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eingabe-up-urb-05_10_2010 - Hydepark

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BaBegründung1. Die Verfügung vom 12.09.20<strong>05</strong> der Zürcher Todesdirektion, vertreten durch denhochleistungskriminellen Regierungsrat der Zürcher Todesdirektion, Dr. iurThomas Heiniger, FDP, verbietet vorsätzlich finanzielles Einkommen auf unbestimmteZeit.2. Die Sozialen Dienste Zürich, Hönggerstr. 24, 8037 Zürich, verweigern zusätzlichden gesetzlichen Anspruch auf finanzielle Unterstützungsbeiträge gem. Sozialhilfegesetz,indem kein Existenzminimun ausbezahlt wird.3. Die Exekutiven & Judikativen auf Gemeinde-, Kantonalen- & EidgenössischenEbenen verweigern unisono darüber hinaus ausserdem den rechtlichen Anspruchauf finanzielle Leistung gem. Opferhilfegesetz.4. Das Betreibungsamt Zürich 6 unter anderen erteilt Auskunft betr. Pfändungen/Verlustscheine von Amtes wegen;Pfändungsregister-Auszug, Betreibungsamt Zürich 6 vom 06.<strong>05</strong>.201<strong>05</strong>. Ausserdem schuldet der Gesuchsteller seit dem 18.08.1992 CHF 800 mtl. gem.Beschluss Nr. 762 vom 19.04.20<strong>05</strong> & zusätzlich CHF 800 mtl. gem. Beschluss Nr.763 vom 19.04.20<strong>05</strong>, beides der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, derKindsmutter seit dem 09.<strong>10</strong>.1995 den Betrag von insgesamt total CHF 1600 mtl. .6. Gem. ZGB Art. 286/2 hebt das Gericht bei erheblicher Veränderung der Verhältnisseden Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils auf.Bbergänzende Begründung1. Gem. Art. 1 EMRK sichert die Schweizer Eidgenossenschaft allen ihrer Hoheitsgewaltunterstehenden Personen die in Abschnitt I EMRK bestimmten Rechteund Freiheiten zu.2. Gem. Art. 41 i.V.m. 46/1 EMRK verpflichtet sich die Schweizer Eidgenossenschaft,in allen Rechtssachen, in denen sie Partei ist, das endgültige Urteil des Gerichtshofszu befolgen.3. Nichtsdestotrotz erfüllt die Schweizer Eidgenossenschaft ihre Verpflichtungennicht, indem die Schweizer Eidgenossenschafta. systematische Verletzung der EMRK im Allgemeinen &b. vorsätzliche Missachtung des EGMR im Speziellen2


landesweit wiederholt und fortgesetzt ohne Ende begeht;Beweise:01.<strong>10</strong>.1986 Verfügung RR-ZH (Berufsverbot)12.09.20<strong>05</strong> Verfügung GD-ZH ( „ )4. Der guten Ordnung halber wird in Erinnerung gerufen, dass bekanntlich die Konventionzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, abgeschlossenin Rom am 4. November 1950, von der Bundesversammlung genehmigtam 3. Oktober 1974, schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. November1974, für die Schweiz ungekündigt am 28. November 1974 in Kraft getretenist, wonach seither gestützt auf Art. 6/1 EMRK jeder Arzt und jede Ärztin einRecht darauf haben, dass über Rechtssachen betr. seine/ihre selbständig ärztlicheTätigkeit als zivilrechtlich zu beurteilende Ansprüche und Verpflichtungen von einemunabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einemfairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.Das Urteil muss öffentlich verkündet werden.5. Darüber hinaus bestätigt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte undGrundfreiheiten EGMR mit Urteil vom 19.04.1993 (CASE OF KRASKA c.SUISSE (Application no. 13942/88) völkerrechtlich self-executing-verfahrensgarantiertunantast-, unverzicht- & unverjährbar in fine:„ … THE COURTHolds unanimously that Article 6 para. 1 (art. 6-1) applies inthis case;…“6. In systemimmanenter Verletzung der EMRK seit 28.11.1974 und wiederholt vorsätzlicherMissachtung des EGMR seit 19.04.1993 - CONTEMPT OF COURT -werden in Rechtssachen betr. selbständig ärztliche Tätigkeit im gesamten Hoheitsgebietder Schweizer Eidgenossenschaft in Verletzung von Art. 41 i.V.m.46/1 EMRK nichtsdestotrotz jeweils vorsätzlich menschenrechtswidrige Rechtsmittelbelehrungenerteilt, es sei angeblich eine kantonale Executive und/oder einkantonales Verwaltungsgericht zuständig;Beweise:01.<strong>10</strong>.1986 Verfügung RR-ZH12.09.20<strong>05</strong> Verfügung GD-ZH7. Infolge völkerrechtlich EMRK-verfahrensgarantiert s e l f - e x e c u t i n g unantast-,unverzicht- & unverjährbaren Anspruchs auf materielles und formelles Gehördurch ein unabhängiges und unparteiisches Z i v i l g e r i c h t, das auf demGesetz beruhend in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessenerFrist über Rechtssachen betr. selbständig ärztliche Tätigkeit als zivilrechtlichzu beurteilende Ansprüche und Verpflichtungen i n t a t s ä c h l i c h e r H i n -s i c h t untersucht, öffentlich beratet, öffentlich beurteilt und öffentlich verkündet,sind diesbezüglich seit dem 28.11.1974 sämtliche Verfügungen, Beschlüsse,3


Urteile etc. der Schweizer Eidgenossenschaft vollumfäng-lich EMRK-widrig ergangenund ex tunc nichtig, bestätigt am 19.04.1993 durch den EGMR.8. Daraus folgt, dass seit 28.11.1974 sämtliche staatlichen Akte der Schweizer Eidgenossenschafthinsichtlich den fraglichen Verfügungen, Beschlüsse, Urteile etc. extunc menschenrechtlich n i c h t existieren und müssen Kraft derogativer Machtdes Self-Executing-Völkerrechtes und der Self-Executing-VerfahrensgarantienArt. 6/1/3, 7, 8/1/2, 13, 14, 17, 18, 41 & 46/1 EMRK - ius cogens - von Völkerrechtes,Bundesverfassungs-rechtes Art. 190 BV und von Amtes wegen vollumfänglichi g n o r i e r t werden und bedürfen nicht einmal einer Anfechtung;Beweis: Urteil 5A_830/2009 vom 02.09.20<strong>10</strong> BGer Beilage NZZ 04.09.20<strong>10</strong>9. Infolge widerholt und fortgesetzt vorsätzlich begangenen Verletzungen der EMRKund ebensolchen Missachtungen des EGMR sind diesbezüglich nebst F e s t s t e l-l u n g mangelhaften Vollzugs der EMRK seit 28.11.1974 & mangelhafterVollstreckung des Urteils seit 19.04.1993 EGMR auch kostendeckendeE n t s c h ä d i g u n g e n und angemessene G e n u g t u u n g e n im Ausmasseder restitutionum in integrum quo ante als auch zusätzlich infolge Dreistigkeitund 36 Jahre dauernden Vehemenz, mit welchen die Verletzungen der EMRK undMissachtungen des EGMR durch die Schweizer Eidgenossenschaft konzentriertund konzertiert betrieben worden sind und werden, völker-rechtlich self-executing-verfahrensgarantiertein wirksamer p u n i t i v e d a m a g e geschuldet.<strong>10</strong>. Das permanent EMRK-widrige Verhalten der Schweizer Eidgenossenschaft begründetund rechtfertigt einstweilen zusammenfassend den Anspruch auf W i e -d e r g u t m a c h u n g e n gem. Art. 41 i.V.m. 46/1 EMRK, um diejenigen Zuständewiederhergestellt zu bekommen, wie sie denn heute ohne Verletzungen derEMRK sei 28.11.1974 und ohne Missachtungen des EGMR seit 19.04.1993 wären.11. Demzufolge rechtfertigen sich alle Anträge und deren unentgeltliche & unentgeltlichrechtsverbeiständete Gutheissung.Mit bestem Dank für Ihre werte Aufmerksamkeit.Mit freundlichen GrüssenAnlage erwähnt4


CBeilagen/FK/AuszügeVon Völkerrechtes/Gesetzes/Amtes wegen beizuziehenVerfügung RR-ZH 01.<strong>10</strong>.1986Verfügung GD-ZH 12.09.20<strong>05</strong>Urteil 5A_830/2009 vom 02.09.20<strong>10</strong> BGer vgl. NZZ 04.09.20<strong>10</strong> (Nichtigkeit)Urteil 9F_ 9/2009 vom 15.09.20<strong>10</strong> BGer vgl. NZZ 16.09.20<strong>10</strong> (Revision Art. 46/1EMRK)Eingabe vom 08.09.20<strong>10</strong> an RR Heiniger, Direktor der Zürcher Todesdirektionwww.hydepark.ch5


SCHWEIZ 17 S.aflililug. 4. Sf'ptf'mLf'r 20 LOBUl\'DEERICHTDes Richters Notbremse Nichtigkeit als letzter AuswegNr.2<strong>05</strong>fel. Lausanne . Ist in ·einer juristischenProzedur so viel schiefgelaufen, dassnach einer Notbremse gesucht wird,dann bemüht der Richter bisweilen dieNichtigkeit. Wird eine solche bejaht, giltein staatlicher Akt als derart mangelhaft,dass er nicht einmal angefochtenwerden muss. Der fragliche· Vorgangexistiert nicht und muss von Amteswegen ignoriert werden. Mit der Abgrenzungzwischen blosser Anfechtbarkeitund völliger Nichtigkeit tut sich dieRechtsprechung allerdings manchmalschwer, wie auch der neueste Anwendungsfallaus dem Bundesgericht zeigt.Konkret ging es um ein Rustico ineinem Tessiner Tal, das einem Deutschschweizergehört hatte, bevor der Amtsschimmelzu seinem Irrlauf ansetzte.Dazu kam es, nachdem die Post einedem Eigentümer zugestellte Steuerrechnungim Betrag von gut 700 Frankenals unzustellbar an den Fiskus inBellinzona retourniert hatte. Dieser leiteteBetreibung ein, liess den Zahlungsbefehlöffentlich ausschreiben und dasRustico zum Schnäppchenpreis von3500 Franken versteigern. Der im Telefonbuchohne weiteres auffind bare Betroffeneerfuhr vom Verkauf seinesRusticos erst, als ihm der nach Abzugder ausstehenden Steuern verbleibendeSaldo überwiesen werden sollte.Sein Anwalt gelangte in der Folgemit einer Schadenersatzforderung inHöhe von 2<strong>10</strong> 000 Franken an den KantonTessin, der sich indes auf den Standpunktstellte, die ganze Prozedur seinichtig und der Käufer habe das Rusticozurückzugeben. Damit war aber diesernicht einverstanden und gelangte ansBundesgericht, das nun mit zwei gegeneine Stimme ebenfalls Nichtigkeit bejahte.Das geschah mit der Begründung,es sei schlicht unerträglich, dass jemandvon der Zwangsverwertung seines Eigentumsnichts wisse, weil eine Behördeeinen Fehler mache. Der überstimmteRichter vertrat dagegen die Auffassung,der'Eigentümer hätte die Versteigerunganfechten müssen, sobald er davon erfuhr.Da er dies nicht getan habe, bleibeder Verkauf gültig und der Betroffenemüsse sich an seinem Anwalt oder amKanton schadlos halten.Urteil 5A_830/2009 vom 2. 9. <strong>10</strong> - Begründung steht noch aus.


14 SCHWEIZ -'ltut Jürmtr Jtitung Donnerstag. 16. Septembf"r 20<strong>10</strong> . Nr.215BUNDESGERICHTKritik an «Strassburg»Urteilsrevision im Streit um GeschlechtsumwandlungNur zähneknirschend unterziehtsich das Bundesgericht in einemStreit um Versicherungsleistungenfür eine operativeGeschlechtsumwandlung einemUrteil des EuropäischenGerichtshofs für Menscherirechte.feZ. Lm:.em . Das Unbehagen gegenübereiner zunehmend als spitzfindigempfundenen Rechtsprechung des EuropäischenGerichtshofs für Menschenrechtein Strassburg hat nun auch dashöchste Schweizer Gericht erfasst. ImVerlaufe einer öffentlichen Urteilsberatungwurde in Luzern zum Teil ungewöhnlichmassive Kritik laut, und eswurde unmissverständlich angekündigt,dass auch in der nun erst noch zu verfassendenschriftlichen UrteilsbegründungKlartext zu lesen sein werde.Streit um OperationskostenKonkret geht es um einen Entscheid ausStrassburg, in dem der Schweiz im Zusammenhangmit einer operativen Geschlechtsumwandlungeine Verletzungder Europäischen Menschenrechtskonvention(EMRK) vorgeworfen wird.Das Bundesgericht hatte auch im Falleeiner schon etwas älteren Person auf seinerRechtsprechung bestanden, wonachdie Krankenkasse die Kosten nur übernehmenmuss, wenn vor dem Eingriffeine zweijährige Beobachtungsfrist eingehaltenwird. Der Gerichtshof inStrassburg sah Verfahrensgarantien gemässArt. 6 der EMRK verletzt, warfder Schweiz aber auch vor, durch dieVerweigerung der Krankenkassenleistungendas in Art. 8 der EMRK verankerteRecht auf sexuelle Selbstbestimmungmissachtet zu haben.In der Folge verlangte die heute73-jährige Frau, die bis 2004 als Mannleben musste, eine Revision des Urteils,mit dem das Bundesgericht im Jahre20<strong>05</strong> eine Übernahme der Operationskostendurch die Krankenkasse abgelehnthatte. Der fragliche Entscheidwurde 3m Mittwoch mit drei gegen zweiStimmen aufgehoben, so dass einstweilenwieder das Urteil des Versicherungsgerichtsdes Kantons Aargau gilt, dasvon der Krankenkasse weitere Abklärungenverlangt hatte.Ungewöhnlich harsche KritikNachdem zunächst der Vertreter derBetroffenen zu Wort gekommen war,übte im Verlaufe der öffentlichen Urteilsberatungnamentlich der bundesgerichtlicheReferent zum Teil heftigeKritik am rteil aus Strasshurg. der sicheine klare Mehrheit in der II. SozialrechtlichenAbteilung in grossen Teilenanschloss. Unter anderem werden deneuropäischen Richtern ein Irrtum imSachverhalt, ein logischer Widerspruchund eine Überschreitung der dem Gerichtshofdurch die EMRK übertragenenKompetenzen vorgeworfen. Durchebendiese Konvention (Art. 46) sah sichindes eine Mehrheit im Bundesgerichtgezwungen, das Verdikt aus trassburgtrotz Vorbehalten umzusetzen und daseigene Urteil zu revidieren.Urteil9F_ 9/2009 vom 15.9.<strong>10</strong> - schriftliche Urteilsbegründungsteht noch aus.

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