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Quartiershäuser - Deutsche Fernsehlotterie

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110<br />

8 Gesetzliche Rahmenbedingungen<br />

Gerade für innovative Ansätze bestehen für die am Planungsprozess Beteiligten<br />

bei der baulichen Realisierung Unsicherheiten bezüglich rechtlicher<br />

Rahmenbedingungen. Diese Unsicherheiten können an dieser Stelle nicht<br />

aufgelöst werden. Im Folgenden sollen lediglich erste Hinweise gegeben<br />

werden, um die rechtliche Situation für ein zu planendes Projekt auch im<br />

Hinblick auf die drei Prinzipien sondieren zu können.<br />

Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen verschaffen!<br />

Auf nationaler und internationaler Ebene vertritt die Bundesarchitektenkammer<br />

e.V. (BAK) die Interessen von rund 124.600 Architekten gegenüber<br />

Politik und Öffentlichkeit. Mitglieder der BAK sind die Architektenkammern<br />

der 16 deutschen Bundesländer, in denen alle Architekten organisiert sind.<br />

Die Architektenkammern der Länder bereiten in der Regel die baurechtlichen<br />

Vorschriften systematisch auf ihren Internetseiten auf (siehe hierzu Tabelle<br />

115 f.). Hierzu bieten sie ihren Mitgliedern auch Beratungs- und Fort-<br />

und Weiterbildungsleistungen an.<br />

Konzeptionelle Rahmenbedingungen abklären!<br />

Wesentlich für konzeptionelle Fragestellungen ist das Heimgesetz. Das<br />

Heimgesetz (HeimG) regelt die stationäre Pflege älterer Menschen sowie<br />

pflegebedürftiger oder behinderter Volljähriger. Mit der Föderalismusreform<br />

2006 wurde die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auf die<br />

Länder übertragen. Damit wurde die Zuständigkeit für die ordnungsrechtlichen<br />

Vorschriften der Heimgesetzgebung vom Bund auf die Länder übertragen.<br />

Zum ordnungsrechtlichen Regelungsbereich gehören Fragen der<br />

Genehmigung des Betriebs von Einrichtungen für ältere, pflegebedürftige<br />

und behinderte Menschen, die personelle oder bauliche Ausstattung sowie<br />

Sanktionen bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Länder, die<br />

noch kein eigenes Heimgesetz verabschiedet haben, wenden im Geltungsbereich<br />

der ordnungsrechtlichen Fragen weiterhin das bisherige Heimgesetz<br />

des Bundes an. In Ländern, die schon eigene Gesetze erlassen haben,<br />

gelten Heimmitwirkungs-, Heimpersonal-, Heimsicherungs- und Heimmindestbauverordnung<br />

weiter, soweit sie noch keine eigenen Verordnungen<br />

für diese Bereiche verabschiedet haben. (siehe Karte aus ProAlter mai/juni<br />

2011, S.59).<br />

Die Heimpersonalverordnung bestimmt näher, welche Eignung Fachkräfte,<br />

Pflegedienstleitung und Heimleitung haben müssen. Auch die Fachkraftquote<br />

wird hier geregelt. In der Heimmindestbauverordnung finden sich<br />

Mindestregelungen über die baulichen Eigenschaften, die bei einem Heimbetrieb<br />

eingehalten werden müssen. Die baurechtlichen Normen der je-

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