Tilgungsleistung<br />

von 4 ‰, erhält er den niedrigeren Zinsfaktor rückwirkend<br />

ab Vertragsabschluss. Der Zeitraum bis zur Zuteilung<br />

kann sich dadurch verlängern.<br />

(7) Die Bausparkasse benachrichtigt den Bausparer von der bevorstehenden<br />

Zuteilung seines Bausparvertrages mit der Aufforderung,<br />

innerhalb einer Frist, welche mindestens 4 Wochen beträgt,<br />

schriftlich zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt (Zuteilungsannahme).<br />

(8) Die Teilnahme am Zuteilungsverfahren kann durch Vereinbarung<br />

der Bausparkasse mit dem Bausparer befristet ausgeschlossen<br />

werden.<br />

der Bausparvertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von<br />

drei Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu<br />

berücksichtigen. Wird das Tilgungswahlrecht in der Tarifvariante<br />

<strong>Classic</strong> nach Vertragsfortsetzung ausgeübt und der Bausparer entscheidet<br />

sich für eine Zins- und Tilgungsleistung von 4 ‰, erlischt<br />

das Recht nach Satz 1 und der Vertrag nimmt erneut am Zuteilungsverfahren<br />

gem. § 4 teil.<br />

sparkasse für eine Darlehensauszahlung verlangten Unterlagen<br />

und Sicherheiten nicht beigebracht oder das Bauspardarlehen<br />

nicht abgerufen (§§ 7 und 9), so ist die Bausparkasse zur Gewährung<br />

des Bauspardarlehens nicht mehr verpflichtet, wenn nach Ablauf<br />

dieser Frist eine dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen<br />

gestellte weitere Frist von 3 Monaten abgelaufen ist; dies<br />

gilt nicht, wenn der Bausparer den Nachweis führt, dass er die Verzögerung<br />

nicht zu vertreten hat.<br />

(4) Wird im Falle einer Teilauszahlung des Bauspardarlehens (§ 9) das<br />

restliche Darlehen nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Zuteilung<br />

ausgezahlt, so gilt für das Erlöschen des restlichen Darlehensanspruches<br />

Absatz 3 entsprechend.


§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherstellung<br />

(1) Bauspardarlehen sind in der Regel durch Grundpfandrechte an inländischen<br />

Pfandobjekten (Grundstücke oder grundstücksgleiche<br />

Rechte) zu sichern. Das Bauspardarlehen kann mit Zustimmung<br />

der Bausparkasse auch durch ein Grundpfandrecht an einem<br />

Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen<br />

Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über<br />

den Europäischen Wirtschaftsraum gesichert werden. Dient als Sicherheit<br />

eine Grundschuld, werden alle Zahlungen auf das Bauspardarlehen<br />

und nicht auf die Grundschuld angerechnet.<br />

(2) Das durch Grundpfandrecht zu sichernde Bauspardarlehen darf<br />

zusammen mit vor- und gleichrangigen Belastungen 80 v. H. des<br />

von der Bausparkasse ermittelten Beleihungswertes des Pfandobjektes<br />

nicht übersteigen.<br />

(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für<br />

eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert<br />

werden.<br />

(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung<br />

die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die<br />

Zins- und Tilgungsbeiträge (§ 10 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger<br />

Verpflichtungen erbracht werden können.<br />

(5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die für das Bauspardarlehen geleisteten<br />

Sicherheiten für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen<br />

gegen den Bausparer in Anspruch zu nehmen, auch<br />

wenn diese nur für eine Forderung bestellt worden sind, es sei<br />

denn, dass die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen<br />

worden ist.<br />

§ 8 Risikolebensversicherung<br />

Zur Sicherung ihrer Forderung und zum Schutz der Familie des Bausparers<br />

vermittelt die Bausparkasse auf Wunsch des Bausparers den<br />

§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens<br />

Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Erfüllung<br />

der Voraussetzungen gem. § 7 ABB entsprechend dem Baufort-<br />

§ 10 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens<br />

(1) Die Darlehensschuld ist mit folgendem Sollzins jährlich zu verzinsen<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR<br />

mit 4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 3,25 v. H.<br />

mit 6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 3,25 v. H.<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Top Finanz WR: 2,90 v. H.<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR: 1,75 v. H.<br />

Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlage<br />

taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen.<br />

Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig.<br />

Der effektive Jahreszins ab Zuteilung nach Preisangabenverordnung<br />

beträgt<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR<br />

mit 4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 3,44 v. H.<br />

mit 6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 3,52 v. H.<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Top Finanz WR: 3,16 v. H.<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR: 2,08 v. H.<br />

(Siehe Präambel - Tabelle Konditionenübersicht)<br />

(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer<br />

monatlich – Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstag des<br />

Kalendermonats –<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR<br />

mit 4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 4 v. T.<br />

mit 6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 6 v. T.<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Top Finanz WR: 6 v. T.<br />

– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR: 8 v. T.<br />

§ 11 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse<br />

Die Bausparkasse kann das Bauspardarlehen nur dann zur sofortigen<br />

Rückzahlung kündigen, wenn<br />

(a) der Bausparer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden<br />

Zins- und Tilgungsbeiträgen (§ 10 Abs. 2 ABB) ganz oder teilweise<br />

und mit mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens<br />

in Verzug ist, und wenn die Bausparkasse dem Bausparer<br />

erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen<br />

Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass die Bausparkasse<br />

bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld<br />

verlange;<br />

(6) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche<br />

die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung<br />

verlangen.<br />

(7) Gehen dem Grundpfandrecht der Bausparkasse Grundpfandrechte<br />

Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter<br />

den gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der Bausparkasse, so<br />

kann sie verlangen, dass<br />

(a) der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder<br />

gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der<br />

Grundschuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der<br />

Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines<br />

etwaigen Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie<br />

abtritt und<br />

(b) vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu<br />

ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte<br />

Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).<br />

(8) Ist der Bausparer verheiratet, kann die Bausparkasse verlangen,<br />

dass der Ehegatte des Bausparers als Gesamtschuldner beitritt.<br />

Dies gilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigung<br />

aller Umstände des Einzelfalles nicht gerechtfertigt<br />

ist.<br />

(9) Reichen die Sicherheiten oder die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

des Bausparers für eine Darlehenszusage nicht aus, kann der Bausparer<br />

nur die Auszahlung des Bausparguthabens verlangen. Damit<br />

endet das Vertragsverhältnis.<br />

Abschluss einer Risikolebensversicherung.<br />

schritt verlangen.<br />

der Bausparsumme (Zins- und Tilgungsbeitrag) zu zahlen. Durch<br />

die fortschreitende Tilgung verringern sich die in den Zins- und Tilgungsbeiträgen<br />

enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung. Bei<br />

einem Bauspardarlehen, dessen Tilgungsleistungen nach § 10a<br />

oder Abschnitt XI EStG gefördert werden, ist der Bausparer verpflichtet,<br />

sein Bauspardarlehen spätestens bis zur Vollendung des<br />

gesetzlich vorgesehenen Lebensalters, nach zurzeit gültigem Gesetzesstand<br />

bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, zu tilgen.<br />

(3) Der erste Zins- und Tilgungsbeitrag ist im 1. Monat nach vollständiger<br />

Auszahlung des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung ebenfalls<br />

im 1. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen.<br />

(4) Entgelte und Auslagen werden der Darlehensschuld zugeschlagen<br />

und wie diese verzinst und getilgt.<br />

(5) Verzichtet der Bausparer auf einen Teil des Bauspardarlehens, so<br />

kann er verlangen, dass die Bausparsumme anteilig – auf volle<br />

1.000 EUR aufgerundet – herabgesetzt wird.<br />

(6) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.<br />

Er kann verlangen, dass die Bausparkasse die Bausparsumme im<br />

Verhältnis der Sondertilgung zur Restschuld herabsetzt, wenn er in<br />

einem Betrag mindestens 20 v. H. des Restdarlehens, aber nicht weniger<br />

als 1.000 EUR tilgt. Die Bausparsumme wird dabei auf volle<br />

1.000 EUR aufgerundet.<br />

(7) Altersvorsorgezulagen, die für die auf das Bauspardarlehen geleisteten<br />

Tilgungsbeiträge ausgezahlt werden, schreibt die Bausparkasse<br />

unverzüglich dem Bausparkonto gut. Auf Wunsch des Bausparers<br />

und mit Zustimmung der Bausparkasse kann die Zulage<br />

auf künftige Tilgungsbeiträge angerechnet werden.<br />

(b) keine ausreichende Sicherung des Bauspardarlehens mehr besteht<br />

und der Bausparer trotz Aufforderung weitere Sicherheiten<br />

nicht innerhalb angemessener Frist stellt;<br />

(c) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des<br />

Bausparers, eines Mitschuldners oder eines Bürgen eintritt<br />

oder bevorsteht und dadurch die Rückzahlung des Bauspardarlehens<br />

gefährdet ist oder<br />

(d) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend<br />

oder unvollständig gemacht worden sind.


§ 12 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilbausparvertrag<br />

(1) Eine von dem Bausparer beantragte Erhöhung, Ermäßigung sowie<br />

Bildung von Teilbausparverträgen oder Zusammenlegung von Verträgen<br />

mit gleichen Vertragsmerkmalen bedarf als Vertragsänderung<br />

der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird<br />

die Zustimmung nur aus bauspartechnischen Gründen verweigern.<br />

Nach Vertragsänderung sollen die Bausparsummen ein Vielfaches<br />

eines Betrages von 1.000 EUR und nicht weniger als<br />

5.000 EUR betragen.<br />

Bei Unterschreitung der Bausparsumme von 50.000 EUR in der Tarifvariante<br />

<strong>Classic</strong>•Top Finanz WR wird der Vertrag in der Tarifvariante<br />

<strong>Classic</strong> WR weitergeführt. Ausgenommen ist die Bildung von<br />

Teilbausparverträgen im Zusammenhang mit Finanzierungsmodellen.<br />

Bei Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Bildung von<br />

Teilbausparverträgen berechnet die Bausparkasse auf Grund der<br />

geänderten Bausparsumme die Bewertungszahl zum nächsten<br />

Bewertungsstichtag neu. Ein erhöhter oder zusammengelegter<br />

Bausparvertrag wird frühestens sechs Monate nach der Änderung<br />

zugeteilt.<br />

(2) Bei einer Erhöhung der Bausparsumme gilt die Mindestsparzeit<br />

als erreicht, wenn der im Verhältnis von ursprünglicher Bausparsumme<br />

und Erhöhungsbetrag ermittelte Durchschnitt aus den<br />

Sparzeiten der Vertragsteile mindestens 18 Monate beträgt. Der<br />

Bausparer kann auch die Bausparsumme eines bereits zugeteilten<br />

Bausparvertrages erhöhen, wenn die Bausparkasse mit der Auszahlung<br />

noch nicht begonnen hat. Mit der Erhöhung der Bausparsumme<br />

erlischt die Zuteilung.<br />

(3) Die Abschlussgebühr bei einer Erhöhung beträgt 1 % des Betrages,<br />

um den die Bausparsumme erhöht wird. Diese Gebühr ent-<br />

§ 13 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />

Die Ansprüche aus dem Bausparvertrag sind nicht abtretbar, verpfändbar<br />

oder in sonstiger Weise übertragbar, wenn Sparleistungen nach<br />

§ 10 a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind. Dies gilt nicht für<br />

die Abtretung oder Verpfändung eines Vertrages im Rahmen eines Al-<br />

§ 14 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens<br />

(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er<br />

kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens an<br />

dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach<br />

Eingang seiner Kündigung folgt, verlangen.<br />

(2) Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen<br />

hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers<br />

den Bausparvertrag unverändert fort.<br />

(3) Reichen 25 v. H. der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für<br />

die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus,<br />

§ 15 Kontoführung<br />

(1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrent geführt, d. h. sämtliche<br />

für den Bausparer bestimmten Geldeingänge einschließlich Guthabenzinsen<br />

werden dem Bausparkonto gutgeschrieben; sämtliche<br />

den Bausparer betreffenden Auszahlungen, Zinsen, Entgelte,<br />

Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem<br />

Bausparkonto belastet.<br />

§ 16 Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen<br />

(1) Die Bausparkasse wird dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen<br />

Vertragsablauf hinausgehende Serviceleistungen, die<br />

sie ausschließlich im Auftrage oder im Interesse des Bausparers<br />

erbringt und zu deren Erfüllung die Bausparkasse weder gesetzlich<br />

noch aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht angehalten<br />

ist und auch nicht im eigenen Interesse wahrnimmt, ein Entgelt<br />

nach Maßgabe der Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung<br />

berechnen und dem Konto des Bausparers belasten. Stellt die Bausparkasse<br />

eine wesentliche Veränderung der Kosten einzelner Serviceleistungen<br />

fest, wird sie das Entgelt nach billigem Ermessen<br />

innerhalb von sechs Monaten anpassen. Eine wesentliche Veränderung<br />

der Kosten liegt vor, wenn sich die dem jeweiligen Kostenschlüssel<br />

zugrundeliegenden Gesamtkosten für die in der Entgelttabelle<br />

genannten Serviceleistungen um mehr als 25 v. H. erhöhen<br />

oder senken. Wird eine wesentliche Veränderung von der Bausparkasse<br />

festgestellt, so wird die Kostensteigerung oder -senkung<br />

entsprechend auf die jeweilige Serviceleistung umgelegt.<br />

(2) Der Bausparer hat einmalig bei Abschluss seines Bausparvertrages<br />

die Möglichkeit zwischen der Inanspruchnahme einzelner Serviceleistungen<br />

oder einem Servicepaket zusammengefasster<br />

Dienstleistungen zu wählen. Entscheidet sich der Bausparer für<br />

das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen, so berechnet<br />

die Bausparkasse für diese Leistungen bei Vertragsbeginn<br />

und in den Folgejahren jeweils bei Jahresbeginn ein pauschales<br />

Entgelt, dessen Höhe von zurzeit 12,00 EUR der jeweils aktuellen<br />

steht mit Erhöhung des Bausparvertrages. Sie wird in gleichmäßigen<br />

Jahresbeträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren fällig<br />

und zwar erstmals zum Erhöhungszeitpunkt und anschließend zu<br />

den vier folgenden Jahrestagen des Erhöhungszeitpunktes. Die<br />

fälligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr werden jeweils dem<br />

Bausparkonto belastet. Wird der Bausparvertrag beendet, bevor<br />

die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet<br />

worden ist, erlischt der Anspruch der Bausparkasse auf die noch<br />

nicht fälligen anteiligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr. Gelangt<br />

das Bauspardarlehen zur Auszahlung, bevor die Abschlussgebühr<br />

in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, so<br />

werden die noch offenen anteiligen Jahresbeträge zu den jeweiligen<br />

Fälligkeitsterminen nach Satz 3 dem Bauspardarlehenskonto<br />

belastet und erhöhen die Darlehensschuld. Die Erhöhung der Bausparsumme<br />

kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bausparkasse<br />

den vereinbarten Bauspartarif nicht mehr in ihrer aktuellen<br />

Produktpalette anbietet.<br />

(4) Bei der Zusammenlegung von Bausparverträgen werden nicht zugeteilte<br />

Bausparverträge zusammengefasst; Absatz 2 gilt entsprechend.<br />

(5) Bei der Bildung eines Teilbausparvertrages wird die ursprüngliche<br />

Bausparsumme aufgeteilt in die Bausparsumme des Teilbausparvertrages<br />

und diejenige des Restbausparvertrages. Das Bausparguthaben<br />

verbleibt auf dem Teilbausparvertrag. In Höhe der restlichen<br />

Bausparsumme wird ein neuer Bausparvertrag eingerichtet.<br />

Darauf vergütet die Bausparkasse einen Betrag in Höhe der<br />

Abschlussgebühr und rechnet ihn auf diese an.<br />

tersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG,<br />

bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass das Bausparguthaben<br />

zur Tilgung eines Darlehens der Bausparkasse oder eines Dritten verwendet<br />

wird.<br />

können Rückzahlungen aus bauspartechnischen Gründen auf spätere<br />

Zuteilungstermine verschoben werden.<br />

(4) Der Bonus kommt nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Auszahlung.<br />

(5) Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 steht dem Bausparer<br />

ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von längstens sechs<br />

Wochen zu.<br />

(2) Die Bausparkasse schließt das Konto zum Ende eines Kalenderjahres<br />

ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten zwei Monaten<br />

nach Ablauf des Kalenderjahres einen Jahreskontoauszug mit<br />

dem ausdrücklichen Hinweis, dass die in dem Kontoauszug enthaltene<br />

Abrechnung als anerkannt gilt, wenn der Bausparer ihr<br />

nicht innerhalb von einem Monat schriftlich widerspricht.<br />

Entgelttabelle entnommen werden kann. Dieses pauschale Entgelt<br />

entfällt ab dem Kalenderjahr, das auf die vollständige Auszahlung<br />

des Bausparguthabens folgt.<br />

(3) Stellt die Bausparkasse eine wesentliche Veränderung der Kosten<br />

für das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen fest,<br />

wird sie das pauschale Entgelt nach billigem Ermessen bis zum<br />

Jahresbeginn des zweiten Folgejahres anpassen. Eine wesentliche<br />

Veränderung der Kosten liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten für<br />

das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen um mehr<br />

als 25 v. H. erhöhen oder senken. Wird eine wesentliche Veränderung<br />

von der Bausparkasse festgestellt, so wird die Kostensteigerung<br />

oder -senkung entsprechend auf das pauschale Entgelt umgelegt.<br />

(4) Die einzelnen und die im Servicepaket zusammengefassten Serviceleistungen<br />

sowie die jeweiligen Entgelte und Kostenschlüssel<br />

sind der Entgelttabelle zu entnehmen.<br />

(5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die mit der Abwicklung des Vertrages,<br />

der Sicherung des Bauspardarlehens sowie der Verwertung<br />

von Sicherheiten verbundenen Auslagen (z. B. Notariats- und Gerichtskosten,<br />

Kosten von Gutachten) dem Konto des Bausparers zu<br />

belasten, soweit die Bausparkasse dabei im Auftrage oder im mutmaßlichen<br />

Interesse des Bausparers tätig wird und es sich nicht<br />

um gesetzliche, nebenvertragliche Verpflichtungen oder Wahrnehmungen<br />

im eigenen Interesse handelt.


§ 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht<br />

(1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine<br />

Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />

(2) Die Bausparkasse kann bei Vor- und Zwischenfinanzierungen fällige<br />

Ansprüche gegen den Bausparer aus ihrer Geschäftsverbindung<br />

auch dann gegen dessen Bausparguthaben oder sonstige<br />

Geldforderungen aufrechnen, wenn diese noch nicht fällig sind.<br />

§ 18 Verfügungsberechtigung Dritter<br />

(1) Nach dem Tode des Bausparers kann die Bausparkasse zur Klärung<br />

der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger<br />

Unterlagen verlangen; fremdsprachliche Urkunden sind auf<br />

Verlangen der Bausparkasse in beglaubigter deutscher Übersetzung<br />

vorzulegen.<br />

(2) Die Bausparkasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines<br />

Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />

oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung<br />

(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsnieder-<br />

§ 19 Einlagensicherung<br />

(1) Die Bausparkasse ist als Mitglied des Sicherungsfonds der Landesbausparkassen<br />

dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassenorganisation<br />

angeschlossen. Dieses System schützt den Bestand<br />

der angeschlossenen Institute. Dadurch ist sichergestellt, dass Ansprüche<br />

aller Bausparer auf Rückzahlung geleisteter Einlagen bei<br />

Fälligkeit erfüllt werden.<br />

(2) Stellt die Bausparkasse den Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge<br />

mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanz-<br />

§ 20 Bedingungsänderungen<br />

(1) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich<br />

mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse<br />

bekannt gegeben.<br />

(2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen<br />

der §§ 2 bis 7, 9 bis 14 sowie § 19 Abs. 2 ABB mit Wirkung<br />

für bestehende Verträge geändert werden.<br />

(3) Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer<br />

wegen eigener Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zurückhalten,<br />

auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis<br />

beruhen.<br />

schrift vorgelegt wird. Die Bausparkasse darf denjenigen, der darin<br />

als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten<br />

ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender<br />

Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse<br />

bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder<br />

wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt<br />

ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden<br />

ist.<br />

(3) Die Vorlage von Vollmachten muss im Original oder in notariell beglaubigter<br />

Ausfertigung erfolgen.<br />

dienstleistungsaufsicht vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer<br />

vereinfachten Abwicklung leisten die Bausparer keine Sparzahlungen<br />

nach § 2 ABB mehr. Zuteilungen nach § 4 ABB und weitere<br />

Darlehensauszahlungen nach § 9 ABB finden nicht mehr statt. Die<br />

Bausparguthaben werden entsprechend den verfügbaren Mitteln<br />

zurückgezahlt. Dabei werden alle Bausparer nach dem Verhältnis<br />

ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt.<br />

(3) Sonstige Bedingungsänderungen bedürfen des Einverständnisses<br />

des Bausparers. Dieses gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung<br />

nicht innerhalb sechs Wochen nach Bekanntmachung<br />

schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung<br />

des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde.


B. Zusatzbedingungen <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong><br />

Präambel:<br />

Für viele Menschen stellt das mietfreie Wohnen im Alter eine – der<br />

Geldrente vergleichbare – Art der individuellen Altersvorsorge dar.<br />

Der Tarif <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong> kombiniert die Vorteile des Bausparens<br />

und die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum nach dem<br />

EStG.<br />

Ein Vertrag nach diesem Tarif beinhaltet eine Altersvorsorge im Sinne<br />

des AltZertG und wird bis zu bestimmten Höchstgrenzen durch die Altersvorsorgezulage<br />

und den Sonderausgabenabzug gefördert.<br />

Alle Aufwendungen und Erträge werden als nicht prämienbegünstigt<br />

nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) behandelt. Um eine<br />

§ 1 Sparphase<br />

Während der Sparphase werden Altersvorsorgebeiträge, die von der<br />

Bausparkasse geleisteten Zinsen und gegebenenfalls gewährte staat-<br />

§ 2 Auszahlung des Sparguthabens (Entnahme)<br />

Der Bausparer kann über das Bausparguthaben einschließlich der bis<br />

zum Auszahlungstag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen<br />

(gebildetes Kapital) entsprechend den ABB nach Kündigung oder nach<br />

Zuteilung des Bausparvertrages verfügen. Dies gilt nicht, wenn der<br />

Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanziert wird. Eine Teilentnahme<br />

ist nicht möglich.<br />

Der Bausparer kann das nach § 10a oder Abschnitt XI EStG geförderte<br />

Altersvorsorgevermögen ohne Verlust der steuerlichen Förderung bzw.<br />

§ 3 Darlehensphase<br />

Mit Abschluss des Darlehensvertrages erwirbt der Darlehensnehmer<br />

einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Bauspardarlehens unter<br />

der Bedingung, dass die gegebenenfalls gestellten Auflagen erfüllt<br />

sind.<br />

Das Bauspardarlehen ist für Maßnahmen im Sinne von § 92a Abs. 1<br />

Satz 1 EStG in der jeweils geltenden Fassung einzusetzen, soweit dies<br />

§ 4 Abschluss- und Vertriebskosten<br />

Die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten werden gleichmäßig<br />

auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt, soweit sie nicht als Prozentsatz<br />

von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden.<br />

§ 5 Informationspflichten der Bausparkasse<br />

Die Bausparkasse ist verpflichtet, den Bausparer jährlich schriftlich<br />

über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, das bisher gebildete<br />

Kapital, die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge, die einbehaltenen<br />

anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die<br />

Verwaltung des gebildeten Kapitals oder des gewährten Darlehens sowie<br />

die erwirtschafteten Erträge zu informieren. Im Rahmen der jährlichen<br />

Berichterstattung verpflichtet sich die Bausparkasse darüber<br />

§ 6 Auszahlungsphase<br />

Ist das Bausparguthaben nicht zuvor ausgezahlt worden, leistet die<br />

Bausparkasse dem Bausparer mit Beginn der Auszahlungsphase nach<br />

ihrer Wahl eine lebenslange Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen<br />

eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung<br />

ab spätestens dem 85. Lebensjahr. Die Leistungen werden unabhängig<br />

vom Geschlecht des Bausparers berechnet und bleiben während<br />

der gesamten Auszahlungsphase gleich oder steigen.<br />

(1) Beginn der Auszahlungsphase<br />

Die Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich mit Ende des Monats,<br />

in dem der Bausparer sein 68. Lebensjahr vollendet. Auf<br />

Wunsch des Bausparers kann ein früherer Termin vereinbart werden.<br />

Die Auszahlungsphase kann jedoch frühestens mit Vollendung<br />

des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres<br />

beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem<br />

beginnen.<br />

(2) Beitragsgarantie<br />

Soweit das Bausparguthaben nicht vor Beginn der Auszahlungsphase<br />

ausgezahlt worden ist, garantiert die Bausparkasse, dass zu<br />

Beginn der Auszahlungsphase zumindest die vom Bausparer während<br />

der Sparphase eingezahlten Altersvorsorgebeiträge sowie die<br />

bis zu diesem Zeitpunkt auf seinem Vertrag eingegangenen Altersvorsorgezulagen<br />

für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen<br />

werden.<br />

Prämie nach dem WoPG erhalten zu können, müssen Beiträge in einen<br />

nicht zertifizierten Bausparvertrag (ohne Riester-Förderung) geleistet<br />

werden.<br />

Wird der Vertrag als Bausparvertrag zur Erlangung eines Darlehens<br />

geführt, gliedert er sich in eine Spar- und eine Darlehensphase.<br />

Ist zu Beginn der so genannten Auszahlungsphase gefördertes Altersvorsorgevermögen<br />

vorhanden, hat der Kunde einen Anspruch auf regelmäßige<br />

monatliche Auszahlungen, deren Gestaltung am Ende der<br />

Sparphase einvernehmlich festgelegt wird (vgl. § 6).<br />

Sofern ein Vor- oder Zwischenfinanzierungskredit aufgenommen wird,<br />

gelten die besonderen Bedingungen des § 7.<br />

liche Altersvorsorgezulagen auf dem Bausparkonto angesammelt<br />

(nachfolgend „Altersvorsorgevermögen“).<br />

der Zulagen insbesondere für folgende Maßnahmen gem. § 92a EStG<br />

in der jeweils geltenden Fassung verwenden, insbesondere:<br />

– bis zum Beginn der Auszahlungsphase (vgl. § 6) unmittelbar für<br />

die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung<br />

oder<br />

– zu Beginn der Auszahlungsphase (vgl. § 6) zur Entschuldung einer<br />

selbstgenutzten Wohnung.<br />

nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen zulässig ist. Neben<br />

den unter § 2 beschriebenen Maßnahmen fällt darunter auch die Tilgung<br />

eines Darlehens, das für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene<br />

Maßnahme nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG verwendet worden ist.<br />

Für das Bauspardarlehen fallen keine gesonderten Abschluss- und Vertriebskosten<br />

an.<br />

schriftlich zu informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische<br />

Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt<br />

werden.<br />

Die Bausparkasse erteilt dem Bausparer jährlich nach amtlichem Vordruck<br />

eine Bescheinigungen nach § 92 EStG.<br />

(3) Gestaltung der Auszahlungsphase<br />

Erfolgt die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen<br />

Leibrente, wird diese von einem Versicherungsunternehmen aufgrund<br />

eines von der Bausparkasse mit dem Versicherungsunternehmen<br />

abgeschlossenen Vertrages ausgezahlt. Dabei wird das<br />

zur Verfügung stehende Altersvorsorgevermögen in eine Rentenversicherung<br />

eingebracht, die dem Bausparer eine lebenslange<br />

Leibrente gewährt, mit deren Auszahlung sofort begonnen wird.<br />

Erfolgt die Auszahlung in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbar<br />

anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab<br />

spätestens dem 85. Lebensjahr, wird ein Anteil des zu Beginn der<br />

Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Altersvorsorgevermögens<br />

sofort (also zu Beginn der Auszahlungsphase) in eine Rentenversicherung<br />

eingebracht, die dem Bausparer ab Vollendung<br />

des 85. Lebensjahres eine lebenslange Leibrente gewährt, deren<br />

erste monatliche Rate mindestens so hoch ist wie die letzte monatliche<br />

Auszahlung aus dem Auszahlungsplan.<br />

Soweit sich die Bausparkasse der Leistungen eines Versicherungsunternehmens<br />

oder eines sonstigen Dritten bedient, können weitere<br />

Kosten anfallen, die dem Bausparer belastet werden können.<br />

Die Bausparkasse ist berechtigt, bis zu 12 Monatsleistungen in einer<br />

Auszahlung zusammenzufassen.


Der Bausparer kann zu Beginn der Auszahlungsphase einen Betrag<br />

von bis zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden<br />

Kapitals in Form einer einmaligen Teilrate ausgezahlt bekommen.<br />

Das verbleibende Restguthaben fließt in die zugesagte<br />

Leibrente bzw. in die zugesagten monatlichen Raten des Auszahlungsplans<br />

und in die sich daran anschließende Teilkapitalverrentung.<br />

§ 7 Vor- oder Zwischenfinanzierung des Bausparvertrages<br />

(1) Allgemeines<br />

Besteht bereits vor der Auszahlung der Bausparsumme Finanzierungsbedarf,<br />

können von der Bausparkasse unabhängig von der<br />

Höhe des Guthabens Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredite bereitgestellt<br />

werden. Die Bausparkasse kann sich hierbei auch eines<br />

Dritten, insbesondere einer Sparkasse oder Landesbank, bedienen.<br />

Mit Abschluss des Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkreditvertrages<br />

erwirbt der Darlehensnehmer einen Rechtsanspruch gegen<br />

die Bausparkasse bzw. den Dritten auf Gewährung des Darlehens<br />

unter der Bedingung, dass die gegebenenfalls gestellten Auflagen<br />

erfüllt sind.<br />

(2) Bedingungen für die Riester-Förderung<br />

Der Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredit ist für Maßnahmen im<br />

Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG in der jeweils geltenden Fassung<br />

einzusetzen. Neben den unter § 2 beschriebenen Maßnahmen<br />

fällt darunter auch die Tilgung eines Darlehens, das für eine<br />

nach dem 31.12.2007 vorgenommene Maßnahme nach § 92a Abs.<br />

1 Satz 1 EStG verwendet worden ist.<br />

§ 8 Sonstiges<br />

(1) Ruhen des Bausparvertrages<br />

Der Bausparer ist berechtigt, den Bausparvertrag während der Ansparphase<br />

nach Erklärung gegenüber der Bausparkasse durch<br />

Aussetzen der Sparzahlungen ruhen zu lassen. Dies gilt nicht im<br />

Rahmen eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1a<br />

Satz 1 Nr. 3 AltZertG, bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass<br />

das Bausparguthaben zur Tilgung eines Darlehens der Bausparkasse<br />

oder eines Dritten verwendet wird, sofern nach diesem Vertrag<br />

eine Verpflichtung zur Erbringung von Sparleistungen besteht.<br />

(2) Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag<br />

Der Bausparer ist berechtigt, den Bausparvertrag jederzeit nach<br />

§ 14 ABB zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen<br />

auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag der Bausparkasse<br />

oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen. Ebenso<br />

ist eine Übertragung nach Zuteilung möglich. Dies gilt nicht,<br />

wenn der Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanziert wird.<br />

Die Bausparkasse wird geeignete Nachweise verlangen, dass es<br />

sich bei dem neuen Vertrag um einen Altersvorsorgevertrag im<br />

Sinne des AltZertG handelt.<br />

§ 9 AltZertG-Vorrangklausel<br />

Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

Dritter, deren Leistungen sich die Bausparkasse<br />

im Rahmen des Altersvorsorgevertrages bedient, sowie die in den jeweiligen<br />

Darlehensverträgen getroffenen Vereinbarungen gelten nur<br />

insoweit, als sie den Regelungen des zertifizierten Altersvorsorgever-<br />

Die Bausparkasse ist berechtigt, zur Abfindung einer Kleinbetragsrente<br />

im Sinne von § 93 Abs.3 EStG das gesamte Altersvorsorgevermögen<br />

in einer Summe auszuzahlen.<br />

Wird bei einem besparten Vertrag ein Vor- bzw. Zwischenfinanzierungskredit<br />

aufgenommen, gelten das bereits angesparte geförderte<br />

Altersvorsorgevermögen sowie weitere Zahlungen auf den<br />

Vertrag als Tilgungsleistungen nach § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG.<br />

Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das auf dem Bausparkonto<br />

gebildete Altersvorsorgevermögen zur Tilgung des Vor- bzw.<br />

Zwischenfinanzierungskredites eingesetzt wird.<br />

Hat der Bausparer die Förderung in Anspruch genommen, ist er<br />

entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, das<br />

Darlehen spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu<br />

tilgen. Entsprechendes gilt für das spätere Bauspardarlehen.<br />

(3) Abschluss- und Vertriebskosten<br />

Sofern für den Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredit Abschlussund<br />

Vertriebskosten anfallen, werden die angesetzten Abschlussund<br />

Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre<br />

verteilt, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen<br />

abgezogen werden.<br />

Für die Abwicklung der Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag<br />

kann die Bausparkasse ein Entgelt erheben, dessen<br />

Höhe sich aus der Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung<br />

ergibt.<br />

(3) Wohnförderkonto (nachgelagerte Besteuerung)<br />

Die für die nachgelagerte Besteuerung maßgebliche Auszahlungsphase<br />

beginnt grundsätzlich mit Vollendung des 68. Lebensjahres<br />

des Bausparers. Der Beginn der Auszahlungsphase kann auf<br />

schriftliche Erklärung des Bausparers vorgezogen werden, frühestens<br />

jedoch auf die Vollendung des 62. Lebensjahres, aber nicht<br />

auf einen Zeitpunkt, zu dem das Bauspardarlehen oder der Vorfinanzierungs-<br />

bzw. Zwischenkredit noch nicht vollständig getilgt<br />

ist.<br />

(4) Zulagenzahlung<br />

Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase oder nach vollständiger<br />

Tilgung des Darlehens gewährt und dem Vertrag gutgeschrieben<br />

werden, zahlt die Bausparkasse gesondert aus.<br />

trages und den Vorschriften des AltZertG nicht widersprechen bzw.<br />

diesen nicht entgegenstehen (maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des<br />

Abschlusses des Altersvorsorgevertrages geltende Fassung des Alt-<br />

ZertG).


7092059 1 032011 E<br />

Entgelttabelle<br />

Stand: 01.03.2011<br />

Für die besonderen, nicht im regelmäßigen Ablauf des Bausparvertrages liegenden Dienstleistungen berechnet die<br />

<strong>LBS</strong> Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover gemäß der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge<br />

zurzeit folgende Entgelte:<br />

A. Paket- oder Einzelleistungen während<br />

der Sparzeit<br />

Immobilien-Preis-Einschätzung 1)<br />

Energie-Spar-Analyse 1)<br />

Vertragsänderungen 2)<br />

(Teilung, Bildung Teilbausparvertrag, Ermäßigung, Zusammenlegung,<br />

Tarif-<strong>Varianten</strong>wechsel)<br />

Übertragung von Sparverträgen<br />

auf Angehörige und sonstige Übernehmer * oder im Erbfall<br />

abweichend von der gesetzlichen, testamentarischen<br />

oder erbvertraglichen Nachfolge<br />

* bei VK/ZK: sofern keine Abschlussgebühr gezahlt ist,<br />

zzgl. 1 % Abschlussgebühr<br />

Aufnahme eines weiteren Vertragsinhabers 2)<br />

Änderung der Drittbegünstigung im Todesfall 2)<br />

Gebühr für Zweitschrift Kontoauszug<br />

Gebühr für Zweitschrift WoP-Antrag<br />

Gebühr für Zweitschrift VL-Bescheinigung<br />

Schlüsselfund-Service<br />

24h-Notfall-Hotline<br />

Auftrags-Service<br />

Umzugswagen-Rabatt i. H. v. 20 %<br />

Fahrrad-Registrierung<br />

1) einmalige Inanspruchnahme im <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket<br />

2) bei Vertragsabschluss ab 01.03.2011<br />

B. Weitere Dienste und Leistungen<br />

während der Sparzeit<br />

Abschlussgebühr/Vertragserhöhung<br />

– in den aktuellen Tarifen –<br />

Übertragung von Vorratsverträgen<br />

Kapitalübertragung auf anderen Anbieter<br />

– nur für <strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong>-Verträge<br />

Vorzeitige Auszahlung bei Unterschreitung der<br />

3-monatigen Kündigungsfrist<br />

Kontoführung – nur für die Alttarife<br />

Tarife 1–3, <strong>LBS</strong>-VARIO Hannover, Tarife <strong>Classic</strong> Berlin,<br />

Tarif 4 Berlin, Tarif Vario Berlin<br />

Servicedienstleistungen <strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong><br />

– für den Alttarif <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong> (bis 28.02.2011)<br />

Zeitschrift „Das Haus“<br />

Abtretungsbestätigung außerhalb des Sparkassen-Verbundes<br />

Entgeltsatz bei<br />

<strong>LBS</strong>-MehrWertPaket Einzelleistung<br />

150,00 EUR<br />

25,00 EUR<br />

25,00 EUR<br />

MehrWert-Pauschale<br />

in Höhe von<br />

12,00 EUR p. a.<br />

Entgeltsatz<br />

60,00 EUR<br />

60,00 EUR<br />

10,00 EUR<br />

8,50 EUR<br />

8,50 EUR<br />

8,50 EUR<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

–<br />

1 % Abschlussbetrag/Erhöhungsbetrag<br />

1 % der Bausparsumme<br />

100,00 EUR<br />

2 % vom Bausparguthaben<br />

9,20 EUR je Konto<br />

12,00 EUR p. a.<br />

9,85 EUR p. a. für 10 Exemplare<br />

25,00 EUR


Entgelttabelle<br />

Stand: 01.03.2011<br />

C. Dienstleistungen während der<br />

Tilgungszeit<br />

Schuldnerwechsel<br />

auf Angehörige und auf sonstige Übernehmer * oder im<br />

Erbfall abweichend von der gesetzlichen, testamentarischen<br />

oder erbvertraglichen Nachfolge.<br />

* Bei VK/ZK: sofern keine Abschlussgebühr gezahlt ist,<br />

zzgl. 1 % Abschlussgebühr<br />

Bereithaltungszinsen bei Bauspardarlehen<br />

(ab Zuteilungstermin 31.03.2006)<br />

Änderung der Sicherstellung<br />

Bearbeitung von vorzeitigen Rückzahlungen im außerkollektiven<br />

Kreditgeschäft<br />

Ausfertigung von Urkunden<br />

(z. B. Abtretungs-, Pfandentlassungserklärung, Zweitschrift<br />

der Löschungsbewilligung, Teillöschungsbewilligung)<br />

Servicedienstleistungen für <strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong><br />

- <strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong> Baudarlehen<br />

- <strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong> Bauspardarlehen (nur Alttarif)<br />

Kontoführung – nur für die Alttarife<br />

Tarife 1–3, <strong>LBS</strong>-VARIO Hannover, Tarife <strong>Classic</strong> Berlin,<br />

Tarif 4 Berlin, Tarif Vario Berlin<br />

Entgeltsatz<br />

1 % der Restschuld mind. 50,00 EUR je Vertrag<br />

Bei VK/ZK:<br />

- Restschuld = Kreditsumme abzüglich Guthaben<br />

- keine Gebühr für Übertragung Sparvertrag<br />

2 % p. a. ab dem 13. Monatsersten<br />

seit Bereithaltung<br />

0,3 % der Restschuld<br />

mind. 30,00 EUR – max. 250,00 EUR<br />

100,00 EUR<br />

(unabhängig von der Höhe des Ablöseentgeltes)<br />

pauschal für alle Institute 50,00 EUR je Urkunde<br />

12,00 EUR p. a.<br />

9,20 EUR je Konto<br />

Für sonstige Dienstleistungen (Mehraufwand), deren Entgelt in der obigen Entgelttabelle nicht geregelt ist, kann die Bausparkasse<br />

ein, dem Kostenaufwand entsprechendes, angemessenes Entgelt berechnen. Für dieses Entgelt gilt ein Richtsatz von 50,00 EUR je<br />

angefangene Arbeitsstunde (z. B. für mehrmalige informative Vorfälligkeitsberechnungen oder Fremdmittelbescheinigungen bei<br />

mehreren Verträgen).<br />

Kostenschlüssel zum <strong>LBS</strong>-MehrWert-Paket (§ 16 Abs. 2, 3, 4 ABB)<br />

Die MehrWert-Pauschale setzt sich zusammen aus den Gesamtkosten sowie einer unveränderlichen Vorhalteentschädigung.<br />

Die Gesamtkosten der MehrWert-Pauschale setzen sich zusammen aus der Summe der Kosten der jeweiligen Einzelleistungen im<br />

<strong>LBS</strong>-MehrWertPaket multipliziert mit einer jeweils auf die Einzelleistung bezogenen Quote der Inanspruchnahme.<br />

Eine wesentliche Veränderung gemäß § 16 Abs. 3 ABB liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten der MehrWert-Pauschale um mehr<br />

als 25 % verändern. Bemessungsgrundlage für die Veränderung sind die in der Prozesskostenrechnung aufgestellten Gesamtkosten<br />

des Geschäftsjahres 2009.<br />

Wird eine wesentliche Veränderung festgestellt, so wird diese bis zum zweiten Folgejahr im gleichen Verhältnis auf das pauschale<br />

Entgelt umlegt. Eine Feststellung der Gesamtkosten erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres im Anschluss an die Erstellung<br />

des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.<br />

Bei einer Erhöhung oder Senkung der MehrWert-Pauschale gelten die in dem Kalenderjahr festgestellten Gesamtkosten als neue<br />

Bemessungsgrundlage. Bei einer Anpassung der Gesamtkosten der Mehrwert-Pauschale kann der Bausparer von der Bausparkasse<br />

eine Darlegung dieser Gesamtkosten verlangen, aus der ersichtlich ist, in welchen Umfang sich die Veränderungen ergeben.<br />

Kostenschlüssel für Einzelleistungen (§ 16 Abs. 1, 4 ABB)<br />

Der Kostenschlüssel für jede in der Entgelttabelle genannte Einzelleistung setzt sich aus internen und externen Kosten sowie einer<br />

unveränderlichen Vorhalteentschädigung zusammen. Die internen Kosten bestehen aus den Kostenarten Personalkosten,<br />

Sachkosten, IT-Kosten und Raumkosten und beruhen auf Grundlage der branchenüblichen Prozesskostenrechnung. Externe Kosten<br />

sind Dienstleistungen und Sachkosten, die Dritte der Bausparkasse für die Erbringung einer Leistung in Rechnung stellen. Die<br />

Gewichtung von internen und externen Kosten sowie einer Vorhalteentschädigung ist für jede Einzelleistung unterschiedlich.<br />

Eine wesentliche Veränderung gemäß § 16 Abs. 1 ABB liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten bezogen auf interne und externe Kosten<br />

um mehr als 25 % verändern. Bemessungsgrundlage für die Veränderung sind die in der Prozesskostenrechnung aufgestellten<br />

Gesamtkosten des Geschäftsjahres 2009.<br />

Wird eine wesentliche Veränderung der Gesamtkosten für eine Einzelleistung festgestellt, so wird diese innerhalb von sechs Monaten<br />

im gleichen Verhältnis auf das Entgelt derjenigen Einzelleistung umgelegt. Eine Feststellung der Gesamtkosten erfolgt jeweils<br />

zum Ende eines Kalenderjahres im Anschluss an die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Bei einer Erhöhung<br />

oder Senkung des Entgeltes gelten die in dem Kalenderjahr festgestellten Gesamtkosten als neue Bemessungsgrundlage.<br />

Bei einer Anpassung der Gesamtkosten kann der Bausparer von der Bausparkasse eine Darlegung der internen und externen Kosten<br />

verlangen, aus der ersichtlich ist, in welchen Umfang sich Veränderungen der Gesamtkosten ergeben.


Allgemeine Bedingungen für das <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket<br />

Nr. 1 Inanspruchnahme der MehrWert-Leistungen<br />

(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der einzelnen MehrWert-Leistungen im Rahmen des <strong>LBS</strong>-MehrWertPakets ist der Abschluss eines<br />

Bausparvertrages in der Variante „<strong>LBS</strong>-MehrWertPaket“. Die Inanspruchnahme und die Zahlung der MehrWert-Pauschale sind an einen Bausparvertrag<br />

mit der ihm zugeordneten Vertragsnummer gebunden.<br />

(2) Die Bausparkasse hat einseitig das Recht, die Leistungen aus dem <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket ab dem Kalenderjahr nach Abschluss des Bausparvertrages<br />

zu verweigern, wenn das Bausparguthaben zum Fälligkeitstermin des jährlichen pauschalen Entgelts (§ 16 Abs. 2 ABB) nicht für eine<br />

Verrechnung des pauschalen Entgelts ausreicht.<br />

(3) Die Inanspruchnahme der MehrWert-Leistungen endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens (§ 16 Abs. 2 ABB).<br />

Nr. 2 Leistungsumfang der MehrWert-Leistungen<br />

(1) Nach Abschluss des Bausparvertrages erhält der Bausparer zum <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket auf dem Postwege ein Begrüßungspaket mit einem<br />

Schlüsselanhänger mit einer persönlichen Registriernummer, einen Sicherheitsaufkleber für die Fahrrad-Registrierung, einer Leistungsbeschreibung<br />

der MehrWert-Leistungen sowie eine Service-Telefonnummer für die MehrWert-Leistungen.<br />

(2) Das <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket enthält folgende Leistungen während der vertraglichen Anspruchsdauer (§ 16 Abs. 2 ABB)<br />

• Einmalige Immobilien-Preis-Einschätzung für Wohneigentum<br />

• Einmalige Energie-Spar-Analyse<br />

• Gebührenfreie Leistungen am Bausparkonto (Teilung, Bildung Teilbausparvertrag, Ermäßigung, Zusammenlegung, Tarif-<strong>Varianten</strong>wechsel,<br />

Übertragung, Aufnahme eines weiteren Vertragsinhabers, Änderung der Drittbegünstigung im Todesfall, Zweitschriften von Kontoauszügen,<br />

WoP-Bescheinigungen, VL-Bescheinigungen) für den Kontoinhaber<br />

• Inanspruchnahme des Schlüsselfund-Service<br />

• Inanspruchnahme der 24h-Notfall-Hotline für die Vermittlung von Handwerkern<br />

• Inanspruchnahme des Auftrags-Service für die Vermittlung von verschiedenen Dienstleistern „Rund um Haus und Garten“<br />

• 20 % Rabatt für die Anmietung eines Umzugswagens (bis 7,5 t) bei einer benannten Autovermietung<br />

• Fahrrad-Registrierung<br />

Die Immobilien-Preis-Einschätzung wird nur für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungen angeboten, Mehrfamilienhäuser und gewerbliche<br />

Immobilien werden nicht geschätzt. Der Rabatt für die Anmietung eines Umzugswagens gilt nicht für Einwegtarife, Zubehör, Benzin<br />

und Zusatzkilometer.<br />

Der Schlüsselanhänger kann im Falle von Verlust einmal jährlich kostenfrei nachbestellt werden, ansonsten sind Zubestellungen von<br />

Schlüsselanhängern für die Inanspruchnahme des Schlüsselfund-Services und Sicherheitsaufklebern für die Fahrrad-Registrierung kostpflichtig<br />

(z. Zt. 6,95 EUR/pro Stück).<br />

(3) Die einzelnen MehrWert-Leistungen werden dem Bausparer von der Bausparkasse oder von ihrem Vertragspartner Affinion International<br />

GmbH erbracht bzw. vermittelt. Affinion International GmbH ist Erfüllungsgehilfe der Bausparkasse.<br />

Um über die Servicenummern/Notfall-Hotline Aufträge und sonstige Mitteilungen übermitteln zu können, benötigt der Bausparer seine Bausparvertragsnummer.<br />

Zur Auftragsannahme im <strong>LBS</strong>-MehrWert-Center muss sich der Bausparer oder sein gesetzlicher Vertreter mindestens<br />

durch Nennung seiner Bausparvertragsnummer und seines Namens, auf Nachfrage seiner Anschrift und seines Geburtsdatums legitimieren.<br />

Dritte haben eine entsprechende Bevollmächtigung des Bausparers nachzuweisen. Ohne korrekte Legitimation kann der Bausparer im Interesse<br />

seiner eigenen Sicherheit keine Aufträge telefonisch übermitteln.<br />

Nr. 3 Auftragsbearbeitung<br />

Die der Bausparkasse im Rahmen des <strong>LBS</strong>-MehrWertPakets übertragenen Aufträge werden mit kaufmännischer Sorgfalt bearbeitet. Muss die Auftragsausführung<br />

aufgrund von Unklarheiten, z. B. nicht vollständige Angaben des Bausparers, zurückgestellt werden, wird dieser hierüber telefonisch<br />

informiert. Die Bausparkasse und Affinion International GmbH führen keine Qualitätsprüfungen durch für Leistungen, die der Bausparer bei<br />

dem vermittelten Unternehmen beauftragt hat.<br />

Nr. 4 Sorgfaltspflichten des Bausparers<br />

Damit der Bausparer die MehrWert-Leistungen reibungslos in Anspruch nehmen kann, hat der Bausparer etwaige Namens- oder Adressänderungen<br />

unmittelbar der Bausparkasse mitzuteilen.<br />

Nr. 5 Teilung, Bildung von Teilbausparverträgen und Übertragung von Bausparverträgen<br />

(1) Bei einer Teilung, Bildung von Teilbausparverträgen oder Übertragung eines Bausparvertrages mit dem <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket auf Dritte, erhält<br />

der abgeteilte bzw. übertragene Bausparvertrag eine neue Vertragsnummer. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für das <strong>LBS</strong>-MehrWert-<br />

Paket sowie die ABB. Mit der Teilung, Bildung eines Teilbausparvertrages bzw. Übertragung erhält der Bausparer für den neuen Vertrag ein Begrüßungspaket<br />

nach Nr. 2 (1). Mit der Teilung, Bildung eines Teilbausparvertrages bzw. Übertragung berechnet die Bausparkasse für das <strong>LBS</strong>-<br />

MehrWertPaket des abgeteilten bzw. übertragenen Bausparvertrags das pauschale Entgelt (§ 16 Abs. 2 ABB).<br />

(2) Vorstehendes gilt nicht, wenn der Bausparvertrag einer Vorfinanzierung dient und der Vorfinanzierungskredit durch die Bildung von Teilbausparverträgen<br />

abgelöst wird.<br />

Nr. 6 Haftung der Bausparkasse<br />

(1) Die Bausparkasse und ihr Vertragspartner, die Affinion International GmbH, übernehmen keine Haftung für Schäden, die dem Bausparer aus<br />

Übermittlungsfehlern, Missverständnissen oder Irrtümern bei der Abwicklung der Aufträge entstehen, es sei denn die Bausparkasse oder die<br />

Affinion International GmbH handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Für Schäden durch Fehlleitungen und Verzögerungen haftet die Bausparkasse<br />

im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens.<br />

(2) Eine Haftung ist ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht zu vertretender Umstände wie Betriebsstörungen,<br />

Streiks, Aussperrung, staatliche Eingriffe und nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten oder Postdienste.<br />

(3) Die Bausparkasse und Affinion International GmbH sind für Leistungen der Vertragsunternehmer lediglich Vermittler. Für Mängel der Leistungserbringung<br />

der Vertragsunternehmer oder des Autovermieters und/oder Schäden infolge deren Leistungserbringung haftet die Bausparkasse<br />

sowie ihre Erfüllungsgehilfin Affinion International GmbH nicht. Einwände oder Ansprüche aus der Beziehung zwischen dem Bausparer<br />

als Auftraggeber zu dem jeweiligen Vertragsunternehmen oder des Autovermieters sind unmittelbar bei diesem geltend zu machen.<br />

(4) Für die Nichterreichbarkeit des <strong>LBS</strong>-MehrWert-Centers der Affinion International GmbH, insbesondere für den Fall, dass dies vorübergehend<br />

oder auf Dauer aus technischen Gründen nicht möglich ist, haftet die Bausparkasse nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.


Nr. 7 Widerruf der Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung und -nutzung<br />

Widerruft der Bausparer seine Einwilligungserklärung oder erklärt er sich mit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten für die Leistungserbringung<br />

durch Affinion International GmbH nicht einverstanden, so wird die Bausparkasse die Teilleistungen nicht erbringen, für deren Inanspruchnahme<br />

die Datenverarbeitung und -nutzung durch Affinion notwendig sind. Dies gilt für die Inanspruchnahme des Schlüsselfund-Service, die Inanspruchnahme<br />

der 24h-Notfall-Hotline für die Vermittlung von Handwerkern, die Inanspruchnahme des Auftrags-Services für die Vermittlung<br />

von verschiedenen Dienstleistern „Rund ums Wohnen“, der Umzugswagen-Rabatt sowie die Fahrrad-Registrierung.<br />

Nr. 8 Beendigung und Einstellung des <strong>LBS</strong>-MehrWertPakets<br />

(1) Das <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket kann vom Bausparer nur durch Kündigung des Bausparvertrages gem. § 14 ABB beendet werden. Im Falle einer Teilung<br />

oder Übertragung ist eine Kündigung des <strong>LBS</strong>-MehrWertPakets für den geteilten bzw. übertragenen Bausparvertrag ausgeschlossen.<br />

(2) Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nach § 2 Abs. 3 ABB kündigen, wenn der Bausparer 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von<br />

Sonderzahlungen nicht geleistet hat und er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht<br />

nachgekommen ist. Die Kündigung des Bausparvertrages hat die gleichzeitige Beendigung der Vertragsverhältnisse über die einzelnen Mehr-<br />

Wert-Leistungen zur Folge. Eventuell in Abwicklung befindliche einzelne MehrWert-Leistungen können noch erbracht werden. Der Bausparer<br />

ist außerdem verpflichtet, die Bausparkasse insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen freizustellen.<br />

(3) Die Bausparkasse ist nur berechtigt, das Angebot des <strong>LBS</strong>-MehrWertPakets teilweise oder insgesamt einzustellen, wenn sie aus rechtlichen<br />

Gründen dazu verpflichtet wird. Rechtliche Gründe können insbesondere sein, wenn die Bausparkasse oder Affinion International GmbH zu<br />

einer Änderung der MehrWert-Leistungen durch Schiedsspruch, durch Urteil, durch aufsichtsrechtliche Weisung oder per Gesetz verpflichtet<br />

werden. In diesem Fall wird die Bausparkasse anteilig ab Einritt der Rechtsbedingung das jeweilige Jahresentgelt erstatten. Das gleiche gilt,<br />

wenn die Bausparkasse den Tarif und das <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket nicht mehr anbietet. Schadenersatzansprüche gegen die Bausparkasse sind<br />

ausgeschlossen.<br />

(4) Sofern Affinion International GmbH oder deren Rechtsnachfolger den Geschäftsbetrieb einstellt, oder aus anderen Gründen Leistungen des<br />

<strong>LBS</strong>-MehrWertPakets nicht mehr anbietet oder erbringt, hat die Bausparkasse das Recht, die MehrWert-Leistungen, die durch Affinion International<br />

GmbH erbracht werden, selbst oder durch einen anderen Vertragspartner bereitzustellen oder durch andere gleichwertige MehrWert-<br />

Leistungen zu ersetzen.<br />

Nr. 9 Salvatorische Klausel<br />

Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen MehrWert-Bedingungen für das <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des<br />

Bausparvertrages im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem in<br />

rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Bausparkasse und der Bausparer mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt<br />

haben.


70 54 243 01.2012 E<br />

Fassung gültig ab: 01.03.2011

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