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Nachkontrollen von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen ...

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wenn sie aber baut, muss sie den Plan (Fachplan plus LBP) auch so umsetzen, wie er festgestellt wurde.<br />

Das klingt trivial, bedeutet aber zweierlei:<br />

1. Fehler <strong>und</strong> Versäumnisse, die <strong>im</strong> Planfeststellungsbeschluss unterlaufen sind, sind nur sehr<br />

schwer reparabel. Eine Hilfe dabei wäre der Auflagenvorbehalt, der kaum genutzt wird <strong>und</strong> auch<br />

wegen des Gr<strong>und</strong>satzes der umfassenden Problembewältigung in der Planfeststellung auf<br />

dogmatische Grenzen stößt.<br />

2. Kommt es zu Abweichungen des Bauvorhabens oder der Kompensationsmaßnahmen, lösen diese<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich ein Planänderungsverfahren nach § 76 VwVfG (d.h. nach Beschluss <strong>und</strong> vor<br />

Fertigstellung des Vorhabens) aus. Signifikant unterschiedlich ist dabei nach meiner Beobachtung<br />

die Zahl solcher Verfahren der Planänderung bei den Planfeststellungsbehörden <strong>von</strong> Straße <strong>und</strong><br />

wohl auch Wasserstraße einerseits <strong>und</strong> Schiene andererseits. Diese Unterschiede lassen sich<br />

zumindest teilweise mit Abweichungen <strong>im</strong> Verwaltungsverfahren der Prüfung der<br />

Ausführungsplanung <strong>und</strong> der öffentlich-rechtlichen Abnahme erklären. Dies ist ein erster<br />

Hinweis darauf, dass die Ausführungsplanung - vor allem, aber nicht ausschließlich die<br />

Landschaftspflegerische Ausführungsplanung - für weitere naturschutzfachliche Untersuchungen<br />

in unserem Zusammenhang Beachtung verdient.<br />

Traditioneller juristischer Prüfung entsprechend soll am Beginn der weiteren Betrachtung die<br />

Untersuchung der Zuständigkeit für die Vollzugskontrolle des Planfeststellungsbeschlusses <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf die naturschutzrechtlich begründeten Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses <strong>und</strong> des<br />

festgestellten Landschaftspflegerischen Begleitplans stehen.<br />

Nachdem klar ist, dass gr<strong>und</strong>sätzlich, <strong>von</strong> hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, die<br />

Landesverwaltung für Verwaltungsakte <strong>im</strong> Bereich des Naturschutzes <strong>und</strong> der Landespflege zuständig ist,<br />

stellt sich die Frage der Zuständigkeit insbesondere in der B<strong>und</strong>esverkehrsverwaltung, weil dort eine<br />

rechtsfehlerhaft angenommene Zuständigkeit einer B<strong>und</strong>esbehörde regelmäßig die Nichtigkeit des<br />

Verwaltungshandelns auslöst. Eine Durchbrechung dieses Gr<strong>und</strong>satzes ergibt sich ihrer<br />

Konzentrationswirkung wegen lediglich in der Planfeststellung. B<strong>und</strong>esverkehrswege sind die<br />

B<strong>und</strong>esfernstraßen, die B<strong>und</strong>eswasserstraßen <strong>und</strong> die Eisenbahnen des B<strong>und</strong>es. Nachdem auch für die<br />

B<strong>und</strong>esfernstraßen Länderbehörden Planfeststellungsbehörden sind, kommt es nur für den Bereich der<br />

Wasserstraßen <strong>und</strong> der Eisenbahnen des B<strong>und</strong>es in der Planfeststellung zur Anwendung <strong>von</strong><br />

Naturschutzrecht durch eine B<strong>und</strong>esbehörde: die Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektionen bzw. das<br />

Eisenbahn-B<strong>und</strong>esamt. Die zeitlichen <strong>und</strong> insbesondere sachlichen Grenzen der Planfeststellung sind<br />

deshalb <strong>im</strong> Folgenden zu erörtern.<br />

Anknüpfungspunkt für diese Überlegung ist der Planfeststellungsbeschluss, der einerseits als Ergebnis<br />

des Planfeststellungsverfahrens dieses beendet, andererseits nach meiner persönlichen Auffassung <strong>und</strong><br />

der neueren Rechtsauffassung meines Amtes auch eine Art Annexkompetenz der<br />

Planfeststellungsbehörde zur Kontrolle der <strong>im</strong> Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Regelungen<br />

einschließlich der Nebenbest<strong>im</strong>mungen begründet. Gr<strong>und</strong>gedanke dabei ist, dass der<br />

Planfeststellungsbeschluss als Verwaltungsakt, wie jeder andere Verwaltungsakt auch, <strong>von</strong> derjenigen<br />

Behörde vollzogen wird, die ihn erlassen hat.<br />

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