Quartiershäuser - Deutsche Fernsehlotterie
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weiligen Landesbauordnung ergänzen diese. Die Heimmitwirkungsverordnung<br />
regelt, wie die Heimbewohner im Heimbetrieb selbst, etwa durch den<br />
Heimbeirat, mitwirken können. Durch die Heimsicherungsverordnung soll<br />
erreicht werden, dass finanzielle Mittel, die Heimbewohner dem Heimträger<br />
überantwortet haben, auch sicher verwaltet und zurückgezahlt werden.<br />
Über die Einhaltung dieser gesetzlichen Mindestanforderungen wachte vorrangig<br />
die Heimaufsicht in den Bundesländern. Ihre Aufgabe ist es Missstände<br />
zu beseitigen. Sie ist befugt Kontrollen durchzuführen, Anordnungen<br />
gegen einen Heimträger auszusprechen oder ein Heim zu schließen. Die<br />
Heimaufsicht ist bei verschiedenen Behörden angesiedelt, beispielsweise bei<br />
Landkreisen oder kreisfreien Städten oder bei Versorgungs- oder Landesämtern<br />
der einzelnen Bundesländer.<br />
Im Regelungsbereich des Vertragsrechts wurde das Heimgesetz des Bundes<br />
(HeimG) vom Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) abgelöst, das<br />
am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Es wird auf Verträge angewendet,<br />
die zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer abgeschlossen werden<br />
und mit einer Überlassung von Wohnraum sowie dem Erbringen von<br />
Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden sind. Das führt dazu, dass im<br />
Bereich des Vertragsrechts für alle 16 Bundesländer das WBVG anzuwenden<br />
ist. Allerdings bestehen für Altverträge, die vor dem 1. Oktober 2009<br />
abgeschlossen wurden, Übergangsregelungen. Auf Betreuungsverträge, die<br />
nach dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden und werden, ist das WBVG<br />
anzuwenden. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung<br />
erst ab dem 1.5.2010 auf Verträge Anwendung findet, die nach dem bisherigen<br />
Heimgesetz abgeschlossen wurden. Die aktuelle Fassung finden Sie auf<br />
der Internetseite des Bundesministerium der Justiz: http://www.gesetze-iminternet.de/wbvg/index.html.<br />
Kann eine Konzeption aufgrund der bestehenden landesrechtlichen Rahmenbedingungen<br />
nicht umgesetzt werden, kann versucht werden mit dem<br />
jeweils zuständigen Sozialministerien im Land eine Ausnahmeregelung zu<br />
vereinbaren (siehe auch Tabelle XX). Unbenommen hiervon verbleiben natürlich<br />
die bundesweit geltenden Vorgaben für den Abschluss eines Versorgungsvertrages<br />
mit den Pflegekassen die sich aus dem SGB XI ergeben.<br />
Regionalen rechtlichen Interpretationsspielraum sondieren!<br />
Während die Architektenkammern die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen<br />
kennen, kennen die Behörden vor Ort den regionalen rechtlichen Interpretationsspielraum.<br />
Die Erfahrungen innovativer Träger zeigen deutlich,<br />
dass es entscheidend ist, alle beteiligten Aufsichtsbehörden, wie Feuerwehr,<br />
Heimaufsicht, Lebensmittelaufsicht, etc. frühzeitig in den Planungsprozess<br />
einzubinden. Ebenso ist es ratsam auch Termine mit allen Aufsichtsbehörden<br />
durchzuführen um gegebenenfalls im Widerspruch stehende Vorgaben<br />
mit allen Beteiligten diskutieren zu können. Eine frühzeitige Abstimmung<br />
ist beispielsweise auch mit dem Gesundheitsamt notwendig, da der Umgang<br />
mit offenen Küchen unterschiedlich gehandhabt wird. Generell empfiehlt<br />
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