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Quartiershäuser - Deutsche Fernsehlotterie

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3 Prinzip „Leben in Privatheit“<br />

3.1 Konzeption<br />

Unter „privat“ (lat. „privatum“) versteht man „das Eigene“, und zwar Angelegenheiten,<br />

Bereiche und Gegenstände, die nicht der Allgemeinheit gehören,<br />

sondern nur einzelnen Personen oder einer eingegrenzten Gruppe<br />

von Personen offenstehen, die untereinander in einem intimen bzw. einem<br />

Vertrauensverhältnis stehen (Kluge, Seebold 2009).<br />

Das Recht auf Privatheit auch bei großer Pflegebedürftigkeit stützt sich inzwischen<br />

auf einen breiten gesellschaftlichen Konsens. In der vom Bundesministerium<br />

für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem<br />

Bundesministerium für Gesundheit (BMG) herausgegebenen „Charta der<br />

Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen“ (2010) wird unter Artikel<br />

3 das Recht auf Privatheit formuliert: „Jeder hilfe- und pflegebedürftige<br />

Mensch hat das Recht auf Wahrung und Schutz seiner Privat- und Intimsphäre“.<br />

Diese Charta geht auf Arbeiten des im Herbst 2003 initiierten „Runden<br />

Tisches Pflege“ zurück, an dem circa 200 Expertinnen und Experten aus allen<br />

Verantwortungsbereichen der Altenpflege beteiligt waren.<br />

Charta der<br />

Rechte hilfe- und<br />

pflegebedürftiger<br />

Menschen<br />

25

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