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dokumentation zum inventar der militärischen hochbauten der ...

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HOBIM; VERANLASSUNG, ZIELSETZUNGEN,<br />

VORGEHEN UND WIRKUNG<br />

Ulrich Appenzeller<br />

4<br />

Veranlassung<br />

Bis Ende 1998 war das Amt für Bundesbauten im Departement des Innern auch für alle Hochbauten<br />

sowie die Logistikbauten des Militärs zuständig, während die <strong>militärischen</strong> Bauorgane<br />

lediglich den Bereich <strong>der</strong> Kampf - und Führungsbauten betreuten. Mit <strong>der</strong> Reorganisation des<br />

Bauwesens des Bundes übernahm das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungschutz<br />

und Sport (VBS) die Verantwortung für alle <strong>militärischen</strong> Bauten und Anlagen,<br />

wodurch sich dessen Bestand um rund 11’000 auf 26’000 Objekte erhöhte.<br />

Die denkmalpflegerischen Belange wurden beim Amt für Bundesbauten durch eine eigene<br />

Fachstelle betreut. Da diese mit dem Uebergang <strong>der</strong> Verantwortung an das VBS wegfiel,<br />

musste das Thema in Befolgung von Artikel 3 des Natur - und Heimatschutzgesetzes neu<br />

angegangen werden. Deshalb wurde im Jahr 2001 eine Arbeitsgruppe beauftragt, ein Inventar<br />

aller relevanten Hochbauten zu erstellen. Ein ähnliches Inventar über die Kampf - und Führungsbauten<br />

wurde bereits im Jahr 1992 in Auftrag gegeben. Dieses wird ebenfalls im 2009<br />

abgeschlossen werden.<br />

Zielsetzung<br />

Angesichts des grossen Bestandes konnte es nicht darum gehen, die <strong>militärischen</strong> Hochbauten<br />

in vertiefter Form zu erfassen und denkmalpflegerisch zu beurteilen. Ziel war es deshalb von<br />

Anfang an, ein Hinweis<strong>inventar</strong> zu erarbeiten, welches allen betroffenen Organen in- und<br />

ausserhalb des Departementes frühzeitig erste Anhaltspunkte geben soll. Zu diesem Zwecke<br />

wurden zu jedem Objekt denkmalpflegerische Zielsetzung formuliert. Ist ein ins Inventar aufgenommenes<br />

Objekt dann tatsächlich Gegenstand baulicher Massnahmen, so werden die aus<br />

denkmalpflegerischer Sicht notwendigen Auflagen noch durch Fachleute zu präzisieren sein.<br />

Es versteht sich, dass nicht alle <strong>der</strong> ins HOBIM aufgenommenen Objekte von gleicher<br />

Bedeutung sind. Deshalb wird zwischen einer nationalen, einer regionalen und einer lokalen<br />

Bedeutung unterschieden. Ein weiterer Unterschied wurde bei den Schutzzielen gemacht. Hier<br />

sind die Objekte entwe<strong>der</strong> als integral o<strong>der</strong> als teilweise schützenswert bezeichnet. Letzteres<br />

bezieht sich vor allem auch auf Gebäude, <strong>der</strong>en Originalsubstanz durch spätere Eingriffe<br />

verän<strong>der</strong>t wurde und bei denen deshalb bei baulichen Massnahmen eine Wie<strong>der</strong>herstellung zu<br />

prüfen ist.<br />

Vorgehen<br />

Angesichts <strong>der</strong> grossen Umwälzungen im VBS, welche auch den Immobilienbereich stark<br />

betreffen, war ein rasches Vorgehen angesagt. Man beauftragte deshalb fünf externe Büros,<br />

welche die Arbeit parallel in <strong>der</strong> ganzen Schweiz aufnahmen. Ein ebenfalls externes Büro war<br />

zusammen mit <strong>der</strong> projektbezogenen Arbeitsgruppe sowie einer übergeordneten Projektaufsicht<br />

für die konzeptionellen Fragen und für den fachlichen Ausgleich <strong>der</strong> Ergebnisse zuständig.<br />

Die Ergebnisse <strong>der</strong> Inventarisierung wurden schliesslich allen Kantonen zur Vernehmlassung<br />

unterbreitet, bevor sie vom Generalsekretär VBS formell genehmigt worden sind.<br />

Wirkung<br />

Das Hochbauten<strong>inventar</strong> HOBIM ist ein Inventar im Sinne <strong>der</strong> Selbstbindung des Bundes<br />

nach Artikel 3 des Natur - und Heimatschutzgesetzes. Es verpflichtet also nur die Organe des<br />

Bundes, vorab jene des VBS, zur Beachtung und Umsetzung.<br />

Da das Inventar nur Objekte im Besitze des Bundes und einige wichtige militärisch genutzte<br />

Objekte <strong>der</strong> Kantone enthält, entfaltet es im Prinzip keine Wirkung nach aussen.<br />

Der vom Bundesrat nach Anhörung <strong>der</strong> Kantone am 28.2.2001 erlassene “Sachplan Militär”<br />

enthält zu den Inventaren jedoch folgende Bestimmung:<br />

“Bauten und Anlagen, die nach Inventaren des VBS als schützenswert eingestuft sind, dürfen<br />

nur unter Auflagen verkauft werden. Der Verkauf setzt den Eintrag dieser Auflagen im Grundbuch<br />

voraus”.<br />

Diese Bestimmung unterschied nicht zwischen Objekten von nationaler, regionaler o<strong>der</strong><br />

lokaler Bedeutung. Diesem Mangel wird im Rahmen <strong>der</strong> aktuelle Revision des Sachplanes<br />

Rechnung getragen. Es werden in Zukunft nur noch Objekte von nationaler Bedeutung mit <strong>der</strong><br />

Verpflichtung <strong>zum</strong> Grundbucheintrag belegt, während bei den übrigen Objekten lediglich eine<br />

schriftliche Orientierung des Kantons und <strong>der</strong> Gemeinde genügt.<br />

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das HOBIM - Inventar vor allem ein Arbeitsinstrument<br />

für die Immobilienorgane des VBS darstellt. Es soll ihnen frühzeitig anzeigen, welche<br />

Objekte denkmalpflegerisch von Bedeutung sind und deshalb einen beson<strong>der</strong>s sorgfältigen<br />

Umgang verdienen. Zu diesem Zwecke haben alle im HOBIM erfassten Objekte einen<br />

ensprechenden Vermerk im neuen Objektverzeichnis <strong>der</strong> armasuisse erhalten und die Inventarblätter<br />

stehen allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Dokumentenmanagementsystem<br />

zur Verfügung.<br />

Ulrich Appenzeller<br />

Leiter armasuisse Immobilien<br />

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