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Schriftenreihe Verkehrssicherheit 14: „Risiko raus“ – Fachliche - DVR

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Görlitz verzeichnet die Polizei<br />

einen LKW-Anteil von über<br />

50 % [Bundesweit liegt der<br />

LKW-Anteil auf der Autobahn<br />

zwischen 15% und 20%]) gibt<br />

es schon seit längerer Zeit<br />

spezielle Kontrollgruppen,<br />

die auch sehr gut ausgerüstet<br />

sind. Seit einigen Jahren gibt<br />

es ein Handbuch, das jedem<br />

Polizeibeamten bundesweit im<br />

Intranet „Europol“ zur Verfügung<br />

steht. Dies wird jedoch<br />

nicht überall genutzt, so dass<br />

sich unterschiedliche Kontrollpraktiken,<br />

je nach Bundesland,<br />

etabliert haben. Weiter gibt<br />

es unter den Kontrollbeamten<br />

die sogenannten „Hardliner“<br />

(oder von ihren Kollegen auch<br />

als Schräubchenkundler betitelt),<br />

die grundsätzlich von den<br />

schlechtest möglich Werten<br />

ausgehen, während die „Praktiker“<br />

eher bereit sind, gewisse<br />

Toleranzen zuzulassen, solange<br />

ein Wert nicht vor Ort nachweisbar<br />

ist (kein Polizeibeamter<br />

kann in einer Kontrolle eine<br />

Reibwertbestimmung vornehmen).<br />

Obwohl es mittlerweile<br />

Netzwerke und sogar Vereine<br />

gibt, über die sich die Polizeibeamten<br />

austauschen können,<br />

stellen die unterschiedliche<br />

Kontrollpraxis und die teilweise<br />

gegensätzlichen Aussagen, die<br />

bei Kontrollen getroffen werden,<br />

nach wie vor ein großes<br />

Problem dar, das z. T auf dem<br />

Rücken der Fahrer ausgetragen<br />

wird oder dazu führt, dass eine<br />

berechtigterweise bemängelte<br />

110<br />

Ladungssicherung vor Gericht<br />

von einem Gutachter „zerpflückt“<br />

wird, weil bei der Aufnahme<br />

des Sachverhaltes ein<br />

Umstand vergessen oder falsch<br />

bzw. nicht nachweisbar dargestellt<br />

wurde. Mit der Einführung<br />

der LKW-Maut in Deutschland<br />

wurden bei dem BAG viele<br />

neue Mitarbeiter (zum größten<br />

Teil von der Deutschen Post<br />

kommend) zur Maut-Kontrolle<br />

eingestellt. Als der Start der<br />

LKW-Maut jedoch mehrfach<br />

verschoben wurde, wurden<br />

diese neuen Mitarbeiter auch<br />

zu LKW-Kontrollen eingesetzt,<br />

was zu erheblichen Unstimmigkeiten<br />

führte, da die Mitarbeiter<br />

über wenig Erfahrung<br />

im Bereich Schwerverkehr verfügten.<br />

Die Kontrollpraxis hat<br />

sich jedoch insoweit verändert,<br />

dass bei Kontrollen immer ein<br />

erfahrener Kollege vor Ort ist.<br />

Trotzdem gibt es bei allen Kontrollen<br />

immer wieder Probleme<br />

mit den Fahrzeugführern, weil<br />

teilweise extrem unterschiedliche<br />

Aussagen gemacht und<br />

dementsprechend auch Maßnahmen<br />

eingeleitet werden.<br />

1.5. Regelwerke zur<br />

Ladungssicherung<br />

Bei den Vorschriften zur<br />

Ladungssicherung gilt zunächst<br />

einmal die Straßenverkehrsordnung<br />

(StVO) sowie die<br />

Straßenverkehrszulassungsordnung<br />

(StVZO). Die StVO<br />

regelt im Wesentlichen die<br />

Verantwortungsbereiche von<br />

Fahrzeugführer (§ 22 und<br />

§ 23), sowie des Verladers<br />

(§ 22), der hier durch den<br />

„Leiter der Ladearbeiten“<br />

definiert wird. Der § 23 wird<br />

als Bußgeldtatbestand für den<br />

Fahrzeugführer nur herangezogen,<br />

wenn dieser nicht aktiv in<br />

den Beladevorgang eingreifen<br />

konnte, sondern es versäumt<br />

hat, das Fahrzeug und die<br />

Ladung im Rahmen seiner<br />

Möglichkeiten auf einen verkehrssicheren<br />

Zustand hin zu<br />

überprüfen. Sobald der Fahrer<br />

bei der Beladung eine Einwirkmöglichkeit<br />

auf die Ladung<br />

hat gilt für ihn wie auch für<br />

den Leiter der Ladearbeiten<br />

der § 22 der StVO. Bei den<br />

Sanktionen (Bußgelder, Punkte<br />

etc.) werden Fahrzeugführer<br />

und Verlader gleichgestellt.<br />

Leiter der Ladearbeiten ist<br />

die Person, die berechtigt ist,<br />

eigenverantwortlich Entscheidung<br />

im Bereich der Verladung<br />

zu treffen. Die Person ist also<br />

nicht an einen Betrieb oder an<br />

ein Stellung innerhalb eines<br />

Betriebes gebunden, sondern<br />

hierfür ist einzig die eigenverantwortliche<br />

Handlungsweise<br />

maßgebend. Die Verantwortlichkeit<br />

des Verladers wurde<br />

durch eine Entscheidung des<br />

OLG Stuttgart vom 27.12.1982<br />

festgelegt und seitdem zweimal<br />

bestätigt. Zuletzt durch<br />

ein BGH-Urteil im Jahr 2008.<br />

In der Straßenverkehrszulassungsordnung<br />

wird im § 30

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