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Quartiershäuser - Deutsche Fernsehlotterie

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weiligen Landesbauordnung ergänzen diese. Die Heimmitwirkungsverordnung<br />

regelt, wie die Heimbewohner im Heimbetrieb selbst, etwa durch den<br />

Heimbeirat, mitwirken können. Durch die Heimsicherungsverordnung soll<br />

erreicht werden, dass finanzielle Mittel, die Heimbewohner dem Heimträger<br />

überantwortet haben, auch sicher verwaltet und zurückgezahlt werden.<br />

Über die Einhaltung dieser gesetzlichen Mindestanforderungen wachte vorrangig<br />

die Heimaufsicht in den Bundesländern. Ihre Aufgabe ist es Missstände<br />

zu beseitigen. Sie ist befugt Kontrollen durchzuführen, Anordnungen<br />

gegen einen Heimträger auszusprechen oder ein Heim zu schließen. Die<br />

Heimaufsicht ist bei verschiedenen Behörden angesiedelt, beispielsweise bei<br />

Landkreisen oder kreisfreien Städten oder bei Versorgungs- oder Landesämtern<br />

der einzelnen Bundesländer.<br />

Im Regelungsbereich des Vertragsrechts wurde das Heimgesetz des Bundes<br />

(HeimG) vom Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) abgelöst, das<br />

am 1. Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Es wird auf Verträge angewendet,<br />

die zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer abgeschlossen werden<br />

und mit einer Überlassung von Wohnraum sowie dem Erbringen von<br />

Pflege- oder Betreuungsleistungen verbunden sind. Das führt dazu, dass im<br />

Bereich des Vertragsrechts für alle 16 Bundesländer das WBVG anzuwenden<br />

ist. Allerdings bestehen für Altverträge, die vor dem 1. Oktober 2009<br />

abgeschlossen wurden, Übergangsregelungen. Auf Betreuungsverträge, die<br />

nach dem 1. Oktober 2009 geschlossen wurden und werden, ist das WBVG<br />

anzuwenden. Eine Übergangsvorschrift stellt sicher, dass die Neuregelung<br />

erst ab dem 1.5.2010 auf Verträge Anwendung findet, die nach dem bisherigen<br />

Heimgesetz abgeschlossen wurden. Die aktuelle Fassung finden Sie auf<br />

der Internetseite des Bundesministerium der Justiz: http://www.gesetze-iminternet.de/wbvg/index.html.<br />

Kann eine Konzeption aufgrund der bestehenden landesrechtlichen Rahmenbedingungen<br />

nicht umgesetzt werden, kann versucht werden mit dem<br />

jeweils zuständigen Sozialministerien im Land eine Ausnahmeregelung zu<br />

vereinbaren (siehe auch Tabelle XX). Unbenommen hiervon verbleiben natürlich<br />

die bundesweit geltenden Vorgaben für den Abschluss eines Versorgungsvertrages<br />

mit den Pflegekassen die sich aus dem SGB XI ergeben.<br />

Regionalen rechtlichen Interpretationsspielraum sondieren!<br />

Während die Architektenkammern die aktuellen gesetzlichen Entwicklungen<br />

kennen, kennen die Behörden vor Ort den regionalen rechtlichen Interpretationsspielraum.<br />

Die Erfahrungen innovativer Träger zeigen deutlich,<br />

dass es entscheidend ist, alle beteiligten Aufsichtsbehörden, wie Feuerwehr,<br />

Heimaufsicht, Lebensmittelaufsicht, etc. frühzeitig in den Planungsprozess<br />

einzubinden. Ebenso ist es ratsam auch Termine mit allen Aufsichtsbehörden<br />

durchzuführen um gegebenenfalls im Widerspruch stehende Vorgaben<br />

mit allen Beteiligten diskutieren zu können. Eine frühzeitige Abstimmung<br />

ist beispielsweise auch mit dem Gesundheitsamt notwendig, da der Umgang<br />

mit offenen Küchen unterschiedlich gehandhabt wird. Generell empfiehlt<br />

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