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Auktionen und Versteigerungen - Bund deutscher Philatelisten eV

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<strong>Auktionen</strong> <strong>und</strong> <strong>Versteigerungen</strong><br />

Es wäre ein großer Irrtum, zu glauben, Fälschungen, reparierte <strong>und</strong> „verschönte“ Marken sowie<br />

Phantasie-<strong>und</strong> Schwindelausgaben würden nur über wenige bestimmte Kanäle vertrieben <strong>und</strong><br />

ansonsten in der Öffentlichkeit kaum beworben.<br />

Der „Wolf im Schafspelz“ lebt unter uns <strong>und</strong> nutzt alle Möglichkeiten moderner Konsum-<br />

Gesellschaften, um seine Ware abzusetzen. Zwar meist so anonym, dass er selbst im Hintergr<strong>und</strong><br />

bleibt, aber in Einzelfällen durchaus zu identifizieren.<br />

Dubiose Angebote können einem auf Tauschtagen <strong>und</strong> Briefmarkenbörsen/-messen ebenso<br />

begegnen wie auf Flohmärkten <strong>und</strong> Hobbysammlerbörsen sowie auf <strong>Auktionen</strong>. Teile des<br />

Versandhandels – dies machten schon die bisherigen Kapitel deutlich – sind ebenso wenig<br />

auszunehmen wie fragwürdige R<strong>und</strong>sendedienste.<br />

Fachhändler, zumal erfahrene <strong>und</strong> als seriös ausgewiesene, häufig Mitglied in anerkannten<br />

Fachverbänden, stehen hier weniger im Rampenlicht; sie sind vergleichbar gut bekannten Vereins-<br />

Mitgliedern, die ja jeweils mit ihrem guten Ruf <strong>und</strong> Namen haften <strong>und</strong> in Anspruch zu nehmen<br />

wären.<br />

Fälscher suchen leichte, nicht rückzuverfolgende Wege des Marketings <strong>und</strong> gerade deshalb<br />

kommt seit einigen Jahren dem Internet als weltweites, Tag <strong>und</strong> Nacht geöffnetes Verkaufsportal<br />

besondere Bedeutung zu. Insider wissen, dass bei Internetauktionen nicht nur einzelne<br />

Fälschungen <strong>und</strong> (per Scan noch zusätzlich) verschönte Stücke, sondern auch Massenauflagen<br />

von Fälschungen <strong>und</strong> Phantasie- bzw. Schwindelmarken angeboten – <strong>und</strong> verkauft werden!<br />

Auch die Mehrzahl der Versteigerungsbedingungen, selbst namhafter Häuser, eröffnen Betrügern<br />

Haus <strong>und</strong> Tor. Sicherlich nicht gewollt <strong>und</strong> beabsichtigt, denn wer würde den guten Namen seines<br />

Auktionshauses schon mehrfach in Verdacht bringen lassen, dass Betrüger dort kontinuierlich<br />

manipulierte Ware einliefern? Bei Einzellosen weiß man dies in der Regel auszuschließen, aber<br />

bei Sammlungen <strong>und</strong> Lots erklären sich Versteigerer von vornherein für keine Gewährleistung<br />

zuständig.<br />

Und damit geben sie das Feld frei für jedwede Versuche, speziell zusammengestellte Lots <strong>und</strong><br />

sog. „Sammlungen“ (es sind in Wirklichkeit für diese Zwecke zusammengestellte Sammelsurien!)<br />

meist weit über ihren tatsächlichen Wert anzubieten – <strong>und</strong> nicht selten auch zu verkaufen.<br />

Der Autor hat in den letzten Jahren mehrfach den Weg solcher „Sammlungen“ verfolgt. Meist in<br />

vergleichsweise neuen Alben untergebracht, enthalten solche Zusammenstellungen wenig erst-,<br />

meist zweitklassige Stücke früher, zuweilen wertvollerer Erstausgaben, dazwischen immer wieder<br />

Fälschungen, reparierte „Knochen“, schmutzige nicht sammelwürdige Belege, dann jede Menge<br />

bunt zusammengewürfelter Massenware späterer Jahre, <strong>und</strong> so kommen dann diese Pseudo-<br />

Sammlungen zum Ausruf.<br />

„Brasilien 1843–1997, w<strong>und</strong>erschön besetzte Sammlung, stark in guten Erstausgaben, vielfältig<br />

spezialisiert, mit guten Stempeln, weitgehend komplett, MICHEL: r<strong>und</strong> 15.000 Euro, Ausruf: 750<br />

Euro“ (die damaligen DM-Preise wurden hier in Eurowährung übertragen)<br />

Nun, wem würde nicht das Herz klopfen angesichts eines so verlockenden Angebotes? Von der<br />

Wortgewaltigkeit <strong>und</strong> der blumigen Sprache lässt man sich schnell hinreißen, der Preis scheint mit<br />

5% vom Katalogwert sensationell – was kann da noch schief gehen?<br />

Eigentlich alles, wie die Analyse dieser Sammlung ergab: Von den Katalognummern 1–18 waren<br />

nur drei Marken echt, davon nur die zwei billigsten Werte der Katzenaugen auch noch einwandfrei.<br />

Eine Nummer zwei (60 R. Ochsenauge) war total beschnitten <strong>und</strong> damit völlig wertlos. Die hohen<br />

Werte der Ziegenaugen waren ebenso Lückenfüller wie die der Katzenaugen. Später folgende


Ausgaben waren, soweit von Wert, entweder verzähnt oder so schlecht gestempelt, dass es einen<br />

erbarmte.<br />

Von Komplettheit konnte auch keine Rede sei, denn gerade gute spätere Blocks fehlten ebenso<br />

wie die selten anzutreffenden Ausgaben bestimmter Dauerserien. Da klafften zuweilen riesige<br />

Lücken! Dafür gab es aber von der Pfennigware (natürlich im Katalog jeweils mit 50c ausgepreist!)<br />

h<strong>und</strong>erte pro Stück; drei dicke Alben voll. Und so konnte man sich leicht auch an einem<br />

Katalogwert reich rechnen, dem in Wirklichkeit ein Handelswert von bestenfalls 20 bis 50 Euro<br />

gegenüberstand (dann durfte man aber die zu investierende Zeit schon nicht mitrechnen!).<br />

Nun mag der Kenner sagen, angesichts des geringen Ausrufpreises hätte man dieses Desaster<br />

doch schon ahnen können. Weit gefehlt! Zu 5% Ausruf werden bei zahlreichen <strong>Auktionen</strong> auch<br />

durchaus passable Sammlungen ausgerufen, denn Sammlungen enthalten in der Regel einerseits<br />

„gemischte Qualitäten“, andererseits soll ja auch noch etwas Luft für Steigerungsraten sein. Da<br />

Sammlungen häufig aus Nachlässen eingeliefert werden, stellt der Auktionator mit seinem<br />

Ausrufpreis sicher, dass diese auch weggehen, denn für sein Geschäft ist auch der Prozentsatz<br />

aller verkaufter Lose bei einer Auktion eine gute Werbung.<br />

Der Autor selbst hat mehrfach bei einem renommierten Hamburger Auktionshaus früherer Jahre<br />

Sammlungen erworben, die ebenfalls zu fünf Prozent Katalogwert ausgerufen waren, dann aber<br />

auf das drei-bis fünffache gesteigert wurden: weil eben so viel exzellentes Material darin enthalten<br />

war, dass diese Sammlungen ihren Preis wert waren.<br />

Nur in dem hier geschilderten Fall war die Lage – bewusst vom Einlieferer so herbeigeführt –<br />

gezielt anders. Und dies hätte ein erfahrener Auktionator erkennen müssen. Hier kann er sich zwar<br />

rechtlich korrekt auf einen Passus in den Auktionsbedingungen, nach denen der Käufer<br />

Sammlungen „wie besehen“ erwirbt, berufen, aber nicht moralisch von jeder Verantwortung<br />

freisprechen, denn auch er sollte ja eine Einlieferung sehen <strong>und</strong> dabei – mit Blick auf den guten<br />

Ruf seines Hauses – bedenken, was er „zu besehen“ – <strong>und</strong> damit auch kritisch zu beurteilen hat.<br />

Deshalb kann es nur eine Empfehlung an Käufer geben: Prüfen Sie selbst durch Testkäufe das<br />

Angebot eines sie vielleicht dauerhaft interessierenden Auktionshauses. Machen Sie Ihre<br />

Erfahrungen <strong>und</strong> halten Sie sich zurück, wenn Sie schlechte Erfahrungen machen. Denn solche<br />

Fälle sind eben nicht einmalige Ausnahmefälle, sondern bei bestimmten Auktionshäusern Prinzip!<br />

Beispiel2, vom Autor ebenfalls mehrfach bei sog. „Sammlungsauktionen“ getestet, entführt in die<br />

Welt der bunten Marken <strong>und</strong> Phantasiegebilde. „Motiv Flugpost: zig-tausende von Marken <strong>und</strong><br />

Blocks aus aller Herren Länder, farbenfrohe Zusammenstellung, darunter auch mit wertvolleren<br />

Stücken, meist postfrisch. Eine F<strong>und</strong>grube für den Motivsammler“, MICHEL-Wert n.A.d.E. ca.<br />

10.000 Euro, Ausruf: 300 Euro“<br />

Auch hier wieder dieses Kribbeln in den Fingern, diese Sucht, ein Schnäppchen zu machen. Und<br />

was war? Eine Enttäuschung, wie zuvor geschildert. Die so poetisch dargebotene<br />

Zusammenstellung entpuppte sich bei Betrachtung auch als solche. In mehreren brandneuen<br />

dicken Einsteckalben waren, seitenweise, meist gleiche Ausgaben von Überseeländern, deren<br />

Namen man noch nie gehört, zumindest die man nie kennengelernt hatten, übereinander gesteckt.<br />

Stimmig war, dass all die Motive mehr oder weniger mit Flugpost zu tun hatte, <strong>und</strong> dass eine Reihe<br />

tatsächlich MICHEL-Phantasiepreise der abgebenden Verkaufsagenturen so aufwiesen, dass man<br />

sich mal wieder reich rechnen konnte. Übrigens bemerkenswert, dass solche Sammlungen in der<br />

gleichen Aufmachung <strong>und</strong> vergleichbarem Inhalt alleine bei einem Auktionshaus jeweils vielfach<br />

eingeliefert wurden. Der tatsächliche Marktwert im Sinne eines Wiederverkaufswertes dürfte –<br />

wenn nicht bei Null – dann doch sehr gering anzusetzen sein, – wenn man denn überhaupt einen<br />

Käufer findet.<br />

Ist dies nun, laienhaft formuliert, eine Art Betrug oder ist dies keiner? Können sich die hier<br />

angesprochenen Auktionatoren, die solche Ware zuhauf anbieten <strong>und</strong> für Einlieferer nicht selten<br />

gar einmalig hübsche Bezeichnungen finden, von ihrer Verantwortung freisprechen? Reicht es


aus, Auktionsbedingungen zu haben, die besagen, dass jede Rüge bei Sammlungen <strong>und</strong><br />

Sammellots ausgeschlossen ist, dass „Überschriften nur Abgrenzungen“ – im Satz wohl? –<br />

darstellen <strong>und</strong> dass Sammlungen „wie besehen“ zu kaufen sind?<br />

Es ist eben keine Frage des guten Geschmacks, sondern der kaufmännischen Seriosität, wenn<br />

einige Auktionshäuser in Deutschland diese oben beschriebene Art der Sammlungs-Versteigerung<br />

ablehnen, selbst auch eingelieferte Sammlungen prüfen <strong>und</strong> eben nicht in die Linie des Hauses<br />

passendes Material erst gar nicht annehmen <strong>und</strong> zur Versteigerung bringen. Sog. „Spitzenstücke“<br />

sollten bei teuren Sammlungen vom Auktionshaus vorgeprüft sein!<br />

Der Wettbewerb unter den viel zu zahlreichen Auktionshäusern in der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland<br />

hat dazu geführt, dass selbst namhafte <strong>und</strong> bekannte Häuser zum Zwecke der<br />

Gewinnmaximierung Bedingungen für Einlieferer <strong>und</strong> Käufer im Katalog festschreiben, die im<br />

Detail zuweilen gar rechtlich einer Überprüfung nicht standhalten <strong>und</strong> Fälle für den<br />

Verbraucherschutz darstellen könnten (siehe hierzu Kapitel 2.3). Eine eigene<br />

Rechtsschutzversicherung kann hier in so manchem Falle weiterhelfen.<br />

Gleiches gilt auch für betrügerische Angebote, die per sog. „Internet-Auktion“ vermittelt werden.<br />

Schöne Bilder der Ware, z.B. eines Briefes, erzielen immer einen besseren Eindruck des Objektes<br />

als die Realität. Je nach Aufnahme werden sogar Mängel (wie Randbräunung, Knitter, Büge) etc.<br />

gar nicht sichtbar. Selbst Markenbräune, Stockflecken u.ä. verschwinden, wie von Geisterhand<br />

weggezaubert. Der Scanner macht alles möglich, auch schon ohne nachfolgende Bildbearbeitung.<br />

Er lässt Marken <strong>und</strong> Briefe brillant aussehen; die Wirklichkeit ist – wie der Autor selbst mehrfach<br />

bei Kauf von Nachkriegsmaterial sog. Bedarfsware feststellen konnte – ernüchternder.<br />

Rückseiten von Marken oder Briefen sieht man selten. Ob da etwas fehlt oder eingerissen ist, lässt<br />

sich bei einer Abbildung der Bildvorderseite nicht feststellen. Aber all diese Faktoren sind<br />

wertbestimmend <strong>und</strong> man wird schnell feststellen, dass bei einem späteren Verkauf diese<br />

Faktoren wieder zur Sprache kommen.<br />

Schon vor Jahrzehnten mutmaßte Frank Arnau, ein damals viel gelesener philatelistischer<br />

Schriftsteller, warum <strong>Auktionen</strong> mehr <strong>und</strong> mehr dazu übergingen, Marken <strong>und</strong> Belege abzubilden.<br />

Heute haben wir ja den Zustand erreicht, dass immer mehr <strong>Auktionen</strong> all ihre Lose im Internet<br />

abbilden <strong>und</strong> Kataloge diesem Beispiel folgen. Gründe liegen auf der Hand <strong>und</strong> wurden schon von<br />

Arnau benannt: in den meisten Auktionsbedingungen wird festgehalten, dass bei abgebildeten<br />

Losen Mängelrügen für „Ränder, Stempel, Zähnung, Zentrierung etc.“ (was auch immer unter „etc.“<br />

zu verstehen ist), nicht mehr möglich sind. Sieht man dann auch noch, dass einzelne<br />

Auktionatoren ihren Einlieferern Kosten für Abbildungen, besonders für Farbabbildungen<br />

berechnen, macht das Auktionatoren-Marketing hier wiederum Sinn: auf der eine Seite eine gut zu<br />

nutzenden Geld-Mehreinnahme, dadurch ein repräsentativerer Katalog, durch die Abbildungen<br />

eine höhere Verkaufsquote <strong>und</strong> gleichzeitig eine geringere Zahl möglicher Einsprüche <strong>und</strong><br />

Reklamationen. Da macht der Hinweis, dass der Auktionator alle Kosten für die Werbung innerhalb<br />

seiner Provision trägt, wenig Sinn <strong>und</strong> wirkt eher wie blanker Hohn, denn auch ein Auktionskatalog<br />

ist ein Werbeprodukt!<br />

<strong>Auktionen</strong> – eine beliebte Verkaufsalternative<br />

Wir haben schon an verschiedenen Stellen auf fragwürdige Geschäftsbedingungen <strong>und</strong><br />

Angebotsbeschreibungen aufmerksam gemacht, so dass dieses Kapitel sich auf <strong>Auktionen</strong> in<br />

Deutschland <strong>und</strong> benachbarten, meist deutsch sprechenden Ländern beschränkt. Dies aus gutem<br />

Gr<strong>und</strong>e, wird doch heute fast überwiegend alles wertvollere <strong>und</strong> seltenere Material über <strong>Auktionen</strong><br />

verkauft.<br />

Ob dies sinnvoll ist, ist eine Frage der eigenen Entscheidung. Es ist wie beim Hauskauf. Baut man<br />

selbst, bringt seine Kompetenz <strong>und</strong> Muskelhypothek ein, streckt den Bau – <strong>und</strong> damit die<br />

Finanzierung über mehrere Jahre – kann man schnell Riesensummen sparen. Lässt man bauen,


am besten von einem professionellen Bauträger, „schlüsselfertig“ inklusive Architektenleistung,<br />

möglichst schnell <strong>und</strong> mit zusammengestoppelter Schnellst-Finanzierung, egal, was Zinsen<br />

kosten, kostet ein Haus ebenso schnell auch das Doppelte. Jeder will halt leben!<br />

Man kann also nun wirklich nicht den Auktionatoren den Vorwurf machen, sie würden sich<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich an anderen bereichern. Das Auktionsgeschäft ist ein normales Geschäft mit den für<br />

eine Wirtschaftsbranche üblich geltenden geschäftlichen Bedingungen – allerdings auch mit den<br />

für boomende Branchen ebenso typischen Missständen.<br />

Die Frage, was sinnvoller ist, selbst verkaufen oder bei einer Auktion ein zuliefern, ist also leicht<br />

beantwortet: Eigenarbeit bei guter Marktkenntnis ist in der Regel dann sinnvoll, wenn man höhere<br />

Erlöse erzielen will – <strong>und</strong> die entsprechende Zeit für eine Verwertung hat.<br />

Wichtig ist, dass man sich vorher nicht schon reich gerechnet hat, denn dann dürfte – selbst bei<br />

einem Verkauf an eines der durchaus zahlreichen seriösen Auktionshäuser – die Enttäuschung<br />

nachher um so größer sein. Belegen wir das einmal an einem Beispiel einer 100 Euro teuren<br />

deutschen Marke in bester Erhaltung, also ohne Fehler, sauber gestempelt. In der Regel wird<br />

man für solches einwandfreie Material (das jetzt nicht noch zusätzlich durch einen besonders<br />

seltenen Stempel <strong>und</strong>/oder Plattenfehler oder sonstige Exzentrizität auf zuwerten ist), ca. 20 bis 30<br />

Prozent des Katalogwertes zugebilligt erhalten. Manchmal weniger, manchmal mehr – dies ist vom<br />

Glück,also der momentan vorhandenen Nachfrage <strong>und</strong> Beliebtheit eines Stückes abhängig.<br />

Bleiben wir bei 30% Zuschlagserlös, also bei den 30 Euro! Davon sind nun die Verkäufer-<br />

Provisionen (je nach Auktionshaus zwischen 10 bis 30%!) abzuziehen, häufig noch eine<br />

Losgebühr, Versicherungsanteil, Nebenkosten (ein Auktionator lässt sich gar noch das<br />

philatelistische Verpackungsmaterial, in diesem Fall eine Steckkarte, bezahlen). Man geht wohl<br />

nicht fehl in der Annahme, dass – je nach Auktionshaus – von den 30 Euro verbliebenen Erlös<br />

noch r<strong>und</strong> weitere 10 Euro insgesamt abzuziehen sind, so dass von einem Katalogwert von 100<br />

Euro ein Erlös von 20 Euro verblieben ist. Enttäuscht? Warum denn? Mehr hätte man nur erzielen<br />

können bei einem Privat-oder Direktverkauf. Aber auch hier muss man dann entstehenden<br />

Aufwand <strong>und</strong> evtl. notwendige Werbekosten in Betracht ziehen.<br />

Deutlich schlechter sieht es noch bei „Qualitäts-gemischten“ oder unvollständigen Sammlungen<br />

aus. Erlöse von 5 bis 10 Prozent des Katalogwertes sind keine Ausnahme <strong>und</strong> durchaus Realität.<br />

Selbst moderne Spezialsammlungen von Dauerserien in bester Erhaltung erzielen häufig nur 10<br />

bis 20 Prozent, von denen dann noch die Kosten des Auktionators abzuziehen sind.<br />

Natürlich spiegelt die bunte Werbung der Auktionshäuser andere Zahlen <strong>und</strong> Erfolge vor. Da<br />

werden fünf-oder gar sechsstellige Zuschläge für ausgefallene <strong>und</strong> seltenste Raritäten genannt,<br />

häufig Stücke mit bekannten Vorbesitzern, da gibt es Einheiten <strong>und</strong> Briefraritäten, wie man sie<br />

kaum je gesehen hat. Allerdings leider auch nicht in der eigenen Sammlung hat, so dass solche<br />

„Lockvögel“ eben nur den Appetit des Einlieferers steigern sollen – <strong>und</strong> ihm gleichzeitig fast den<br />

Geist benebeln.<br />

Wer verkaufen will, sollte sich eine Erfolgsstrategie zulegen. Und so wie jeder Anlageberater<br />

einem K<strong>und</strong>en rät, sein Geld diversifiziert anzulegen, also in verschiedenen Anlageformen, so gilt<br />

dies auch für den Verkauf. Große Raritäten sind bei höchst denkbarer Gewinnsteigerung<br />

tatsächlich am besten über <strong>Auktionen</strong> zu verkaufen, dann aber bei den passenden <strong>Auktionen</strong>, also<br />

solchen, die für derartige Stücke über einen geeigneten weltweiten K<strong>und</strong>enstamm <strong>und</strong><br />

zahlungskräftige K<strong>und</strong>schaft verfügen.<br />

Mittlere Objekte sollte man auch bei Auktionshäusern verkaufen, deren Kataloge zeigen, dass sie<br />

dafür ihre große Klientel haben. Postgeschichtliche Stücke bei entsprechend spezialisierten<br />

Auktionshäusern. Gleiches gilt für andere Sachgebiete.<br />

Wertmäßig kleinere Stücke sind gut in R<strong>und</strong>sendediensten <strong>und</strong> Auswahlen einzubringen; letztere<br />

kann man auch selbst verschicken! Und der Ramsch, der übrig bleibt, durchaus sammelfähig <strong>und</strong>


ein guter Start für neue junge Sammler, auch wenn der ausgewiesene Katalogwert noch vierstellig<br />

sein mag: Verschenken Sie ihn!<br />

Und wie steht es mit Nachlässen, mag sich nun mancher Sammler fragen <strong>und</strong> dabei besorgt an<br />

seine eigenen Sammlungen denken. Es ist richtig, dass in allen Branchen des philatelistischen<br />

Handels in Einzelfällen größtes Schindluder mit Nachlässen, zumal auch mit wertvolleren<br />

Nachlässen, betrieben wird. Auktionatoren lieben große <strong>und</strong> wertvolle Nachlässe, weil sie – die<br />

Erben haben häufig keine inhaltlich intensivere Erfahrung – hier freie Hand haben. Für einen<br />

besonders günstigen Ausruf <strong>und</strong> den restlosen Ausverkauf der übrig bleibenden Lose. Man kann<br />

beliebig gruppieren <strong>und</strong> zusammenstellen, es gibt keine problematischen Auseinandersetzungen<br />

um Losbeschreibungen; es ist halt alles einfacher.<br />

Wer an seinen Nachlass denkt, sollte frühzeitig einen menschlich geeigneten, aber auch fachlich<br />

kompetenten, Nachlass-Verwalter bestellen, diesem eine Kommission von zehn Prozent zahlen,<br />

ihn aber auch verpflichten, dass er nicht selbst kaufen darf. Sofern letztere Bestimmung<br />

eingehalten wird, dürfte man erleben – wenn man es denn könnte – dass der so benannten<br />

Nachlassverwalter größten Wert auf eine höchst geeignete Verwertung legt. Gleiches kann für eine<br />

Nachlasskommission (z.B. in einem Verein oder in einer Arbeitsgemeinschaft) gelten, muss aber<br />

natürlich nicht per se der Fall sein.<br />

Ein letztes Beispiel mag noch dem Vergleich Direktverkauf <strong>und</strong> sorgfältiger Nachlassverwertung<br />

gelten. Ende der 70er-Jahre wurde der Autor von einer Arbeitsgemeinschaft beauftragt, den<br />

Nachlass eines Sammlers aus Brasilien durchzuführen. Dort war der Familie bei einem möglichen<br />

Direktverkauf von dem Händler „maximal 2.500 Euro, eher weniger“ geboten worden. Da der<br />

Verstorbene Mitglied der Arbeitsgemeinschaft war, übernahm der Autor die Verwertung <strong>und</strong><br />

garantierte der Familie schon nach erster sorgfältiger Durchsicht des Materials, dass er<br />

mindestens das Vierfache, eventuell mehr für sie herausholen könne. Und, wenn sie ihm zwei<br />

Jahre Zeit gebe, noch mehr. Tatsache war, dass nach zwei Jahren schon der Endbetrag von<br />

20.000 Euro übertroffen wurde.<br />

Lag hier nun ein versuchter Betrug des übrigens durchaus namhaften Fachhändlers vor? Der<br />

Autor meint eher nein. Denn einen Nachlass zu bearbeiten, braucht seine Zeit, <strong>und</strong> Händler wie<br />

Auktionator müssen ihre Arbeitszeit auch zu vernünftigen St<strong>und</strong>ensätzen kalkulieren. Deshalb<br />

müssen die Gewinnspannen sowie die Gebühren durchaus stattlich sein, denn die hohen<br />

Aufwendungen für Geschäftsräume, Katalog <strong>und</strong> Versand summieren sich recht schnell.<br />

Nur, diese durchaus berechtigten marktüblichen Usancen rechtfertigen nicht die Zonen des<br />

Graubereiches, die im Einzelfall zu benennen sind <strong>und</strong> sie sind von diesen genauestens zu<br />

unterscheiden.<br />

Auktionskataloge – Qualitätsbezeichnungen<br />

Die Praxis der Losbeschreibungen lässt vielfach mehr als zu wünschen übrig. Auch wenn<br />

Beispiele vielseitig bekannt sind, kann hier an dieser Stelle nicht auf eine eingehende Würdigung<br />

dieser Sprachartisten <strong>und</strong> Sinnverfälscher verzichtet werden.<br />

Manche Auktionshäuser arbeiten noch heute mit den aus der Tradition als Qualitätsbeschreibung<br />

her bekannten Einstufungen Luxus, Kabinett, Pracht, fein, feinst. Diese Begriffe haben sogar<br />

Eingang in die „Begriffsbestimmungen für Sammler“ gef<strong>und</strong>en, die vom B<strong>und</strong> Deutscher<br />

<strong>Philatelisten</strong> vorgelegt wurde (letzte Fassung: 1997).<br />

Übersetzt man diese Begriffe, würde ein Laie unter feinst vielleicht noch die Steigerung von fein,<br />

unter beiden Termini aber sicherlich ein wirklich feines, also schönes <strong>und</strong> doch irgendwie<br />

einwandfreies, Stück erwarten. Tatsache ist, dass er für ein als „feinst“ ausgewiesenes Stück nicht<br />

selten einen Knochen, zumindest aber eine Marke mit deutlich sichtbaren, erheblichen Mängeln<br />

erhält. Dies können signifikante Schnitt-oder Zähnungsmängel sein, Papierunebenheiten bis zu


dünnen Stellen (Falzentfernung!), stark schmierige Verstempelungen, Farbverblassungen u.a.<br />

Wohl kaum ein Sammler würde ein solches Objekt seiner Sammlung einverleiben, wenn er es<br />

denn vorher sähe.<br />

Da solche Marken in der Regel aber nicht abgebildet werden, häufig (<strong>und</strong> nicht gerade zufällig!)<br />

aber in kleineren Lots angeboten werden, hat er hier das Nachsehen. Zumal sich bei manchen<br />

Auktionatoren in den Versteigerungsbedingungen der Hinweis findet: „Qualitätshinweise wie<br />

Pracht, Kabinett usw. sind keine Beschaffenheitsangaben, sondern geben nur die Auffassung des<br />

Bearbeiters wieder“ oder bei einem anderen direkt ganz klar: „Lose ohne Qualitätsbezeichnungen<br />

Pracht bis Luxus können nicht reklamiert werden“. Deutlicher, wie im letzt angeführten Fall, kann<br />

man es gar nicht zum Ausdruck bringen, dass hier „Schrott“ angeboten wird, denn für bestimmte<br />

Qualitäten (?) leistet man ja offenbar noch eine Gewährleistung.<br />

Dass Qualitätsangaben keine Beschaffenheitsangaben, sondern nur subjektive<br />

Meinungsäußerungen ohne jede Verbindlichkeit sind, <strong>und</strong> nicht selten deshalb auch eine<br />

Reklamation ausschließen sollen, empfinden nicht wenige erfahrene <strong>Philatelisten</strong> <strong>und</strong><br />

Auktionskäufer als nahezu skandalös. Natürlich sind Qualitätsangaben immer<br />

Beschaffenheitsangaben, was denn sonst? Nur die Zuordnung einer einzelnen Qualitätsangabe<br />

unterliegt der Subjektivität, wobei es auch hier deutliche Grenzen gibt <strong>und</strong> geben sollte.<br />

Insofern ist auch der Begriff des „Prachtstückes“ wenig aussagefähig <strong>und</strong> eher irreführend, denn<br />

Pracht ist im Auktionshandel die Bezeichnung für eine durchschnittlich erhaltene Marke, die<br />

durchaus noch eine Reihe Fehler, auch in Kombination aufweisen kann. Die (klassische) Marke ist<br />

in der Regel nicht einwandfrei, sondern fehlerhaft; nur sind die Fehler eben nicht so groß. Also<br />

leicht angeschnitten oder ein paar stumpfe Zähne, leichte Papieraufrauhung u.ä. Bei modernen<br />

Marken, z.B. des Posthornsatzes von 1951/52, würde die Bezeichnung „Pracht“, verb<strong>und</strong>en mit<br />

solchen Mängeln eigentlich für eine zweitklassige Qualität sprechen, der ein Prüfer nie das Signum<br />

„einwandfrei“ geben könnte!<br />

Einwandfrei ist <strong>und</strong> sollte eigentlich die Aussage „Kabinett“ nahe legen. Bewusst steht hier „sollte“,<br />

denn – wenn man auch nur selten über Zweitklassigkeit streiten kann – dann auf jeden Fall über<br />

einwandfreie Ware. Deshalb werden solche Attribute im Text nicht selten auch „minimal“ durch<br />

Hinzufügung weiterer Aussagen relativiert. Beispiel: „Kabinettbrief mit kaum sichtbarem Bug ....<br />

oder: Luxusstück mit geringfügigem üblichem Nadelpunkt .... Kabinett-Marke mit unbedeutend<br />

stärkerem Stempel .... u.a.<br />

Schon hier beginnt eben die Täuschung <strong>und</strong> nicht die subjektive Einschätzung. Ein Auto mit<br />

Kratzern im Lack ist eben nicht „einwandfrei“, sondern hat Mängel. So ist eine zwar ansonsten<br />

einwandfreie Marke mit verschmiertem Stempel eben kein Kabinett-<strong>und</strong> schon erst recht kein<br />

Luxusstück mehr, denn eine gestempelte Marke ist immer als Einheit zu sehen <strong>und</strong> zu<br />

beschreiben. Und für diese vorhandene Einheit der Marke plus Stempel gilt ein Attribut. Sonst<br />

könnte man ja künftig vielleicht auch so eine altdeutsche Marke beschreiben: „1 kr Bayern, 1849,<br />

Luxusschnitt auf der rechten Seite, oben, links <strong>und</strong> unten feinst, Stempel Pracht, aber selten,<br />

Papier fein“. Zugegeben: wenn man die Bedeutung der Begriffe kennt, weiß man nun wesentlich<br />

mehr, aber die Gesamtqualität ist eben alles andere als umgangssprachlich „fein“, es ist <strong>und</strong> bleibt<br />

ein „Schrottstück“, das bestenfalls – sofern es sich bei der Marke als solche um eine Rarität<br />

handelt – als Vergleichsstück für Studienzwecke gute Dienste tun kann.<br />

Wenn ein Auktionator von „Luxus“ spricht, dann muss die Beschaffenheit des Objektes eben in<br />

allen relevanten Aspekten (<strong>und</strong> über diese lässt sich wirklich nicht streiten!) absolut einwandfrei<br />

<strong>und</strong> vergleichbar exzellent sein. Also z.B. ohne Zähnungs- <strong>und</strong> Schnittfehler, der Beschnitt für die<br />

Ausgabe besonders breit ausgeprägt, farbecht, ohne jeden Papiermangel, falls gestempelt: sauber<br />

identifizierbar, gar zentrisch entwertet. Luxus lässt sich nicht mehr steigern! Und das ist keine<br />

Frage der individuellen Einschätzung, sondern für jedes Gebiet <strong>und</strong> Ausgabe eine klare<br />

Vergleichbarkeit der vorhandenen Angebotsmasse.<br />

Ein Auktionator, der darüber hinwegsehen will, dem darf man zumindest unterstellen, dass er


entweder nicht genügende fachliche Qualifikation besitzt oder sich zu seinem Urteil nicht<br />

verantwortungsvoll heranziehen lassen will. Es waren die großen bekannten Briefmarkenhäuser in<br />

Deutschland, die über viele Jahrzehnte solchen Händlern deutlich gemacht haben, dass<br />

Luxusqualität zwar ihren Preis hat, dass es sie aber sowohl gibt <strong>und</strong> dass man diese auch<br />

eindeutig bestimmen kann.<br />

Man mag es vielleicht schon als Fortschritt werten, wenn ein Auktionshaus, die zuvor aufgeführten<br />

Begriffe so definiert:<br />

„Luxusstück: hervorragendes Stück (frische, leuchtende Farbe, klarer Stempel, gut zentriert, breit<br />

geschnitten bzw. gut gezähnt)<br />

Kabinettstück: ein Stück in überdurchschnittlicher Qualität, für hohe Ansprüche<br />

Prachtstück: ein Stück in durchschnittlicher, einwandfreier Erhaltung“<br />

Aber auch dieser Versuch trägt den Widerspruch in sich selbst, denn das Luxusstück wird<br />

inhaltlich konkret beschrieben, Kabinett-<strong>und</strong> Prachtstücke aber auf einer pauschalisiert-formalen<br />

Einschätzungsebene. Interessanter ist deshalb eine Aussage, die sich bei einem jüngeren<br />

Auktionshaus fand: „Fehlende Qualitätsangaben bei Standardausgaben bedeuten: Diese Marke,<br />

dieser Satz, dieser Block ist einwandfrei, ohne Mängel, Manipulationen u.ä. Da es unserer<br />

Meinung nach keine Steigerung für ‚einwandfrei’ gibt, verzichten wir auf Superlative wie Luxus<br />

usw. ...“ Der Widerspruch zu den zuvor gemachten Aussagen ist deutlich, denn entweder ist etwas<br />

einwandfrei, dann kann es kein Luxus sein oder es ist dies eben nicht, dann ist es weniger.<br />

Dass der Begriff „einwandfrei“ einzelne Auktionatoren geradezu zu Stilblüten ganz besonderer<br />

Prägung veranlasste, machen folgende Beispiele deutlich: „1951, Posthorn, postfrischer<br />

Luxussatz, unsigniert, mit neuestem ‚einwandfreiem’ Fotoattest ....“ oder „10 Jahre Deutsche<br />

Nothilfe, postfrischer Luxusblock, geprüft mit völlig einwandfreiem neuestem Fotoattest ...., in<br />

dieser Qualität selten“. Was ist denn hier nun „einwandfrei“: das Fotoattest oder die Marke? Wenn<br />

man den Auktionator ernst nimmt (<strong>und</strong> das sollte man ja wohl), dann doch das Fotoattest. Ob er<br />

sich das wirklich so gedacht hat?<br />

Es hat deshalb in den letzten Jahren Versuche gegeben, Qualitätsstufen eindeutiger zu<br />

kennzeichnen. So finden sich seit dem Jahre 2001 im MICHEL-Katalog auf der ersten Umschlag-<br />

Innenseite Abbildungen, die für gefragte Gebiete an Originalmarken (ab MICHEL Spezial 2002<br />

aber nur noch in schematischer Darstellung) die verschiedenen Erhaltungsstufen deutlich machen.<br />

Neuere, vom Auktionatorenverband empfohlene Versteigerungsbedingungen, verwenden<br />

überhaupt keine Qualitätsangaben mehr als Hinweis in den Bedingungen, sondern vermerken nur<br />

noch: „Die nach bestem Wissen <strong>und</strong> Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen sind<br />

keine Garantie im kaufrechtlichen Sinne“. In solchen Fällen kann also nur die Katalogbeschreibung<br />

Aufschluss geben, wie es um das Wissen <strong>und</strong> die fachliche Kompetenz des Auktionshauses steht.<br />

Dennoch erscheint dem Autor damit ein Gr<strong>und</strong>problem nicht gelöst. Aus der Tatsache, dass vier<br />

verschiedene Menschen in ein-<strong>und</strong> demselben Farbton rot fünf verschiedene herauslesen, zu<br />

schließen, man müsse deshalb auf eine Farbbezeichnung verzichten, erscheint nicht logisch – <strong>und</strong><br />

noch weniger hilfreich für den Käufer, zumal für den ,der als Fernbieter an <strong>Auktionen</strong> teilnimmt.<br />

Und zu hoffen, dass ein Auktionator nun bei der jeweiligen Losbeschreibung genauer die<br />

vorhandenen Mängel beschreibt, bedeutet, das „Prinzip Hoffnung“ zur Realität zu machen. Dass<br />

Auktionshäuser sich mit der vermehrten Abbildung von Material hier aus einer durchaus möglichen<br />

Verantwortungsübernahme quasi herausstehlen, liegt zu vermuten nahe – <strong>und</strong> wird praktiziert.<br />

Einzufordern wäre der Weg, den MICHEL in den letzten Jahren gegangen ist, d.h. die Festlegung<br />

handhabbarer Qualitätsstufen (oder -bezeichnungen), die per Abbildung exemplarisch illustriert<br />

sind <strong>und</strong> für verschiedene Sammelgebiete gelten. Dies ist zumindest eine Hilfe, auch wenn sich<br />

hier trefflich über Zuordnungen streiten lässt.


Generell – <strong>und</strong> dies ist die klare Meinung des Autors – dürfte es eigentlich nur zwei Qualitätsstufen<br />

geben: „einwandfrei“ oder „mit Mängeln“, wobei die Mängel dann durchaus einzeln im Los<br />

beschrieben werden sollten. Ein Auktionator müsste aber, ggf. mit Hilfe eines Prüfbef<strong>und</strong>es, in der<br />

Lage sein, festzustellen, ob eine Marke oder ein Brief „einwandfrei“ ist, das heißt, ohne jede<br />

Mängel. Und diese Erhaltung – das darf man doch wohl von ihm verlangen – müsste auch benannt<br />

werden, – <strong>und</strong> damit allerdings auch einforderbar sein, wenn sie es eben nicht ist. Alles andere<br />

bedeutet, hart formuliert, Unfähigkeit oder Verantwortungslosigkeit zum Prinzip zu machen!<br />

Stilblüten aus dem Auktionsalltag – Poetische Sprachwerke dichterischer Kunst<br />

Es ist verständlich <strong>und</strong> durchaus nachzuvollziehen, im Einzelfall auch recht unterhaltsam, was<br />

Auktionatoren in ihren Katalogen an Formen <strong>und</strong> Vielfalt geistiger Regsamkeit entfalten. Manche<br />

sind nahezu Poeten philatelistischer Dicht-<strong>und</strong> Sprachkunst, manche Zyniker <strong>und</strong> lieben die Ironie,<br />

andere spitzen Humor, manche allerdings auch die Verschleierung der Realitäten.<br />

So gilt es zu lesen, was wirklich geschrieben wird, fernab jeder Sprachkunst, die ja nicht zum<br />

Erwerb steht. Hier einige beliebige Beispiele aus dem Auktionsalltag:<br />

Beschreibung<br />

„Oldenburg: 1/30 Th. Schw./blau, außergewöhnlich große rechte unten Bogenecke ..., bis auf eine<br />

Idee Randlinienschnitt links unten in sehr schöner Qualität .... Altbekanntes Stück“<br />

Klartext<br />

zweiseitig breit-/riesenrandig, links am Markenrand entlang geschnitten, von sehr schöner Qualität<br />

kann deshalb leider keine Rede mehr sein!<br />

Beschreibung<br />

„... seltene Überfrankierung“<br />

Klartext<br />

Überfrankierungen mögen zwar selten sein, sind aber nie korrekt im Sinne des postalischen<br />

Erfordernisses. Aus philatelistischer Sicht sind sie zu beanstanden (auch, wenn sie zuweilen – z.B.<br />

bei Portoumstellungen – quasi indirekt bedingt wurden). In diesem Fall sind sie eben nicht selten,<br />

sondern normal, im anderen Fall mögen sie selten, aber nicht akzeptabel sein. Aus dem<br />

Ausnahmefall eine Seltenheit zu konstruieren, bedeutet eine Verfälschung der Realitäten!<br />

Beschreibung<br />

„...Berlin 12 Pf Schwarzaufdruck ... sehr dünnes Papier <strong>und</strong> zusätzlich nach rechts verschobener<br />

<strong>und</strong> geteilter Aufdruck ... In dieser Kombination – dünnes Papier + Aufdruckverschiebung –<br />

wahrscheinlich Unikat ...“<br />

Klartext<br />

„Ein bisschen schwanger“ – gibt’s das auch? „wahrscheinlich Unikat“? Entweder ja oder nein! Aber<br />

bitte nicht „wahrscheinlich“! Damit kennzeichnet man entweder seine Unwissenheit oder seine<br />

Absicht, etwas zu verschleiern. Zum Beispiel die Tatsache, dass von dieser Besonderheit doch ein<br />

Bogen (100 Marken) gedruckt worden sein müssten! Korrekter ist die Behauptung: „erstmalig auf<br />

dieser Auktion versteigert“ oder „dem Auktionator ist bisher kein zweites Exemplar bekannt“. Nur:<br />

das macht sich offenbar nicht so gut!<br />

Beschreibung<br />

„....Brief, rückseitig Absender ausgeschnitten, sonst einwandfrei“<br />

Klartext<br />

Formaljuristisch ist die Beschreibung zwar korrekt – <strong>und</strong> dennoch irreführend, denn es wurde<br />

schon gesagt, dass ein Sammelobjekt immer als Ganzes qualitativ einzustufen ist. Und eine<br />

ausgeschnittene Briefklappe senkt die Qualitätsbewertung des gesamtes Objektes! „Einwandfrei“


ist dieser Brief also nicht mehr!<br />

Beschreibung<br />

„Brief, vorderseitig unstörender Mangel ...“<br />

Klartext<br />

Es mag zwar dem Auktionator unbenommen sein, was ihn stört oder nicht, aber die Bewertung<br />

eines Mangels sollte er doch seinen K<strong>und</strong>en überlassen <strong>und</strong> besser diesen Mangel genauer<br />

beschreiben! Denn auch hier: trotz der lyrischen Beschreibung ist dieses Objekt nicht mehr<br />

einwandfrei!<br />

Beschreibung<br />

„...W<strong>und</strong>erschönes Luxusexemplar dieser höchst seltenen Marke, minimaler Bug angesichts der<br />

Seltenheit zu tolerieren....“ oder: „....rückseitig gibt es fast bedeutungslose leichte<br />

Papieraufrauhungen...“<br />

Klartext<br />

Die Marke hat(te) einen Bug, ist also nicht mehr einwandfrei, <strong>und</strong> somit sicherlich kein<br />

Luxusexemplar! Und was dann noch zu tolerieren ist, das sollte auch hier der Auktionator nun<br />

wirklich dem Käufer überlassen, denn der zahlt sein gutes Geld – eben für eine nicht einwandfreie<br />

Marke! Und was bedeutungslos ist oder nicht, sollte doch ebenfalls der Käufer beurteilen, denn<br />

aus dessen Sicht mag der Sachverhalt doch ganz anders aussehen (was er spätestens dann<br />

merken wird, wenn er versucht, diese Marke zu verkaufen), denn dann könnte aus der doch<br />

angeblich so „bedeutungslosen Papieraufrauhung“ sehr schnell in Augen des potentiellen Käufers<br />

wiederum eine sehr bedeutungsvolle „dünne Stelle“ werden. Alles nur eine Frage des guten<br />

Geschmacks?<br />

Beschreibung<br />

„...Eine minimale Papieraufrauhung der Rückseite ist bei der Ausnahmestellung dieser Marke zu<br />

tolerieren...“ oder „....da Paare bei dieser Ausgabe sehr selten sind <strong>und</strong> die optische Präsenz für<br />

sich spricht, sind kleine Unzulänglichkeiten zu tolerieren“.<br />

Klartext<br />

Siehe oben: Wer bestimmt, was <strong>und</strong> in welchem Umfange zu tolerieren ist? Außerdem: was sind<br />

„kleine Unzulänglichkeiten“, zumal sie nicht näher beschrieben sind? Warum sollte man etwas<br />

tolerieren, was man nicht näher beschrieben findet?<br />

Beschreibung<br />

„...Das vorliegende Exemplar ist postfrisch <strong>und</strong> zeigt zwei geringfügig verkürzte Zähne. Aufgr<strong>und</strong><br />

der Seltenheit ... ist die aufgezeigte Unzulänglichkeit unerheblich“<br />

Klartext<br />

Der Leser ahnt es schon. Natürlich ist kein verkürzter Zahn unerheblich, was sich ja auch im<br />

Ausrufpreis in der Regel ausdrückt, denn dieser ist auch gerade bei einer absolut einwandfreien<br />

Seltenheit deutlich höher als bei einem solchen Stück. Insofern kann eigentlich nie von<br />

„unerheblich“ die Rede sein, bestenfalls davon, dass der Auktionator versucht, ein fehlerbehaftetes<br />

Exemplar so anzupreisen, dass diesem Fehler eben nicht allzu große Bedeutung seitens des<br />

potentiellen Käufers zugemessen wird.<br />

Beschreibung<br />

„Unauffällige, korrigierte Beanstandungen sind bei diesem bedeutenden Stück ohne großen<br />

Belang“<br />

Klartext<br />

Die Marke ist repariert, der Auktionator wertet selbst das als belanglos, womit er deutlich aufzeigt,<br />

wessen Geistes Kind er ist! Auch seine Relation der Bedeutung eines Stückes ist fragwürdig, denn<br />

eine Reparatur ist <strong>und</strong> bleibt eine, gleich bei welchem Stück <strong>und</strong> gleich, ob sie zu sehen ist oder


nicht. In diesem Fall wurden ja gleich mehrere „Beanstandungen korrigiert“, was wirklich eine<br />

hübsche Umschreibung des Sachverhaltes ist.<br />

Beschreibung<br />

„...Zwei Werte weisen Stockanflug auf, sonst ist die seltene Einheit fehlerfrei ....“<br />

Klartext<br />

Die Einheit, in diesem Fall ein Fünferstreifen, ist nicht einwandfrei, sondern hat Mängel. Was nun<br />

ein „Stockanflug“ ist, entzieht sich der Kenntnis des Autors. Ein Stock, der angeflogen kommt? –<br />

Man mag dem Los-Beschreiber unterstellen, dass er vielleicht leichte (kaum sichtbare oder<br />

versuchsweise entfernte?) „Stockflecken“ meinte – aber „Stockanflug“???<br />

Beschreibung<br />

„...Ein Brief mit großer Ausstrahlung, dessen Faszination sich der Losbeschreiber nur schwer<br />

entziehen konnte ...“<br />

Klartext<br />

Was ein Glück, dass es ihm dann doch gelungen ist, sonst hätten die interessierten Käufer dieses<br />

Los wohl nie zu sehen bekommen. Immerhin: eine hübsche Beschreibung, deren Überprüfung<br />

zwar nicht möglich ist, da sie dem rein subjektiven Einschätzungsbereich des Losbeschreibers<br />

vorbehalten bleibt.<br />

Beschreibung<br />

„Brasilien/ETA, 1929, 200 R., 100 R., 200., <strong>und</strong> 5000R., Originalbogen zu je 4 Marken, nahezu<br />

postfrisch, gut erhalten. Äußerst seltener, vermutlich einzig erhaltener Druckbogen. ...<br />

Flugpostrarität ersten Ranges, Fotoattest .....2.500 Euro“<br />

Klartext<br />

Entweder die in der Losbeschreibung genannte Schweizer Prüfstelle oder der Losbeschreiber hat<br />

hier keine Ahnung, denn es gibt von diesem Bogen eine ganze Menge, <strong>und</strong> das gleich in zwei<br />

Auflagen. In Brasilien waren mehrere dieser „Druckbogen“ in den letzten Jahren im Angebot<br />

(zuletzt bei Neumann & Assis, S. Paulo 7.3.1998, Los 1549), in Deutschland noch im Mai 2002 bei<br />

Loth in Mainz. Dieses Beispiel, das für viele steht, sei abschließend zitiert, nicht nur weil es den<br />

mangelnden Kenntnisstand einzelner Auktionatoren belegt, sondern aufzeigt, was der Missbrauch<br />

eigener (falscher) Wertungen für Folgen für den Käufer haben kann. Abgesehen davon, dass der<br />

bei der Loth-Auktion angebotene Bogen nur 900 Euro im Ausruf kostete, wird hier ein potentiell<br />

interessierter Käufer durch eine nachweislich falsche Aussage des Losbeschreibers irregeführt.<br />

Und dies ist dem Auktionshaus zuzuschreiben, gleich ob die Losbeschreibung vom Einlieferer oder<br />

von einem Angestellten des Auktionshauses stammt. In diese Rubrik passt auch der gut zu<br />

beobachtende Trend mancher Auktionshäuser, bei Losbeschreibungen Einmaligkeitscharakter<br />

schon durch die Wortwahl, z.B. „vermutlich“, „in dieser Form vermutlich“, „eventuell“,<br />

„möglicherweise“, zu suggerieren. Als Leser sollte man daraus das schließen, was offenbar ist:<br />

entweder der Auktionator hat keine Ahnung (was er ja durch seine Vermutung zugibt) oder er will<br />

seine Ware schöner reden. Dann heißt es ebenso: Finger weg davon!<br />

Wohl jeder wird bei Betrachtung <strong>und</strong> näherem Studium von Auktionskatalogen auf diese <strong>und</strong><br />

zahlreiche weitere Beispiele dieser Auktions-Lyrik treffen. Sie belegen die vom Autor getroffenen<br />

Vorbehalte <strong>und</strong> die Einschätzung, dass auch Beschreibungen Tatbestände verschönern <strong>und</strong> gar<br />

vernebeln können, dass zuweilen gar der potentielle Käufer irre geführt werden kann, wenn er<br />

nicht genau liest bzw. sich das angepriesene Stück näher anschaut. Und damit ist man dann<br />

wieder bei dem generalisierten „Freispruch“ der Auktionatoren von jeglicher Haftung, was später<br />

noch zu behandeln sein wird.<br />

Problematische Prüfgutachten <strong>und</strong> fragwürdige Prüfer


Ursprünglich waren Prüfer-Kennzeichnungen <strong>und</strong> -Gutachten nur für die Echtheit <strong>und</strong> Erhaltung<br />

einer Marke maßgeblich. Ihr Sinn lag bevorzugt in der nüchternen Beschreibung eines Zustandes<br />

eines philatelistischen Objektes, über den der Käufer sach- <strong>und</strong> fachgerecht in Kenntnis zu setzen<br />

war.<br />

In den letzten Jahrzehnten hat sich – parallel zum Aufschwung des Versand-<strong>und</strong><br />

Auktionsgewerbes – allerdings die Tendenz durchgesetzt, dass Gutachten auch eine<br />

verkaufsfördernde, zuweilen sogar verkaufsauslösende <strong>und</strong> damit werbewirksame Wirkung haben<br />

können.<br />

Bei näherer Betrachtung <strong>und</strong> Vergleichsanalyse von Prüfgutachten wird man sehr schnell<br />

feststellen, dass es Prüfer gibt, die sich auf die sachliche Beschreibung der Echtheit, des<br />

Qualitätszustandes <strong>und</strong> in einigen Fällen auch der ihnen bekannten Seltenheit beschränken.<br />

Manche Prüfer sind sich aber – <strong>und</strong> Auktionatoren sind in der Regel ihre „Großk<strong>und</strong>en“ – ihrer<br />

Aufgabe guter harmonischer <strong>und</strong> beidseitig gewinnbringender Zusammenarbeit durchaus bewusst:<br />

bei ihnen finden sich Ausführungen, die so sehr von Verkaufsorientierung <strong>und</strong><br />

marketingfördernden Aussagen geprägt sind, dass sie in die zuvor aufgewiesene Gruppe der<br />

durchaus fragwürdigen Beschreibungen eines Objektes einzugliedern sind.<br />

Dass der hier hergestellte Zusammenhang keine reine Spekulation oder nachweisbar falsche<br />

Unterstellung ist, vermag der Autor aufgr<strong>und</strong> von zahlreichen Gesprächen mit jungen<br />

Nachwuchsprüfern zu belegen. Manche neuen Prüfer gelten bei bestimmten Auktionatoren als<br />

beliebt, andere weniger. „Beliebter“, <strong>und</strong> damit deutlich nachgefragter bei solchen Auktionatoren<br />

sind gerade diejenigen, die über die reine Sachbestimmung hinaus, in ihren Ausführungen für<br />

einen guten Verkauf verwertbare Prädikate <strong>und</strong> Beschreibungen produzieren oder diejenigen, die<br />

vorhandene Mängel eher mit ihrer Beschreibung schon minimalisieren. So ist es auch kein Zufall,<br />

dass für bestimmte Gebiete – obwohl ein qualifizierter Fachprüfer im BPP vorhanden ist, dieser nur<br />

von wenigen (sehr seriösen) Auktionshäusern jeweils angefragt wird, dafür aber ein „namhafter“, in<br />

Insiderkreisen allerdings als weniger kompetent Prüfer geltender „Fachmann“ aus dem Ausland<br />

immer wieder zu Rate gezogen wird.<br />

Natürlich ist dies aus Sicht des Auktionators (oder des einliefernden Händlers oder Sammlers) kein<br />

Betrug, auch wenn ihm/ihnen durchaus bewußt ist, warum sie ein solches Vorgehen praktizieren.<br />

Man kann sich dann eben später leicht von jeder Verantwortung freisprechen. Und nur in seltenen<br />

Fällen beginnt der Ärger dann, wenn man als Käufer das mit Expertise erworbene Stück an den<br />

Fachprüfer im BPP schickt, der dann zu einem anderen Urteil kommt.<br />

Der Auktionator ist auch hier meist wieder außen vor, steht doch in seinen Auktionsbedingungen<br />

häufig zu lesen: „Mit der Abgabe eines Gebotes auf bereits geprüfte Marken oder Marken mit<br />

Attest von nationalen oder internationalen zugelassenen Prüfern werden die schon vorhandenen<br />

Prüfzeichen oder Atteste auch vom Käufer als maßgebend anerkannt“, nicht selten mit dem<br />

vermeintlichen Ausnahmevorbehalt: „... es sei denn, der Bieter hat sein Gebot unter Vorbehalt der<br />

Bestätigung durch einen von ihm bestimmten <strong>und</strong> von dem Versteigerer akzeptierten<br />

Sachverständigen abgegeben“.<br />

Solche Vorbehalte <strong>und</strong> Ausschlussklauseln in Versteigerungsbedingungen (VB) sind schlichtweg<br />

unmoralisch, denn gr<strong>und</strong>sätzlich muss jeder Käufer ein Nachprüfungsrecht eines Attestes oder<br />

einer Begutachtung haben, zumal aus den Hinweisen in vielen Auktionskatalogen weder<br />

hervorgeht, wer (siehe Hinweis „gepr.“ oder „kompetent gepr.“), wann (also in welchem Jahr oder<br />

Jahrzehnt) hier was tatsächlich (Echtheit, Erhaltung) wie (genau) geprüft hat. Dem K<strong>und</strong>en<br />

abzuverlangen, damit also die Katze im Sack zu kaufen, ist vom Gr<strong>und</strong>prinzip her verwerflich. Und<br />

jeder Käufer kann sich auf sein gesetzlich ihm zugestandenes Rückgaberecht <strong>und</strong> sein Recht auf<br />

Rückgabe, Wandlung oder Aufhebung eines Vertrages berufen, wenn die Ware nicht dem<br />

entspricht, was sie gemäß Beschreibung <strong>und</strong> vorhandener Attestierung sein sollte.<br />

Allerdings sollte man dabei darauf achten, dass manche VB hierzu sehr enge Fristen setzen. So<br />

fand sich bei einem Auktionator der Hinweis: „Wird vom Käufer die Begutachtung durch einen


Prüfer <strong>und</strong> so eine Verlängerung der Reklamationsfrist gewünscht, so hat er dies dem Versteigerer<br />

direkt anzuzeigen“. Dies gilt es zu beachten, auch wenn der Begriff „direkt“ sicherlich relativ ist!<br />

Der Sachverhalt wird keine Nuance dadurch besser, dass der Auktionator zwar die Möglichkeit des<br />

Kaufvorbehaltes wegen Nachprüfung vorhandener Begutachtungen durch einen anderen Prüfer<br />

akzeptiert, dies aber nur dann, wenn er diesen Prüfer bzw. Sachverständigen selbst akzeptiert.<br />

Eine Nachprüfung, z.B. durch einen Experten des BPP, der derzeit lebt, ist keine Frage der<br />

persönlichen Akzeptanz des Auktionators, sondern ein Gr<strong>und</strong>recht des Käufers. Denn sonst<br />

müsste er alle Altprüfungen, die vor Jahrzehnten fehlerhaft getroffen wurden, generell akzeptieren.<br />

Und es dürfte misstrauisch machen, dass zunehmend mehr Losbeschreibungen explizite Hinweise<br />

enthalten, „mit dem Kauf werden die (Alt-)Prüfungen als verbindlich anerkannt“.<br />

Hier spürt doch jeder sehr schnell, dass dem Auktionator durchaus bekannt ist, dass leider<br />

gewisse Prüfer aufgr<strong>und</strong> hohen Alters oder der ihnen damals fehlenden Kenntnisse, einzelne auch<br />

gewissenlos, Fehlprüfungen begangen haben, die heute Kennern durchaus bekannt sind. Und<br />

dennoch wird das hier angesprochene Material mit solchen Hinweisen angeboten! Dies ist eine<br />

indirekte Form der Übervorteilung, wobei sich der Auktionator nicht damit herausreden kann, dass<br />

dem Käufer vermutlich der wirkliche Sachverhalt bekannt ist, dass dieser also der wirkliche<br />

Betrüger sei, denn er erwerbe die zweifelhaft geprüfte Ware als dubioses, vermutlich falsches<br />

Material zum Billigpreis <strong>und</strong> habe damit doch sicherlich seine persönlichen (Betrugs-)absichten.<br />

Und welche wohl? Sicherlich, dieses Material dann auf anderen Wegen mit hohem Gewinn wieder<br />

in den Verkehr zu bringen.<br />

Dies stimmt, wie jeder leicht bei zahlreichen Angeboten <strong>und</strong> Ausgaben der Lokalpost-, Kriegs-<strong>und</strong><br />

Notmaßnahmen, der Besetzungs-<strong>und</strong> Propagandapostausgaben betrachten kann, bei denen<br />

solche vormals geprüften Zusammenstellungen häufig sind. Auch Saargebiet/-land hat hier leider<br />

ebenso seine „Prüf-Raritäten“ aufzuweisen wie das Gebiet der Druckproben/Essays <strong>und</strong> der<br />

Makulatur, für die bestimmte Prüfer „ihr Bestes“ gegeben haben. Der Reiz hoher Prüfgebühren <strong>und</strong><br />

damit guter Einnahmen war einfach zu hoch.<br />

In bestimmten Fällen muss es aber gar nicht der kommerzielle Eigennutz eines Prüfers sein, der ja<br />

auch seinen guten Ruf damit aufs Spiel setzt <strong>und</strong> diese Form der vielleicht jahrelang erprobten<br />

Täuschung früher oder später doch auffliegt. In nicht wenigen Fällen ist es der Fortschritt der<br />

Forschung, der durchaus fachlich versierte Ergebnisse von gestern heute ungültig sein lässt, so<br />

dass eben auch nicht wenige Alt-Gutachten nur den damaligen, aber nicht mehr den heutigen<br />

Stand der Forschung spiegeln.<br />

Schon insofern ist es geboten, ältere Gutachten, besonders von Prüfern, deren Ergebnisse als<br />

nicht immer zutreffend generell bekannt sind, nachprüfen lassen zu können. Ein Auktionator, der<br />

glaubt, dieses durch seine Geschäftsbedingungen gr<strong>und</strong>sätzlich ausschließen zu können, handelt<br />

nicht nur unseriös, sondern auch ungesetzlich.<br />

Wenig glaubwürdig wirkt ein Auktionshaus, wenn es bei einem Angebot <strong>deutscher</strong><br />

Besetzungsausgaben dieses wie folgt beschreibt:<br />

„Überdruck-Ausg. V. Bulgarien, tadellos gest., dabei schöne Briefstücke, sign. Dr. Dub (Prüfung<br />

wird anerkannt) ...“ <strong>und</strong> die Ausgaben immerhin zu 12,5 Prozent MICHEL ausruft. Warum muss<br />

der Bieter die Signierung eines lange verstorbenen Prüfers anerkennen? Doch wohl nur deshalb,<br />

weil dem Einlieferer <strong>und</strong>/oder dem Auktionator schon vor Angebot bewusst ist, dass diese Ware<br />

zumindest zweifelhaft ist. Nun könnte der Auktionator diese neu prüfen lassen (auf Kosten des<br />

Einlieferers) oder dieses Los als dubios ablehnen. Beides tut er nicht, sondern er belässt das volle<br />

Risiko beim Käufer. Warum wohl nur? Auch dabei mag er sich etwas denken, ob das dann aber<br />

wiederum seriös ist, bleibt als Frage ebenso offen wie die Tatsache ersichtlich ist, dass solche<br />

Vorgehensweisen sicherlich nicht zur Bereinigung des Marktes <strong>und</strong> damit zum Sammlerschutz<br />

beitragen.<br />

Und wenn der K<strong>und</strong>e dem Auktionator nachweist, dass er Ware verkauft hat, die eindeutig falsch


ist oder mit einem Gutachten, dessen Aussagen nicht zutreffend sind, dann hat er diese Ware<br />

zurückzunehmen (<strong>und</strong> an den Verkäufer zurückzugeben) <strong>und</strong> dem K<strong>und</strong>en die ihm entstandenen<br />

Kosten zu ersetzen. Es sei hier angemerkt, dass die Mehrzahl aller Auktionatoren dies tatsächlich<br />

auch tut, allerdings die meisten mit dem Vorbehalt, dass sie nur die dem K<strong>und</strong>en berechneten<br />

Kosten (Losgebühr plus Aufgeld) erstatten; nicht aber die Kosten für die Nachprüfung, mit der die<br />

Falsifikation des erworbenen Gutes nachgewiesen wurde.<br />

Bei einigen wenigen VB findet sich aber auch der für den K<strong>und</strong>en faire Hinweis: „Anfallende<br />

Prüfkosten werden bei negativem Bef<strong>und</strong> auf Rechnung des Einlieferers erledigt“, womit dann<br />

zumindest im Falle des Nachweises einer Fälschung <strong>und</strong> dgl. das „Verursacherprinzip“ zur Geltung<br />

kommt <strong>und</strong> korrekte Anwendung findet, denn die Mehrzahl der Einlieferungsbedingungen der<br />

Auktionshäuser macht deutlich, dass vom Auktionator zu veranlassende Prüfungen in Sachen<br />

Echtheit <strong>und</strong> Erhaltung vom Einlieferer zu bezahlen sind. Wenn nun der Käufer nachweisen kann,<br />

dass eine Prüfung, obgleich eigentlich angebracht, seitens des Einlieferers <strong>und</strong> des<br />

Auktionshauses nicht erfolgt ist, das angebotene Gut eindeutig nicht das war, als was es vom<br />

Einlieferer <strong>und</strong>/oder vom Auktionshaus beschrieben wurde, dann kann es zwar seine Pflicht sein,<br />

dies durch Einholung eines Prüfgutachtens nachzuweisen, aber nicht, dafür auch noch im Falle<br />

des geführten Nachweises die Kosten selbst zu tragen.<br />

Die Empfehlung an den Käufer kann deshalb nur lauten: Gr<strong>und</strong>sätzlich alles schon etwas<br />

Wertvollere unter dem Vorbehalt der Echtheits-<strong>und</strong> Erhaltungsnachprüfung bei einem derzeit<br />

aktuellen Prüfer kaufen, ein uneingeschränktes Rückgabe-<strong>und</strong> Erstattungsrecht mitsamt der<br />

entstehenden Prüfkosten vereinbaren. Es gibt einige deutsche Auktionatoren, die sich darauf<br />

gerne einlassen, wissen sie doch, dass sie eben nur gutes Material gewillt sind anzubieten <strong>und</strong><br />

erlaubt ihnen ihre eigene Qualifikation durchaus eine kompetente Vorprüfung (bzw. aktuell<br />

eingeholte Begutachtung) des angebotenen Materials.<br />

Und wenn es gestattet ist, auch einmal ein besonders positives Beispiel – leider allerdings nicht<br />

aus Deutschland – an den Schluss dieser Betrachtung zu stellen, dann dieses, was dem Autor<br />

besonders auffiel. In einem Auktionskatalog eines namhaften Wiener Auktionshauses steht zu<br />

lesen:<br />

„Worauf Sie sich ... verlassen können:<br />

Alle im Auktionskatalog angebotenen Stücke wurden von unseren Experten bzw. von<br />

Verbandsprüfern auf Echtheit <strong>und</strong> Mängel geprüft. Wir sind als Mitglied des Österreichischen<br />

Briefmarken Händlerverbandes, des B<strong>und</strong>esverbandes des Deutschen Briefmarkenhandels<br />

(APHV) <strong>und</strong> der IFSDA (International Federation of Stamp Dealer’s Associations) den strengen<br />

Regeln der Verbände verpflichtet.<br />

Wir gewährleisten die Echtheit aller angebotenen Stücke auch über die gesetzliche Frist hinaus.<br />

Unsere Beschreibung ist sorgfältig <strong>und</strong> gewissenhaft; sollte uns dennoch ein Fehler unterlaufen,<br />

können Sie sich auf unsere Kulanz verlassen“<br />

Genau das ist es, woran der K<strong>und</strong>e sein Auktionshaus messen wird, denn in den VB schreibt auch<br />

dieses Auktionshaus ganz klar: „Bei einer Echtheitsbeanstandung von ungeprüften Marken muss<br />

der Beweis einer Fälschung mit dem Attest eines kompetenten Prüfers erbracht werden. Ist die<br />

Echtheitsbeanstandung berechtigt, gehen die Kosten der Nachprüfung zu Lasten des Einlieferers“.<br />

– Man sieht: es geht also doch!<br />

Prüfer-Lyrik: Beliebte Zitate für Auktionatoren<br />

Es ist wohl kaum ein Zufall, dass selbst seriöse Auktionatoren gerne „geeignete“ Ausführungen<br />

aus Prüfattesten zitatweise hervorheben, um damit den Kaufanreiz auf das jeweilige Los zu<br />

erhöhen. Damit wird die Verkaufschance wesentlich erhöht, so dass der schon zuvor beschriebene


Sachverhalt noch deutlicher zu Tage tritt. Prüf-Gutachten als „Marketinginstrument“: eine sehr<br />

fragwürdige Entwicklung, bei der der Grat zwischen Objektivität <strong>und</strong> subjektiver<br />

Interessenswahrnehmung in nicht seltenen Fällen – wie zahlreiche Beispiele der vergangenen<br />

Jahrzehnte deutlich aufzeigen – längst von einzelnen Prüfern verlassen wurde. Einige Beispiele<br />

mögen dies illustrieren:<br />

Beschreibung<br />

„1861; ½ Gr .... Das farbfrische Paar hat breite Ränder an allen Seiten, einen kleinen Eckbug oben<br />

links <strong>und</strong> ist ansonsten tadellos erhalten. F. B. schreibt in ihrem Fotoattest: ‚...seltene <strong>und</strong><br />

dekorative Einheit ..’“<br />

Klartext<br />

Exemplar mit Mängeln, keine einwandfreie Erhaltung. Wie in vielen Fällen wird ein Auszug aus<br />

einem Prüfattest zitiert, um den Kauftrieb zu reizen. Es stellt sich nicht nur hier die Frage, was der<br />

Sinn eines Attestes ist. Verkaufssteigerung zu bewirken? Wer legt fest, was dekorativ ist? Geht es<br />

um Möbel, Tapeten oder Bildchen? „Dekorativ“ ist auf jeden Fall kein Begriff für die Beschreibung<br />

einer Echtheit <strong>und</strong> eines zutreffenden Erhaltungszustandes <strong>und</strong> sollte deshalb in Gutachten auch<br />

keinen Eingang finden.<br />

Beschreibung<br />

„....Die Marke ist für diese Ausgabe gut gezähnt; oben sind zwei Zähne ergänzt (belanglos). Ein<br />

schönes <strong>und</strong> dekoratives Exemplar dieser schwierigen Marke ...“<br />

Klartext<br />

Eine reparierte Marke! Von einem „schönen“ Exemplar zu sprechen, ist „Schönschreiberei“, denn<br />

„Schönheit“ dürfte doch bei einer Erhaltungsbeschreibung wohl kaum ein treffender Fachterminus<br />

sein! Auch hier ist das Stück wieder „dekorativ“ – ein beliebter Ausdruck für die gleichzeitig damit<br />

verb<strong>und</strong>ene Verharmlosung von Mängeln!<br />

Bemerkenswert ist, dass der Auktionator hier (sicherlich nicht unbewusst) aus einem Prüfer-<br />

Fotoattest von I. zitierte. Und seit wann ist es belanglos, dass angesetzte Zähne bei einer Marke<br />

„belanglos“ sind? Wer gibt dem Prüfer das Recht, quasi als päpstliche Instanz hier von einem<br />

unbedeutenden Mangel zu sprechen? Ein Prüfer soll beschreiben, aber doch nicht werten!<br />

Beschreibung<br />

„....Die Marke <strong>und</strong> der gut geprägte Ausschnitt sind tadellos erhalten, beim Umschlag wurden<br />

störende Öffnungsmängel behoben, was angesichts der laut Fotoattest K. ‚....sehr ungewöhnlichen<br />

<strong>und</strong> seltenen Mischfrankatur gleicher Wertstufen aus Einzelmarke, Ganzsachen-Ausschnitt <strong>und</strong><br />

Ganzsachen-Umschlag bedeutungslos ist’“<br />

Klartext<br />

Der Brief ist repariert, <strong>und</strong> dies ist sicherlich nie unbedeutend! Offenbar nur für den Prüfer, der sein<br />

Attest gerne beim Auktionator anbiedern möchte. Hier gilt wie zuvor: warum solche (sachlich<br />

übrigens falschen!) Wertungen?<br />

Beschreibung<br />

„...Die sehr seltenen Aufdruckmarken sind postfrisch erhalten <strong>und</strong> sind mit einem Fotoattest B...<br />

(1991) versehen...“<br />

Klartext<br />

Eigentlich ist dies ja eine sehr genaue Beschreibung, wer wann was geprüft hat.Man dürfte dem<br />

Auktionator dankbar sein. Nur, stutzig macht der Ausnahmefall, denn nur ganz selten wird eben<br />

die Jahreszahl der Prüfung hinter einem Prüfernamen oder einem Attest vermerkt. Für den Insider<br />

macht es Sinn, dem Neueinsteiger oder wenig mit Prüfern vertraute führt es in die Irre, denn er<br />

muss glauben, doch eine relativ neue Prüfung zu erhalten.<br />

Wer aber weiß, dass Prüfer B... – laut eigenem Bek<strong>und</strong>en, was dem Autor schriftlich schon 1984


vorlag – kaum noch sehen konnte, so dass er sogar wörtlich schrieb: „Ich kann leider ihre<br />

klassischen Südamerika-Marken nicht mehr für Sie prüfen, da ich sie kaum noch erkenne“, den<br />

w<strong>und</strong>ert es dann nicht mehr, dass der Auktionator die Jahreszahl für das erstellte Gutachten<br />

vermerkt. Denn in der Branche war von dem Augenleiden des hochbetagten Prüfers – ehemals<br />

einer der ganzen „Großen“ in der Prüferbranche <strong>und</strong> wahrlich ein großer Experte für bestimmte<br />

klassische Ausgaben – durchaus die Rede; es galt als bekannt, ebenso wie das, was von den<br />

Spätprüfungen in seinen letzten Lebensjahren zu halten war.<br />

Beschreibung<br />

„....derartige Belege sind von zeit-<strong>und</strong> postgeschichtlicher Bedeutung, eine Zierde jeder<br />

Ausstellungssammlung....“<br />

Klartext<br />

Der Prüfer H. gibt hier eine klare Empfehlung an Aussteller, nämlich, dass es sich bei diesem<br />

Stück offenbar um eine „Zierde jeder Ausstellungssammlung“ handelt. Man darf sich wohl mit Fug<br />

<strong>und</strong> Recht fragen, aus welcher Autorität der Prüfer her dies ableiten kann, wer ihn dazu berechtigt<br />

– selbst, wenn er Juror wäre! Mit seiner Aufgabe, den Sachverhalt angemessen zu beschreiben,<br />

haben solche Zukunftsprognosen <strong>und</strong> Möglichkeitsbestimmungen auf jeden Fall nichts zu tun!<br />

Manche Auktionatoren beschreiben sehr offen widersprüchliche Bef<strong>und</strong>e, wie das folgende<br />

Beispiel ausweist:<br />

„...Es handelt sich um eine farbfrische Marke mit zentrischer Entwertung die von Herrn Pf... <strong>und</strong><br />

A... (Fotoattest) als tadellos geprüft wurden, Herr N... bemerkte: ‚Am rechten Rand winzig hell <strong>und</strong><br />

weist oben eine kleine Reparaturstelle auf’. Attraktives Exemplar dieser gestempelt sehr seltenen<br />

Marke ...“<br />

Klartext<br />

Auch, wenn nicht eindeutig nachweisbar ist, ob die vormaligen Prüfer etwas übersehen haben oder<br />

die Beschädigung erst nach Prüfung eingetreten ist, führt am Resultat einer reparierten <strong>und</strong><br />

beschädigten Marke kein Weg vorbei.<br />

Beschreibung<br />

„...Der Ordnung halber erwähnt Herr J. in seinem Fotoattest eine Aufklebewelle, die nicht zu<br />

bemängeln ist, da sie den ursprünglichen Zustand unterstreicht ...“<br />

Klartext<br />

Aha: wenn der ursprüngliche Verwender der Freimarke aus dem Jahre 1864 diese nicht sorgfältig<br />

aufgeklebt hat, dann ist dies heute kein Mangel, weil dies damals so geschah! Das bedeutet in<br />

seiner Logik, daß auch eine vor 150 Jahren vom Postbeamten randbeschnittene Marke auch<br />

deshalb mängelfrei ist, weil es damals – <strong>und</strong> nicht erst später durch einen Sammler – geschah.<br />

Gibt es dann überhaupt noch Mängel, die von Bedeutung sind?<br />

Darüber kann man vielleicht trefflich streiten, besonders auch über die Mängel von Gutachten, die<br />

sich selbst eher als Verkaufs-Expertise bezeichnen sollten als das, was sie zu scheinen vorgeben.<br />

Es ist sicherlich an der Zeit, dass der Prüferb<strong>und</strong> nicht nur bei der Aufnahme neuer Mitglieder,<br />

sondern auch bei der Einhaltung seines „ethischen Codes“ wirksamere Richtlinien erlässt <strong>und</strong><br />

kontrolliert, in denen ausdrücklich festgelegt wird, was in Gutachten stehen darf <strong>und</strong> was nicht.<br />

Einige Hinweise seien an dieser Stelle als Vorschlag vermerkt: die sachlich-nüchterne<br />

Beschreibung der Echtheit des Prüfgegenstandes, die zutreffende, in keiner Weise sprachlich<br />

beschönte Erhaltung des Gegenstandes, die nüchtern <strong>und</strong> transparent die Mängel beschreibt, die<br />

sichtbar oder unsichtbar bestehen. Es sollte keinesfalls in Gutachten eine sprachliche Relation der<br />

Bewertung dieser Mängel zur Seltenheit festgeschrieben werden, denn diese kann nur der Käufer<br />

für sich vornehmen. Er bestimmt mit seinem Erwerb, ob ihm vorhandene Mängel so wenig<br />

bedeutsam sind, dass er dieses Stück dennoch erwerben will!


Auch so manche „blaue Mauritius“ oder die British Guiana 2c von 1856 sind teils stark reparierte<br />

Mängelexemplare, dennoch selten <strong>und</strong> teuer. Da bedarf es keines Gutachtens, die nun die<br />

tatsächliche Seltenheit als Gr<strong>und</strong> oder Alibi für die ebenso offenk<strong>und</strong>ig schlechte Erhaltung<br />

entschuldigt.<br />

Natürlich kann <strong>und</strong> sollte der Prüfer „seine Meinung“ zur Seltenheit eines ihm vorgelegten Stückes<br />

sagen können. Häufig kann er dies besser als jeder andere, ist er doch Fachfrau/-mann auf<br />

diesem von ihm geprüften Spezialgebiet. Nur: auch jede dieser seiner Meinungen kann nur eine<br />

sehr vorläufige sein <strong>und</strong> ist nicht selten schon nach wenigen Jahren überholt, wie der Autor<br />

vielfach belegen kann. Die Forschung schreitet ständig weiter <strong>und</strong> immer wieder werden neue<br />

Stücke entdeckt, die aus dem angeblichen Unikat plötzlich zwar keine Massenware, aber nur eines<br />

innerhalb einer Reihe neuerdings bekannter Stücke werden lassen. Diese Möglichkeit sollte auch<br />

ein verantwortungsvoller Prüfer immer bedenken <strong>und</strong> deshalb klar schreiben: „nach dem derzeit<br />

mir bekannten Stand der Forschung ist nur dieses Exemplar bekannt“. Damit stellt er sicher, was<br />

Sache ist: ihm ist derzeit nur dieses Stück bekannt oder er hat zu einem bestimmten, zeitlich zu<br />

benennenden Zeitpunkt so<strong>und</strong>so viel Exemplare in seiner Kartei registriert. Denn es ist nie<br />

ausgeschlossen, dass andere Experten – <strong>und</strong> die gibt es fast immer – weitere Exemplare kennen.<br />

Keinesfalls darf sich ein Prüfer dazu hinreißen lassen, quasi indirekte Kaufempfehlungen oder<br />

-gründe zu formulieren. Das gehört einfach nicht zu seinen Aufgaben <strong>und</strong> hier überschreitet er<br />

eindeutig seine Kompetenzen. Insofern wäre es sicherlich hilfreich, wenn der B<strong>und</strong> Philatelistischer<br />

Prüfer für seine Mitglieder eine Terminologie festlegt, diese definiert, <strong>und</strong> gleichzeitig damit gegen<br />

alle Versuche unsachbezogener Erweiterung abgrenzt. Er steht hier mit seinem guten Namen in<br />

der Verantwortung für den Einzelnen. Der Autor wertet es als erfreuliches Zeichen, dass der<br />

derzeitige Präsident des B<strong>und</strong>es Philatelistischer Prüfer e.V., Dr. Hans-Karl Penning, während der<br />

Mitgliederversammlung des Prüferb<strong>und</strong>es 2002 ein solches Vorhaben ankündigte.<br />

Versteigerungsbedingungen (VB) bei <strong>Auktionen</strong><br />

Es wurde schon in früheren Kapiteln einige Male direkt die VB der Auktionatoren angesprochen.<br />

Nun sind diese durchaus unterschiedlich <strong>und</strong> von Firma zu Firma teils sehr verschieden. Manche<br />

beinhalten noch Passagen, die heutzutage mit geltendem moralischem Ethos oder gar mit<br />

geltendem Recht nicht vereinbar sind. Eines ist aber nahezu allen VB gleich: sie versuchen Rechte<br />

<strong>und</strong> Pflichten der Verkäufer zu definieren <strong>und</strong> damit für beide Seiten verbindlich <strong>und</strong> bindend<br />

festzuhalten.<br />

Dies ist vom Ansatz her eine gute Sache, denn der Auktionator als Vermittler <strong>und</strong>/oder Verkäufer<br />

hat das Recht, die Verbindlichkeit des K<strong>und</strong>en/Käufers festzuschreiben sowie auch dessen<br />

Rechte. Das ist übliches Geschäftsgebaren <strong>und</strong> steht außerhalb jeder Diskussion.<br />

Problematisch ist eben nur der konkrete Inhalt, meist nur einzelne kleinere Passagen der VB, die<br />

dann zum Streitfall werden können. Wobei auch hier schon betont sei, dass die Mehrzahl der dem<br />

Autor bekannten Auktionatoren Problemfälle durchaus flexibel, großzügig <strong>und</strong> korrekt aus der Welt<br />

zu schaffen wissen. Immerhin haben auch diese ihre Erfahrungen mit K<strong>und</strong>en. Und leider sind<br />

diese wirklich nicht immer nur positiv, denn auch unter Käufern gibt es Schlitzohren <strong>und</strong> Betrüger,<br />

Besserwisser <strong>und</strong> ewige Meckerer, denen man nun wirklich nichts recht machen kann. Gerade<br />

deshalb sind VB im Sinne von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirklich notwendig <strong>und</strong><br />

sinnvoll.<br />

Einige Problemzonen seien dennoch nachfolgend aufgezeigt, weil sie Rechte <strong>und</strong> Pflichten aus<br />

Sicht des Autors unangemessen vom Auktionator auf den Käufer zu verlagern suchen bzw. weil<br />

sich Auktionatoren hier ebenso unberechtigt aus ihrer eigenen Pflicht <strong>und</strong> Haftung zu stehlen<br />

suchen. Man mag über die Berechtigung dieser Beispiele streiten: aus Sicht des Auktionators mag<br />

sich manches anders darstellen (oder gewünscht werden), bei VB geht es aber eben auch um die<br />

Sicht des Käufers, des K<strong>und</strong>en, <strong>und</strong> aus dessen Sicht sind diese Problem-<strong>und</strong> Grauzonen hier


eschrieben.<br />

Gefahrenrisiko nach Zuschlag eines Loses<br />

In nahezu allen VB findet sich der explizite Hinweis: „Mit Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr<br />

auf den Käufer über .... Der Versand ersteigerter Lose erfolgt auf Gefahr <strong>und</strong> Rechnung des<br />

Käufers...“<br />

Genau genommen heißt dies, der Auktionator haftet in keiner Weise mehr für das, was nach seiner<br />

Zuschlagserteilung mit einem Los geschieht. Wird dies z.B. bei der Verpackung für den<br />

Versandweg beschädigt oder fehlt nachher eine Marke in einem Lot (von dem Fall, dass aus einer<br />

zugeschlagenen Sammlung nachträglich sogar Stücke entnommen werden, ganz zu schweigen),<br />

ist der Auktionator nicht mehr verantwortlich.<br />

Man mag hier einwenden, dass bei vorsätzlichem Betrug dieser Passus nicht gelten kann. Richtig!<br />

Nur, wer kann dies bei einem Ferngebot, gekauft „wie besehen“ schon nachweisen?<br />

Und wieso soll eigentlich das Versandrisiko auf den Käufer abgewälzt werden? Wenn die<br />

versandte Ware verschickt ist, bei der Post verloren geht, soll der Käufer den Verlust tragen?<br />

Korrekter wäre, ähnlich wie bei der versicherten Zusendung einer Einlieferung, die über den<br />

Auktionator <strong>und</strong> dessen Pauschalversicherung gesichert ist, eine Versicherung, die gilt, bis das<br />

ersteigerte Objekt in Händen des Käufers ist. Zumindest ein dem Autor bekanntes Auktionshaus<br />

sieht dies als selbstverständlich an, denn in seinen VB findet sich überhaupt kein Hinweis auf<br />

eventuelle Gefahrenrisiken, die der Käufer nach Zuschlag zu übernehmen hat, es heißt nur<br />

einfach: „DerZuschlag verpflichtet zur Abnahme“, <strong>und</strong> das war’s dann auch schon!<br />

Andere mögen es ähnlich handhaben; schon im eigenen Interesse. Aber es steht nur selten so in<br />

den VB, die es hier zu betrachten gilt.<br />

Und, wenn schon eine Alternative, dann vielleicht die einiger namhafter Traditionshäuser, in deren<br />

VB der hier relevante Passus wie folgt gefasst ist:<br />

„Mit der Erteilung des Zuschlags geht die Gefahr für nicht zu vertretende Verluste oder<br />

Beschädigungen auf den Erwerber über ...“ Dies ist zumindest insoweit klarer formuliert, als dass<br />

damit deutlich gesagt wird, dass der Versteigerer für die von ihm zu vertretenden Verluste oder<br />

Beschädigung bereit ist, zu haften (verständlicherweise nicht für die, die bei dem<br />

Versandunternehmen passieren).<br />

Beschreibung der Lose<br />

Hierzu wurde schon einige Ausführungen <strong>und</strong> Beispiele dargestellt, die deutlich gemacht haben,<br />

wie problematisch dieser Bereich ist. Auktionatoren versuchen, sich hier mit einer Generalklausel<br />

Absolution zuzusprechen, die da lautet:<br />

„Die Beschreibung der Lose ist mit größtmöglicher Sorgfalt <strong>und</strong> nach bestem Gewissen<br />

vorgenommen, stellt jedoch keine Garantie im Rechtssinne dar“ oder es heißt sinngemäß, dass<br />

die Beschreibung „ohne Verbindlichkeit“ vorgenommen wird.<br />

Es zweifelt ja kaum einer daran, dass sich ein Auktionator Mühe gibt, sorgfältig zu arbeiten. Dieses<br />

Bemühen ist aber sprachlich nur ein Versprechen, ein guter Vorsatz, nicht mehr. Deshalb gibt er<br />

auch keine Gewähr dafür! Und einem Auktionator nachzuweisen, dass er nicht „nach bestem<br />

Gewissen“ gearbeitet habe, dürfte wohl kaum möglich sein, denn dessen „Gewissen“ war immer<br />

bestens.<br />

Diese Aussagen sollen keinesfalls als billige Polemik verstanden werden, denn im Prinzip geht es<br />

um etwas ganz anderes. Jemand, der für sich den Anspruch hat, gute, qualifizierte Arbeit zu<br />

leisten – <strong>und</strong> diese lässt sich auch für einen Auktionator definieren –, der müsste auch bereit sein,<br />

dafür einzustehen. Zum Beispiel für zutreffende, sachlich <strong>und</strong> fachlich dem Objekt angemessene<br />

Beschreibungen. Natürlich können auch ihm Fehler oder Unklarheiten unterlaufen; dann aber


müsste der K<strong>und</strong>e gr<strong>und</strong>sätzlich ein Rückgaberecht haben. Und dieses wäre auch entsprechend<br />

festzuhalten!<br />

Wenn man eine Waschmaschine als neu <strong>und</strong> fehlerfrei verkauft, dann haftet der Verkäufer bzw.<br />

die Herstellungsfirma im Garantiesinne. Die Ausschreibung in der Verkaufswerbung muss<br />

zutreffend sein, das Produkt wie beschrieben. Und wenn es dies nicht ist, hat man die Möglichkeit,<br />

es zurückzugeben. Warum soll dies bei einer Briefmarke oder einem Brief gr<strong>und</strong>sätzlich anders<br />

sein?<br />

Mit dem oben erwähnten Passus kann ein Auktionator statt einer seltenen (Fehl-)farbe eine Marke<br />

zwar mit dieser beschreiben, dafür im Los aber die falsche, billige zusenden. Nur, weil er nach<br />

bestem Gewissen beschrieben, aber keine Garantiehaftung dafür übernimmt, kann es doch wohl<br />

kaum möglich sein, solche Fehlleistungen dem Käufer aufzubürden.<br />

Gerade auch deshalb, besonders aber wegen der bei einzelnen Auktionatoren beliebten blumigen<br />

verkaufsfördernden Beschreibungen von Losen, ist es nach Ansicht des Autors unumgänglich,<br />

Auktionatoren (wie jeden anderen Versandhändler <strong>und</strong>/oder Vermittler) für seine<br />

Produktbeschreibungen haftbar zu machen d.h. ggf. auch, in Anspruch nehmen zu können.<br />

„Qualitätshinweise .... sind keine Beschaffenheitsangaben, sondern geben nur die Auffassung des<br />

Bearbeiters wieder“<br />

Hierzu, besonders zu den traditionellen Begriffen wie „fein“, „feinst“, „Pracht“, „Kabinett“ <strong>und</strong><br />

„Luxus“ wurde schon genügend an Beispielen aufgeführt. Auch die fehlerhafte Gedankenlogik<br />

solcher Passagen ist bewiesen. Qualitätshinweise <strong>und</strong> noch mehr konkrete Angaben sind<br />

eindeutig immer Beschaffenheitsangaben, es sei denn, man toleriert bei seinem künftigen<br />

Autokauf den ausgewiesenen Hinweis „Mängel: zerkratzter Lack“ oder „ungepflegter Zustand“<br />

nicht mehr als „Beschaffenheitsangabe“. Dass solche sowieso nur durch den „Bearbeiter“, sprich<br />

Verkäufer <strong>und</strong> Anbieter, erfolgen kann, liegt auf der Hand. Nur, dass dies eine rein subjektive<br />

Einschätzung sein soll, eben nicht. Mängelfeststellungen seien keine nur subjektiv<br />

wahrnehmbaren, quasi supranaturalen, Ereignisse, die sich Raum <strong>und</strong> Zeit entziehen, sondern<br />

eindeutig für jeden, zumindest aber für Experten feststellbare Tatbestände. Diese gilt es zu<br />

beschreiben <strong>und</strong> für diese ist damit auch der Verkäufer haftbar.<br />

Haftung / Reklamationsrecht<br />

Dieses ist sicherlich einer der schwierigsten <strong>und</strong> problematischsten Bereiche bei <strong>Auktionen</strong>, denn<br />

trotz der o.g. Absolutionsversuche fordern Käufer in ihnen begründet erscheinenden Fällen ihr<br />

Recht. Andererseits versuchen Auktionatoren, sich abzusichern, indem sie z.B. schreiben:<br />

„Der Versteigerer haftet nicht für Mängel“. Unklar bei einem solchen Satz bleibt, welche Mängel<br />

gemeint sind. Die in Ausführung seiner Arbeit (dafür muss er ggf. haften!), die bei dem Objekt<br />

(dafür muss er nicht unbedingt haften, aber ggf. Gewährleistung bieten) oder für Mängel bei der<br />

Arbeit seiner Mitarbeiter <strong>und</strong> Aushilfen u.a.?<br />

Dass solche Sätze eo ipso Sprachhülsen sind, zeigen meist die weiteren Ausführungen in den VB,<br />

in denen es dann beispielsweise heißen kann:<br />

„Außer bei Sammlungen verpflichtet er sich jedoch, rechtzeitig vorgetragene begründete<br />

Mängelrügen unverzüglich an den Einlieferer weiterzuleiten. Dabei beträgt die Reklamationspflicht<br />

für Sachmängel drei Wochen. Im Falle einer Rückabwicklung des Kaufvertrages erstattet der<br />

Versteigerer dem Käufer das Aufgeld; darüber hinausgehende Ansprüche gegen den Versteigerer<br />

sind ausgeschlossen“.<br />

Was heißt dies nun im Klartext?<br />

a) Sammlungen können keinesfalls reklamiert werden, gleich, was vorliegt!


) Der Auktionator sieht sich nicht als Ansprechpartner, selbst bei begründeten Mängelrügen sieht<br />

er nicht sich selbst in der Pflicht, sondern verweist nur an den Einlieferer!<br />

c) Der Auktionator erstattet nur das Aufgeld, keine dem Käufer zur Inanspruchnahme selbst einer<br />

begründeten Mängelrüge entstandene Kosten (wie z.B. Porto, Arbeitsaufwand für Briefe,<br />

Prüfgebühren, Telefonate)!<br />

Dies kann auch bedeuten: Die Auktionsrechnung ist also zu bezahlen, der Käufer<br />

darf sich sein Geld vom Einlieferer erstreiten!<br />

d) alle weitere Ansprüche an den Versteigerer sind ausgeschlossen!<br />

Wie soll man denn nun ein solches Verhalten bewerten? Als Armutszeugnis für einen offenbar<br />

nicht kompetenten <strong>und</strong> fachlich zuständigen Vermittler, der seine Rolle offenbar weder auf<br />

sprachlichem Gebiet (bei der Losbeschreibung), noch auf fachlichem Gebiet (bei der korrekten<br />

Erkennung der Echtheit oder Qualität eines Verkaufsobjektes) noch auf betriebswirtschaftlichem<br />

Gebiet (Erhaltung des guten Namens) sieht?<br />

Bei der Mehrzahl der VB sehen die entsprechenden Passagen die Weiterleitung einer<br />

Verkaufsobjekt-bezogenen Reklamation an den Einlieferer vor; der Auktionator bleibt außen vor.<br />

Hiervon gibt es aber auch Ausnahmen, denn bei einigen wenigen Versteigerern fand der Autor<br />

folgenden Passus:<br />

„Außer bei Sammlungen verpflichtet er (Anmerkung des Autors: der Auktionator) sich jedoch,<br />

wegen begründeter Mängelrügen, die ihm bis spätestens vier Wochen nach Auktionsschluss<br />

angezeigt werden müssen, innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten seine<br />

Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Einlieferer geltend zu machen“. – Das ist doch<br />

zumindest schon etwas, denn hier zieht sich der Versteigerer zumindest nicht aus seiner<br />

Vermittlungsverpflichtung <strong>und</strong> engagiert sich selbst zugunsten seines K<strong>und</strong>en!<br />

Bei einem Auktionshaus stellt sich „Service für den K<strong>und</strong>en“ ganz anders dar, denn dort heißt es in<br />

den VB: „Der Versteigerer übernimmt keinerlei Haftung für Mängel jeglicher Art. Der Versteigerer<br />

ist berechtigt aber nicht verpflichtet, den Käufer mit Reklamationen an den Einlieferer zu<br />

verweisen“. Berücksichtigt man hier, dass dieses Auktionshaus die Versteigerung „im fremden<br />

Namen“ durchführt“, bedeutet dies im Eventualfall, das Auktionshaus haftet für nichts, leitet aber<br />

auch nicht unbedingt eine Mängelrüge weiter, so dass der Käufer, der Gr<strong>und</strong> für eine in seinen<br />

Augen berechtigte Reklamation sieht, mit seinem Problem auf dem Trockenen sitzen bleibt.<br />

Dabei hat der Käufer auch noch bei einigen wenigen Firmen Acht zu geben, dass er selbst<br />

gewährte Reklamationsrechte nicht selbst (oder durch Dritte) verspielt, indem er Marken z.B. im<br />

Wasserbad oder Benzin prüfen läßt. Einige wenige Auktionatoren schließen selbst die Rückgabe<br />

von Marken, die von Prüfern des BPP als „falsch“ gekennzeichnet sind, mit Hinweis auf die<br />

Veränderung des Urzustandes von einer Rückgabe aus.<br />

Die Mehrzahl, zumal die Auktionatoren im BDB, verweisen aber darauf: „Die Kennzeichnung einer<br />

Marke durch einen anerkannten Prüfer, entsprechend der Prüfordnung, gilt nicht als Veränderung“,<br />

womit dann ein wenig an Argumentationsbasis im Falle nachgewiesener Fälschungen gewonnen<br />

ist.<br />

Das Beschriebene erinnert ein wenig an die modernen Internetfirmen, die sich selbst auch immer<br />

nur in der Rolle der Vermittler, der Daten-Transporteure sehen wollen, <strong>und</strong> jede Verantwortlichkeit<br />

für Angebotsinhalte ablehnen, gleich, ob es sich um Briefmarken <strong>und</strong> andere Sammelgüter oder<br />

um NS-verherrlichendes Gedankengut, Pornographie u.ä. geht. Aus Sicht des Autors mag sich<br />

zwar ein niedergelassener Auktionator ebenfalls von jeglicher Haftung <strong>und</strong> Inanspruchnahme,<br />

selbst bei absolut berechtigten Mängelrügen, freizusprechen suchen, ist davon aber nicht zu<br />

entlassen. Als Käufer sollte man sich nur Auktionatoren suchen, die noch für ihre eigene Leistung,<br />

<strong>und</strong> ggf. auch seltene Fehlleistung, haften <strong>und</strong> zumindest bereit sind, Mängelrügen selbst zu


egulieren.<br />

Ein letztes Wort noch zu den Reklamationsfristen. Bei Durchsicht von mehr als 50 verschiedenen<br />

VB fand der Autor ganz unterschiedliche Fristen, wobei die oben im Beispiel angeführten drei<br />

Wochen schon eher als großzügig zu werten sind. Zwischen fünf Tagen bis hin zu vier Wochen<br />

findet sich nahezu alles, was denkbar ist. Einer schreibt gar in seinen VB: „sofort nach Erhalt“ –<br />

was denn auch immer unter „sofort“ zu verstehen sein mag. Eine St<strong>und</strong>e, mehrere, gar einen Tag?<br />

(Der erfahrene Jurist wird bestätigen, dass „sofort“ <strong>und</strong> „unverzüglich“ rechtlich „ohne schuldhaftes<br />

Zögern“ bedeutet, was je nach Lage des Einzelfalles auf dem Wege der Tatsachenausforschung<br />

zu ermitteln ist. Eine „feste Frist“ gibt es nicht.)<br />

Man sollte sich dabei klar machen, dass meist die konkrete Einbettung dieser Zeitangabe fehlt:<br />

„drei Wochen nach Versand des Auktionsloses“ oder „drei Wochen nach Versteigerung“ oder „drei<br />

Wochen nach Rechnungsstellung“ oder „drei Wochen nach Loseingang beim Käufer“ – dies sind<br />

im Alltag durchaus höchst unterschiedliche Zeitangaben, um die man dann wieder trefflich im<br />

Eventualfall streiten kann.<br />

Der Autor, der bei r<strong>und</strong> 30 bis 40 verschiedenen Auktionsfirmen mitsteigert, weiß auch aus<br />

aktueller Erfahrung, dass r<strong>und</strong> 10% mehr als zwei Wochen brauchen, um die Ware auf den Weg<br />

zu bringen, weitere 40 % deutlich mehr als eine Woche <strong>und</strong> nur der verbleibende Rest es<br />

innerhalb von drei bis sieben Arbeitstagen schafft. – Übrigens einer glänzt immer dadurch, dass er<br />

bisher stets mehr als drei Wochen brauchte, was aber auch daran liegen mag, dass der Literatur-<br />

Paketversand meist zum Schluss erfolgt.<br />

Nur, falls man gerade in Urlaub ist oder auf einer mehrtägigen Geschäftsreise, hat man hier die<br />

bekannte „A...-Karte“ gezogen, denn wenn die Auktion drei Wochen zuvor war, ist die<br />

Reklamationszeit eigentlich schon vorbei – wenn es der Auktionator gerne „eng“ sehen möchte.<br />

Man sollte sich nie auf solche Versuche einlassen <strong>und</strong> bei so offen, wie oben beschriebener<br />

Reklamationszeit ohne nähere Bezugsangabe der gesetzten Relation zu Rechnungsdatum, Erhalt<br />

o.ä. diese immer zu seinen Gunsten auslegen, nämlich „drei Wochen nach Erhalt des Loses“!<br />

Und, sofern man einen mehrwöchigen Urlaub nach der Auktion absehen kann, hilft hier durchaus<br />

der mit Gebot erfolgende Hinweis, dass man aus Urlaubsgründen die Reklamationszeit um eine<br />

angemessene Zahl von Wochen verlängert sehen möchte. Seriöse Auktionatoren werden dafür<br />

jederzeit Verständnis aufbringen <strong>und</strong> nicht riskieren, gute K<strong>und</strong>en durch unangemessene<br />

Kleinlichkeit zu verlieren. Dafür waren die Kosten, solche K<strong>und</strong>en erst einmal zu gewinnen, viel zu<br />

hoch!<br />

„Lose, die mehr als drei Marken enthalten, können nicht wegen geringer Fehler einzelner<br />

reklamiert werden“<br />

Damit ist klar gesagt, dass ein Posthornsatz, selbst wenn die Marken nicht abgebildet sind <strong>und</strong><br />

mehrere kurze Zähne bei den Höchstwerten unerwähnt blieben oder eine Nachgummierung bei<br />

einer Marke unbeachtet blieb, nicht mehr reklamiert werden kann, selbst wenn die Beschreibung<br />

das Zeichen für postfrisch oder den Hinweis „gut gezähnt“ auswies. Wie schon oben in den VB zu<br />

lesen, sind Losbeschreibungen ja keine zugesicherten Eigenschaften!<br />

Ein solcher Zustand ist rechtlich mehr als fragwürdig <strong>und</strong> auf keinen Fall zu akzeptieren. Auch bei<br />

einem Satz von vier Marken, z.B. frühe Wohlfahrtsmarken der BRD, der als postfrisch beschrieben<br />

wurde, haben alle Marken postfrisch zu sein; wenn nicht, muss der Auktionator den Satz wegen<br />

fehlerhafter Beschreibung zurücknehmen, <strong>und</strong> sei es auf dem Kulanzwege.<br />

Nun mag man einwenden, dies sei kein geringer Fehler, da sei dies klar. Ja, aber was sind geringe<br />

Fehler? Wieder ein bisschen schwanger? Kurze Zähne bei einer 70erPosthorn mindern den Satz<br />

erheblich! Die Zahnverkürzung mag zwar für sich gesehen „gering“ sein, deren Folge ist es aber<br />

eben nicht! Die Papierabschürfung mag nur wenige Mikromillimeter betragen, sie ist aber als helle<br />

Stelle sichtbar. Ist dies gering oder nicht?


Auch hier vertritt der Autor die Ansicht, dass eine Beschreibung zutreffend zu sein hat, denn es<br />

gibt nur zutreffende, nicht zutreffende oder zweifelhafte Beschreibungen. Und in beiden letzt<br />

genannten Fällen muss dem Käufer ein Reklamationsrecht zustehen, unabhängig von der Zahl der<br />

Satzwerte in einem Lot.<br />

Dies mag für eine Sammlung oder wirklich große Lots, die so viele Marken enthalten, dass man sie<br />

angesichts des Verkaufspreises nicht alle einzeln überprüfen kann, anders aussehen, aber ein<br />

Hinweis, daß „Katalogwertangaben nur als unverbindliche Orientierung ohne Anspruch auf<br />

Richtigkeit“ gelten oder „sofern die Beschreibung nichts anderes ausweist, sind angegebene<br />

Katalogwerte unverbindlich“, spricht für sich <strong>und</strong> hat man ja fast schon erwartet. Manche<br />

Auktionatoren machen auch explizit darauf aufmerksam, dass solche Katalogwertangaben vom<br />

Einlieferer erfolgt sind <strong>und</strong> nicht von ihnen, womit deutlich hervorgehoben wird, dass diese<br />

Angaben nicht überprüft wurden <strong>und</strong> natürlich für die Richtigkeit auch keine Haftung übernommen<br />

wird. Noch deutlicher kann man den Eigen-Ausschluss kaum zum Ausdruck bringen!<br />

Es mag zwar technisch tatsächlich nicht möglich sein, Reklamationen bei größeren Sammlungen<br />

zu ermöglichen, wohl aber müsste das Preis-Leistungs-Verhältnis auch solcher Einlieferungen<br />

geprüft werden. Hier sind manche Auktionatoren sicherlich mehr in der Pflicht als andere. Dem<br />

Käufer kann in jedem Fall nur empfohlen werden, Sammlungen nie ohne vorherige Besichtigung<br />

zu erwerben, denn es wurde schon in vorigen Kapiteln mehrfach darauf aufmerksam gemacht,<br />

dass gerade in diesem speziellen Bereich von Einlieferern gezielt dubioses Material eingebracht –<br />

<strong>und</strong> leider von manchen Auktionatoren auch durchgelassen wird.<br />

„Von der Reklamation ausgeschlossen sind ... Lose gegen Gebote <strong>und</strong> Lose, die zu Untergeboten<br />

zugeschlagen werden“.<br />

Dies war eine der am wenigsten verständlichsten Passagen, die der Autor in den VB eines<br />

durchaus bekannten Hauses auffischte. Was hat der Zuschlagspreis mit berechtigten<br />

Mängelrügen zu tun? Wenn mangels Bieter ein Los – wie so häufig – zehn Prozent unter Ausruf<br />

zugeschlagen wird, dabei entweder falsch beschrieben oder andere Gründe für eine in sich<br />

nachvollziehbare Reklamation bestehen – warum soll man hier nicht reklamieren dürfen? Die<br />

Berechtigung von Mängelrügen haben immer nur mit dem Inhalt <strong>und</strong> Tatbestand eines Objektes,<br />

nie aber etwas mit dem Zuschlagspreis zu tun. Es sei denn, dieser Auktionator bietet (bewusst)<br />

viele von ihm als Fälschung erkannte oder dafür gehaltene Marken an, allerdings generell nur zum<br />

Ausruf, <strong>und</strong> will damit spätere juristische Inanspruchnahme vermeiden. Nur, wem will man so<br />

etwas unterstellen? – Juristisch gesehen steht eindeutig fest, dass die hier besprochene VB-<br />

Passage sittenwidrig <strong>und</strong> absolut ungültig ist!<br />

„...Fehler, die sich aus den Abbildungen ergeben (Schnitt, Zähnung, Stempel, Zentrierung usw.)<br />

können nicht zum Gegenstand einer Reklamation gemacht werden ...“<br />

Auch hier mag man wieder gelehrt streiten, was der Terminus „sich ergeben“ im konkreten<br />

Einzelfall bedeuten kann, denn die visuelle Wahrnehmung von Menschen ist durchaus<br />

unterschiedlich. Umso mehr dann, wenn die Abbildungen selbst schon breite<br />

Interpretationspielräume zulassen. Einzelne Kataloge zeigen selbst Briefe in einer derartigen<br />

Verkleinerung, dass man wohl nur mit extremer Vergrößerung überhaupt etwas sieht, <strong>und</strong> zwar<br />

jede Menge Druckraster! In solchen Fällen ist selbst bei Farbwiedergabe die korrekte Zähnung<br />

einer Marke nicht einwandfrei zu identifizieren, wie der Autor jedem Auktionator gerne beispielhaft<br />

vorführt. Dabei haben fast alle Auktionatoren diesen Passus in ihren Geschäftsbedingungen.<br />

Deutlich erschwert wird eine Identifikation der Zähnung – <strong>und</strong> selbst des Schnitts – durch die<br />

qualitativ unterschiedliche Reproduktionsqualität von Abbildungen. Es gibt nach wie vor<br />

Auktionatoren, die für die Abbildungstafeln der Druckerei keine Originale oder von Originalen<br />

gescannte Dateien vorgeben, sondern durchschnittliche Schwarzweiß-Kopien. Die Zähnung einer<br />

Marke ist dann nur zu beurteilen, wenn solche Marken „freigestellt“ auf schwarzem Hintergr<strong>und</strong><br />

aufgenommen werden. Wenn aber Einheiten hinterlegt oder auf Briefstück sind, kann man die


Zähnung in vielen Fällen nicht erkennen. Und Schürfungen auf der Markenrückseite sind wohl<br />

ebenfalls kaum bei Abbildungen zu entdecken!<br />

Ob ein Stempel echt ist oder nicht, lässt sich meist einer Abbildung ebenfalls nicht entnehmen (es<br />

sei denn, man erkennt auf Anhieb einen Phantasie-Stempel). Wie kann dann ein solcher Passus in<br />

Geschäftsbedingungen stehen? Erst die Originalvorlage lässt dem Käufer eine Sicht auf die<br />

Stempelbeschaffenheit zu, erst dann kann er die Stempelfarbe, die Mattierung, den Glanz etc.<br />

prüfen. Im Falle einer Nachmalung ergibt sich dies eben nicht durch die Abbildung!<br />

Zugegeben sei gerne, dass sich vieles dadurch schon andeuten kann, aber eine genaue<br />

Überprüfung <strong>und</strong> Kontrolle kann nur die Originalvorlage ergeben. Deshalb ist Käufern teurerer<br />

Einzelstücke, auch wenn sie im Katalog abgebildet sind, angesichts solcher<br />

Geschäftsbedingungen unbedingt zu raten, diese Originale per Ansichtssendung vorher<br />

genauestens anzuschauen oder diese durch einen beauftragten Kommissionär begutachten zu<br />

lassen. Man erspart sich nach wie vor viel Ärger!<br />

Verjährungsfrist<br />

Auch wenn zahlreiche Passagen in den VB <strong>deutscher</strong> Auktionatoren den Verdacht nahelegen,<br />

man wolle sich gänzlich von jeder Haftung <strong>und</strong> Inanspruchnahme freisprechen, wissen diese doch<br />

in der Regel recht gut über geltendes Recht Bescheid.<br />

Was allerdings die Realisierung in der Praxis angeht, so findet man recht unterschiedliche dem<br />

K<strong>und</strong>en zugestandene Zeitangaben. Ein Beispiel:<br />

„Ansprüche des K<strong>und</strong>en aus dem durch die Versteigerung zustande gekommenen Kaufvertrag<br />

verjähren in einem Jahr nach der Abnahme der Sachen“.<br />

Ein anderer bekannter Auktionator schreibt:<br />

„Ansprüche aller Art gegen den Auktionator oder den Einlieferer verjähren mit Ablauf von drei<br />

Kalendermonaten, beginnend mit dem ersten Tag des auf den Versteigerungsmonat folgenden<br />

Kalendermonats“<br />

Andere haben sechs Monate, einige gar keine diesbezüglichen Hinweise. Ob dies nun als<br />

besonders großzügige Kulanz, als Nachlässigkeit oder als restriktiver Rückzug auf die innerhalb<br />

von 14 oder wenig mehr Tagen zu erfolgende Reklamationspflicht im Einzelfall anzusehen ist,<br />

entzieht sich der Kenntnis des Autors. Eines ist sicher: eine Verjährungsfrist von einem Jahr ist<br />

sicherlich k<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>licher als keine oder eine nur von wenigen Wochen! Was den aktuellen<br />

Rechtszustand <strong>und</strong> dessen Anforderung an die Versteigerungsbedingungen von Auktionatoren<br />

betrifft, wurden die geltenden Fristen schon in Kapitel 2.3 benannt.<br />

Echtheitsgarantie<br />

Die große Mehrzahl der deutschen Auktionatoren geben selbst für ihr Haus in ihren VB keinerlei<br />

Echtheitsgarantie, sondern beschränken sich auf die Benennung von Prüfgutachten <strong>und</strong><br />

Signierungen, sofern dies bei dem von ihnen angebotenen Material zu dokumentieren ist.<br />

Gegenüber dem Einlieferer machen sie in der Regel denn auch deutlich, dass<br />

fälschungsgefährdete Marken <strong>und</strong> Belegstücke von ihnen – auf Kosten des Einlieferers – zur<br />

notwendigen Prüfung einem Experten eingeschickt wird.<br />

Aber es gibt auch Ausnahmen: so fand der Autor in den Versteigerungsbedingungen eines<br />

Auktionshauses, das selbst schwerpunktmäßig mit alt<strong>deutscher</strong>, also durchaus also<br />

prüfungsnotwendig angesehener Ware, handelt, folgenden Hinweis:<br />

„Der Versteigerer garantiert dem Ersteigerer gegenüber die Echtheit aller ersteigerten Einzellose<br />

der Deutschen Klassik bis 1875 auf die Dauer von fünf Jahren. Sofern die Lose mit einer aktuellen<br />

Prüfung eines für seine Prüfung haftenden Verbandsprüfers ausgestattet sind, haftet der<br />

Versteigerer nur insofern, wie ihm gegenüber der Prüfer haftet. Die Haftung beschränkt sich


naturgemäß auf die Rückzahlung des Kaufpreises“.<br />

Diese Formulierung ist insofern bemerkenswert, weil sie – auch mit dem scheinbar<br />

einschränkenden Hinweis auf aktuelle Verbandsprüfer-Begutachtungen – generell eine fünfjährige<br />

Haftung ausspricht, denn nur Prüfer im BPP übernehmen eine Haftung für fünf Jahre, so dass<br />

auch im Falle ausländischer Prüfer, die ihre „Meinung“ (opinion) aussprechen oder verstorbener<br />

früherer Prüfer der Käufer immer die Garantie hat, dass er für fünf Jahre begründet reklamieren<br />

kann.<br />

Es mag sicherlich hier ein direkter Zusammenhang darin bestehen, dass dieser Versteigerer im<br />

eigenen Namen <strong>und</strong> für Rechnung seiner Auftraggeber handelt (was aber viele tun), also auch<br />

selbst einen guten Ruf als Berufsphilatelist zu verlieren hat, für den exzellente Kenntnisse zur<br />

Basis seines Lebenserwerbs zählen. Dennoch ist ein solches Beispiel derzeit in der deutschen<br />

Philatelie (leider) sehr selten.<br />

Verbreiteter ist eher der Hinweis „Alle Kosten für Reklamationen <strong>und</strong> Nachprüfungen werden dem<br />

Käufer nicht erstattet“, also ganz unabhängig davon, ob der Käufer dem Verkäufer per<br />

eingeholtem Attest nachweist, dass er Fälschungen statt Originale, reparierte statt einwandfreie<br />

Marken angeboten hat <strong>und</strong> seine Losbeschreibung insofern nicht stimmig war, übernehmen<br />

Auktionatoren, die solche Aussagen in ihren VB einschließen, keinerlei Wiedergutmachung. Das<br />

sollte man wissen!<br />

Gewährleistung bei schriftlichen Aufträgen<br />

Angesichts der zahlreichen Passagen, Verantwortlichkeiten keinesfalls zu akzeptieren, verw<strong>und</strong>ert<br />

selbst diese Erklärung schon nicht mehr:<br />

„Schriftliche Aufträge werden in jedem Fall gewissenhaft <strong>und</strong> interessewahrend, jedoch ohne<br />

Gewähr, ausgeführt“.<br />

Auch hier behält sich der Auktionator sein Recht auf Fehler vor, für die er später nicht in Anspruch<br />

genommen werden möchte. Sei es, dass man einen Gebotszettel verlegt hat <strong>und</strong> nicht mehr<br />

finden kann, dass ein eindeutig lesbares Gebot falsch abgeschrieben <strong>und</strong> im PC eingetragen oder<br />

auch einfach übersehen wurde. Er war immer gewissenhaft (in guter Absicht), allerdings war alles,<br />

wie immer, ohne Gewähr!<br />

Untergebote<br />

Bei der Mehrzahl <strong>deutscher</strong> <strong>Auktionen</strong> sind Gebote mit einem sog. Limit-oder Startpreis<br />

festgesetzt. In manchen Auktionskatalogen wird darauf hingewiesen, dass Gebote zumindest<br />

diesen Preis berücksichtigen oder gar höhere Preise nennen sollten, um Aussicht auf Erfolg zu<br />

haben. Wohl nur noch wenige <strong>Auktionen</strong> akzeptieren generell keine Untergebote; sie sind üblich,<br />

wobei über deren „übliche“ Höhe keine feste Übereinstimmung besteht.<br />

Die Mehrzahl <strong>deutscher</strong> Auktionshäuser akzeptiert Untergebote von 10 Prozent generell,<br />

einige wenige ebenso anstandslos 20 Prozent (was sich denn auch in den<br />

Einlieferungsbedingungen widerspiegelt). In Einzelfällen, besonders dann, wenn<br />

ein Stück vielleicht diskutabel ist, nehmen Auktionatoren zwar auch größere Untergebote<br />

entgegen, behalten sich aber einen Zuschlag erst nach Rücksprache mit dem<br />

Einlieferer vor.<br />

An solchen Vorgängen ist wenig zu bemängeln, sofern hier Einlieferer gegen Bieter nicht<br />

ausgespielt werden oder verbotene Bieterabsprachen dazu führen, sich gegenseitig erwünschtes<br />

Material zu Billigstpreisen zuzuspielen. Dass es auch solche betrügerischen Vorgänge gibt, weiß<br />

der Autor aus Gesprächen mit einzelnen seriösen Kommissionären – <strong>und</strong> aus einigen Angeboten,<br />

die ihm vor Jahren ein anderer Kommissionär „zwecks Abstimmung der Gebotsabgabe“ machte.<br />

Er ließ sich nicht darauf ein – <strong>und</strong> hatte dann allerdings auch keinen Gebotserfolg!<br />

Einlieferungsbedingungen (EB) bei deutschen <strong>Auktionen</strong>


Ähnlich wie die Versteigerungsbedingungen sind auch die Einlieferungsbedingungen regelrechte<br />

Geschäftsbedingungen, die es genau zu lesen gilt, will man nachher nicht unerwartete<br />

Überraschungen vermeiden. Die Tücke steckt auch hier im Detail, zumal viele Auktionatoren es<br />

offenbar bestens verstehen, durch höchst unterschiedliche Konditionen Übersicht <strong>und</strong><br />

Vergleichbarkeit zu erschweren.<br />

Es kann an dieser Stelle nicht die Aufgabe sein, eine Gebührenübersicht oder ähnliche<br />

Vergleichsgehalte zu erstellen. Hier geht es – gemäß des Spektrums dieses Buches – nur um die<br />

Stolperfallen, die als solche aus Sicht des Einlieferers zu beachten sind, damit sie nicht regelrecht<br />

zu Fallen werden.<br />

Dabei sei auch hier nicht generell den Auktionatoren unterstellt, dass sie „Stolperfallen“ bewusst<br />

<strong>und</strong> gewollt produzieren. Im Gegenteil: die Mehrzahl aller Auktionatoren wünscht eine reibungslose<br />

<strong>und</strong> korrekte sachbezogene Abwicklung, man möchte sich ja gute Einlieferer auch auf Dauer<br />

behalten, zumal aus Handelskreisen. Auch hier ist der persönliche Kontakt, das persönliche<br />

Beratungsgespräch eine unerlässliche Voraussetzung für dauerhafte, aber auch für einmalige<br />

Zusammenarbeit. „Drum suche, wer sich ‚ewig’ binde ....“<br />

Es gilt auch hier, eben einiges, manchmal allzu Selbstverständliche zu beachten, wobei hier<br />

durchaus bewusst zwischen deutschen <strong>und</strong> bestimmten ausländischen <strong>Auktionen</strong> unterschieden<br />

wird, denn letztere haben zuweilen, gerade bei Sammlern, die nicht im Auktionsgeschäft zu Hause<br />

sind, unerwartete Usancen.<br />

Gebühren<br />

Folgende Gebühren werden einzeln oder in Kombination von Auktionshäusern in Deutschland für<br />

Einlieferer berechnet:<br />

- Provision: meist zwischen 10 <strong>und</strong> 19,5 Prozent; die konkrete Höhe ist bei einigen Auktionatoren<br />

vom Gesamtwert der Einlieferung, bei anderen vom Wert des jeweiligen Loses abhängig (also z.B.<br />

bei Einlieferungswert bis 30.000 Euro: 17%, darüber: 12%). Ein Auktionshaus fordert bei limitierten<br />

Losausruf gar 40% Provision!<br />

- Versicherung/Lagerung: zwischen 0,3 bis 1 Prozent vom Ausrufwert<br />

- Losgebühren: je Los zwischen 0, meist 1 bis 2 Euro; bei manchen <strong>Auktionen</strong> erst für Lose<br />

unterhalb einer bestimmten Ausrufhöhe; bei einer Auktion ist in der Losgebühr von 2 Euro auch die<br />

Versicherungsgebühr enthalten<br />

- Zusatzgebühren bei Abbildungen: bei sw-Abb. meist ohne Gebühren, bei Farbabbildungen<br />

fordern einige <strong>Auktionen</strong> Zusatzgebühren bis zu 20 Euro für anteilige Druckkosten<br />

- Rücklosgebühren: bis 4 Euro; bei einer Auktion 5% vom Schätzwert zzgl. bereits entstandener<br />

Kosten (bei einem Los von 1.000 Euro Ausruf wären dies 50 Euro plus Nebenkosten!!!)<br />

- Rücknahmegebühren: meist 20 bis 30 Prozent des Ausrufes; in mindestens einem Fall nur 10<br />

Prozent!<br />

- Bearbeitungspauschale: ein Auktionshaus setzt diese zusätzlich zu der Provision „nach dem<br />

tatsächlichen Arbeitsaufwand“ an!<br />

- Zubehörkosten: ein Auktionshaus berechnet das „Zubehör, welches der Verkaufsförderung der<br />

Lose dient“ zum Selbstkostenpreis (zusätzlich!)<br />

- Zusatzkosten: für eingeholte Prüfungen, Atteste <strong>und</strong> damit verb<strong>und</strong>ene Nebenkosten sind<br />

üblich; mehrere <strong>Auktionen</strong> sehen für das Sortieren von Einlieferungen <strong>und</strong> Nachlässen eine<br />

Bearbeitungsgebühr „nach Aufwand“ vor, wobei wiederum nur einzelne hierfür einen St<strong>und</strong>ensatz<br />

ausweisen!


- Mehrwertsteuer: ist bei der Mehrzahl der Auktionatoren üblich <strong>und</strong> liegen entweder zwischen 7<br />

<strong>und</strong> 16% auf erfolgte Zuschläge <strong>und</strong> Aufgeld oder nur 16%auf Provision <strong>und</strong> Losgebühr<br />

Wie groß die Differenzen im Alltag sein können, mögen zwei Beispiele zeigen:<br />

Beispiel A:<br />

Bei einer Einlieferung ab 5.000 Euro Gesamtwert: 10% Abzug vom Verkaufserlös (Provision) <strong>und</strong> 5<br />

Euro pro 1.000 Euro Versicherung (0,5 Prozent). Der Mindestwert je Los muss 50 Euro betragen.<br />

Weitere Kosten, gleich welcher Art, fallen nicht an.<br />

Beispiel B:<br />

16% MwSt auf die Dienstleistung (<strong>und</strong> nicht auf den Zuschlag), 19,5% Provision vom Erlös, 0,5 %<br />

vom Ausrufwert als Versicherungsgebühr, 1,5 Euro Losgebühr, Bearbeitungspauschale nach<br />

Aufwand, Zubehör für Präsentation zum Selbstkostenpreis, 30% bei Los-Zurücknahme, statt<br />

19,5% bei Limitierung 40% Provision, sofern das Los unverkauft bleibt <strong>und</strong> dann auch 4 Euro statt<br />

1,50 als zusätzliche Losgebühr.<br />

Die beiden Beispiele, aktuell Anfang 2002 bei Auktionatoren abgerufen, sprechen für die großen<br />

Unterschiede, die bei EB anzutreffen sind. Hier handelt es sich nun keinesfalls um<br />

sammlerschutzwürdige Bereiche, denn jeder, der etwas verkaufen will, sollte vergleichen. Nur: im<br />

Beispiel B ist die Berechnung von Präsentationszubehör <strong>und</strong> von 40% Ausfall-Provision nebst 4<br />

Euro Losgebühr bei limitierten <strong>und</strong> nicht verkauften Losen schon in Deutschland einmalig.<br />

Was dies im konkreten Fall bedeuten kann, sei am Beispiel verdeutlicht. Eine Bayern 1kr in<br />

durchschnittlicher Erhaltung durchaus sachgerecht für 1.000 Euro limitiert, also als Mindestpreis<br />

ausgerufen, bleibt mangels Käufer liegen. Nun fordert der Auktionator seine Gebühren ein: 400<br />

Euro Provision (= 40 Prozent) <strong>und</strong> 4 Euro Losgebühr, 0,5 % Versicherungsgebühr <strong>und</strong> vielleicht<br />

noch 50c für die Steckkarte! Ganz nett „krass“, ist man geneigt zu sagen, <strong>und</strong> weiß nicht, ob man<br />

ein solches Verhalten wirklich noch als seriös bezeichnen soll. Allerdings ist dies in Deutschland<br />

auch ein Ausnahmefall, der nicht verallgemeinert werden darf.<br />

Losbeschreibung / Limitfestsetzung<br />

Auch hier gilt es klar zu lesen <strong>und</strong> zu verstehen, was in den Einlieferungen steht, denn es reicht<br />

nun wirklich nicht aus, dem Auktionator seiner Wahl seine hübsch auf Steckkarten sortierten<br />

Marken mit einem konkreten Preis(vorschlag) zuzuschicken, den dieser gemäß seinen<br />

Bedingungen bestenfalls als Gedankenanregung versteht.<br />

<strong>Auktionen</strong> behandeln solche „Anregungen“ ganz unterschiedlich, wie der Blick in verschiedene EB<br />

ausweist. So heißt es beispielsweise:<br />

„Der Schätzpreis kann von Ihnen angegeben werden <strong>und</strong> wird von uns nach Möglichkeit<br />

berücksichtigt. Am Markt vorbeigehende Vorstellungen können von uns korrigiert werden“.<br />

oder<br />

„Gewünschte Mindestpreise (Limite) müssen bei der Anlieferung geltend gemacht werden.<br />

Nachträgliche Limitfestsetzungen können nicht berücksichtigt werden“<br />

oder<br />

„Der Auftraggeber überträgt dem Versteigerer <strong>und</strong> seinem Fachpersonal ... die Festsetzung der<br />

Schätzpreise aufgr<strong>und</strong> ihrer Erfahrung <strong>und</strong> der Marktsituation. Im Einverständnis mit dem<br />

Versteigerer kann der Einlieferer seine eingelieferten Lose auch limitieren“.<br />

oder<br />

„... das eingelieferte Material wird vom Versteigerer bearbeitet, (der auch) entsprechend der


Marktlage den Ausrufpreis festsetzt“<br />

oder<br />

„Der Einlieferer stellt dem Versteigerer frei, die eingelieferten Lose nach dessen fachlichen<br />

Ermessen auch abweichend vom Einlieferungsschein einzuteilen <strong>und</strong> zu beschreiben ... Die<br />

Schätzpreise für die eingelieferten Positionen werden vom Versteigerer nach Marktlage<br />

festgesetzt“<br />

oder<br />

„Die Sichtung <strong>und</strong> Aufteilung der Ware in Einzel-<strong>und</strong>/oder Sammellose, die Festsetzung der<br />

Schätzpreise usw. werden vom Versteigerer nach freiem fachk<strong>und</strong>igen Ermessen aufgr<strong>und</strong> der<br />

Marktlage vorgenommen“<br />

Das bedeutet im Klartext: In der Regel versucht ein Auktionator, sich das Recht der Aufteilung der<br />

Ware in Lose, die Um-<strong>und</strong> Neugruppierung, die Aufteilung <strong>und</strong> die Angebotspräsentation sowie<br />

auch die Preisbemessung für den späteren Ausruf selbst, <strong>und</strong> zwar ohne Einschränkung,<br />

vorzubehalten. In vielen Fällen wird deshalb auch bei Limitierung <strong>und</strong> fest umrissener Vorgabe<br />

durch einen K<strong>und</strong>en eine vergleichsweise hohe Rücklosgebühr erhoben, weil der Auktionator<br />

vermeiden will, nur Kosten <strong>und</strong> keinen Gewinn zu haben.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich mag man ja nachvollziehen, dass ein Auktionator in der Regel der bessere<br />

Marktexperte ist <strong>und</strong> weiß, was zu welchen Preisen derzeit geht, wie Ware zu präsentieren ist,<br />

damit sie Verkaufserfolge hat <strong>und</strong> ob man besser gute Stücke aus Sammlungen herauslöst,<br />

einzeln anbietet <strong>und</strong> den Rest dann verschleudert.<br />

Nur, unbedarfte K<strong>und</strong>en wissen dies häufig nicht, wie die dem Autor vorliegende Korrespondenz<br />

mit Sammlern zeigt. Da kommt es dann – zumal, bei vergleichsweise aus Sicht des Einlieferers<br />

dürftigen Endergebnissen – zum (sicherlich nicht immer berechtigten) Aufschrei. Der<br />

Sammlerschutz der Verbände kann da selten weiterhelfen, weil der Auktionator ja in der Regel<br />

klare EB hat, in denen er sich das Recht der eigenen Aufarbeitung des Materials vorbehält.<br />

Wer also einliefern möchte <strong>und</strong> die Ware so verkauft wissen will, wie er sie selbst bearbeitet hat,<br />

<strong>und</strong> dies zu Preisen, die er selbst als Limit festsetzt, wird eben akzeptieren müssen, dass der<br />

Auktionator entweder die Einlieferung ablehnt oder eben bei Rücklosen teils kräftige<br />

Rücklosgebühren einfordert. Besonders k<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>lich wäre sicherlich ein Auktionshaus, das<br />

dem Einlieferer bei Übergabe verdeutlicht, dass seine Vorstellungen am Markt vorbeizielen <strong>und</strong><br />

damit auch Alternativen inhaltlich definiert aufzeigen. Insofern wird man als K<strong>und</strong>e das erste der<br />

o.g. Beispiele sicherlich mehr begrüßen als die kategorische Ablehnung jeglicher Mitwirkung als<br />

Einlieferer, für die die Mehrzahl der Beispiele stehen. Hier sollten die Risiken eigentlich gleich<br />

verteilt werden, denn der Auktionator hat ja immer das Recht, eine Einlieferung bei Besichtigung<br />

abzulehnen.<br />

Und leider gibt es genügend Beispiele in der Praxis, in denen mangels vorhandener<br />

Käufergruppen selbst besseres Material zu viel zu niedrigen Preisen regelrecht verschleudert<br />

wurde. Dies gilt besonders für „Gegen Gebot“-<strong>Auktionen</strong>, zumal für bestimmte ausländische<br />

Firmen, von denen noch zu sprechen sein wird.<br />

Auftragsumfang<br />

Es ist ein Irrtum zu glauben, man erteile dem Auktionator einen Auftrag zur Versteigerung seiner<br />

Schätze <strong>und</strong> dieser gelte dann nur für die nächstmögliche Auktion. Auch hier gibt es ganz<br />

unterschiedliche Praktiken, die in den EB meist ausgewiesen sind.<br />

Sofern nichts darüber in den EB enthalten ist, gilt, dass der Auftragsumfang, damit auch die Dauer<br />

des Kaufvertrages nur für die nächstfolgende Auktion gelten kann. Danach müßte der Auktionator


zumindest Rücksprache halten, ob er die unverkaufte Ware erneut – <strong>und</strong> ggf. zu welchen Preisen<br />

– anbieten soll.<br />

Einige Auktionshäuser sehen demgegenüber andere Regelungen vor, wie folgende Beispiele<br />

ausweisen:<br />

„Der Auftraggeber ist für drei <strong>Auktionen</strong>, nach Abschluß des Auftrages geb<strong>und</strong>en. ...Die<br />

unverkauften Lose werden, im Ausrufpreis unreduziert, in drei <strong>Auktionen</strong> angeboten. Was dann<br />

nicht verkauft ist, kommt in die Liquidation. Hier kann der Bieter bis zu 50% Untergebote abgeben<br />

bzw. den Preis bieten, den er für richtig hält“.<br />

oder<br />

„Lose, die auf der Versteigerung unverkauft bleiben, kann der Versteigerer innerhalb von zwei<br />

Monaten nach der Versteigerung freihändig ... verkaufen. Er kann sie auch in weiteren<br />

<strong>Versteigerungen</strong> erneut anbieten <strong>und</strong> dabei die Schätzpreise <strong>und</strong> etwa vereinbarte Limite bis zu<br />

30% herabsetzen, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich nach erfolgter Abrechnung<br />

Rückgabe der unverkauften Lose fordert“<br />

oder<br />

„In den <strong>Versteigerungen</strong> nicht verkaufte Briefmarken .... werden durch den Versteigerer, sofern<br />

nicht anders vereinbart (im Ausrufpreis um ca. 10% bis 20% reduziert) in der nächsten Auktion<br />

erneut angeboten. Zu geringe Einzellose werden dabei zusammengefasst“<br />

oder<br />

„Jeder Auftrag gilt für die nächstmögliche Auktion, deren Termin dem Einlieferer bekannt ist.<br />

Sollten Marken auf der Versteigerung nicht verkauft werden können, kann sie der Versteigerer in<br />

der nächstfolgenden Auktion nochmals anbieten, wobei die Schätzwerte – falls notwendig – vom<br />

Versteigerer bis zu 20 Prozent reduziert werden können“.<br />

Man sieht, was möglich ist: bis zur Liquidation um jeden Preis kann man sich um Kopf <strong>und</strong> Kragen<br />

einliefern! Wobei die anderen hier zitierten Beispiele durchaus Sinn machen, denn nicht immer ist<br />

ein Ausrufpreis „richtig“ angesetzt, nicht immer war es der richtige Zeitpunkt oder das „richtige“<br />

K<strong>und</strong>enpotential, was gerade vor Ort war oder den Katalog gelesen hat.<br />

Der Autor mag den Lesern eigentlich hier nur den Tip geben, sich vorher genau zu überlegen, zu<br />

was man selbst bereit ist. Will man die Ware nach der Auktion ggf. zurück, sollte man dies bei der<br />

Einlieferung sehr klar als Bedingung zum Ausdruck bringen, muss dann aber spätestens auch<br />

bereit sein, die Rücklosgebühren zu zahlen.<br />

Qualitäts-Überprüfungen<br />

Es wurde schon an anderer Stelle deutlich gemacht, dass es durchaus im Sinne des Käufers ist,<br />

wenn der Auktionator einen Vorcheck in Sachen Qualitätsbestimmung vornimmt, <strong>und</strong> besonders<br />

im positiven Fall dafür auch mit seinem Namen einsteht. So finden sich dann in einzelnen EB auch<br />

entsprechend konkrete Hinweise dazu, zum Beispiel:<br />

„...Der Einlieferer ist damit einverstanden, daß die Marken zum Zwecke der Prüfung in kaltes oder<br />

heißes Wasser oder in Benzin gelegt bzw. in sonst üblicher Form behandelt werden. Der<br />

Versteigerer ist berechtigt, das eingelieferte Material auf Kosten des Einlieferers von einem<br />

Spezialprüfer auf Echtheit <strong>und</strong> Erhaltung prüfen zu lassen. Die geprüften Stücke dürfen wie üblich<br />

signiert, Fälschungen als solche gekennzeichnet werden“.<br />

oder


„Das Auktionshaus ist berechtigt, das eingelieferte Material durch Dritte auf Kosten des<br />

Einlieferers auf Echtheit <strong>und</strong> Erhaltungszustand prüfen zu lassen. Der Einlieferer ist damit<br />

einverstanden, daß zu diesem Zweck das Material auf sein Risiko in kaltes oder heißes Wasser<br />

oder in Benzin gelegt wird. Falsche oder verfälschte Marken werden zurückgegeben <strong>und</strong> können<br />

als solche gekennzeichnet werden“.<br />

Nun ist es, wie schon gesagt, wirklich wichtig, wenn der Auktionator alles Sinnvolle unternimmt, um<br />

für den potentiellen Käufer die Qualität, die er bei der Beschreibung angibt, auch sicher gestellt zu<br />

sehen. Ob dieser Anforderung allerdings ein so allgemein gehaltener Passus wie im ersten<br />

Beispiel Rechnung trägt, kann sehr weit ausgelegt werden. Denn danach wäre es auch möglich,<br />

dass selbst ein Auszubildender an den eingelieferten Marken herumfummelt, dies sogar noch<br />

mehr oder weniger kenntnisreich. Denn es gibt eben schon Marken, die man nicht in Benzin legen<br />

darf <strong>und</strong> andere, denen Wasser nicht ganz bekömmlich sein dürfte.<br />

Insofern kommt schon besondere Bedeutung der Frage zu, wer hier wie vorgeht <strong>und</strong> daraus lässt<br />

sich ableiten, dass dies nicht nur unbenannte Dritte, sondern fachk<strong>und</strong>ige Dritte sein sollten, also<br />

z.B. Prüfer. EB wie die folgenden sind in diesem Punkt also eindeutig zu bevorzugen:<br />

„...Der Einlieferer ist damit einverstanden, dass die Marken zum Zwecke der Prüfung von einem<br />

anerkannten Prüfer im BPP, wenn für den Prüfvorgang erforderlich, in dem für die Marke<br />

geeigneten Vorgehen, auf Echtheit, Qualität <strong>und</strong> Erhaltung begutachtet <strong>und</strong> dabei auch ggf. in<br />

kaltes oder heißes Wasser bzw. in Benzin gelegt <strong>und</strong> damit behandelt werden“.<br />

Trotz des Fortschritts elektronischer Erkennungsmethoden wird es nämlich auch künftig kaum<br />

möglich sein, auf diese traditionellen Wasser- <strong>und</strong> Benzinbäder zu verzichten, um schnell<br />

Reparaturen wie Anfügungen, Zahnbeisetzungen u.ä. sichtbar werden zu lassen.<br />

Freibrief für Prüfungen?<br />

In nahezu allen EB findet sich der Hinweis: „Fälschungs-oder reparaturgefährdete Marken werden<br />

anerkannten Spezialprüfern zur Prüfung vorgelegt“, wobei in diesem hier zitierten Beispiel noch<br />

eine nachvollziehbare Eingrenzung erfolgt. In den meisten Fällen finden sich nur pauschal<br />

formulierte Hinweise wie „Der Versteigerer ist berechtigt, das eingelieferte Material selbst oder<br />

durch Dritte auf Kosten des Einlieferers auf Echtheit <strong>und</strong> Erhaltungszustand prüfen zu lassen“.<br />

Auch bei diesem zweiten Beispiel bleiben berechtigte Fragen offen: Der Terminus „Dritte“ überlässt<br />

dem Auktionator die Wahl einer wie auch immer qualifizierten Person, gleich ob im In- oder<br />

Ausland, <strong>und</strong> – genau genommen – kann der Auktionator Prüfungen auch selbst – gegen<br />

entsprechende Kostenberechnung – vornehmen. Ob das im Sinne des Einlieferers ist, den<br />

Auktionator noch für eine eigentlich selbstverständliche Leistung zusätzlich zu bezahlen, sei<br />

dahingestellt.<br />

Noch pauschaler heißt es in einem weiteren Beispiel: „Gebühren für Prüfungen, die nach<br />

Ermessen des Versteigerers notwendig sind, werden gesondert in Rechnung gestellt“.<br />

Und hier scheiden sich dann die Geister, denn im Interesse des Auktionators ist es – angesichts<br />

der Beispiele von verkaufsfördernden Expertisen nachvollziehbar – verständlicherweise möglichst<br />

viel prüfbares Material vorweisen zu können; im Interesse des Einlieferers, der vielleicht seine<br />

Ware vor Jahrzehnten „garantiert original“ am Schalter erworben hat, ist es, möglichst geringe<br />

Zusatzkosten zu haben. Beide Sichtweisen sind nachvollziehbar <strong>und</strong> sicherlich ist der Auktionator<br />

zu verstehen, der ja nun auch die Ware verkauft wissen will. Und bestimmte Ware ist heute nun<br />

mal ohne Prüfung oder Attest so gut wie unverkäuflich oder eben nur mit erheblichen Abschlägen<br />

abzusetzen, da jeder Käufer davon ausgeht, dass er mit Mängeln, welcher Art auch immer,<br />

rechnen muss.<br />

Wo liegt hier die sinnvolle Mitte? In der Regel in einem guten Beratungsgespräch, bei dem der<br />

Auktionator im Vorstadium deutlich macht, welcher Einlieferungsumfang zu prüfen ist <strong>und</strong> mit<br />

welchen Kosten der Einlieferer dafür zu rechnen hat. Dann besteht immer noch die Möglichkeit,


Kompromisse zu schließen oder ggf. den Auftrag zurückzuziehen.<br />

Ärger gibt es in der Regel nur dann, wenn ein Einlieferer hierzu eben keinen frühzeitigen Bescheid,<br />

sondern Wochen oder Monate später nur eine Abrechnung erhält, die dann Prüf- <strong>und</strong><br />

Attestgebühren in ungeahnter Höhe ausweist.<br />

Jeder Einlieferer sollte akzeptieren, dass Fälschungen vom Prüfer als solche kenntlich gemacht<br />

werden, wenn er denn nicht selbst in Verdacht kommen will, solche gr<strong>und</strong>sätzlich zu vertreiben<br />

oder vertrieben sehen zu wollen. Allerdings muss er wohl auch akzeptieren, dass sich kein<br />

Auktionator darauf festlegen läßt, dass eine Prüfung auf Kosten des Einlieferers generell nur mit<br />

der ausdrücklichen Zustimmung des Einlieferers zulässig ist, denn dann gerät er schnell in den<br />

gleichen Verdacht – <strong>und</strong> für den Auktionator dürfte dies kaum zu handhaben sein.<br />

Wer ungeprüfte, aber prüfungsnotwendige Ware bei Auktionshäusern einliefert, die nicht selbst<br />

solche Prüfungen vornehmen können oder wollen (letzteres dürfte es heute kaum noch geben),<br />

der muss sich auch mit der Tatsache abfinden, dass seine Ware auf seine Kosten geprüft werden<br />

muss. Natürlich kann er diese Kosten auch auf den Auktionator abzuwälzen versuchen; die<br />

Mehrzahl würde dann allerdings wohl passen oder eine höhere Provision fordern. Nicht unerwähnt<br />

bleiben sollte allerdings, dass es noch vereinzelte Auktionshäuser gibt, die keine gesonderten<br />

Prüfgebühren berechnen, sich dann aber den Ausrufpreis auch vorbehalten. Wer dies nachprüft,<br />

wird schnell feststellen, dass dieser dann so angesetzt ist, dass ein Los in der Regel immer<br />

verkauft <strong>und</strong> damit auch die Mehrkosten des Auktionshauses gedeckt sind.<br />

Endabrechnungen<br />

Diese sind häufig Thema kritischer Betrachtung, denn <strong>Auktionen</strong> versprechen zwar<br />

Abrechnungsbeginn innerhalb von vier, manche von fünf, andere gar von sechs Wochen, aber das<br />

heißt eben nicht, dass jeder innerhalb dieser Zeiträume tatsächlich seine Abrechnung erhält. Der<br />

Autor hat bei einem namhaften Traditionshaus schon einmal drei Monate gewartet. Begründung:<br />

der Käufer zahle nicht, bei einem anderen erhielt er seine Endabrechnung in Raten (mit<br />

Zahlungsfortschritt der K<strong>und</strong>en), so dass auch hier einmal mehr deutlich wurde, dass nicht jeder<br />

Auktionator bereit ist, in Vorkasse zu gehen <strong>und</strong> sich selbst erst einmal sicher gestellt sehen will.<br />

Manche Käufer nutzen dies auch schamlos aus, indem sie eine (unberechtigte) Mängelrüge nach<br />

der anderen schicken, nur um eine Zahlung aufzuschieben <strong>und</strong> somit preiswerte Kreditierung zu<br />

erhalten. Nicht umsonst sind viele Auktionshäuser zur Vorauskasse übergegangen!<br />

Wichtig ist es also, mit Auktionshäusern bei einer Einlieferung nicht den generellen<br />

Auszahlungsbeginn für Einlieferungserlöse zu verhandeln, sondern den maximal spätesten<br />

Zeitraum für den individuell erzielten Erlös, <strong>und</strong> ansonsten Verzugszinsen ebenso geltend zu<br />

vereinbaren wie dies der Auktionator umgekehrt tut. Sollte sich dieser auf diese Form der<br />

„Gleichberechtigung“ nicht einlassen, darf man getrost davon ausgehen, dass der Auktionator<br />

seine K<strong>und</strong>en als preiswerte Bank zur Finanzierung benutzt.<br />

Schadenersatzansprüche<br />

Zum Glück kommen solche Fälle nicht allzu häufig vor; die Mehrzahl der Auktionatoren leisten<br />

wirklich gute Arbeit. Natürlich versuchen diese sich auch gegenüber dem Käufer abzusichern,<br />

indem sie die Risiken voll auf den Einlieferer verlagern. Beispiel:<br />

„Für Reklamationen wegen Sachmängeln hat der Einlieferer dem Käufer einzustehen; der<br />

Versteigerer leitet Beanstandungen des Käufers an den Einlieferer weiter“.<br />

Bedenklicher sind da schon die Fälle verklausulierter Haftungsausschlüsse, wie z.B.<br />

„Schadensersatzansprüche gegen den Versteigerer, sei es aus unerlaubter Handlung, aus<br />

Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung oder Verschulden bei<br />

Vertragsschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob<br />

fahrlässiges Handeln verursacht wird“.


Was heißt dies im Klartext? Wenn ein Auktionator eine teure Marke falsch einstuft <strong>und</strong> damit weit<br />

unter tatsächlichem Wert verkauft, haftet er dafür? Fahrlässig ist dies auf jeden Fall, ist es aber<br />

auch grob fahrlässig? Der Autor meint ja, zumal dann, wenn der Auktionator sich selbst das Recht<br />

der Beschreibung der Lose zu diktiert hat. Dann muss er, gerade wenn er Mitglied eines<br />

Fachverbandes ist, der für seine objektbezogene Kompetenz wirbt, diese auch in der<br />

Beschreibung nachweisen.<br />

Und wie ist es bei dem Verlust einer Marke? Auch dies ist grobe Fahrlässigkeit, denn der<br />

Auktionator hat selbstverständlich eine Sorgfaltspflicht, aus der er weder sich noch seine<br />

Mitarbeiter entziehen kann. Zwar dürften solche Fälle in der Regel nicht vorsätzlich veranlasst sein<br />

<strong>und</strong> es steht außer Zweifel, dass solche Streitfälle – je nach Lage des Einzelfalles – zu beurteilen<br />

sind <strong>und</strong> damit ein endloses „Tummelfeld“ für Juristen bieten kann.<br />

Nicht haftbar zu machen ist der Auktionator für den Fall des fehlenden Erfolges, wenngleich es<br />

sicherlich eine strittige Frage sein kann, inwieweit er haftbar gemacht werden kann, wenn er seine<br />

Werbeverpflichtung nicht angemessen erfüllt. Das dürfte dann aber ebenfalls eher Futter für<br />

arbeitslose Juristen sein.<br />

Auktionsbedingungen ausländischer Auktionshäuser<br />

Im Ausland ist so manches anders. Nicht nur die Sprache, sondern auch wesentliche Passagen<br />

der VB. Besonders beliebt sind bei deutschen Sammlern <strong>Auktionen</strong> in deutschsprachigen Ländern,<br />

so dass diese hier besondere Würdigung verdienen.<br />

Gerade in der Schweiz, von je her eine international angesehene Oase der Finanzaristokratie, sind<br />

mehrere, teils seit vielen Jahrzehnten bestehende Auktionshäuser zu Hause, deren Namen für<br />

viele als Inbegriff für Renommee, Qualität <strong>und</strong> Sicherheit stehen.<br />

Andererseits hält den Sammler, auch im Zeichen eines näher zusammenwachsenden<br />

Europas zuweilen die Befürchtung zurück, lästige Reklamationen grenzüberschreitend<br />

abwickeln zu müssen oder gar internationale Beförderungsprobleme in Anspruch<br />

nehmen zu müssen.<br />

Solche Auktionshäuser im Ausland beugen häufig solchen Befürchtungen vor, indem sie explizit<br />

z.B. erwähnen: „Die Lose werden dem Käufer versichert per Post oder auf anderem Wege<br />

zugestellt, in der Regel per Einschreibe-oder Wertsendung“. Natürlich werden dem Käufer die<br />

Versandspesen <strong>und</strong> die Versicherungsgebühren dann berechnet, aber er hat im Regelfall die<br />

Gewähr, dass die Sendung versichert ankommt, also dass er gegen Verlust auch abgesichert ist.<br />

Einzelne Schweizer Auktionshäuser betonen, dass sie für die Echtheit der von ihnen angebotenen<br />

Einzellose fünf Jahre haften, sofern diese nicht mit einem (neuen) Attest eines Prüfers schon<br />

angeboten werden. Andere haften bei ungeprüften Marken für die Dauer von einem Jahr für die<br />

Echtheit, sehen aber für Qualitätsbeanstandungen teilweise auch nur dreiwöchige<br />

Reklamationsfristen vor. Angesichts des länger dauernden Postversandweges <strong>und</strong> ggf. der<br />

Zollbehandlung kann dies u.U. zeitlich sehr eng werden! Ein Auktionshaus schreibt gar wörtlich:<br />

„Reklamationen jeglicher Art müssen spätestens drei Tage nach Erhalt der Ware vorgebracht<br />

werden“! Da kann man nur hoffen, dass keiner der Leser sich mal einen Urlaubs-Städte-Trip<br />

inklusive deutschem Feiertag leistet, sonst wäre er ganz nett „angeschmiert“!<br />

In einem dem Autor bekannten Fall wird generell für die Echtheit alle angebotenen Ware für 30<br />

Tage Haftung übernommen, die allerdings bei Reklamation danach erlischt! – Man sieht, auch bei<br />

ausländischen <strong>Auktionen</strong> ergeben sich ähnliche Spannbreiten wie bei deutschen Häusern <strong>und</strong><br />

man tut gut daran, sich auch hier sehr sorgfältig <strong>und</strong> eingehend mit den VB zu befassen.<br />

In anderen Fällen, die der Autor überprüfte, bezogen sich Auktionsbedingungen primär nur auf rein


formale <strong>und</strong> finanzielle Konditionen; Angaben zu Gewährleistung <strong>und</strong> Inanspruchnahme in<br />

gegebenen Fällen fehlten ganz. Der Hinweis „All lots are described to the best of our knowledge<br />

and with greatest care. If nothing else is stated each lot is sold as genuine and without faults” klärt<br />

nicht die Frage für den Eventualfall, in dem diese Angabe des Autors eben nachweislich nicht<br />

zutrifft. Und der Käufer wird dann später erst klug sein, ob er mit großzügiger Behandlung oder<br />

rigider Abweisung seines vielleicht gar bestens begründeten Begehrens rechnen darf. Hier gilt: erst<br />

fragen, dann bieten!<br />

Deshalb lohnt allein auch schon der Blick auf die bei erfolgreichen Geboten in Frage kommende<br />

Umsatzsteuer, die – je nach Bezugsland – zu entrichten ist. Da kann sich so einiges<br />

zusammenrechnen, besonders bei österreichischen <strong>Auktionen</strong>. Im „Ernstfall“ 15% auf Objekte, die<br />

der Vollbesteuerung unterliegen, als Käufergebühr <strong>und</strong> auf den Netto-Lospreis nochmals 20%<br />

Umsatzsteuer. Zieht man in Betracht, dass Porto <strong>und</strong> Versicherung aus dem Ausland auch nicht<br />

gering zu veranschlagen sind, sieht die Endrechnung, je nach Kaufhöhe, zuweilen bis 50% höher<br />

aus als der vermeintlich geringe Zuschlag. Nur bei dem Import aus Nicht-EG-Ländern sind 7%<br />

Umsatzausgleichsteuer (MWSt.) zu entrichten.<br />

Wem dann noch eine Anmerkung wie „Bei exekutiv versteigerten Gegenständen ist jede<br />

Reklamation gesetzlich ausgeschlossen“ fragwürdig oder gar „spanisch“ vorkommt, der sollte sich<br />

wirklich frühzeitig über ihre Bedeutung informieren, will er nicht das Nachsehen haben. (Nur zum<br />

besseren Verständnis: der Begriff „exekutiv“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass eine<br />

Versteigerung des Loses zwangsweise erfolgt, weil ein Urteil vorliegt oder weil es sich um ein<br />

Pfandstück handelt).<br />

Wenn schon die Versteigerungsbedingungen ausländischer <strong>Auktionen</strong> ähnlich gut zu prüfen sind<br />

wie deutsche, dann gilt dies für Einlieferungsbedingungen mehr denn je. Gerade Schweizer<br />

Großauktionen umwerben in farbenprächtigen, teils sehr aufwendigen Luxusbroschüren, aber<br />

auch mit großformatigen Anzeigen in der deutschen Fachpresse den potentiellen Einlieferer, dem<br />

sie sensationelle Höchstpreise <strong>und</strong> einmalige Zuschläge versprechen. Nun ist solches Marketing<br />

nicht eine typisch ausländische Spezialität; dies gibt es in Deutschland auch. Aber, gerade einige<br />

Schweizer <strong>Auktionen</strong> haben eine „Spezialität“, die hier in Deutschland seit den 30er-Jahren des<br />

letzten Jahrh<strong>und</strong>erts – nachdem sie lange von den damaligen Sammlerverbänden kritisiert worden<br />

ist – von der Bildfläche verschw<strong>und</strong>en ist: den Ausruf gegen Gebot.<br />

Rege Käufer bei bestimmten Schweizer <strong>Auktionen</strong> kennen dies: die Schätzpreise sind zuweilen<br />

doch sehr sehr günstig, speziell bei Sammlungen angesetzt, man scheint die bekannten<br />

Schnäppchen machen zu können. Vieles wird zwar hoch gesteigert, zuweilen bis zum vielfachen,<br />

prozentual sind dies einfach tolle Ergebnisse: etwas für die Optik.<br />

Ein Beispiel? Da wird eine absolut einwandfreie Bayern 1kr mit 300 Euro geschätzt; Zuschlag<br />

erfolgt bei .... Sie dürfen raten! Bei 900 Euro könnte der Auktionator stolz von 300% Zuwachsrate<br />

sprechen, bei 400 Euro dürfte vermutlich der Einlieferer, nach Abzug seiner Gebühren <strong>und</strong><br />

Nebenkosten, ein arg säuerliches Gesicht ziehen.<br />

In den Einlieferungsangaben eines namhaften Hauses findet der aufmerksame Leser den Hinweis:<br />

„Genau wie Sie sind wir daran interessiert, Ihre Briefmarken zu höchst möglichen Preisen zu<br />

verkaufen. Dies erreichen wir, indem wir Ihre Einlieferung in optimale Losgrößen aufteilen <strong>und</strong> eine<br />

sorgfältige Beschreibung in den Katalogen vornehmen, Die Schätzwerte werden aufgr<strong>und</strong> unserer<br />

langjährigen Erfahrungen <strong>und</strong> aus verkaufsfördernden Gesichtspunkten festgelegt“.<br />

Dies heißt im Klartext:<br />

– optimale Losgrößen sind solche, die einen möglichst restlosen Verkauf garantieren<br />

– verkaufsfördernd sind sehr niedrige Schätzwerte, denn diese garantieren zumindest niedrige<br />

Gebote <strong>und</strong> ebenfalls einen möglichst restlosen Verkauf! Kein W<strong>und</strong>er, dass solche<br />

Auktionshäuser mit nahezu 100% Verkaufsquote werben können, denn angesichts solch günstiger


Bedingungen für den Käufer wird eben fast jedes Los, zuweilen aber auch zu fast jedem Preis,<br />

weggehen. Wie hoch der Endpreis dann tatsächlich ausfällt, ist von vielen Faktoren abhängig.<br />

Weniger vom Besuch bei der Auktion – der ist bei solchen Auktionshäusern in der Regel (<strong>und</strong><br />

verständlicherweise!) extrem gut – sondern von der konkreten Nachfrage des Marktes (speziell<br />

aus der Sicht von Berufsphilatelisten), vom An-bzw. Überangebot (nicht nur bei diesen <strong>Auktionen</strong>,<br />

sondern auch im Vergleich zu anderen in zeitlicher Nähe stattfindenden <strong>Auktionen</strong>) <strong>und</strong> von<br />

generellen Faktoren (marktwirtschaftliche Entwicklung, politische Ereignisse).<br />

Dem Autor ist noch ein Erlebnis der 80er-Jahre gut in Erinnerung, indem er plötzlich – nach<br />

jahrelangen, teils sehr heißblütigen Versuchen, auf solchen <strong>Auktionen</strong> endlich einmal zum Zuge zu<br />

kommen, innerhalb kürzester Zeit mehrfach für fünfstellige Beträge erfolgreich war; <strong>und</strong> dies zu<br />

absolut marktuntypischen geringen Gebotsabgaben. Gr<strong>und</strong>: innerhalb eines Jahres überströmten<br />

geradezu mehrere Großgold-<strong>und</strong> Grand-Prix-Sammlungen ein <strong>und</strong> desselben klassischen<br />

Teilgebietes den Markt, dass dieser es nicht schlucken wollte, zumal die kaufkräftigsten Sammler<br />

dieser Gebiete eben ursprünglich diejenigen waren, die den Markt zuvor nahezu leer gefegt<br />

hatten.<br />

So w<strong>und</strong>ert es nicht – <strong>und</strong> die Beschwerde liegt dem Autor aus Zeiten der Mitwirkung am<br />

Verbands-Sammlerschutz mehrfach vor –, dass Sammler, die ihre Altdeutschland-Sammlung, z.B.<br />

im Wert von r<strong>und</strong> 40.000 Euro zum Kauf über eine ausländische Auktion anboten, ganz entsetzt<br />

waren, als bei der Abrechnung nur wenig mehr als zweih<strong>und</strong>ert Euro übrig blieben. Gr<strong>und</strong>: der<br />

Schätzwert wies zwar 1.500 Euro aus (was auch selbst für eine „gemischt erhaltene“ Sammlung,<br />

von der der Besitzer zwar meinte, sie sei in hervorragendem Zustand gewesen, sehr sehr wenig<br />

ist), aber die Gebote waren eben nicht vorhanden, so dass ein Käufer die Sammlung schließlich<br />

mit 300 Euro ersteigerte.<br />

Solche <strong>Auktionen</strong> sind also reine Gebotsauktionen, mit allen Risiken <strong>und</strong> allen Vorteilen. Sicherlich<br />

stimmt der alte Handelsspruch, „eine Briefmarke ist nur so viel wert, wie ein Käufer zu einem<br />

gegebenen Zeitpunkt bereit ist, dafür zu zahlen“. Nur, man sollte es sich überlegen, was man<br />

wirklich für Erwartungen hat <strong>und</strong> dann prüfen, ob Gebotsauktionen dafür die richtige Form der<br />

Realisierung sind.<br />

Frühe Selbstprüfung ist angesagt<br />

Es sei zum Schluss noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass es in diesem Kapitel weniger<br />

um Fragen des Sammlerschutzes, als um Fragen der nötigen Kenntnis von Geschäftsbedingungen<br />

geht. Auch diese schützen. Gegen falsche Erwartungen, Vorstellungen <strong>und</strong> Selbsttäuschungen<br />

ebenso wie vor Phantasievorstellungen, die jeglicher Basis entbehren.<br />

Zweifellos wurde auch deutlich, dass manche Passagen in Geschäftsbedingungen durchaus eine<br />

k<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>lichere Regelung erfahren könnten.<br />

Andererseits sei aber auch noch einmal betont, dass die Mehrzahl der Auktionsbedingungen wohl<br />

durchaus auf gesetzlich verankertem Boden stehen, wenngleich damit nicht unbedingt die Frage<br />

der K<strong>und</strong>enfre<strong>und</strong>lichkeit beantwortet ist.<br />

Deshalb heißt es auch hier: Augen auf – in diesem Fall bei Kauf <strong>und</strong> Verkauf, denn der<br />

Auktionsmarkt ist ein Markt wie jeder andere. Eine Chance für Kenner, zuweilen ein Fiasko für<br />

Verlierer!<br />

Quelle:<br />

© Wolfgang Maassen: Augen auf bei Kauf <strong>und</strong> Tausch, Schwalmtal 2004, S. 179-222

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