Quartiershäuser - Deutsche Fernsehlotterie
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3 Prinzip „Leben in Privatheit“<br />
3.1 Konzeption<br />
Unter „privat“ (lat. „privatum“) versteht man „das Eigene“, und zwar Angelegenheiten,<br />
Bereiche und Gegenstände, die nicht der Allgemeinheit gehören,<br />
sondern nur einzelnen Personen oder einer eingegrenzten Gruppe<br />
von Personen offenstehen, die untereinander in einem intimen bzw. einem<br />
Vertrauensverhältnis stehen (Kluge, Seebold 2009).<br />
Das Recht auf Privatheit auch bei großer Pflegebedürftigkeit stützt sich inzwischen<br />
auf einen breiten gesellschaftlichen Konsens. In der vom Bundesministerium<br />
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem<br />
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) herausgegebenen „Charta der<br />
Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ (2010) wird unter Artikel<br />
3 das Recht auf Privatheit formuliert: „Jeder hilfe- und pflegebedürftige<br />
Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre“.<br />
Diese Charta geht auf Arbeiten des im Herbst 2003 initiierten „Runden<br />
Tisches Pflege“ zurück, an dem circa 200 Expertinnen und Experten aus allen<br />
Verantwortungsbereichen der Altenpflege beteiligt waren.<br />
Charta der<br />
Rechte hilfe- und<br />
pflegebedürftiger<br />
Menschen<br />
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