LBS-WohnRiester Classic WohnRiester-Varianten
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Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge der<br />
<strong>LBS</strong> Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover<br />
<strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong><br />
<strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong>-<strong>Varianten</strong><br />
Fassung gültig ab: 01.03.2011<br />
Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause.<br />
Wir. In der <strong>LBS</strong> Nord.
Inhaltsübersicht für Tarif <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong><br />
A. ABB <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong><br />
Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens<br />
Konditionenübersicht<br />
§ 1 Bausparsumme, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Wahl der Tarifvariante,Wechsel der Tarifvariante<br />
§ 2 Sparzahlungen<br />
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
§ 4 Zuteilung des Bausparvertrages<br />
§ 5 Verzicht auf die Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
§ 6 Bereithaltung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen<br />
§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherstellung<br />
§ 8 Risikolebensversicherung<br />
§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens<br />
§ 10 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens<br />
§ 11 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse<br />
§ 12 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilbausparvertrag<br />
§ 13 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />
§ 14 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens<br />
§ 15 Kontoführung<br />
§ 16 Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen<br />
§ 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht<br />
§ 18 Verfügungsberechtigung Dritter<br />
§ 19 Einlagensicherung<br />
§ 20 Bedingungsänderungen<br />
B. Zusatzbedingungen <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong><br />
Präambel<br />
§ 1 Sparphase<br />
§ 2 Auszahlung des Sparguthabens (Entnahme)<br />
§ 3 Darlehensphase<br />
§ 4 Abschluss- und Vertriebskosten<br />
§ 5 Informationspflichten der Bausparkasse<br />
§ 6 Auszahlungsphase<br />
§ 7 Vor- oder Zwischenfinanzierung des Bausparvertrages<br />
§ 8 Sonstiges<br />
§ 9 AltZertG-Vorrangklausel<br />
Präambel: Inhalt und Zweck des Bausparens<br />
Bausparen ist zielgerichtetes Sparen, um für wohnungswirtschaftliche<br />
Verwendungen Darlehen zu erlangen, deren Verzinsung niedrig, von<br />
Anfang an fest vereinbart und von Zinsschwankungen am Kapitalmarkt<br />
unabhängig ist.<br />
Ein im Tarif <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong> abgeschlossener Bausparvertrag ist<br />
zudem ein Altersvorsorgevertrag nach § 1 Abs. 1a Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz<br />
(AltZertG).<br />
Durch den Abschluss eines Bausparvertrages wird der Bausparer Mitglied<br />
einer Zweckspargemeinschaft. Am Beginn steht dabei die Sparphase,<br />
also eine Leistung des Bausparers zu Gunsten der Gemeinschaft.<br />
Die Sparleistungen auf diesen Vertrag sind im Rahmen der gesetzlichen<br />
Regelungen nach § 82 Einkommensteuergesetz (EStG) förderfähige<br />
Altersvorsorgeleistungen. Mit den Sparleistungen erwirbt<br />
der Sparer das Recht auf eine spätere Gegenleistung in Form des besonders<br />
zinsgünstigen Bauspardarlehens. Die Mittel hierfür stammen<br />
aus den von den Bausparern angesammelten Geldern, insbesondere<br />
den Spar- und Tilgungsleistungen.<br />
Bei Abschluss des Bausparvertrages entscheidet sich der Bausparer<br />
nach seinen individuellen Plänen und Bedürfnissen für eine der Tarifvarianten.<br />
Guthabenzins, Sollzins, Zins- und Tilgungsbeitrag und Zuteilungsvoraussetzungen<br />
– dazu gehört insbesondere der die Zuteilung<br />
beeinflussende Zinsfaktor – sind in den Tarifvarianten zum Teil unterschiedlich.<br />
So hat z. B. die Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR einen besonders<br />
günstigen Sollzins, muss aber im Gegenzug mit einem –<br />
gegenüber anderen Tarifvarianten – höheren Zins- und Tilgungsbeitrag<br />
schneller zurückgezahlt werden.<br />
Der Bausparer schließt, nach Wahl seiner Tarifvariante, einen Bausparvertrag<br />
über eine bestimmte Bausparsumme ab. Hat er das im Vertrag<br />
vereinbarte Mindestsparguthaben angespart und bestand das Guthaben<br />
über eine ausreichende Zeitspanne, wird der Vertrag zugeteilt. Die<br />
Bausparkasse zahlt dann das angesparte Guthaben und – nach Beleihungs-<br />
und Bonitätsprüfung – das Bauspardarlehen aus. Die Bausparsumme<br />
ist also der Betrag, über den der Bausparer für seine Finanzierung<br />
mit Beginn der Darlehensphase verfügen kann.<br />
Für die Reihenfolge der Zuteilung errechnet die Bausparkasse aus<br />
Sparsumme und Spardauer für jeden Bausparvertrag eine Bewertungszahl.<br />
Der Bausparer beeinflusst also mit seinem Sparverhalten<br />
den Zeitpunkt der Zuteilung. Die Bausparverträge mit dem größten<br />
Abstand zur Mindestbewertungszahl werden als erste zugeteilt. Das<br />
Zuteilungsverfahren ist von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
genehmigt; über seine Einhaltung wacht ein von diesem<br />
Amt bestellter Vertrauensmann.<br />
Wofür Bauspardarlehen verwendet werden können, ist im Bausparkassengesetz<br />
geregelt.<br />
Wird das Bauspardarlehen nachweislich entsprechend § 1 Abs. 1a<br />
Satz 2 AltZertG i. V. m. § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG verwendet, können die<br />
Tilgungsleistungen als Altersvorsorgebeiträge nach § 10a und Abschnitt<br />
XI EStG gefördert werden. Eine solche Verwendung ist insbesondere<br />
die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten<br />
Wohnung, die den Lebensmittelpunkt des Darlehensnehmers und seinen<br />
Hauptwohnsitz bildet, sowie im Inland oder in einem Staat der<br />
Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums<br />
(EWR) belegen ist. Wird das Bauspardarlehen für andere als die in<br />
§ 1 Abs. 1a Satz 2 AltZertG i. V. m. § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten<br />
Möglichkeiten, insbesondere für Um- oder Ausbauten sowie Modernisierungen<br />
verwendet, so ist dies eine förderschädliche Verwendung.<br />
Die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge regeln<br />
Rechte und Pflichten des Bausparers und der Bausparkasse. Sie<br />
dienen dem beiderseitigen Interesse und sollen die Gleichbehandlung<br />
aller Bausparer sicherstellen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
hat die erforderlichen Genehmigungen erteilt.<br />
Soweit die Regelungen der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge<br />
der Bausparkasse ein Gestaltungsermessen einräumen, wird die<br />
Bausparkasse darauf achten, dass bei ihren Entscheidungen die sachgerechte<br />
Gleichbehandlung der Bausparer stets gewährleistet ist und<br />
dabei zuvor festgelegte Kriterien und Grundsätze eingehalten werden.
Konditionenübersicht<br />
<strong>Classic</strong> WR <strong>Classic</strong>·Top Finanz WR <strong>Classic</strong>·Mini WR<br />
Sparphase (RA*/RE) (RB*/RG) (RC*/RH) (RD*/RJ)<br />
Bausparsumme<br />
mindestens<br />
10.000 E<br />
mindestens<br />
50.000 E<br />
mindestens<br />
10.000 E<br />
Regelsparbeitrag<br />
(mtl. pro 1.000 E Bausparsumme)<br />
4 E 4 E 4 E<br />
Guthabenzins p. a. 0,50 % 0,50 % 0,50 %<br />
Bonus – 0,50 %<br />
bei einer Vertragslaufzeit<br />
> 10 Jahre,<br />
– –<br />
Mindestguthaben (in % der Bausparsumme)<br />
Zuteilung und Darlehensverzicht<br />
40 % 40 % 40 %<br />
Mindestsparzeit 18 Monate 18 Monate 18 Monate<br />
Zinsfaktor zur Berechnung der BWZ (Bewertungszahl) 71 115 115 71<br />
Mindest-BWZ 170 170 170<br />
Abschlussgebühr (in % der Bausparsumme)<br />
Darlehensphase<br />
1,00 % 1,00 % 1,00 %<br />
Sollzins p. a. 3,25 % 2,90 % 1,75 %<br />
Effektiver Jahreszins nach Preisangabenverordnung 3,44 % 3,52 % 3,16 % 2,08 %<br />
Zins- und Tilgungsbeitrag<br />
(mtl. pro 1.000 E Bausparsumme)<br />
4 E 6 E 6 E 8 E<br />
*technisches Vertragskürzel bei Wahl des Servicepaketes zusammengefasster Dienstleistungen gem. § 16 Abs. 2<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen anfallende Entgelte werden gemäß § 6 Abs. 2 und § 16 (Teil A) der ABB <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong> sowie nach<br />
§ 6 Abs. 3 (Teil B) der Zusatzbedingungen <strong>LBS</strong> <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong> erhoben.<br />
Hinweis: Alle Umsätze im Leistungsverhältnis Bausparkasse zum Kunden aus dem Einlagen- und Darlehensgeschäft sind umsatzsteuerfreie<br />
Bankumsätze.<br />
§ 1 Bausparsumme, Vertragsabschluss, Abschlussgebühr, Wahl der Tarifvariante, Wechsel der Tarifvariante<br />
(1) Der Bausparvertrag lautet über eine Bausparsumme, die ein Vielfaches<br />
von 1.000 EUR beträgt und dabei 10.000 EUR, in der Tarifvariante<br />
<strong>Classic</strong>•Top Finanz WR 50.000 EUR, nicht unterschreitet.<br />
(2) Der Bausparvertrag kommt mit dem Tage zustande, an dem der<br />
Antrag auf Abschluss bei der Bausparkasse eingeht, wenn sie nicht<br />
innerhalb von 2 Monaten widerspricht. Die Bausparkasse bestätigt<br />
dem Bausparer unverzüglich den Abschluss des Bausparvertrages.<br />
(3) Die Abschlussgebühr beträgt 1 % der Bausparsumme. Der Anspruch<br />
auf die Abschlussgebühr entsteht mit Abschluss des Bausparvertrages.<br />
Sie wird in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen<br />
Zeitraum von fünf Jahren fällig und zwar erstmals zum Vertragsbeginn<br />
und anschließend zu den vier folgenden Jahrestagen<br />
des Vertragsbeginns. Die fälligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr<br />
werden jeweils dem Bausparkonto belastet. Eingehende<br />
Zahlungen werden zunächst auf fällige Jahresbeträge der Abschlussgebühr<br />
angerechnet. Wird der Bausparvertrag beendet, bevor<br />
die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet<br />
worden ist, erlischt der Anspruch der Bausparkasse auf die<br />
noch nicht fälligen anteiligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr.<br />
Die Abschlussgebühr wird im Übrigen nicht – auch nicht anteilig –<br />
zurückgezahlt oder herabgesetzt. Dies gilt auch, wenn der Bausparvertrag<br />
durch den Bausparer gekündigt, die Bausparsumme<br />
ermäßigt oder nicht voll in Anspruch genommen wird. Gelangt<br />
das Bauspardarlehen zur Auszahlung, bevor die Abschlussgebühr<br />
in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, so werden<br />
die noch offenen anteiligen Jahresbeträge zu den jeweiligen Fäl-<br />
§ 2 Sparzahlungen<br />
(1) Der monatliche Bausparbeitrag bis zur ersten Auszahlung aus der<br />
zugeteilten Bausparsumme beträgt 4 v. T. der Bausparsumme (Regelsparbeitrag).<br />
(2) Die Bausparkasse kann die Annahme von Sonderzahlungen von<br />
ihrer Zustimmung abhängig machen, soweit sie im Sparjahr unter<br />
Einbeziehung der Regelsparbeiträge den als Sonderausgaben abzugsfähigen<br />
Höchstbetrag nach § 10a Abs.1 EStG in der jeweils<br />
gültigen Fassung überschreiten. Die Bausparkasse wird die Zustimmung<br />
nur aus bauspartechnischen Gründen verweigern.<br />
(3) Spareinzahlungen über die Bausparsumme hinaus sind nicht förderfähig.<br />
Die Zinsen und Zulagen aus dem bereits eingezahlten<br />
Guthaben werden weiter gutgeschrieben. Übersteigt das Bau-<br />
ligkeitsterminen nach Satz 2 dem Bauspardarlehenskonto belastet<br />
und erhöhen die Darlehensschuld.<br />
(4) Der Bausparer entscheidet bei Vertragsabschluss zwischen drei Tarifvarianten.<br />
Die Tarifvarianten unterscheiden sich in der Höhe des<br />
Zins- und Tilgungsbeitrages sowie der Darlehensverzinsung (§ 10<br />
Abs. 1 und 2) und im Zinsfaktor für die Berechnung der Bewertungszahl<br />
(§ 4 Abs. 5).<br />
(5) Der Bausparer kann in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR durch schriftliche<br />
Mitteilung an die Bausparkasse zwischen einem Zins- und Tilgungsbeitrag<br />
von 6 ‰ oder 4 ‰ der Bausparsumme wählen (Tilgungswahlrecht).<br />
Hat er sein Wahlrecht ausgeübt, bleibt er an<br />
seine einmal getroffene Entscheidung gebunden. Bis zur Ausübung<br />
des Wahlrechts wird der Vertrag für die Berechnung der Bewertungszahl<br />
in der Tarifvariante<br />
<strong>Classic</strong> WR mit einem Zins- und Tilgungsbeitrag von 6 ‰ der Bausparsumme<br />
geführt.<br />
(6) Hat der Bausparer die Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Top Finanz WR oder die<br />
Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR gewählt, so ist einmalig durch<br />
schriftliche Mitteilung an die Bausparkasse ein Wechsel in die Tarifvariante<br />
<strong>Classic</strong> WR möglich.<br />
Andere <strong>Varianten</strong>wechsel sind ausgeschlossen.<br />
(7) Nach Kündigung des Bausparvertrages oder nach Zuteilung der<br />
Bausparsumme ist eine Ausübung des Tilgungswahlrechts in der<br />
Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR oder ein <strong>Varianten</strong>wechsel nicht mehr<br />
möglich.<br />
sparguthaben die Bausparsumme um mehr als 1.000 EUR bietet<br />
die Bausparkasse dem Bausparer an, seinen Bausparvertrag um<br />
10.000 EUR zu erhöhen. Meldet sich der Bausparer innerhalb einer<br />
Frist von sechs Wochen nach Übersendung des Angebots nicht,<br />
wird die Bausparkasse die Erhöhung vornehmen, um die Förderfähigkeit<br />
des Vertrages zu gewährleisten. Macht die Bausparkasse<br />
von der Erhöhung Gebrauch, steht dem Bausparer ein Sonderkündigungsrecht<br />
für den Erhöhungsbetrag zu und er kann abweichend<br />
von § 14 Abs. 1 die sofortige Rückzahlung seines auf den Erhöhungsanteil<br />
eingezahlten Bausparguthabens verlangen. Das<br />
Kündigungsrecht kann längstens sechs Wochen nach Zugang der<br />
Mitteilung der Bausparkasse von der Erhöhung ausgeübt werden.
§ 3 Verzinsung des Sparguthabens<br />
(1) Das Bausparguthaben wird mit 0,5 v. H. jährlich bei taggenauer<br />
Berücksichtigung aller Zahlungseingänge verzinst; dies gilt auch<br />
nach der Zuteilung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag der auf<br />
den Zahlungseingang folgt und endet mit Ablauf des Tages des<br />
Zahlungsausgangs bei der Bausparkasse. Wenn die Tarifvariante<br />
<strong>Classic</strong> bei Vertragsabschluss vereinbart und das Tilgungswahlrecht<br />
gemäß § 1 Abs. 5 noch nicht ausgeübt wurde, wird auf das<br />
Bausparguthaben bei taggenauer Berücksichtigung aller Zahlungseingänge<br />
ein Bonus von 0,5 v. H. jährlich gewährt.<br />
(2) Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des<br />
Kalenderjahres gutgeschrieben, bei Auszahlung des gesamten<br />
§ 4 Zuteilung des Bausparvertrages<br />
(1) Die Zuteilung ist die Bereitstellung der Bausparsumme zum Zuteilungstermin<br />
(Abs. 4) nach dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
genehmigten Verfahren. Mit der Zuteilung<br />
erwirbt der Bausparer einen Rechtsanspruch auf Gewährung<br />
eines Bauspardarlehens unter den Bedingungen des § 6 Abs.1.<br />
(2) Voraussetzung für die Zuteilung ist, dass an einem Bewertungsstichtag<br />
(Abs. 3)<br />
(a) mindestens 18 Monate seit dem 1. des Monats, in dem der<br />
Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen sind (Mindestsparzeit),<br />
(b) das Bausparguthaben mindestens 40 v. H. der Bausparsumme<br />
beträgt (Mindestsparguthaben) und<br />
(c) die Bewertungszahl (Abs. 5) mindestens die von der Bausparkasse<br />
nach den jeweils verfügbaren Mitteln errechnete Zielbewertungszahl<br />
erreicht. Die Zielbewertungszahl ist die niedrigste<br />
zur Zuteilung ausreichende Bewertungszahl; sie muss mindestens<br />
170 betragen (Mindestbewertungszahl).<br />
(3) Der jeweils letzte Tag eines jeden Kalendermonats ist Bewertungsstichtag.<br />
(4) Der dem jeweiligen Bewertungsstichtag zugeordnete Zuteilungstermin<br />
ist der jeweils letzte Tag des dritten auf den Bewertungsstichtag<br />
folgenden Monats (s. Tabelle).<br />
Bewertungsstichtag zugeordneter Zuteilungstermin<br />
31. 01. des laufenden Jahres 30. 04. des laufenden Jahres<br />
28./29. 02. des laufenden Jahres 31. 05. des laufenden Jahres<br />
31. 03. des laufenden Jahres 30. 06. des laufenden Jahres<br />
30. 04. des laufenden Jahres 31. 07. des laufenden Jahres<br />
31. 05. des laufenden Jahres 31. 08. des laufenden Jahres<br />
30. 06. des laufenden Jahres 30. 09. des laufenden Jahres<br />
31. 07. des laufenden Jahres 31. 10. des laufenden Jahres<br />
31. 08. des laufenden Jahres 30. 11. des laufenden Jahres<br />
30. 09. des laufenden Jahres 31. 12. des laufenden Jahres<br />
31. 10. des laufenden Jahres 31. 01. des Folgejahres<br />
30. 11. des laufenden Jahres 28./29. 02. des Folgejahres<br />
31. 12. des laufenden Jahres 31. 03. des Folgejahres<br />
(5) Die Bewertungszahl ist das Maß für die Sparleistung des Bausparers.<br />
Sie errechnet sich wie folgt:<br />
Bausparguthaben inkl. Zinsen + (Summe der Zinsen x Zinsfaktor)<br />
8 v. T. der Bausparsumme<br />
Der Zinsfaktor beträgt:<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR mit 4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag:<br />
71<br />
§ 5 Verzicht auf die Zuteilung; Vertragsfortsetzung<br />
(1) Der Bausparer kann auf die Zuteilung verzichten, solange die Auszahlung<br />
der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.<br />
(2) Verzichtet der Bausparer auf die Zuteilung oder nimmt er die Zuteilung<br />
nicht fristgemäß an (§ 4 Abs. 7), wird sein Vertrag fortgesetzt.<br />
(3) Setzt der Bausparer seinen Vertrag fort, kann er seine Rechte aus<br />
der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. In diesem Fall ist<br />
§ 6 Bereithaltung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen<br />
(1) Vom Zeitpunkt der Zuteilung an hält die Bausparkasse dem Bausparer<br />
sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit. Danach<br />
kann der Bausparer über das Bausparguthaben jederzeit,<br />
über das Bauspardarlehen nach Erfüllung der Voraussetzungen<br />
des § 7 ABB verfügen. Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet<br />
sich aus dem Unterschied zwischen Bausparsumme und Bausparguthaben.<br />
(2) Für das bereitgehaltene Bauspardarlehen kann die Bausparkasse<br />
von dem 7. auf die Bereithaltung folgenden Monatsersten an<br />
2 v. H. Zins jährlich verlangen.<br />
(3) Hat der Bausparer innerhalb einer Frist von 15 Monaten seit der<br />
Zuteilung das Bauspardarlehen nicht beantragt, die von der Bau-<br />
Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt. Sie werden nicht gesondert<br />
ausgezahlt.<br />
(3) Der Bonus nach Maßgabe des Abs. 1 wird jeweils am Ende eines<br />
Kalenderjahres auf einem Sonderkonto gutgeschrieben, bei Auszahlung<br />
des gesamten Bausparguthabens zu diesem Zeitpunkt.<br />
Das auf dem Sonderkonto angesammelte Bonusguthaben wird<br />
mit 1,0 v. H. jährlich verzinst, und kommt bei Auszahlung des gesamten<br />
Bausparguthabens zusätzlich zur Auszahlung, sofern bei<br />
Guthabenauszahlung mindestens 10 Jahre seit dem 1. des Monats,<br />
in dem der Bausparvertrag abgeschlossen wurde, vergangen<br />
sind, der Bausparvertrag zugeteilt ist und der Bausparer auf das<br />
Bauspardarlehen verzichtet.<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR mit 6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag:<br />
115<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Top Finanz WR: 115<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR: 71<br />
Die bis zum Bewertungsstichtag angefallenen, aber im Bausparguthaben<br />
noch nicht enthaltenen Zinsen, werden bei der Ermittlung<br />
der Bewertungszahl wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt.<br />
(6) Wechselt der Bausparer in eine andere Tarifvariante, wird die Bewertungszahl<br />
neu berechnet, wobei die bis zu einem Wechsel angefallenen<br />
und im Bausparguthaben noch nicht enthaltenen Zinsen<br />
wie bereits gutgeschriebene Zinsen berücksichtigt werden.<br />
(a) Bei einem Wechsel<br />
– von der Variante <strong>Classic</strong>•Top Finanz in die Variante <strong>Classic</strong> mit<br />
4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag<br />
– von der Variante <strong>Classic</strong>•Top Finanz in die Variante <strong>Classic</strong> mit<br />
6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag<br />
oder<br />
– von der Variante <strong>Classic</strong>•Mini in die Variante <strong>Classic</strong> mit 4 ‰<br />
Zins- und Tilgungsbeitrag wird der Zinsfaktor der neu gewählten<br />
Variante für die Zeit ab Vertragsabschluss zugrunde<br />
gelegt.<br />
(b) Bei einem Wechsel<br />
– von der Variante <strong>Classic</strong>•Mini in die Variante <strong>Classic</strong> mit 6 ‰<br />
Zins- und Tilgungsbeitrag wird ab Vertragsabschluss der<br />
Zinsfaktor der bisherigen Variante und ab dem Tage, an dem<br />
die schriftliche Mitteilung über den Wechsel (§ 1 Abs. 6) der<br />
<strong>LBS</strong> Norddeutsche Landesbausparkasse zugeht, der Zinsfaktor<br />
der neu gewählten Variante zugrunde gelegt.<br />
Übt der Bausparer schriftlich sein Tilgungswahlrecht in der Tarifvariante<br />
<strong>Classic</strong> aus und entscheidet er sich für eine Zins- und Tilgungsleistung<br />
von 4 ‰, erhält er den niedrigeren Zinsfaktor rückwirkend<br />
ab Vertragsabschluss. Der Zeitraum bis zur Zuteilung<br />
kann sich dadurch verlängern.<br />
(7) Die Bausparkasse benachrichtigt den Bausparer von der bevorstehenden<br />
Zuteilung seines Bausparvertrages mit der Aufforderung,<br />
innerhalb einer Frist, welche mindestens 4 Wochen beträgt,<br />
schriftlich zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt (Zuteilungsannahme).<br />
(8) Die Teilnahme am Zuteilungsverfahren kann durch Vereinbarung<br />
der Bausparkasse mit dem Bausparer befristet ausgeschlossen<br />
werden.<br />
der Bausparvertrag bei dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von<br />
drei Monaten nach Eingang seiner Erklärung folgt, vorrangig zu<br />
berücksichtigen. Wird das Tilgungswahlrecht in der Tarifvariante<br />
<strong>Classic</strong> nach Vertragsfortsetzung ausgeübt und der Bausparer entscheidet<br />
sich für eine Zins- und Tilgungsleistung von 4 ‰, erlischt<br />
das Recht nach Satz 1 und der Vertrag nimmt erneut am Zuteilungsverfahren<br />
gem. § 4 teil.<br />
sparkasse für eine Darlehensauszahlung verlangten Unterlagen<br />
und Sicherheiten nicht beigebracht oder das Bauspardarlehen<br />
nicht abgerufen (§§ 7 und 9), so ist die Bausparkasse zur Gewährung<br />
des Bauspardarlehens nicht mehr verpflichtet, wenn nach Ablauf<br />
dieser Frist eine dem Bausparer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen<br />
gestellte weitere Frist von 3 Monaten abgelaufen ist; dies<br />
gilt nicht, wenn der Bausparer den Nachweis führt, dass er die Verzögerung<br />
nicht zu vertreten hat.<br />
(4) Wird im Falle einer Teilauszahlung des Bauspardarlehens (§ 9) das<br />
restliche Darlehen nicht innerhalb von 2 Jahren seit der Zuteilung<br />
ausgezahlt, so gilt für das Erlöschen des restlichen Darlehensanspruches<br />
Absatz 3 entsprechend.
§ 7 Darlehensvoraussetzungen/Sicherstellung<br />
(1) Bauspardarlehen sind in der Regel durch Grundpfandrechte an inländischen<br />
Pfandobjekten (Grundstücke oder grundstücksgleiche<br />
Rechte) zu sichern. Das Bauspardarlehen kann mit Zustimmung<br />
der Bausparkasse auch durch ein Grundpfandrecht an einem<br />
Pfandobjekt in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen<br />
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über<br />
den Europäischen Wirtschaftsraum gesichert werden. Dient als Sicherheit<br />
eine Grundschuld, werden alle Zahlungen auf das Bauspardarlehen<br />
und nicht auf die Grundschuld angerechnet.<br />
(2) Das durch Grundpfandrecht zu sichernde Bauspardarlehen darf<br />
zusammen mit vor- und gleichrangigen Belastungen 80 v. H. des<br />
von der Bausparkasse ermittelten Beleihungswertes des Pfandobjektes<br />
nicht übersteigen.<br />
(3) Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Der Nachweis für<br />
eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann gefordert<br />
werden.<br />
(4) Unabhängig von der Sicherung ist Voraussetzung für die Darlehensgewährung<br />
die Kreditwürdigkeit und der Nachweis, dass die<br />
Zins- und Tilgungsbeiträge (§ 10 Abs. 2) ohne Gefährdung sonstiger<br />
Verpflichtungen erbracht werden können.<br />
(5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die für das Bauspardarlehen geleisteten<br />
Sicherheiten für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen<br />
gegen den Bausparer in Anspruch zu nehmen, auch<br />
wenn diese nur für eine Forderung bestellt worden sind, es sei<br />
denn, dass die Haftung für andere Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen<br />
worden ist.<br />
§ 8 Risikolebensversicherung<br />
Zur Sicherung ihrer Forderung und zum Schutz der Familie des Bausparers<br />
vermittelt die Bausparkasse auf Wunsch des Bausparers den<br />
§ 9 Auszahlung des Bauspardarlehens<br />
Der Bausparer kann die Auszahlung des Bauspardarlehens nach Erfüllung<br />
der Voraussetzungen gem. § 7 ABB entsprechend dem Baufort-<br />
§ 10 Verzinsung und Tilgung des Bauspardarlehens<br />
(1) Die Darlehensschuld ist mit folgendem Sollzins jährlich zu verzinsen<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR<br />
mit 4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 3,25 v. H.<br />
mit 6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 3,25 v. H.<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Top Finanz WR: 2,90 v. H.<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR: 1,75 v. H.<br />
Die Bausparkasse berechnet die Zinsen monatlich auf der Grundlage<br />
taggenauer Verrechnung aller Zahlungseingänge und Belastungen.<br />
Die Zinsen sind jeweils am Monatsende fällig.<br />
Der effektive Jahreszins ab Zuteilung nach Preisangabenverordnung<br />
beträgt<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR<br />
mit 4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 3,44 v. H.<br />
mit 6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 3,52 v. H.<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Top Finanz WR: 3,16 v. H.<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR: 2,08 v. H.<br />
(Siehe Präambel - Tabelle Konditionenübersicht)<br />
(2) Zur Verzinsung und Tilgung der Darlehensschuld hat der Bausparer<br />
monatlich – Eingang jeweils bis zum letzten Geschäftstag des<br />
Kalendermonats –<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong> WR<br />
mit 4 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 4 v. T.<br />
mit 6 ‰ Zins- und Tilgungsbeitrag: 6 v. T.<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Top Finanz WR: 6 v. T.<br />
– in der Tarifvariante <strong>Classic</strong>•Mini WR: 8 v. T.<br />
§ 11 Kündigung des Bauspardarlehens durch die Bausparkasse<br />
Die Bausparkasse kann das Bauspardarlehen nur dann zur sofortigen<br />
Rückzahlung kündigen, wenn<br />
(a) der Bausparer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden<br />
Zins- und Tilgungsbeiträgen (§ 10 Abs. 2 ABB) ganz oder teilweise<br />
und mit mindestens 2,5 % des Nennbetrags des Darlehens<br />
in Verzug ist, und wenn die Bausparkasse dem Bausparer<br />
erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen<br />
Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass die Bausparkasse<br />
bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld<br />
verlange;<br />
(6) Die Bausparkasse kann für ihre persönlichen und dinglichen Ansprüche<br />
die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung<br />
verlangen.<br />
(7) Gehen dem Grundpfandrecht der Bausparkasse Grundpfandrechte<br />
Dritter im Range vor oder haben Grundpfandrechte Dritter<br />
den gleichen Rang wie das Grundpfandrecht der Bausparkasse, so<br />
kann sie verlangen, dass<br />
(a) der Grundstückseigentümer seine Ansprüche gegen vor- oder<br />
gleichrangige Grundschuldgläubiger auf Rückgewähr der<br />
Grundschuld (Anspruch auf Löschung oder Rückabtretung der<br />
Grundschuld, Verzicht auf die Grundschuld sowie Zuteilung eines<br />
etwaigen Mehrerlöses in der Zwangsversteigerung) an sie<br />
abtritt und<br />
(b) vor- oder gleichrangige Grundschuldgläubiger erklären, die zu<br />
ihrer Sicherheit dienenden Grundschulden nur für bereits ausgezahlte<br />
Darlehen in Anspruch zu nehmen (sog. Einmalvalutierungserklärung).<br />
(8) Ist der Bausparer verheiratet, kann die Bausparkasse verlangen,<br />
dass der Ehegatte des Bausparers als Gesamtschuldner beitritt.<br />
Dies gilt nicht, wenn die Mitverpflichtung des Ehegatten unter Berücksichtigung<br />
aller Umstände des Einzelfalles nicht gerechtfertigt<br />
ist.<br />
(9) Reichen die Sicherheiten oder die wirtschaftlichen Verhältnisse<br />
des Bausparers für eine Darlehenszusage nicht aus, kann der Bausparer<br />
nur die Auszahlung des Bausparguthabens verlangen. Damit<br />
endet das Vertragsverhältnis.<br />
Abschluss einer Risikolebensversicherung.<br />
schritt verlangen.<br />
der Bausparsumme (Zins- und Tilgungsbeitrag) zu zahlen. Durch<br />
die fortschreitende Tilgung verringern sich die in den Zins- und Tilgungsbeiträgen<br />
enthaltenen Zinsen zu Gunsten der Tilgung. Bei<br />
einem Bauspardarlehen, dessen Tilgungsleistungen nach § 10a<br />
oder Abschnitt XI EStG gefördert werden, ist der Bausparer verpflichtet,<br />
sein Bauspardarlehen spätestens bis zur Vollendung des<br />
gesetzlich vorgesehenen Lebensalters, nach zurzeit gültigem Gesetzesstand<br />
bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres, zu tilgen.<br />
(3) Der erste Zins- und Tilgungsbeitrag ist im 1. Monat nach vollständiger<br />
Auszahlung des Bauspardarlehens, bei Teilauszahlung ebenfalls<br />
im 1. Monat nach der ersten Teilauszahlung zu zahlen.<br />
(4) Entgelte und Auslagen werden der Darlehensschuld zugeschlagen<br />
und wie diese verzinst und getilgt.<br />
(5) Verzichtet der Bausparer auf einen Teil des Bauspardarlehens, so<br />
kann er verlangen, dass die Bausparsumme anteilig – auf volle<br />
1.000 EUR aufgerundet – herabgesetzt wird.<br />
(6) Der Bausparer ist berechtigt, jederzeit Sondertilgungen zu leisten.<br />
Er kann verlangen, dass die Bausparkasse die Bausparsumme im<br />
Verhältnis der Sondertilgung zur Restschuld herabsetzt, wenn er in<br />
einem Betrag mindestens 20 v. H. des Restdarlehens, aber nicht weniger<br />
als 1.000 EUR tilgt. Die Bausparsumme wird dabei auf volle<br />
1.000 EUR aufgerundet.<br />
(7) Altersvorsorgezulagen, die für die auf das Bauspardarlehen geleisteten<br />
Tilgungsbeiträge ausgezahlt werden, schreibt die Bausparkasse<br />
unverzüglich dem Bausparkonto gut. Auf Wunsch des Bausparers<br />
und mit Zustimmung der Bausparkasse kann die Zulage<br />
auf künftige Tilgungsbeiträge angerechnet werden.<br />
(b) keine ausreichende Sicherung des Bauspardarlehens mehr besteht<br />
und der Bausparer trotz Aufforderung weitere Sicherheiten<br />
nicht innerhalb angemessener Frist stellt;<br />
(c) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des<br />
Bausparers, eines Mitschuldners oder eines Bürgen eintritt<br />
oder bevorsteht und dadurch die Rückzahlung des Bauspardarlehens<br />
gefährdet ist oder<br />
(d) für die Darlehensgewährung wesentliche Angaben unzutreffend<br />
oder unvollständig gemacht worden sind.
§ 12 Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Teilbausparvertrag<br />
(1) Eine von dem Bausparer beantragte Erhöhung, Ermäßigung sowie<br />
Bildung von Teilbausparverträgen oder Zusammenlegung von Verträgen<br />
mit gleichen Vertragsmerkmalen bedarf als Vertragsänderung<br />
der Zustimmung der Bausparkasse. Die Bausparkasse wird<br />
die Zustimmung nur aus bauspartechnischen Gründen verweigern.<br />
Nach Vertragsänderung sollen die Bausparsummen ein Vielfaches<br />
eines Betrages von 1.000 EUR und nicht weniger als<br />
5.000 EUR betragen.<br />
Bei Unterschreitung der Bausparsumme von 50.000 EUR in der Tarifvariante<br />
<strong>Classic</strong>•Top Finanz WR wird der Vertrag in der Tarifvariante<br />
<strong>Classic</strong> WR weitergeführt. Ausgenommen ist die Bildung von<br />
Teilbausparverträgen im Zusammenhang mit Finanzierungsmodellen.<br />
Bei Erhöhung, Ermäßigung, Zusammenlegung und Bildung von<br />
Teilbausparverträgen berechnet die Bausparkasse auf Grund der<br />
geänderten Bausparsumme die Bewertungszahl zum nächsten<br />
Bewertungsstichtag neu. Ein erhöhter oder zusammengelegter<br />
Bausparvertrag wird frühestens sechs Monate nach der Änderung<br />
zugeteilt.<br />
(2) Bei einer Erhöhung der Bausparsumme gilt die Mindestsparzeit<br />
als erreicht, wenn der im Verhältnis von ursprünglicher Bausparsumme<br />
und Erhöhungsbetrag ermittelte Durchschnitt aus den<br />
Sparzeiten der Vertragsteile mindestens 18 Monate beträgt. Der<br />
Bausparer kann auch die Bausparsumme eines bereits zugeteilten<br />
Bausparvertrages erhöhen, wenn die Bausparkasse mit der Auszahlung<br />
noch nicht begonnen hat. Mit der Erhöhung der Bausparsumme<br />
erlischt die Zuteilung.<br />
(3) Die Abschlussgebühr bei einer Erhöhung beträgt 1 % des Betrages,<br />
um den die Bausparsumme erhöht wird. Diese Gebühr ent-<br />
§ 13 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung<br />
Die Ansprüche aus dem Bausparvertrag sind nicht abtretbar, verpfändbar<br />
oder in sonstiger Weise übertragbar, wenn Sparleistungen nach<br />
§ 10 a oder Abschnitt XI EStG gefördert worden sind. Dies gilt nicht für<br />
die Abtretung oder Verpfändung eines Vertrages im Rahmen eines Al-<br />
§ 14 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens<br />
(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er<br />
kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens an<br />
dem Zuteilungstermin, der dem Ablauf von drei Monaten nach<br />
Eingang seiner Kündigung folgt, verlangen.<br />
(2) Solange die Rückzahlung des Bausparguthabens noch nicht begonnen<br />
hat, führt die Bausparkasse auf Antrag des Bausparers<br />
den Bausparvertrag unverändert fort.<br />
(3) Reichen 25 v. H. der für die Zuteilung verfügbaren Mittel nicht für<br />
die Rückzahlung der Bausparguthaben gekündigter Verträge aus,<br />
§ 15 Kontoführung<br />
(1) Das Bausparkonto wird als Kontokorrent geführt, d. h. sämtliche<br />
für den Bausparer bestimmten Geldeingänge einschließlich Guthabenzinsen<br />
werden dem Bausparkonto gutgeschrieben; sämtliche<br />
den Bausparer betreffenden Auszahlungen, Zinsen, Entgelte,<br />
Auslagen und sonstige ihm zu berechnende Beträge werden dem<br />
Bausparkonto belastet.<br />
§ 16 Auslagen, Entgelte für besondere Leistungen<br />
(1) Die Bausparkasse wird dem Bausparer für besondere, über den regelmäßigen<br />
Vertragsablauf hinausgehende Serviceleistungen, die<br />
sie ausschließlich im Auftrage oder im Interesse des Bausparers<br />
erbringt und zu deren Erfüllung die Bausparkasse weder gesetzlich<br />
noch aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht angehalten<br />
ist und auch nicht im eigenen Interesse wahrnimmt, ein Entgelt<br />
nach Maßgabe der Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung<br />
berechnen und dem Konto des Bausparers belasten. Stellt die Bausparkasse<br />
eine wesentliche Veränderung der Kosten einzelner Serviceleistungen<br />
fest, wird sie das Entgelt nach billigem Ermessen<br />
innerhalb von sechs Monaten anpassen. Eine wesentliche Veränderung<br />
der Kosten liegt vor, wenn sich die dem jeweiligen Kostenschlüssel<br />
zugrundeliegenden Gesamtkosten für die in der Entgelttabelle<br />
genannten Serviceleistungen um mehr als 25 v. H. erhöhen<br />
oder senken. Wird eine wesentliche Veränderung von der Bausparkasse<br />
festgestellt, so wird die Kostensteigerung oder -senkung<br />
entsprechend auf die jeweilige Serviceleistung umgelegt.<br />
(2) Der Bausparer hat einmalig bei Abschluss seines Bausparvertrages<br />
die Möglichkeit zwischen der Inanspruchnahme einzelner Serviceleistungen<br />
oder einem Servicepaket zusammengefasster<br />
Dienstleistungen zu wählen. Entscheidet sich der Bausparer für<br />
das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen, so berechnet<br />
die Bausparkasse für diese Leistungen bei Vertragsbeginn<br />
und in den Folgejahren jeweils bei Jahresbeginn ein pauschales<br />
Entgelt, dessen Höhe von zurzeit 12,00 EUR der jeweils aktuellen<br />
steht mit Erhöhung des Bausparvertrages. Sie wird in gleichmäßigen<br />
Jahresbeträgen über einen Zeitraum von fünf Jahren fällig<br />
und zwar erstmals zum Erhöhungszeitpunkt und anschließend zu<br />
den vier folgenden Jahrestagen des Erhöhungszeitpunktes. Die<br />
fälligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr werden jeweils dem<br />
Bausparkonto belastet. Wird der Bausparvertrag beendet, bevor<br />
die Abschlussgebühr in voller Höhe dem Bausparkonto belastet<br />
worden ist, erlischt der Anspruch der Bausparkasse auf die noch<br />
nicht fälligen anteiligen Jahresbeträge der Abschlussgebühr. Gelangt<br />
das Bauspardarlehen zur Auszahlung, bevor die Abschlussgebühr<br />
in voller Höhe dem Bausparkonto belastet worden ist, so<br />
werden die noch offenen anteiligen Jahresbeträge zu den jeweiligen<br />
Fälligkeitsterminen nach Satz 3 dem Bauspardarlehenskonto<br />
belastet und erhöhen die Darlehensschuld. Die Erhöhung der Bausparsumme<br />
kann nicht mehr verlangt werden, wenn die Bausparkasse<br />
den vereinbarten Bauspartarif nicht mehr in ihrer aktuellen<br />
Produktpalette anbietet.<br />
(4) Bei der Zusammenlegung von Bausparverträgen werden nicht zugeteilte<br />
Bausparverträge zusammengefasst; Absatz 2 gilt entsprechend.<br />
(5) Bei der Bildung eines Teilbausparvertrages wird die ursprüngliche<br />
Bausparsumme aufgeteilt in die Bausparsumme des Teilbausparvertrages<br />
und diejenige des Restbausparvertrages. Das Bausparguthaben<br />
verbleibt auf dem Teilbausparvertrag. In Höhe der restlichen<br />
Bausparsumme wird ein neuer Bausparvertrag eingerichtet.<br />
Darauf vergütet die Bausparkasse einen Betrag in Höhe der<br />
Abschlussgebühr und rechnet ihn auf diese an.<br />
tersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 AltZertG,<br />
bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass das Bausparguthaben<br />
zur Tilgung eines Darlehens der Bausparkasse oder eines Dritten verwendet<br />
wird.<br />
können Rückzahlungen aus bauspartechnischen Gründen auf spätere<br />
Zuteilungstermine verschoben werden.<br />
(4) Der Bonus kommt nur nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 zur Auszahlung.<br />
(5) Unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 steht dem Bausparer<br />
ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von längstens sechs<br />
Wochen zu.<br />
(2) Die Bausparkasse schließt das Konto zum Ende eines Kalenderjahres<br />
ab. Sie übersendet dem Bausparer in den ersten zwei Monaten<br />
nach Ablauf des Kalenderjahres einen Jahreskontoauszug mit<br />
dem ausdrücklichen Hinweis, dass die in dem Kontoauszug enthaltene<br />
Abrechnung als anerkannt gilt, wenn der Bausparer ihr<br />
nicht innerhalb von einem Monat schriftlich widerspricht.<br />
Entgelttabelle entnommen werden kann. Dieses pauschale Entgelt<br />
entfällt ab dem Kalenderjahr, das auf die vollständige Auszahlung<br />
des Bausparguthabens folgt.<br />
(3) Stellt die Bausparkasse eine wesentliche Veränderung der Kosten<br />
für das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen fest,<br />
wird sie das pauschale Entgelt nach billigem Ermessen bis zum<br />
Jahresbeginn des zweiten Folgejahres anpassen. Eine wesentliche<br />
Veränderung der Kosten liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten für<br />
das Servicepaket zusammengefasster Dienstleistungen um mehr<br />
als 25 v. H. erhöhen oder senken. Wird eine wesentliche Veränderung<br />
von der Bausparkasse festgestellt, so wird die Kostensteigerung<br />
oder -senkung entsprechend auf das pauschale Entgelt umgelegt.<br />
(4) Die einzelnen und die im Servicepaket zusammengefassten Serviceleistungen<br />
sowie die jeweiligen Entgelte und Kostenschlüssel<br />
sind der Entgelttabelle zu entnehmen.<br />
(5) Die Bausparkasse ist berechtigt, die mit der Abwicklung des Vertrages,<br />
der Sicherung des Bauspardarlehens sowie der Verwertung<br />
von Sicherheiten verbundenen Auslagen (z. B. Notariats- und Gerichtskosten,<br />
Kosten von Gutachten) dem Konto des Bausparers zu<br />
belasten, soweit die Bausparkasse dabei im Auftrage oder im mutmaßlichen<br />
Interesse des Bausparers tätig wird und es sich nicht<br />
um gesetzliche, nebenvertragliche Verpflichtungen oder Wahrnehmungen<br />
im eigenen Interesse handelt.
§ 17 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht<br />
(1) Der Bausparer ist zu einer Aufrechnung nur befugt, wenn seine<br />
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.<br />
(2) Die Bausparkasse kann bei Vor- und Zwischenfinanzierungen fällige<br />
Ansprüche gegen den Bausparer aus ihrer Geschäftsverbindung<br />
auch dann gegen dessen Bausparguthaben oder sonstige<br />
Geldforderungen aufrechnen, wenn diese noch nicht fällig sind.<br />
§ 18 Verfügungsberechtigung Dritter<br />
(1) Nach dem Tode des Bausparers kann die Bausparkasse zur Klärung<br />
der Verfügungsberechtigung die Vorlage eines Erbscheins, eines<br />
Testamentsvollstreckerzeugnisses oder weiterer hierfür notwendiger<br />
Unterlagen verlangen; fremdsprachliche Urkunden sind auf<br />
Verlangen der Bausparkasse in beglaubigter deutscher Übersetzung<br />
vorzulegen.<br />
(2) Die Bausparkasse kann auf die Vorlage eines Erbscheins oder eines<br />
Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung<br />
oder beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung<br />
(Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsnieder-<br />
§ 19 Einlagensicherung<br />
(1) Die Bausparkasse ist als Mitglied des Sicherungsfonds der Landesbausparkassen<br />
dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassenorganisation<br />
angeschlossen. Dieses System schützt den Bestand<br />
der angeschlossenen Institute. Dadurch ist sichergestellt, dass Ansprüche<br />
aller Bausparer auf Rückzahlung geleisteter Einlagen bei<br />
Fälligkeit erfüllt werden.<br />
(2) Stellt die Bausparkasse den Geschäftsbetrieb ein, können die Bausparverträge<br />
mit Zustimmung der Bundesanstalt für Finanz-<br />
§ 20 Bedingungsänderungen<br />
(1) Änderungen dieser Bedingungen werden dem Bausparer schriftlich<br />
mitgeteilt oder in den Hausmitteilungen der Bausparkasse<br />
bekannt gegeben.<br />
(2) Ohne Einverständnis des Bausparers, aber mit Zustimmung der<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, können die Bestimmungen<br />
der §§ 2 bis 7, 9 bis 14 sowie § 19 Abs. 2 ABB mit Wirkung<br />
für bestehende Verträge geändert werden.<br />
(3) Die Bausparkasse kann ihr obliegende Leistungen an den Bausparer<br />
wegen eigener Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zurückhalten,<br />
auch wenn diese nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis<br />
beruhen.<br />
schrift vorgelegt wird. Die Bausparkasse darf denjenigen, der darin<br />
als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten<br />
ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender<br />
Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bausparkasse<br />
bekannt ist, dass der dort Genannte (z. B. nach Anfechtung oder<br />
wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt<br />
ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden<br />
ist.<br />
(3) Die Vorlage von Vollmachten muss im Original oder in notariell beglaubigter<br />
Ausfertigung erfolgen.<br />
dienstleistungsaufsicht vereinfacht abgewickelt werden. Bei einer<br />
vereinfachten Abwicklung leisten die Bausparer keine Sparzahlungen<br />
nach § 2 ABB mehr. Zuteilungen nach § 4 ABB und weitere<br />
Darlehensauszahlungen nach § 9 ABB finden nicht mehr statt. Die<br />
Bausparguthaben werden entsprechend den verfügbaren Mitteln<br />
zurückgezahlt. Dabei werden alle Bausparer nach dem Verhältnis<br />
ihrer Forderungen ohne Vorrang voreinander befriedigt.<br />
(3) Sonstige Bedingungsänderungen bedürfen des Einverständnisses<br />
des Bausparers. Dieses gilt als erteilt, wenn der Bausparer der Änderung<br />
nicht innerhalb sechs Wochen nach Bekanntmachung<br />
schriftlich widerspricht und bei Beginn der Frist auf die Bedeutung<br />
des unterlassenen Widerspruchs hingewiesen wurde.
B. Zusatzbedingungen <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong><br />
Präambel:<br />
Für viele Menschen stellt das mietfreie Wohnen im Alter eine – der<br />
Geldrente vergleichbare – Art der individuellen Altersvorsorge dar.<br />
Der Tarif <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong> kombiniert die Vorteile des Bausparens<br />
und die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum nach dem<br />
EStG.<br />
Ein Vertrag nach diesem Tarif beinhaltet eine Altersvorsorge im Sinne<br />
des AltZertG und wird bis zu bestimmten Höchstgrenzen durch die Altersvorsorgezulage<br />
und den Sonderausgabenabzug gefördert.<br />
Alle Aufwendungen und Erträge werden als nicht prämienbegünstigt<br />
nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) behandelt. Um eine<br />
§ 1 Sparphase<br />
Während der Sparphase werden Altersvorsorgebeiträge, die von der<br />
Bausparkasse geleisteten Zinsen und gegebenenfalls gewährte staat-<br />
§ 2 Auszahlung des Sparguthabens (Entnahme)<br />
Der Bausparer kann über das Bausparguthaben einschließlich der bis<br />
zum Auszahlungstag entstandenen, aber noch nicht fälligen Zinsen<br />
(gebildetes Kapital) entsprechend den ABB nach Kündigung oder nach<br />
Zuteilung des Bausparvertrages verfügen. Dies gilt nicht, wenn der<br />
Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanziert wird. Eine Teilentnahme<br />
ist nicht möglich.<br />
Der Bausparer kann das nach § 10a oder Abschnitt XI EStG geförderte<br />
Altersvorsorgevermögen ohne Verlust der steuerlichen Förderung bzw.<br />
§ 3 Darlehensphase<br />
Mit Abschluss des Darlehensvertrages erwirbt der Darlehensnehmer<br />
einen Rechtsanspruch auf Gewährung des Bauspardarlehens unter<br />
der Bedingung, dass die gegebenenfalls gestellten Auflagen erfüllt<br />
sind.<br />
Das Bauspardarlehen ist für Maßnahmen im Sinne von § 92a Abs. 1<br />
Satz 1 EStG in der jeweils geltenden Fassung einzusetzen, soweit dies<br />
§ 4 Abschluss- und Vertriebskosten<br />
Die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten werden gleichmäßig<br />
auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt, soweit sie nicht als Prozentsatz<br />
von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden.<br />
§ 5 Informationspflichten der Bausparkasse<br />
Die Bausparkasse ist verpflichtet, den Bausparer jährlich schriftlich<br />
über die Verwendung der eingezahlten Beiträge, das bisher gebildete<br />
Kapital, die in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge, die einbehaltenen<br />
anteiligen Abschluss- und Vertriebskosten, die Kosten für die<br />
Verwaltung des gebildeten Kapitals oder des gewährten Darlehens sowie<br />
die erwirtschafteten Erträge zu informieren. Im Rahmen der jährlichen<br />
Berichterstattung verpflichtet sich die Bausparkasse darüber<br />
§ 6 Auszahlungsphase<br />
Ist das Bausparguthaben nicht zuvor ausgezahlt worden, leistet die<br />
Bausparkasse dem Bausparer mit Beginn der Auszahlungsphase nach<br />
ihrer Wahl eine lebenslange Leibrente oder Ratenzahlungen im Rahmen<br />
eines Auszahlungsplans mit einer anschließenden Teilkapitalverrentung<br />
ab spätestens dem 85. Lebensjahr. Die Leistungen werden unabhängig<br />
vom Geschlecht des Bausparers berechnet und bleiben während<br />
der gesamten Auszahlungsphase gleich oder steigen.<br />
(1) Beginn der Auszahlungsphase<br />
Die Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich mit Ende des Monats,<br />
in dem der Bausparer sein 68. Lebensjahr vollendet. Auf<br />
Wunsch des Bausparers kann ein früherer Termin vereinbart werden.<br />
Die Auszahlungsphase kann jedoch frühestens mit Vollendung<br />
des 62. Lebensjahres oder einer vor Vollendung des 62. Lebensjahres<br />
beginnenden Leistung aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem<br />
beginnen.<br />
(2) Beitragsgarantie<br />
Soweit das Bausparguthaben nicht vor Beginn der Auszahlungsphase<br />
ausgezahlt worden ist, garantiert die Bausparkasse, dass zu<br />
Beginn der Auszahlungsphase zumindest die vom Bausparer während<br />
der Sparphase eingezahlten Altersvorsorgebeiträge sowie die<br />
bis zu diesem Zeitpunkt auf seinem Vertrag eingegangenen Altersvorsorgezulagen<br />
für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen<br />
werden.<br />
Prämie nach dem WoPG erhalten zu können, müssen Beiträge in einen<br />
nicht zertifizierten Bausparvertrag (ohne Riester-Förderung) geleistet<br />
werden.<br />
Wird der Vertrag als Bausparvertrag zur Erlangung eines Darlehens<br />
geführt, gliedert er sich in eine Spar- und eine Darlehensphase.<br />
Ist zu Beginn der so genannten Auszahlungsphase gefördertes Altersvorsorgevermögen<br />
vorhanden, hat der Kunde einen Anspruch auf regelmäßige<br />
monatliche Auszahlungen, deren Gestaltung am Ende der<br />
Sparphase einvernehmlich festgelegt wird (vgl. § 6).<br />
Sofern ein Vor- oder Zwischenfinanzierungskredit aufgenommen wird,<br />
gelten die besonderen Bedingungen des § 7.<br />
liche Altersvorsorgezulagen auf dem Bausparkonto angesammelt<br />
(nachfolgend „Altersvorsorgevermögen“).<br />
der Zulagen insbesondere für folgende Maßnahmen gem. § 92a EStG<br />
in der jeweils geltenden Fassung verwenden, insbesondere:<br />
– bis zum Beginn der Auszahlungsphase (vgl. § 6) unmittelbar für<br />
die Anschaffung oder Herstellung einer selbstgenutzten Wohnung<br />
oder<br />
– zu Beginn der Auszahlungsphase (vgl. § 6) zur Entschuldung einer<br />
selbstgenutzten Wohnung.<br />
nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Bausparkassen zulässig ist. Neben<br />
den unter § 2 beschriebenen Maßnahmen fällt darunter auch die Tilgung<br />
eines Darlehens, das für eine nach dem 31.12.2007 vorgenommene<br />
Maßnahme nach § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG verwendet worden ist.<br />
Für das Bauspardarlehen fallen keine gesonderten Abschluss- und Vertriebskosten<br />
an.<br />
schriftlich zu informieren, ob und wie ethische, soziale und ökologische<br />
Belange bei der Verwendung der eingezahlten Beiträge berücksichtigt<br />
werden.<br />
Die Bausparkasse erteilt dem Bausparer jährlich nach amtlichem Vordruck<br />
eine Bescheinigungen nach § 92 EStG.<br />
(3) Gestaltung der Auszahlungsphase<br />
Erfolgt die Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen<br />
Leibrente, wird diese von einem Versicherungsunternehmen aufgrund<br />
eines von der Bausparkasse mit dem Versicherungsunternehmen<br />
abgeschlossenen Vertrages ausgezahlt. Dabei wird das<br />
zur Verfügung stehende Altersvorsorgevermögen in eine Rentenversicherung<br />
eingebracht, die dem Bausparer eine lebenslange<br />
Leibrente gewährt, mit deren Auszahlung sofort begonnen wird.<br />
Erfolgt die Auszahlung in Form eines Auszahlungsplans mit unmittelbar<br />
anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab<br />
spätestens dem 85. Lebensjahr, wird ein Anteil des zu Beginn der<br />
Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Altersvorsorgevermögens<br />
sofort (also zu Beginn der Auszahlungsphase) in eine Rentenversicherung<br />
eingebracht, die dem Bausparer ab Vollendung<br />
des 85. Lebensjahres eine lebenslange Leibrente gewährt, deren<br />
erste monatliche Rate mindestens so hoch ist wie die letzte monatliche<br />
Auszahlung aus dem Auszahlungsplan.<br />
Soweit sich die Bausparkasse der Leistungen eines Versicherungsunternehmens<br />
oder eines sonstigen Dritten bedient, können weitere<br />
Kosten anfallen, die dem Bausparer belastet werden können.<br />
Die Bausparkasse ist berechtigt, bis zu 12 Monatsleistungen in einer<br />
Auszahlung zusammenzufassen.
Der Bausparer kann zu Beginn der Auszahlungsphase einen Betrag<br />
von bis zu 30 % des zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden<br />
Kapitals in Form einer einmaligen Teilrate ausgezahlt bekommen.<br />
Das verbleibende Restguthaben fließt in die zugesagte<br />
Leibrente bzw. in die zugesagten monatlichen Raten des Auszahlungsplans<br />
und in die sich daran anschließende Teilkapitalverrentung.<br />
§ 7 Vor- oder Zwischenfinanzierung des Bausparvertrages<br />
(1) Allgemeines<br />
Besteht bereits vor der Auszahlung der Bausparsumme Finanzierungsbedarf,<br />
können von der Bausparkasse unabhängig von der<br />
Höhe des Guthabens Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredite bereitgestellt<br />
werden. Die Bausparkasse kann sich hierbei auch eines<br />
Dritten, insbesondere einer Sparkasse oder Landesbank, bedienen.<br />
Mit Abschluss des Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkreditvertrages<br />
erwirbt der Darlehensnehmer einen Rechtsanspruch gegen<br />
die Bausparkasse bzw. den Dritten auf Gewährung des Darlehens<br />
unter der Bedingung, dass die gegebenenfalls gestellten Auflagen<br />
erfüllt sind.<br />
(2) Bedingungen für die Riester-Förderung<br />
Der Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredit ist für Maßnahmen im<br />
Sinne von § 92a Abs. 1 Satz 1 EStG in der jeweils geltenden Fassung<br />
einzusetzen. Neben den unter § 2 beschriebenen Maßnahmen<br />
fällt darunter auch die Tilgung eines Darlehens, das für eine<br />
nach dem 31.12.2007 vorgenommene Maßnahme nach § 92a Abs.<br />
1 Satz 1 EStG verwendet worden ist.<br />
§ 8 Sonstiges<br />
(1) Ruhen des Bausparvertrages<br />
Der Bausparer ist berechtigt, den Bausparvertrag während der Ansparphase<br />
nach Erklärung gegenüber der Bausparkasse durch<br />
Aussetzen der Sparzahlungen ruhen zu lassen. Dies gilt nicht im<br />
Rahmen eines Altersvorsorgevertrages im Sinne von § 1 Abs. 1a<br />
Satz 1 Nr. 3 AltZertG, bei dem unwiderruflich vereinbart wird, dass<br />
das Bausparguthaben zur Tilgung eines Darlehens der Bausparkasse<br />
oder eines Dritten verwendet wird, sofern nach diesem Vertrag<br />
eine Verpflichtung zur Erbringung von Sparleistungen besteht.<br />
(2) Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag<br />
Der Bausparer ist berechtigt, den Bausparvertrag jederzeit nach<br />
§ 14 ABB zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen<br />
auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag der Bausparkasse<br />
oder eines anderen Anbieters übertragen zu lassen. Ebenso<br />
ist eine Übertragung nach Zuteilung möglich. Dies gilt nicht,<br />
wenn der Bausparvertrag vor- oder zwischenfinanziert wird.<br />
Die Bausparkasse wird geeignete Nachweise verlangen, dass es<br />
sich bei dem neuen Vertrag um einen Altersvorsorgevertrag im<br />
Sinne des AltZertG handelt.<br />
§ 9 AltZertG-Vorrangklausel<br />
Die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge, Allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
Dritter, deren Leistungen sich die Bausparkasse<br />
im Rahmen des Altersvorsorgevertrages bedient, sowie die in den jeweiligen<br />
Darlehensverträgen getroffenen Vereinbarungen gelten nur<br />
insoweit, als sie den Regelungen des zertifizierten Altersvorsorgever-<br />
Die Bausparkasse ist berechtigt, zur Abfindung einer Kleinbetragsrente<br />
im Sinne von § 93 Abs.3 EStG das gesamte Altersvorsorgevermögen<br />
in einer Summe auszuzahlen.<br />
Wird bei einem besparten Vertrag ein Vor- bzw. Zwischenfinanzierungskredit<br />
aufgenommen, gelten das bereits angesparte geförderte<br />
Altersvorsorgevermögen sowie weitere Zahlungen auf den<br />
Vertrag als Tilgungsleistungen nach § 82 Abs. 1 Satz 3 EStG.<br />
Es wird unwiderruflich vereinbart, dass das auf dem Bausparkonto<br />
gebildete Altersvorsorgevermögen zur Tilgung des Vor- bzw.<br />
Zwischenfinanzierungskredites eingesetzt wird.<br />
Hat der Bausparer die Förderung in Anspruch genommen, ist er<br />
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, das<br />
Darlehen spätestens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres zu<br />
tilgen. Entsprechendes gilt für das spätere Bauspardarlehen.<br />
(3) Abschluss- und Vertriebskosten<br />
Sofern für den Vorfinanzierungs- bzw. Zwischenkredit Abschlussund<br />
Vertriebskosten anfallen, werden die angesetzten Abschlussund<br />
Vertriebskosten gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre<br />
verteilt, soweit sie nicht als Prozentsatz von den Altersvorsorgebeiträgen<br />
abgezogen werden.<br />
Für die Abwicklung der Übertragung auf einen anderen Altersvorsorgevertrag<br />
kann die Bausparkasse ein Entgelt erheben, dessen<br />
Höhe sich aus der Entgelttabelle in der jeweils gültigen Fassung<br />
ergibt.<br />
(3) Wohnförderkonto (nachgelagerte Besteuerung)<br />
Die für die nachgelagerte Besteuerung maßgebliche Auszahlungsphase<br />
beginnt grundsätzlich mit Vollendung des 68. Lebensjahres<br />
des Bausparers. Der Beginn der Auszahlungsphase kann auf<br />
schriftliche Erklärung des Bausparers vorgezogen werden, frühestens<br />
jedoch auf die Vollendung des 62. Lebensjahres, aber nicht<br />
auf einen Zeitpunkt, zu dem das Bauspardarlehen oder der Vorfinanzierungs-<br />
bzw. Zwischenkredit noch nicht vollständig getilgt<br />
ist.<br />
(4) Zulagenzahlung<br />
Zulagen, die nach Beginn der Auszahlungsphase oder nach vollständiger<br />
Tilgung des Darlehens gewährt und dem Vertrag gutgeschrieben<br />
werden, zahlt die Bausparkasse gesondert aus.<br />
trages und den Vorschriften des AltZertG nicht widersprechen bzw.<br />
diesen nicht entgegenstehen (maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des<br />
Abschlusses des Altersvorsorgevertrages geltende Fassung des Alt-<br />
ZertG).
7092059 1 032011 E<br />
Entgelttabelle<br />
Stand: 01.03.2011<br />
Für die besonderen, nicht im regelmäßigen Ablauf des Bausparvertrages liegenden Dienstleistungen berechnet die<br />
<strong>LBS</strong> Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin - Hannover gemäß der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge<br />
zurzeit folgende Entgelte:<br />
A. Paket- oder Einzelleistungen während<br />
der Sparzeit<br />
Immobilien-Preis-Einschätzung 1)<br />
Energie-Spar-Analyse 1)<br />
Vertragsänderungen 2)<br />
(Teilung, Bildung Teilbausparvertrag, Ermäßigung, Zusammenlegung,<br />
Tarif-<strong>Varianten</strong>wechsel)<br />
Übertragung von Sparverträgen<br />
auf Angehörige und sonstige Übernehmer * oder im Erbfall<br />
abweichend von der gesetzlichen, testamentarischen<br />
oder erbvertraglichen Nachfolge<br />
* bei VK/ZK: sofern keine Abschlussgebühr gezahlt ist,<br />
zzgl. 1 % Abschlussgebühr<br />
Aufnahme eines weiteren Vertragsinhabers 2)<br />
Änderung der Drittbegünstigung im Todesfall 2)<br />
Gebühr für Zweitschrift Kontoauszug<br />
Gebühr für Zweitschrift WoP-Antrag<br />
Gebühr für Zweitschrift VL-Bescheinigung<br />
Schlüsselfund-Service<br />
24h-Notfall-Hotline<br />
Auftrags-Service<br />
Umzugswagen-Rabatt i. H. v. 20 %<br />
Fahrrad-Registrierung<br />
1) einmalige Inanspruchnahme im <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket<br />
2) bei Vertragsabschluss ab 01.03.2011<br />
B. Weitere Dienste und Leistungen<br />
während der Sparzeit<br />
Abschlussgebühr/Vertragserhöhung<br />
– in den aktuellen Tarifen –<br />
Übertragung von Vorratsverträgen<br />
Kapitalübertragung auf anderen Anbieter<br />
– nur für <strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong>-Verträge<br />
Vorzeitige Auszahlung bei Unterschreitung der<br />
3-monatigen Kündigungsfrist<br />
Kontoführung – nur für die Alttarife<br />
Tarife 1–3, <strong>LBS</strong>-VARIO Hannover, Tarife <strong>Classic</strong> Berlin,<br />
Tarif 4 Berlin, Tarif Vario Berlin<br />
Servicedienstleistungen <strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong><br />
– für den Alttarif <strong>Classic</strong> <strong>WohnRiester</strong> (bis 28.02.2011)<br />
Zeitschrift „Das Haus“<br />
Abtretungsbestätigung außerhalb des Sparkassen-Verbundes<br />
Entgeltsatz bei<br />
<strong>LBS</strong>-MehrWertPaket Einzelleistung<br />
150,00 EUR<br />
25,00 EUR<br />
25,00 EUR<br />
MehrWert-Pauschale<br />
in Höhe von<br />
12,00 EUR p. a.<br />
Entgeltsatz<br />
60,00 EUR<br />
60,00 EUR<br />
10,00 EUR<br />
8,50 EUR<br />
8,50 EUR<br />
8,50 EUR<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
–<br />
1 % Abschlussbetrag/Erhöhungsbetrag<br />
1 % der Bausparsumme<br />
100,00 EUR<br />
2 % vom Bausparguthaben<br />
9,20 EUR je Konto<br />
12,00 EUR p. a.<br />
9,85 EUR p. a. für 10 Exemplare<br />
25,00 EUR
Entgelttabelle<br />
Stand: 01.03.2011<br />
C. Dienstleistungen während der<br />
Tilgungszeit<br />
Schuldnerwechsel<br />
auf Angehörige und auf sonstige Übernehmer * oder im<br />
Erbfall abweichend von der gesetzlichen, testamentarischen<br />
oder erbvertraglichen Nachfolge.<br />
* Bei VK/ZK: sofern keine Abschlussgebühr gezahlt ist,<br />
zzgl. 1 % Abschlussgebühr<br />
Bereithaltungszinsen bei Bauspardarlehen<br />
(ab Zuteilungstermin 31.03.2006)<br />
Änderung der Sicherstellung<br />
Bearbeitung von vorzeitigen Rückzahlungen im außerkollektiven<br />
Kreditgeschäft<br />
Ausfertigung von Urkunden<br />
(z. B. Abtretungs-, Pfandentlassungserklärung, Zweitschrift<br />
der Löschungsbewilligung, Teillöschungsbewilligung)<br />
Servicedienstleistungen für <strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong><br />
- <strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong> Baudarlehen<br />
- <strong>LBS</strong>-<strong>WohnRiester</strong> Bauspardarlehen (nur Alttarif)<br />
Kontoführung – nur für die Alttarife<br />
Tarife 1–3, <strong>LBS</strong>-VARIO Hannover, Tarife <strong>Classic</strong> Berlin,<br />
Tarif 4 Berlin, Tarif Vario Berlin<br />
Entgeltsatz<br />
1 % der Restschuld mind. 50,00 EUR je Vertrag<br />
Bei VK/ZK:<br />
- Restschuld = Kreditsumme abzüglich Guthaben<br />
- keine Gebühr für Übertragung Sparvertrag<br />
2 % p. a. ab dem 13. Monatsersten<br />
seit Bereithaltung<br />
0,3 % der Restschuld<br />
mind. 30,00 EUR – max. 250,00 EUR<br />
100,00 EUR<br />
(unabhängig von der Höhe des Ablöseentgeltes)<br />
pauschal für alle Institute 50,00 EUR je Urkunde<br />
12,00 EUR p. a.<br />
9,20 EUR je Konto<br />
Für sonstige Dienstleistungen (Mehraufwand), deren Entgelt in der obigen Entgelttabelle nicht geregelt ist, kann die Bausparkasse<br />
ein, dem Kostenaufwand entsprechendes, angemessenes Entgelt berechnen. Für dieses Entgelt gilt ein Richtsatz von 50,00 EUR je<br />
angefangene Arbeitsstunde (z. B. für mehrmalige informative Vorfälligkeitsberechnungen oder Fremdmittelbescheinigungen bei<br />
mehreren Verträgen).<br />
Kostenschlüssel zum <strong>LBS</strong>-MehrWert-Paket (§ 16 Abs. 2, 3, 4 ABB)<br />
Die MehrWert-Pauschale setzt sich zusammen aus den Gesamtkosten sowie einer unveränderlichen Vorhalteentschädigung.<br />
Die Gesamtkosten der MehrWert-Pauschale setzen sich zusammen aus der Summe der Kosten der jeweiligen Einzelleistungen im<br />
<strong>LBS</strong>-MehrWertPaket multipliziert mit einer jeweils auf die Einzelleistung bezogenen Quote der Inanspruchnahme.<br />
Eine wesentliche Veränderung gemäß § 16 Abs. 3 ABB liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten der MehrWert-Pauschale um mehr<br />
als 25 % verändern. Bemessungsgrundlage für die Veränderung sind die in der Prozesskostenrechnung aufgestellten Gesamtkosten<br />
des Geschäftsjahres 2009.<br />
Wird eine wesentliche Veränderung festgestellt, so wird diese bis zum zweiten Folgejahr im gleichen Verhältnis auf das pauschale<br />
Entgelt umlegt. Eine Feststellung der Gesamtkosten erfolgt jeweils zum Ende eines Kalenderjahres im Anschluss an die Erstellung<br />
des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.<br />
Bei einer Erhöhung oder Senkung der MehrWert-Pauschale gelten die in dem Kalenderjahr festgestellten Gesamtkosten als neue<br />
Bemessungsgrundlage. Bei einer Anpassung der Gesamtkosten der Mehrwert-Pauschale kann der Bausparer von der Bausparkasse<br />
eine Darlegung dieser Gesamtkosten verlangen, aus der ersichtlich ist, in welchen Umfang sich die Veränderungen ergeben.<br />
Kostenschlüssel für Einzelleistungen (§ 16 Abs. 1, 4 ABB)<br />
Der Kostenschlüssel für jede in der Entgelttabelle genannte Einzelleistung setzt sich aus internen und externen Kosten sowie einer<br />
unveränderlichen Vorhalteentschädigung zusammen. Die internen Kosten bestehen aus den Kostenarten Personalkosten,<br />
Sachkosten, IT-Kosten und Raumkosten und beruhen auf Grundlage der branchenüblichen Prozesskostenrechnung. Externe Kosten<br />
sind Dienstleistungen und Sachkosten, die Dritte der Bausparkasse für die Erbringung einer Leistung in Rechnung stellen. Die<br />
Gewichtung von internen und externen Kosten sowie einer Vorhalteentschädigung ist für jede Einzelleistung unterschiedlich.<br />
Eine wesentliche Veränderung gemäß § 16 Abs. 1 ABB liegt vor, wenn sich die Gesamtkosten bezogen auf interne und externe Kosten<br />
um mehr als 25 % verändern. Bemessungsgrundlage für die Veränderung sind die in der Prozesskostenrechnung aufgestellten<br />
Gesamtkosten des Geschäftsjahres 2009.<br />
Wird eine wesentliche Veränderung der Gesamtkosten für eine Einzelleistung festgestellt, so wird diese innerhalb von sechs Monaten<br />
im gleichen Verhältnis auf das Entgelt derjenigen Einzelleistung umgelegt. Eine Feststellung der Gesamtkosten erfolgt jeweils<br />
zum Ende eines Kalenderjahres im Anschluss an die Erstellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses. Bei einer Erhöhung<br />
oder Senkung des Entgeltes gelten die in dem Kalenderjahr festgestellten Gesamtkosten als neue Bemessungsgrundlage.<br />
Bei einer Anpassung der Gesamtkosten kann der Bausparer von der Bausparkasse eine Darlegung der internen und externen Kosten<br />
verlangen, aus der ersichtlich ist, in welchen Umfang sich Veränderungen der Gesamtkosten ergeben.
Allgemeine Bedingungen für das <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket<br />
Nr. 1 Inanspruchnahme der MehrWert-Leistungen<br />
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme der einzelnen MehrWert-Leistungen im Rahmen des <strong>LBS</strong>-MehrWertPakets ist der Abschluss eines<br />
Bausparvertrages in der Variante „<strong>LBS</strong>-MehrWertPaket“. Die Inanspruchnahme und die Zahlung der MehrWert-Pauschale sind an einen Bausparvertrag<br />
mit der ihm zugeordneten Vertragsnummer gebunden.<br />
(2) Die Bausparkasse hat einseitig das Recht, die Leistungen aus dem <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket ab dem Kalenderjahr nach Abschluss des Bausparvertrages<br />
zu verweigern, wenn das Bausparguthaben zum Fälligkeitstermin des jährlichen pauschalen Entgelts (§ 16 Abs. 2 ABB) nicht für eine<br />
Verrechnung des pauschalen Entgelts ausreicht.<br />
(3) Die Inanspruchnahme der MehrWert-Leistungen endet mit der vollständigen Auszahlung des Bausparguthabens (§ 16 Abs. 2 ABB).<br />
Nr. 2 Leistungsumfang der MehrWert-Leistungen<br />
(1) Nach Abschluss des Bausparvertrages erhält der Bausparer zum <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket auf dem Postwege ein Begrüßungspaket mit einem<br />
Schlüsselanhänger mit einer persönlichen Registriernummer, einen Sicherheitsaufkleber für die Fahrrad-Registrierung, einer Leistungsbeschreibung<br />
der MehrWert-Leistungen sowie eine Service-Telefonnummer für die MehrWert-Leistungen.<br />
(2) Das <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket enthält folgende Leistungen während der vertraglichen Anspruchsdauer (§ 16 Abs. 2 ABB)<br />
• Einmalige Immobilien-Preis-Einschätzung für Wohneigentum<br />
• Einmalige Energie-Spar-Analyse<br />
• Gebührenfreie Leistungen am Bausparkonto (Teilung, Bildung Teilbausparvertrag, Ermäßigung, Zusammenlegung, Tarif-<strong>Varianten</strong>wechsel,<br />
Übertragung, Aufnahme eines weiteren Vertragsinhabers, Änderung der Drittbegünstigung im Todesfall, Zweitschriften von Kontoauszügen,<br />
WoP-Bescheinigungen, VL-Bescheinigungen) für den Kontoinhaber<br />
• Inanspruchnahme des Schlüsselfund-Service<br />
• Inanspruchnahme der 24h-Notfall-Hotline für die Vermittlung von Handwerkern<br />
• Inanspruchnahme des Auftrags-Service für die Vermittlung von verschiedenen Dienstleistern „Rund um Haus und Garten“<br />
• 20 % Rabatt für die Anmietung eines Umzugswagens (bis 7,5 t) bei einer benannten Autovermietung<br />
• Fahrrad-Registrierung<br />
Die Immobilien-Preis-Einschätzung wird nur für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie für Wohnungen angeboten, Mehrfamilienhäuser und gewerbliche<br />
Immobilien werden nicht geschätzt. Der Rabatt für die Anmietung eines Umzugswagens gilt nicht für Einwegtarife, Zubehör, Benzin<br />
und Zusatzkilometer.<br />
Der Schlüsselanhänger kann im Falle von Verlust einmal jährlich kostenfrei nachbestellt werden, ansonsten sind Zubestellungen von<br />
Schlüsselanhängern für die Inanspruchnahme des Schlüsselfund-Services und Sicherheitsaufklebern für die Fahrrad-Registrierung kostpflichtig<br />
(z. Zt. 6,95 EUR/pro Stück).<br />
(3) Die einzelnen MehrWert-Leistungen werden dem Bausparer von der Bausparkasse oder von ihrem Vertragspartner Affinion International<br />
GmbH erbracht bzw. vermittelt. Affinion International GmbH ist Erfüllungsgehilfe der Bausparkasse.<br />
Um über die Servicenummern/Notfall-Hotline Aufträge und sonstige Mitteilungen übermitteln zu können, benötigt der Bausparer seine Bausparvertragsnummer.<br />
Zur Auftragsannahme im <strong>LBS</strong>-MehrWert-Center muss sich der Bausparer oder sein gesetzlicher Vertreter mindestens<br />
durch Nennung seiner Bausparvertragsnummer und seines Namens, auf Nachfrage seiner Anschrift und seines Geburtsdatums legitimieren.<br />
Dritte haben eine entsprechende Bevollmächtigung des Bausparers nachzuweisen. Ohne korrekte Legitimation kann der Bausparer im Interesse<br />
seiner eigenen Sicherheit keine Aufträge telefonisch übermitteln.<br />
Nr. 3 Auftragsbearbeitung<br />
Die der Bausparkasse im Rahmen des <strong>LBS</strong>-MehrWertPakets übertragenen Aufträge werden mit kaufmännischer Sorgfalt bearbeitet. Muss die Auftragsausführung<br />
aufgrund von Unklarheiten, z. B. nicht vollständige Angaben des Bausparers, zurückgestellt werden, wird dieser hierüber telefonisch<br />
informiert. Die Bausparkasse und Affinion International GmbH führen keine Qualitätsprüfungen durch für Leistungen, die der Bausparer bei<br />
dem vermittelten Unternehmen beauftragt hat.<br />
Nr. 4 Sorgfaltspflichten des Bausparers<br />
Damit der Bausparer die MehrWert-Leistungen reibungslos in Anspruch nehmen kann, hat der Bausparer etwaige Namens- oder Adressänderungen<br />
unmittelbar der Bausparkasse mitzuteilen.<br />
Nr. 5 Teilung, Bildung von Teilbausparverträgen und Übertragung von Bausparverträgen<br />
(1) Bei einer Teilung, Bildung von Teilbausparverträgen oder Übertragung eines Bausparvertrages mit dem <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket auf Dritte, erhält<br />
der abgeteilte bzw. übertragene Bausparvertrag eine neue Vertragsnummer. Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für das <strong>LBS</strong>-MehrWert-<br />
Paket sowie die ABB. Mit der Teilung, Bildung eines Teilbausparvertrages bzw. Übertragung erhält der Bausparer für den neuen Vertrag ein Begrüßungspaket<br />
nach Nr. 2 (1). Mit der Teilung, Bildung eines Teilbausparvertrages bzw. Übertragung berechnet die Bausparkasse für das <strong>LBS</strong>-<br />
MehrWertPaket des abgeteilten bzw. übertragenen Bausparvertrags das pauschale Entgelt (§ 16 Abs. 2 ABB).<br />
(2) Vorstehendes gilt nicht, wenn der Bausparvertrag einer Vorfinanzierung dient und der Vorfinanzierungskredit durch die Bildung von Teilbausparverträgen<br />
abgelöst wird.<br />
Nr. 6 Haftung der Bausparkasse<br />
(1) Die Bausparkasse und ihr Vertragspartner, die Affinion International GmbH, übernehmen keine Haftung für Schäden, die dem Bausparer aus<br />
Übermittlungsfehlern, Missverständnissen oder Irrtümern bei der Abwicklung der Aufträge entstehen, es sei denn die Bausparkasse oder die<br />
Affinion International GmbH handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Für Schäden durch Fehlleitungen und Verzögerungen haftet die Bausparkasse<br />
im Rahmen des von ihr zu vertretenden Verschuldens.<br />
(2) Eine Haftung ist ausgeschlossen im Falle höherer Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht zu vertretender Umstände wie Betriebsstörungen,<br />
Streiks, Aussperrung, staatliche Eingriffe und nicht rechtzeitiger Belieferung durch Lieferanten oder Postdienste.<br />
(3) Die Bausparkasse und Affinion International GmbH sind für Leistungen der Vertragsunternehmer lediglich Vermittler. Für Mängel der Leistungserbringung<br />
der Vertragsunternehmer oder des Autovermieters und/oder Schäden infolge deren Leistungserbringung haftet die Bausparkasse<br />
sowie ihre Erfüllungsgehilfin Affinion International GmbH nicht. Einwände oder Ansprüche aus der Beziehung zwischen dem Bausparer<br />
als Auftraggeber zu dem jeweiligen Vertragsunternehmen oder des Autovermieters sind unmittelbar bei diesem geltend zu machen.<br />
(4) Für die Nichterreichbarkeit des <strong>LBS</strong>-MehrWert-Centers der Affinion International GmbH, insbesondere für den Fall, dass dies vorübergehend<br />
oder auf Dauer aus technischen Gründen nicht möglich ist, haftet die Bausparkasse nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Nr. 7 Widerruf der Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung und -nutzung<br />
Widerruft der Bausparer seine Einwilligungserklärung oder erklärt er sich mit der Verarbeitung und Nutzung seiner Daten für die Leistungserbringung<br />
durch Affinion International GmbH nicht einverstanden, so wird die Bausparkasse die Teilleistungen nicht erbringen, für deren Inanspruchnahme<br />
die Datenverarbeitung und -nutzung durch Affinion notwendig sind. Dies gilt für die Inanspruchnahme des Schlüsselfund-Service, die Inanspruchnahme<br />
der 24h-Notfall-Hotline für die Vermittlung von Handwerkern, die Inanspruchnahme des Auftrags-Services für die Vermittlung<br />
von verschiedenen Dienstleistern „Rund ums Wohnen“, der Umzugswagen-Rabatt sowie die Fahrrad-Registrierung.<br />
Nr. 8 Beendigung und Einstellung des <strong>LBS</strong>-MehrWertPakets<br />
(1) Das <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket kann vom Bausparer nur durch Kündigung des Bausparvertrages gem. § 14 ABB beendet werden. Im Falle einer Teilung<br />
oder Übertragung ist eine Kündigung des <strong>LBS</strong>-MehrWertPakets für den geteilten bzw. übertragenen Bausparvertrag ausgeschlossen.<br />
(2) Die Bausparkasse kann den Bausparvertrag nach § 2 Abs. 3 ABB kündigen, wenn der Bausparer 12 Regelsparbeiträge unter Anrechnung von<br />
Sonderzahlungen nicht geleistet hat und er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse zur Nachzahlung länger als 3 Monate nicht<br />
nachgekommen ist. Die Kündigung des Bausparvertrages hat die gleichzeitige Beendigung der Vertragsverhältnisse über die einzelnen Mehr-<br />
Wert-Leistungen zur Folge. Eventuell in Abwicklung befindliche einzelne MehrWert-Leistungen können noch erbracht werden. Der Bausparer<br />
ist außerdem verpflichtet, die Bausparkasse insoweit von allen für ihn oder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen freizustellen.<br />
(3) Die Bausparkasse ist nur berechtigt, das Angebot des <strong>LBS</strong>-MehrWertPakets teilweise oder insgesamt einzustellen, wenn sie aus rechtlichen<br />
Gründen dazu verpflichtet wird. Rechtliche Gründe können insbesondere sein, wenn die Bausparkasse oder Affinion International GmbH zu<br />
einer Änderung der MehrWert-Leistungen durch Schiedsspruch, durch Urteil, durch aufsichtsrechtliche Weisung oder per Gesetz verpflichtet<br />
werden. In diesem Fall wird die Bausparkasse anteilig ab Einritt der Rechtsbedingung das jeweilige Jahresentgelt erstatten. Das gleiche gilt,<br />
wenn die Bausparkasse den Tarif und das <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket nicht mehr anbietet. Schadenersatzansprüche gegen die Bausparkasse sind<br />
ausgeschlossen.<br />
(4) Sofern Affinion International GmbH oder deren Rechtsnachfolger den Geschäftsbetrieb einstellt, oder aus anderen Gründen Leistungen des<br />
<strong>LBS</strong>-MehrWertPakets nicht mehr anbietet oder erbringt, hat die Bausparkasse das Recht, die MehrWert-Leistungen, die durch Affinion International<br />
GmbH erbracht werden, selbst oder durch einen anderen Vertragspartner bereitzustellen oder durch andere gleichwertige MehrWert-<br />
Leistungen zu ersetzen.<br />
Nr. 9 Salvatorische Klausel<br />
Sollten einzelne Bestimmungen der Allgemeinen MehrWert-Bedingungen für das <strong>LBS</strong>-MehrWertPaket unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des<br />
Bausparvertrages im Übrigen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem in<br />
rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Bausparkasse und der Bausparer mit der unwirksamen Vereinbarung bezweckt<br />
haben.
70 54 243 01.2012 E<br />
Fassung gültig ab: 01.03.2011