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Marken - Eine Informationsbroschüre zum Markenschutz - DPMA

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Nichtbenutzung Wird eine Marke nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung<br />

ins Register tatsächlich benutzt, kann sie gelöscht werden. Dieser<br />

Benutzungszwang bedeutet, dass <strong>Marken</strong>inhaber ihre Marke ernsthaft im<br />

Inland zur Kennzeichnung ihrer Waren und Dienstleistungen im Wirtschaftsleben<br />

benutzen müssen.<br />

Nizza-Klassifikation Nizza-Klassifikation ist die Kurzform für „Internationale Klassifikation von<br />

Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von <strong>Marken</strong>“. Der Name<br />

geht auf das auf der diplomatischen Konferenz von Nizza am 15.6.1957<br />

geschlossene Übereinkommen zurück, das die Schaffung der Klassifikation<br />

vertraglich festlegte. Sie enthält in insgesamt 45 Klassen (34 für Waren und<br />

11 für Dienstleistungen) alle standardisierten und zulässigen Begriffe, die<br />

für das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer Anmeldung benötigt<br />

werden.<br />

Die Warenklassen sind grob in Produkt- und Materialgruppen eingeteilt,<br />

die Dienstleistungsklassen nach Sparten/Branchen.<br />

Nutzungsrecht Der <strong>Marken</strong>inhaber hat ein ausschließliches Recht an einer Marke. Durch<br />

einen Lizenzvertrag kann einem Dritten gestattet werden, das Zeichen zu<br />

nutzen.<br />

Prioritätsgrundsatz Im Falle der Kollision von <strong>Marken</strong>rechten hat grundsätzlich die ältere<br />

Marke Vorrang. Es bedeutet, dass der Inhaber einer Marke, für die er als erster<br />

Schutz erlangt hat, andere daran hindern kann, ein identisches oder<br />

ähnliches Zeichen zu beanspruchen oder zu benutzen.<br />

Recherche siehe <strong>Marken</strong>recherche<br />

Rechtsbehelf Mit einem Rechtsbehelf wird gegen eine Entscheidung oder einen nachteiligen<br />

Rechtszustand vorgegangen und die Aufhebung oder Änderung verlangt.<br />

In <strong>Marken</strong>anmelde- und Widerspruchsverfahren gibt es folgende<br />

Rechtsbehelfe: das Erinnerungsverfahren beim <strong>DPMA</strong>, das Beschwerdeverfahren<br />

beim Bundespatentgericht sowie gegebenenfalls das Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

beim Bundesgerichtshof.<br />

Rechtsbeschwerdeverfahren<br />

BGH<br />

Register siehe <strong>Marken</strong>register<br />

Registrierung/<br />

Registereintrag<br />

Gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts kann unter bestimmten<br />

Voraussetzungen Rechtsbeschwerde <strong>zum</strong> Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt<br />

werden<br />

siehe Eintragung<br />

MARKENSCHUTZ | 35

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