Julia Wesian - Forschungslabor Gesprochene Sprache ...
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Berufsbezeichnungen sowie Titeln (z.B. Magister/Magistra) (s. Klann-Delius 2005:<br />
188).<br />
Während die Movierung auf „-in“ (z.B. Lehrerin) auch von feministischer Seite<br />
zunächst nicht oder nur zögerlich verwendet wurde, 30 setzte sie sich im Laufe der<br />
Zeit immer mehr durch (s. Schoenthal 1998: 14), so dass die Bildung femininer<br />
Berufsbezeichnungen im Deutschen mittlerweile überwiegend auf diese Weise<br />
erfolgt (s. Braun 1993: 204). Als ähnlich einflussreich erwies sich 1990 die<br />
Entscheidung für die Endung „-frau“ anstelle von „-mann“, wodurch Bezeichnungen<br />
wie „Kauffrau“, „Fachfrau“ oder „Amtfrau“ ermöglicht wurden (s. Schoenthal 1998:<br />
14). Die Berufsbezeichnung der „Kauffrau“ ist jedoch nicht erst in unserem<br />
Jahrhundert in den Sprachgebrauch gelangt. Bereits seit 1857 ist sie im Entwurf<br />
eines Handelsgesetzbuches als Berufsbezeichnung belegt, wurde aber später durch<br />
„Handelsfrau“ ersetzt, bis schließlich 1990 die interministerielle Arbeitsgruppe<br />
Rechtssprache empfahl, „alle Bezeichnungen, die auf ‘-mann’ enden, durch andere<br />
Bezeichnungen zu ersetzen oder um entsprechende Bezeichnungen, die auf ‘-frau’<br />
enden, zu ergänzen“ (s. Samel 2000: 107).<br />
5.3.4 Stellenanzeigen<br />
Aufgrund der Anpassungsnotwendigkeit an die 1976 vom Ministerrat der<br />
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassene Richtlinie „Zur Verwirklichung des<br />
Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des<br />
Zugangs zur Beschäftigung, Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in<br />
Bezug auf die Arbeitsbedingungen“ (Richtlinie 76/207 des Rates vom 9. Februar<br />
1976, zitiert nach Klann-Delius 2005: 187) wurden im Jahre 1980 die §§ 611a und b<br />
sowie § 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) der Bundesrepublik<br />
Deutschland neu gestaltet: „Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich<br />
noch innerhalb des Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben“ (§<br />
611b BGB). Seither ist eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei<br />
Arbeitsverträgen, Stellenausschreibungen und der Vergütung verbindlich (s. Klann-<br />
Delius 2005: 187).<br />
30 Zur feministischen Position bezüglich der Movierung auf „-in“ vgl. II 3.4.<br />
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