Schriftenreihe Verkehrssicherheit 14: „Risiko raus“ – Fachliche - DVR
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Görlitz verzeichnet die Polizei<br />
einen LKW-Anteil von über<br />
50 % [Bundesweit liegt der<br />
LKW-Anteil auf der Autobahn<br />
zwischen 15% und 20%]) gibt<br />
es schon seit längerer Zeit<br />
spezielle Kontrollgruppen,<br />
die auch sehr gut ausgerüstet<br />
sind. Seit einigen Jahren gibt<br />
es ein Handbuch, das jedem<br />
Polizeibeamten bundesweit im<br />
Intranet „Europol“ zur Verfügung<br />
steht. Dies wird jedoch<br />
nicht überall genutzt, so dass<br />
sich unterschiedliche Kontrollpraktiken,<br />
je nach Bundesland,<br />
etabliert haben. Weiter gibt<br />
es unter den Kontrollbeamten<br />
die sogenannten „Hardliner“<br />
(oder von ihren Kollegen auch<br />
als Schräubchenkundler betitelt),<br />
die grundsätzlich von den<br />
schlechtest möglich Werten<br />
ausgehen, während die „Praktiker“<br />
eher bereit sind, gewisse<br />
Toleranzen zuzulassen, solange<br />
ein Wert nicht vor Ort nachweisbar<br />
ist (kein Polizeibeamter<br />
kann in einer Kontrolle eine<br />
Reibwertbestimmung vornehmen).<br />
Obwohl es mittlerweile<br />
Netzwerke und sogar Vereine<br />
gibt, über die sich die Polizeibeamten<br />
austauschen können,<br />
stellen die unterschiedliche<br />
Kontrollpraxis und die teilweise<br />
gegensätzlichen Aussagen, die<br />
bei Kontrollen getroffen werden,<br />
nach wie vor ein großes<br />
Problem dar, das z. T auf dem<br />
Rücken der Fahrer ausgetragen<br />
wird oder dazu führt, dass eine<br />
berechtigterweise bemängelte<br />
110<br />
Ladungssicherung vor Gericht<br />
von einem Gutachter „zerpflückt“<br />
wird, weil bei der Aufnahme<br />
des Sachverhaltes ein<br />
Umstand vergessen oder falsch<br />
bzw. nicht nachweisbar dargestellt<br />
wurde. Mit der Einführung<br />
der LKW-Maut in Deutschland<br />
wurden bei dem BAG viele<br />
neue Mitarbeiter (zum größten<br />
Teil von der Deutschen Post<br />
kommend) zur Maut-Kontrolle<br />
eingestellt. Als der Start der<br />
LKW-Maut jedoch mehrfach<br />
verschoben wurde, wurden<br />
diese neuen Mitarbeiter auch<br />
zu LKW-Kontrollen eingesetzt,<br />
was zu erheblichen Unstimmigkeiten<br />
führte, da die Mitarbeiter<br />
über wenig Erfahrung<br />
im Bereich Schwerverkehr verfügten.<br />
Die Kontrollpraxis hat<br />
sich jedoch insoweit verändert,<br />
dass bei Kontrollen immer ein<br />
erfahrener Kollege vor Ort ist.<br />
Trotzdem gibt es bei allen Kontrollen<br />
immer wieder Probleme<br />
mit den Fahrzeugführern, weil<br />
teilweise extrem unterschiedliche<br />
Aussagen gemacht und<br />
dementsprechend auch Maßnahmen<br />
eingeleitet werden.<br />
1.5. Regelwerke zur<br />
Ladungssicherung<br />
Bei den Vorschriften zur<br />
Ladungssicherung gilt zunächst<br />
einmal die Straßenverkehrsordnung<br />
(StVO) sowie die<br />
Straßenverkehrszulassungsordnung<br />
(StVZO). Die StVO<br />
regelt im Wesentlichen die<br />
Verantwortungsbereiche von<br />
Fahrzeugführer (§ 22 und<br />
§ 23), sowie des Verladers<br />
(§ 22), der hier durch den<br />
„Leiter der Ladearbeiten“<br />
definiert wird. Der § 23 wird<br />
als Bußgeldtatbestand für den<br />
Fahrzeugführer nur herangezogen,<br />
wenn dieser nicht aktiv in<br />
den Beladevorgang eingreifen<br />
konnte, sondern es versäumt<br />
hat, das Fahrzeug und die<br />
Ladung im Rahmen seiner<br />
Möglichkeiten auf einen verkehrssicheren<br />
Zustand hin zu<br />
überprüfen. Sobald der Fahrer<br />
bei der Beladung eine Einwirkmöglichkeit<br />
auf die Ladung<br />
hat gilt für ihn wie auch für<br />
den Leiter der Ladearbeiten<br />
der § 22 der StVO. Bei den<br />
Sanktionen (Bußgelder, Punkte<br />
etc.) werden Fahrzeugführer<br />
und Verlader gleichgestellt.<br />
Leiter der Ladearbeiten ist<br />
die Person, die berechtigt ist,<br />
eigenverantwortlich Entscheidung<br />
im Bereich der Verladung<br />
zu treffen. Die Person ist also<br />
nicht an einen Betrieb oder an<br />
ein Stellung innerhalb eines<br />
Betriebes gebunden, sondern<br />
hierfür ist einzig die eigenverantwortliche<br />
Handlungsweise<br />
maßgebend. Die Verantwortlichkeit<br />
des Verladers wurde<br />
durch eine Entscheidung des<br />
OLG Stuttgart vom 27.12.1982<br />
festgelegt und seitdem zweimal<br />
bestätigt. Zuletzt durch<br />
ein BGH-Urteil im Jahr 2008.<br />
In der Straßenverkehrszulassungsordnung<br />
wird im § 30