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eingabe-up-urb-05_10_2010 - Hydepark

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SCHWEIZ 17 S.aflililug. 4. Sf'ptf'mLf'r 20 LOBUl\'DEERICHTDes Richters Notbremse Nichtigkeit als letzter AuswegNr.2<strong>05</strong>fel. Lausanne . Ist in ·einer juristischenProzedur so viel schiefgelaufen, dassnach einer Notbremse gesucht wird,dann bemüht der Richter bisweilen dieNichtigkeit. Wird eine solche bejaht, giltein staatlicher Akt als derart mangelhaft,dass er nicht einmal angefochtenwerden muss. Der fragliche· Vorgangexistiert nicht und muss von Amteswegen ignoriert werden. Mit der Abgrenzungzwischen blosser Anfechtbarkeitund völliger Nichtigkeit tut sich dieRechtsprechung allerdings manchmalschwer, wie auch der neueste Anwendungsfallaus dem Bundesgericht zeigt.Konkret ging es um ein Rustico ineinem Tessiner Tal, das einem Deutschschweizergehört hatte, bevor der Amtsschimmelzu seinem Irrlauf ansetzte.Dazu kam es, nachdem die Post einedem Eigentümer zugestellte Steuerrechnungim Betrag von gut 700 Frankenals unzustellbar an den Fiskus inBellinzona retourniert hatte. Dieser leiteteBetreibung ein, liess den Zahlungsbefehlöffentlich ausschreiben und dasRustico zum Schnäppchenpreis von3500 Franken versteigern. Der im Telefonbuchohne weiteres auffind bare Betroffeneerfuhr vom Verkauf seinesRusticos erst, als ihm der nach Abzugder ausstehenden Steuern verbleibendeSaldo überwiesen werden sollte.Sein Anwalt gelangte in der Folgemit einer Schadenersatzforderung inHöhe von 2<strong>10</strong> 000 Franken an den KantonTessin, der sich indes auf den Standpunktstellte, die ganze Prozedur seinichtig und der Käufer habe das Rusticozurückzugeben. Damit war aber diesernicht einverstanden und gelangte ansBundesgericht, das nun mit zwei gegeneine Stimme ebenfalls Nichtigkeit bejahte.Das geschah mit der Begründung,es sei schlicht unerträglich, dass jemandvon der Zwangsverwertung seines Eigentumsnichts wisse, weil eine Behördeeinen Fehler mache. Der überstimmteRichter vertrat dagegen die Auffassung,der'Eigentümer hätte die Versteigerunganfechten müssen, sobald er davon erfuhr.Da er dies nicht getan habe, bleibeder Verkauf gültig und der Betroffenemüsse sich an seinem Anwalt oder amKanton schadlos halten.Urteil 5A_830/2009 vom 2. 9. <strong>10</strong> - Begründung steht noch aus.

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